Urteil
6 U 132/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0503.6U132.23.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.2023 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 152/22 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 252.075,00 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06.09.2023 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 152/22 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 252.075,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin in Form der Lizenzanalogie wegen Nachahmung von Jeanshosen. Die Klägerin ist Alleinimporteurin und ausschließlich Vertriebsberechtigte in Deutschland der Produkte der Marke „K.“ der A. S.p.A. aus T./B.. Die A. S.p.A. ist ein Modeunternehmen. Zu den unter der Marke „K.“ angebotenen Damenbekleidungsartikeln gehören auch Jeansmodelle. Die erfolgreichsten Jeansmodelle der Marke „K.“ sind „N01“, „N02“ und „N03“. Diese zeichnen sich u.a. durch ihre charakteristische Nahtführung aus, wie nachstehend für eines der Modelle wiedergegeben: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Kennzeichnend für die Modelle der Klägerin sind dabei folgende Merkmale: - V-förmige Nähte auf der Vorderseite der Hosenbeine, - nicht verdeckte Knopfleiste am Hosenschlitz, - zwei fast parallel geschwungene Nähte an den Vordertaschen, - Gesäßtaschen aus drei sich überlappenden Teilen, - zwei Reihen Doppelnähte auf der Hosenrückseite. Die Beklagte bietet unter der Marke „V.“ Bekleidungsstücke an, darunter ebenfalls Jeanshosen. Die Klägerin erwirkte gegen eine gewerbliche Abnehmerin der Beklagten Anfang 2018 eine einstweilige Unterlassungsverfügung und mahnte eine weitere Abnehmerin ab. Die Beklagte selbst wurde durch das Landgericht, bestätigt durch den Senat, zur Auskunft bezüglich des Vertriebs bestimmter Hosen verurteilt und die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt (Anlagen K1 und K2). Diese Entscheidungen wurden durch Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig (Anlage K3). Die Beklagte erteilte in der Folge Auskunft (Anlage K5), aus der sich Verkäufe von 50.415 Hosen ergeben, wobei zwischen den Parteien streitig war, ob hinsichtlich bestimmter Hosen überhaupt eine Rechtsverletzung gegeben ist. Der Senat war zuletzt im Zwangsgeldverfahren 6 W 1/24 mit der begehrten Auskunftserteilung befasst und hat angenommen, dass die Beklagte nunmehr ausreichend Auskunft erteilt habe (Beschluss vom 07.03.2024). Mit der Klage hat die Klägerin einen lizenzanalog berechneten Schadensersatz in Höhe einer Stücklizenz von 8,00 € pro Hose geltend gemacht, entsprechend einem Betrag von 403.320,00 €. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 307 ff. GA). Das Landgericht hat der Klage nur teilweise, in Höhe eines Betrages von 151.245,00 € nebst anteiliger Zinsen, stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen – soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse – zur Höhe des Lizenzschadensersatzes ausgeführt: Die Klägerin sei zur Geltendmachung lizenzanalogen Schadensersatzes in Höhe von 3,00 € pro Jeans, entsprechend einer Stücklizenz von 10% des durchschnittlichen Verkaufspreises von 30,00 €, berechtigt. Es seien insgesamt neun verschiedene Modelle über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren vertrieben worden, wobei die von der Beklagten vertriebenen Jeans nahezu sämtliche charakteristischen gestalterischen Merkmale der Jeans der Klägerin übernommen hätten, was zu einem nahezu identischen Gesamteindruck der angegriffenen Jeans geführt habe. Dabei spiele die Gestaltung der Hosen eine besonders große Rolle. Die Hosen der Klägerin seien seit langer Zeit auf dem Markt in einem hohen Maß präsent. Der Vertrieb einer erheblichen Anzahl von nahezu identischen Hosen über einen Zeitraum von fünf Jahren habe das Alleinvertriebsrecht der Klägerin in Deutschland nicht unerheblich beeinträchtigt. Der von der Beklagten behauptete geringere Gewinn (1,36 € pro Hose) wirke sich nicht mindernd aus. Ob die Beklagte bereit gewesen wäre, sich auf eine Lizenz in der genannten Höhe einzulassen, sei unerheblich. