Die Berufungen der Beklagten gegen das am 21.09.2023 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 17 O 256/21 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien wie folgt: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 1. zu 4 % und die Beklagte zu 2. zu 96 %. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 318.292,80 € festgesetzt (Berufung der Beklagten zu 1.: 13.122,34 €; Berufung der Beklagten zu 2.: 305.170,46 €). Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. auf Erstattung von Einsätzen für Online-Casinospiele und die Beklagte zu 2. auf Erstattung von Einsätzen für Online-Sportwetten in Anspruch. Der Kläger hat unter Vorlage von Screenshots behauptet, das Sportwettenangebot der Beklagten zu 2. sei mit dem Casinospielangebot der Beklagten zu 1. verlinkt gewesen (S. 16 der Klageschrift, Bl. 17 der LG-Akte, S. 2 des Schriftsatzes vom 24.11.2021, Bl. 70, 586 der LG-Akte, S. 11-19 des Schriftsatzes vom 01.06.2023, Bl. 1631-1639 der LG-Akte unter Bezugnahme auf die Anlagen K 31- K 35, Bl. 1696-1700 der LG-Akte). Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage nach Maßgabe der zuletzt gestellten Anträge weitestgehend stattgegeben und die Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger 13.122,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2021 zu zahlen. Die Beklagte zu 2. hat es verurteilt, an den Kläger 305.170,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.05.2022 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die internationale Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO. Der Kläger sei als Verbraucher anzusehen. Daneben sei – jedenfalls im Hinblick auf etwaige deliktische Ansprüche – der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet, da der Ort der schädigenden Handlung vorliegend der Wohnort des Klägers in S. sei. Aufgrund des nicht in erheblicher Weise bestrittenen Klägervortrages sei anzunehmen, dass der Kläger von dort aus an den Glücksspielen teilgenommen habe. Die Parteierweiterung auf Beklagtenseite sei zulässig, da die Beklagten Streitgenossen i. S. d. §§ 59, 60 ZPO seien; hierfür genüge Gleichartigkeit des Tatsachenstoffs bei Bestehen eines inneren Zusammenhangs. Dies sei vorliegend zu bejahen. Auch sei eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung unter prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig. In der Sache sei deutsches Recht nach Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom-I-VO anwendbar, da der Anspruch in einem Verbrauchervertrag wurzele, wobei der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe und die Beklagten als Unternehmerinnen durch die Gestaltung ihrer Internetauftritte auf Deutsch ihr Angebot gezielt auf den deutschen Markt und deutsche Spieler ausgerichtet hätten. Es bestehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB. Die Beklagte zu 1. habe im Zeitraum vom 13.10.2017 bis 04.10.2019 vom Kläger aus Online-Casinospielen unstreitig nach Abzug der an ihn erbrachten Auszahlungen einen Betrag in Höhe von 13.122,34 € erlangt. Auf die nach F. Glücksspielrecht geltende Mindestausschüttungsquote von 85 % der Einsätze könne sich die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger nicht mit Erfolg berufen. Entscheidend sei, dass der Kläger 13.122,34 € auf das von der Beklagten zu 1. benannte Konto gezahlt habe, weshalb anzunehmen sei, dass der Beklagten zu 1. dieser Vermögenswert zugeflossen sei. Die Leistung sei ohne rechtlichen Grund erfolgt, weil die Verträge mit der Beklagten zu 1. gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig seien. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen. § 817 S. 2 BGB stehe der Rückforderung nicht entgegen. Die darlegungsbelastete Beklagte zu 1. habe weder einen Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB noch gegen § 4 Abs. 4 GlüStV2012 hinreichend dargelegt. § 817 S. 2 BGB setze ein bewusst verbotswidriges Handeln voraus, grobe Fahrlässigkeit reiche nicht aus, Es sei auf Grundlage des Klägervortrages davon auszugehen, dass der Kläger die Online-Glücksspielangebote der Beklagten als erlaubt angesehen und erst 2021 im Rahmen anwaltlicher Beratung von der Rechtswidrigkeit erfahren habe. Das Gegenteil habe die Beklagte zu 1. nicht hinreichend dargetan. Insbesondere könne aus Ziff. I 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf Kenntnis des Klägers geschlossen werden. Auch aus medialer Berichterstattung lasse sich keine konkrete Kenntnis des Klägers ableiten. Überdies sei jedenfalls auch bei Annahme eines Verstoßes gegen § 285 StGB eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB vorzunehmen. Die Einrede der Verjährung greife nicht durch, weil der Lauf der Verjährungsfrist durch die mit der Klageschrift vom 30.07.2021 erhobene Klage rechtzeitig gehemmt worden sei. Für die Kenntniserlangung i. S. vom § 199 Abs. 1 BGB sei darauf abzustellen, dass der Kläger erst im Jahr 2021 von seinen Prozessbevollmächtigten von dem Umstand erfahren habe, dass das Angebot von Online-Glücksspielen – jedenfalls an seinem Wohnort – verboten sei. Die Beklagte zu 2. habe von dem Kläger in dem Zeitraum