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Anspruch im Umfang der erstinstanzlichen Klageanträge, soweit diese nicht bereits zuerkannt worden sind, weiterverfolgt. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe in einem Parallelverfahren ebenfalls eine fiktive Lizenz von 10% angenommen, die aber wegen des dort höheren Nettoverkaufspreises von 55,00 € zu einer in der Summe höheren Lizenz pro Hose geführt habe. Diese Ungleichbehandlung sei nicht sachgerecht; es könne nicht angenommen werden, dass die Klägerin sich gegenüber einem Lizenznehmer mit einer Lizenz von 3,00 € pro Stück begnüge, wenn sie gegenüber einem anderen 5,50 € pro Stück fordern könne. Marktüblich seien 8,00 €. Die üblichen Sätze zwischen 5-10% seien in der Modebranche nicht, jedenfalls nicht mehr, anwendbar. Die Kammer habe nicht berücksichtigt, dass sich der Absatz von über 50.000 Modellen in fünf Jahren auch negativ auf den Absatz der Klägerin ausgewirkt habe und dieser hierdurch wegen der höheren Verkaufspreise ein fiktiver Schaden von über 5.000.000,00 € entstanden sei. Außerdem beruhe die Kaufentscheidung hinsichtlich der Nachahmungen allein auf der Gestaltung der Hosen selbst, was ebenso wie der Umstand, dass die Beklagte sich die Marketinginvestitionen der Klägerin zunutze gemacht habe, lizenzerhöhend wirke. Die Übernahme der Gestaltung der klägerischen Produkte erzeuge zudem eine Anlockwirkung für weitere Bekleidungsstücke der Beklagten. Infolge der Fertigung der klägerischen Produkte in B. („made in Q.“) und derjenigen der Beklagten in L. sei bei der Bemessung der fiktiven Lizenz auch die der Klägerin entstehende Reputationseinbuße zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 252.075,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Berufung der Klägerin, mit der diese ihr ursprüngliches Klagebegehren eines Lizenzpreises von 8,00 € pro Hose, im Streitfall entsprechend einem Lizenzsatz von über 25% des Nettoverkaufspreises, weiterverfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die von der Klägerin in der Berufung in den Mittelpunkt gestellten Aspekte, die eine Erhöhung des Lizenzschadens gegenüber dem landgerichtlichen Urteil rechtfertigen sollen, sind weder einzeln noch in Summe dazu angetan, einen höheren Lizenzsatz als 10% des Nettoverkaufspreises zu rechtfertigen. Auch der Senat schätzt den Lizenzsatz in dieser Höhe. Bei der Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr ist gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach der freien Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts bzw. im Streitfall der wettbewerbsrechtlich geschützten Leistungsposition zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Rechtsinhabers, sowie, ob und ggf. in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind. Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, sodass z.B. wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (vgl. zum Urheberrecht Senat, Urteil vom 26.02.2021, 6 U 189/19 Rn. 28 - PE. SI.-Fotos = MMR 2021, 646, 647 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). 1. Gemessen hieran ist zunächst festzustellen, dass der Vortrag beider Parteien keinen ausreichenden Anhalt für eine tatsächlich geübte (eigene oder fremde) Lizenzierungspraxis bietet. Die Klägerin stützt sich insoweit zwar auf eine Datenbankrecherche (Anlage K12, Bl. 266 ff. GA), die jeweils „trademark royalty rates“, also Vergütungen für Markenlizenzen, in Höhe zwischen 10% und 20% des Umsatzes („of revenues“) ausweist, und zwar für Luxusartikel (Y., G. und W., Bl. 267/269/270 GA) wie auch für Parfums mittlerer Preisklasse (Inter Parfum mit „modeakzessorischen“ Marken wie „M. & N.“, „R.“ und „C.“, Bl. 271 GA). Gleichwohl war das Landgericht nicht gehalten, diese Spanne seinen Überlegungen – mit 10% als Untergrenze – zugrunde zu legen. Denn es bleibt bereits unklar, was genau in welchem Umfang lizenziert worden ist und ob dies vergleichbar mit der Sachverhaltsgestaltung im Streitfall ist. Zwar gilt auch im Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO, dass die Schadenshöhe weder auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden darf, noch wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht bleiben dürfen. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten (vgl. BGH NJW 2018, 693, 696 Rn. 29). Ein solcher Fall, in dem es erforderlich gewesen wäre, bestimmte – etwa in der Modebranche – vorherrschende Lizenzierungsüblichkeiten durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen, ist indes nicht gegeben, weil auch die Klägerin einräumt (S. 4 des Schriftsatzes vom 03.07.2023, Bl. 233 GA), dass es einen einheitlichen Lizenzsatz in der Modebranche nicht gibt und die Beteiligten diese nahezu immer vertraulich behandeln (Bl. 234 GA), was im Übrigen die Aussagekraft der Datenbankrecherche weiter schwächt. Soweit die Klägerin einen marktüblichen höheren Satz von 8,00 € pro Hose, wie er sich nach den Vermutungen der Klägerin aus einem Rechtsstreit zwischen der Marke Z. und dem (Billig-)Händler P. ergeben soll, für sich reklamiert, überzeugt dies nicht. Aus der vorgelegten Berichterstattung geht lediglich eine geforderte (und bei einem Verkaufspreis von 30,00 € auch erheblich übersetzt erscheinende) Lizenz von 50,00 € / Stück hervor (Anlage K11, Bl. 247 f. GA), nicht aber, ob diese gezahlt oder von einem Gericht oder Sachverständigen für angemessen erachtet wurde. Insofern könnte allenfalls eine am Markt durchgesetzte Lizenzierungspraxis, nicht aber eine in einem Einzelfall – unter Umständen unter dem Eindruck eines Prozesses – erzielte Lizenzgebühr einen validen Anhaltspunkt bieten (vgl. BGH GRUR 2019, 292, 293 Rn. 19 – Sportwagenfoto; BGH GRUR 2015, 258, 263 Rn. 75 – CT-Paradies sowie BGH GRUR 2020, 990, 992 Rn. 23 f. - Nachlizenzierung). 2. Ein Lizenzsatz von 10% pro verkaufter Hose, entsprechend 3,00 € pro Hose, ist auch nach der Schätzung (§ 287 ZPO) des Senats, der dies aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbssachen, insbesondere auch Nachahmungsfällen, selbst beurteilen kann, nicht zu beanstanden. Die hierfür gegebene Begründung des Landgerichts, der sich der Senat anschließt, hält den Angriffen der Berufung stand. Der Ansatz einer Stücklizenz auf Basis des Nettoverkaufspreises der einzelnen Hosen ist ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Spezialliteratur (Schmoll, in: ders./Boeminghaus, Moderecht, 2021, Anlage K10, Bl. 299 ff., insbes. Bl. 302 GA) eine zumindest nicht unübliche Art der Lizenzierung. Der Senat legt dabei, ebenso wie die Klägerin, ein Begriffsverständnis zugrunde, wonach eine Stücklizenz vorliegt, wenn die Lizenz pro verkauftem Stück am Nettoverkaufspreis orientiert ist, während diese Lizenzart in dem genannten Werk – was einen rein terminologischen, aber keinen sachlichen Unterschied begründet – offenbar als Umsatzlizenz bezeichnet wird. Auch die Klägerin spricht sich (S. 4 des Schriftsatzes vom 03.07.2023, Bl. 233 GA) für eine Stücklizenz auf dieser Basis als realistischste Option aus. Die Höhe von 10% liegt ausweislich der vorgenannten Publikation bereits am oberen Rand der üblicherweise vereinbarten Sätze (Bl. 245 GA, vgl. auch BGH GRUR 1991, 914, 917 – Kastanienmuster sowie BGH GRUR 1993, 55, 58 – O./F. II – jeweils zu Nachahmungsfällen). Bei Kennzeichen- und Markenverletzungen sind demgegenüber Sätze zwischen 1% bis 5% üblich (vgl. exemplarisch BGH GRUR 2009, 239, 241 Rn. 26 – BTK sowie Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 9 Rn. 249 m.w.N.). Es ist zutreffend, dass sich das Landgericht bei der Bemessung der Lizenz ausweislich der Urteilsgründe hauptsächlich von Dauer und Ausmaß der Rechtsverletzung sowie Attraktivität der klägerseits gewählten Gestaltungsmerkmale hat leiten lassen. Es ist aber auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin in der Berufungsbegründung betonten weiteren Gesichtspunkte (fiktiver Schaden durch Umsatzverlust, Beruhen der Kaufentscheidung allein auf der Gestaltung, Anlockwirkung, Marketinginvestitionen, Prestigebeeinträchtigung durch „Made in L.“ statt „Made in Q.“) sowohl einzeln als auch in der Gesamtbetrachtung nicht angebracht, eine höhere Lizenz anzunehmen. Wie oben bereits erörtert entspricht es allgemeiner Erfahrung (die die Klägerin, wie ausgeführt, nicht durch konkrete Gegenbeispiele aus der Modebranche hätte entkräften können), dass 10% für eine Stücklizenz bei Nachahmungsfällen eine übliche Lizenzhöhe darstellen. Auch in dem Fall BGH GRUR 1993, 757 – Kollektion PW., der nachgeahmte Herrenoberbekleidung betraf, wurde ein Lizenzsatz von 10% gefordert. Soweit im Einzelfall auch Sätze von 12,5% bis 20% für angemessen erachtet worden sind, betraf dies ausgesprochene Luxus- bzw. Prestigeartikel (BGH GRUR 1993, 55, 58 – O./F. II; BGH GRUR 2006, 143, 146 – WD., jeweils zu hochpreisigen Uhren bzw. Fotografien hiervon), zu denen die klägerischen Produkte mit einem Verkaufspreis von maximal 130,00 € trotz ihrer zu unterstellenden Bekanntheit und vielfachen Nachahmung gerade nicht zählen. Für die Nachahmung eines Designertisches, der der Kategorie der Prestigeprodukte zuzuordnen war, hat der Senat in der Vergangenheit einen Lizenzsatz von lediglich 6% für angemessen erachtet (vgl. Senat GRUR-RR 2013, 398, 402 – YI. II). Daher kann es dahinstehen, ob der von der Klägerin angeführte Gesichtspunkt der Verlagerung von Käufen von Jeans auf die Beklagte und damit der Sache nach der entgangene Gewinn im Rahmen der Lizenzanalogie schon wegen des „Verquickungsverbotes“, wonach Elemente verschiedener Berechnungen des Schadensersatzes nicht unbesehen kombiniert werden dürfen, keine Berücksichtigung finden darf (hierzu BGH GRUR 1993, 757, 758 – Kollektion PW. sowie Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 9 Rn. 1.39a). Dem Umstand, dass die äußere Gestaltung der Hosen von besonderer Bedeutung ist und die Beeinträchtigung des Alleinvertriebsrechts der Klägerin erheblich ist, hat der Senat – wie schon das Landgericht - durch einen Lizenzsatz am oberen Rand der Skala hinreichend Rechnung getragen. Die vielfache Nachahmung von Produkten der Klägerin deutet in der Tat darauf hin, dass deren Design ein besonderes Gewicht zukommt und es von hoher Attraktivität ist. Die hohe Zahl der vertriebenen Nachahmungen zwingt aber auch nicht zu einer weiteren Erhöhung des Lizenzsatzes, weil insoweit – gerade bei hohen Lizenzsätzen wie 10% im Streitfall - auch ein degressiver Verlauf der Lizenzsätze ab einer bestimmten Absatzmenge denkbar ist. 3. Der Umstand, dass das Landgericht in einem Parallelverfahren (Urteil vom 23.08.2023, 84 O 132/22, Berufung anhängig beim Senat unter dem Aktenzeichen 6 U 127/23) gegen einen anderen Verletzer ebenfalls eine Stücklizenz von 10%, allerdings bei einem Nettoverkaufspreis von 55,00 €, angenommen hat, woraus sich ein Betrag von 5,50 € pro Hose ergab, rechtfertigt ebenfalls keine Erhöhung der hier zuzuerkennenden Lizenz. Die Annahme einer fiktiven Stücklizenz auf Grundlage des Nettoverkaufspreises (die im Ausgangspunkt auch von