vom 17.09.2011 bis 08.10.2020 aus der Teilnahme an Online-Sportwetten nach Abzug der an ihn geleisteten Auszahlungen einen Betrag in Höhe von 305.450,16 € erlangt. Auch die insoweit in Rede stehenden Verträge seien wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte zu 2. könne sich auch nicht auf eine etwaige faktische Duldung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden berufen. Der Anwendung von § 134 BGB stehe der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht entgegen. Die Klageforderung sei allerdings hinsichtlich der Verluste, die der Kläger im Jahr 2011 in Höhe von 279,70 € erlitten habe, verjährt. Die 10-jährige Höchstfrist nach § 199 Abs. 4 BGB ab Entstehung des Anspruchs sei für die Bereicherungsansprüche aus Online-Sportwetten in der Zeit vom 17.09.2011 – 04.10.2011 abgelaufen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungsanträgen. Sie machen geltend, die Kenntnis der Rechtslage sei für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 BGB irrelevant, weswegen Ansprüche aus den Jahren 2012-2017, bzw. 2018 verjährt seien (S. 2, 111-119 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 255, 364-372 d. A.). Ihre Glücksspiel- und Wettangebote seien zu jedem Zeitpunkt legal gewesen (S. 2 ff., 33-81 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 155 ff., 286-334 d. A.). Hinsichtlich der Sportwetten sei zu berücksichtigen, dass das Angebot der Beklagten zu 2. aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bereits ab 2017 als zulassungsreif zu bewerten sei (S. 3 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 256 f. d. A.). Aufgrund der Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince sei der Erlaubnisvorbehalt nach dem GlüStV 2012 unanwendbar (S. 4 f., 51 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 257 f., 304 d. A.). Die Spielverträge seien nicht nichtig; § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei unionsrechtswidrig gewesen (S. 5-14, 16-27, 76 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 258-267, 269-280, 329 d. A.). Auch handle es sich bei § 4 Abs. 4 GlüStV nicht um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB (S. 81-89 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 334-342 d. A.). Zur Frage des Umfangs einer etwaigen Bereicherung tragen die Beklagten vor, das Eingehen eines Verlustrisikos sei ihren Angeboten wesenseigen, was an sich auch nicht verwerflich sei; insoweit müsse jedenfalls der dem Kläger zugeflossene Genuss- bzw. Unterhaltungswert berücksichtigt, bzw. in Abzug gebracht werden (S. 25, 98-100 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 278, 351-353 d. A.) Zu § 817 S. 2 BGB tragen die Beklagten vor, aufgrund der medialen Berichterstattung habe dem Kläger bekannt sein müssen, dass Zweifel an der Legalität des von ihm genutzten Glücksspielangebotes bestanden (S. 90-93 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 343-346 d. A.). Sie monieren, zur Frage, inwieweit der Kläger von der Legalität des Angebotes der Beklagten ausgegangen sei, hätte es dessen Anhörung bedurft (S. 120 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 373 d. A.). § 817 S. 2 BGB sei nicht teleologisch zu reduzieren (S. 93-96 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 346-349 d. A.). Ferner scheitere ein Anspruch an § 762 BGB (S. 96-98 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 349-351 d. A.). Die Beklagten erläutern ihre Rechtsauffassung zur Frage des Bestehens deliktischer Ansprüche; insbesondere meinen sie, es könne kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 Abs. 4 GlüStV bzw. § 284 StGB angenommen werden (S. 100-110 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 353-363 d. A.). Die Beklagte erläutern ihre Ansicht, der Rückforderung stehe § 242 BGB entgegen (S. 119 f. der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 372 f. d. A.). Schließlich erläutern die Beklagten ihre Ansicht, im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs Az. C-440/23 sei eine Aussetzung des Verfahrens veranlasst (S. 122-134 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 375-387 d. A.). Die Beklagten beantragen, das am 21.09.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn, Az.: 17 O 256/21, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen, sowie, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs Az. C-440/23 gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil gegenüber den Angriffen der Berufungen der Beklagten; er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und wendet sich gegen den Aussetzungsantrag der Beklagten (s. hierzu S. 102-117 der Berufungserwiderungsschrift, Bl. 599-614 d. A.). II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. A. Berufung der Beklagten zu 1. Die Berufung der Beklagten zu 1. ist unbegründet, weil die gegen sie gerichtete Klage in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange zulässig und begründet ist. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale Zuständigkeit gegeben. Diese folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, da es sich bei dem Kläger um einen Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handelt. Als Verbraucher ist (in autonomer Auslegung) jede natürliche Person anzusehen, die Verträge zur Deckung ihres privaten Eigenbedarfs schließt, sofern diese nicht ihrer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Verbraucher ist daher auch die Person, die einen Vertrag über die Teilnahme an Online-Sportwetten, Online-Poker oder anderen Online-Glücksspielen mit dem Ziel abschließt, daraus erhebliche Gewinne zu erwirtschaften (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 6. Auflage 2022, Art. 17 Brüssel Ia-VO, Rn .2). Auch richtet die Beklagte zu 1. ihre Tätigkeit auf Deutschland aus. So sind ihre Glücksspielangebote gerade auch in deutscher Sprache verfügbar und hat die Beklagte ihr Angebot im hier in Rede stehenden Zeitraum unstreitig im deutschsprachigen Fernsehen beworben. Wird den Verbrauchern auf der Website die Verwendung einer anderen Sprache als derjenigen ermöglicht, die in dem Mitgliedstaat des Gewerbetreibenden üblicherweise verwendet wird, so kann dies einen Anhaltspunkt bilden, der die Annahme erlaubt, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf andere Mitgliedstaaten ausgerichtet ist (EuGH, Urteil vom 07.12.2010 - C-585/08, C-144/09, juris Rn. 84). Vorliegend kommt durch das Angebot in deutscher Sprache und die für den deutschen Sprachraum geschaltete Werbung die Absicht der Beklagten zu 1. zum Ausdruck, um deutsche Kunden zu werben. Von der Regelung gemäß Art. 17, 18 EuGVVO erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (Gottwald, a.a.O., Rn. 5). In der Rechtsfolge kann der Kläger als Verbraucher nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO den Gerichtsstand an seinem Wohnsitz wählen, der neben der internationalen zugleich auch die örtliche Zuständigkeit umfasst (vgl. Gottwald, a.a.O., Art. 18 Brüssel Ia-VO, Rn. 4). 2. Die Klage ist in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange auch begründet. a) Die Anwendung deutschen Rechts folgt aus Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO. Hiernach unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der zur internationalen Zuständigkeit aufgezeigten Umstände erfüllt. b) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1. aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. BGB ein Anspruch in der vom Landgericht zuerkannten Höhe zu. aa) Die Beklagte zu 1. hat einen Vermögensvorteil durch Gutschrift der Spieleinsätze des Klägers auf ihren Konten erlangt. Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen, wobei für die Bestimmung der Personen des Leistenden und des Empfängers aus objektivierter Empfängersicht auf den Zweck abzustellen ist, den die Beteiligten im Zeitpunkt der Zuwendung nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben – entscheidend ist, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte (BGH, Urteile vom 14.01.2016 – III ZR 107/15, juris, Rn. 34; vom 25.02.2016 – IX ZR 146/15, juris, Rn. 21; vom 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, juris, Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch für den Bereicherungsausgleich in Mehrpersonenverhältnissen anzuwenden (BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15, juris, Rn. 34; vom 31.01.2018 – VIII ZR 39/17, juris, Rn. 17). Vorliegend musste die Beklagte zu 1. die Zahlungen des Klägers als an sie gerichtete Zuwendungen verstehen, da der Kläger sie erbrachte, um damit eine notwendige Vorbedingung für die Teilnahme an Spielen aus dem auf der Website der Beklagten zu 1. dargestellten Online-Glücksspielangebot zu erfüllen. bb) Die Annahme eines Vermögenszuflusses wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte zu 1. die Gutschriften auf Treuhandkonten gebucht hat und auf diese Weise einer ihr durch das F. Recht auferlegten Rechtspflicht genügt haben mag. Die treuhänderische Bindung und die Beschränkungen des F. Rechts ändern nichts daran, dass es sich um Buchungen auf Konten der Beklagten handelte, über die sie nach Entfallen der treuhänderischen Bindung würde frei verfügen können. Es wäre widersinnig, einen Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB daran scheitern lassen zu wollen, dass das Gutschriftskonto einer treuhänderischen Bindung zugunsten des zurückfordernden Spielers unterlegen haben mag. Soweit die Gewinnauszahlungsansprüche hatten gesichert werden sollen, ist überdies davon auszugehen, dass diese mittlerweile abgewickelt sind; jedenfalls tragen auch die Beklagten nicht vor, dass noch offene Gewinnansprüche bestünden oder geltend gemacht würden. cc) Die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. zustande gekommenen Verträge sind gemäß § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verstießen. Diese unionsrechtskonformen Regelungen stellen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris, Rn. 12, 19 ff.). aaa) Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war das Veranstalten von Glücksspielen im Internet verboten. Die Vorschrift des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 war im fraglichen Zeitraum wirksam und auch materiell mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere stellte sie keine inkohärente Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 AEUV dar (vgl. hierzu ausführlich: BGH, Urteil vom 28.09.2011 - I ZR 92/09, juris, Rn. 33 ff. zur gleichlautenden Norm des § 4 Abs. 4 GlüStV 2008; BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20, juris, Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 8 C 18/16, juris, Rn. 38 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris, Rn. 48; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019 - 6 U 196/18, juris, Rn. 70, 82; Senatsurteile vom 31.10.2022, 19 U 51/22, juris, Rn. 53 und vom 17.11.2023, 19 U 123/22, juris, Rn. 28; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 - 14 U 256/21, juris, Rn. 60-71; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 30ff.). Dass der von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bewirkte Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV gerechtfertigt ist, wird nicht dadurch infrage gestellt, dass das Verbot im Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu Gunsten eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt entfallen ist. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus der Öffnung des Onlinemarkts für Glücksspiele mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 nicht, dass sich die besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht bewahrheitet hätte. Die Neuregelung stellt sich vielmehr als eine Reaktion auf die nach Inkrafttreten des GlüStV 2012 zu verzeichnende Entwicklung dar, dass das Verbot von Online-Glücksspielen den (insbesondere vom Ausland aus operierenden) Schwarzmarkt nicht eindämmen konnte, sondern dieser sogar angewachsen ist mit der Folge, dass die weiterhin geltenden Ziele des § 1 S. 1 GlüStV 2012 nicht effektiv verwirklicht werden konnten; darauf, dass das Internetverbot zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet war, kann hieraus nicht geschlossen werden (vgl. hierzu ausführlich OLG Brandenburg, Urteil vom 16.10.2023 - 2 U 36/22, juris, Rn. 45 ff.). bbb) Daneben liegen auch Verstöße gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 vor. Nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden und das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war verboten. Mangels Erlaubnis war das Angebot des Online-Glücksspiels formell rechtswidrig. Unstreitig verfügte die Beklagte zu 1. nicht über eine Erlaubnis der für den Wohnsitz des Klägers in Nordrhein-Westfalen zuständigen nationalen Behörde und ermöglichte es dem in S./Nordrhein-Westfalen wohnhaften Kläger dennoch, in dem mit der Klage geltend gemachten Umfang an von der Beklagten veranstalteten Internet-Glücksspielen teilzunehmen. ccc) Es kann auch nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Dass dahingehende Äußerungen oder sonstiges Verhalten der zuständigen Behörde gegenüber der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum erfolgten, trägt die Beklagte selbst nicht vor. Eine aktive Duldung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umlaufbeschluss der Cheffinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 08.09.2020. Hierin heißt es zwar, dass der Vollzug gegen unerlaubte Glücksspielangebote auf diejenigen Anbieter konzentriert werde, bei denen abzusehen sei, dass sie sich der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen (S. 4 des Umlaufbeschlusses). Eine Erklärung, dass die unerlaubten Internet-Glücksspielangebote der weiteren Anbieter akzeptiert würden, ist hiermit aber ersichtlich nicht verbunden (siehe zur fehlenden Legalisierungswirkung des Umlaufbeschlusses auch: BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20, juris, Rn. 52 ff.; Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris, Rn. 25). Entsprechendes gilt für die gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30.09.2020 darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubte Glücksspielangebote einschreiten sollen und in welchen nicht. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise diente ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.03.2021 - 4 A 3178/19, juris, Rn. 63). Überdies würde das Nichtigkeitsverdikt durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Glückspielangebots der Beklagten zu 1. durch die für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ohnehin nicht in Frage gestellt. Denn die Frage des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und die Frage der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten. Der Bestand und die Durchsetzbarkeit eines zivilrechtlichen Anspruchs (hier aus § 812 Abs. 1 BGB) hängt nicht davon ab, ob mit einer Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten seitens der zuständigen Behörden zu rechnen ist, weshalb eine Berufung darauf, die zuständige Verwaltungsbehörde sei gegen einen Gesetzesverstoß nicht vorgegangen, zivilrechtlich nicht verfängt und insbesondere der Anwendung von § 134 BGB nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20, juris, Rn. 53; KG, Urteil vom 06.10.2020 - 5 U 72/19, juris, Rn. 53; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21