der Klägerin für richtig gehalten wird) bedingt mit dem Parameter des Nettoverkaufspreises vielmehr, dass es je nach Verletzer und dessen Verkaufspreis zu unterschiedlichen Stücklizenzen der (absoluten, nicht aber relativen) Höhe nach kommen kann und ist insofern systemgerecht und nicht widersprüchlich. Zwar liegt hierin eine immanente Schwäche der fiktiven Stücklizenz, weil sie den Verletzer insofern besser als einen redlichen Lizenznehmer stellt: Denn der Verletzer kann seine Produkte infolge der Rechtsverletzung im Ausgangspunkt günstiger anbieten und dieser günstigere Abgabepreis wirkt sich sodann mindernd auf die fiktive Lizenz aus (vgl. dazu Vykydal, in: Hasselblatt, MAH Gewerblicher Rechtsschutz, 6. Aufl. 2022, Teil B § 3 Rn. 128 m.w.N.). Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen haben, ob es deshalb zu unbilligen Ergebnissen bei Annahme einer solchen Stücklizenz komme, wenn die Nachahmerprodukte – etwa von Discountern zur Erzielung von Anlockeffekten mit positiver Wirkung auf das Kernsortiment – zu unrealistisch niedrigen Preisen gleichsam „verramscht“ werden, liegt eine solche Fallgestaltung im Streitfall zum einen nicht vor. Zum anderen ist es der Klägerin unbenommen, nach erteilter Auskunft eine andere Art der Schadensberechnung (entgangener Gewinn, Herausgabe des Verletzergewinns) geltend zu machen; weiterhin kann diesem Umstand durch entsprechend erhöhten Ansatz der prozentualen Lizenzgebühr Rechnung getragen werden, wie es der Senat und das Landgericht im Streitfall getan haben. Deshalb kann die Klägerin daraus, dass ihr gegenüber einem Rechtsverletzer die fiktive Durchsetzung einer (wiederum: allein nach absoluten Zahlen) höheren Lizenz gelungen ist, nicht ableiten, dass ihr diese (absolute) Höhe als Mindesthöhe auch gegenüber allen anderen Rechtsverletzern zuzubilligen wäre. Denn dies widerspräche dem geschilderten – üblichen – Berechnungsmodus, der gegenüber unterschiedlich kalkulierenden Verletzern zu unterschiedlichen Beträgen führen kann und würde unter Umständen seinerseits zu unbilligen Ergebnissen führen. Denn es kann im Einzelfall bei der Bemessung auch der Umstand berücksichtigt werden, dass der fiktive Lizenznehmer keinen Satz akzeptiert hätte, der seinen Gewinn übersteigt, wie oben bereits ausgeführt. Gerade im Bereich der hier in Rede stehenden „Fast fashion“ erscheint es nämlich als naheliegend, dass die Gewinne über die schiere Masse – bei niedrigem Einzelverkaufspreis - erzielt werden, was wiederum eine am oberen Rand des Spektrums liegende Stücklizenz von 10% als realistisch und den beiderseitigen berechtigten Interessen als am ehesten angemessen erscheinen lässt. 4. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, auf die die Berufung sich bezieht (GRUR-RR 2009, 136 - Gipürespitze II), betrifft die Herausgabe des Verletzergewinns bei Nachahmung von Damenunterbekleidung. Nur in diesem Kontext des Verletzergewinns, nämlich bei der Ermittlung, welcher Anteil des Gewinns darauf beruhte, dass die Nachahmungen ein den Originalprodukten nachgebildetes äußeres Erscheinungsbild besaßen, finden sich die von der Berufung (S. 8, Bl. 139 eA) zitierten Ausführungen (OLG Hamburg GRUR-RR 2009, 136, 140 - Gipürespitze II). Diese Erwägungen sind aber nicht auf den Lizenzschaden übertragbar. Ähnliches gilt für den Vergleichsvorschlag der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in anderer Sache, den die Klägerin vorgelegt hat (Anlage K9, Bl. 102 ff. GA). Denn aus den Ausführungen im Protokoll ergibt sich, dass es dort um entgangenen Gewinn und nicht um eine Lizenzanalogie ging. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze zur Bemessung des lizenzanalog berechneten Schadens im konkreten Einzelfall; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht.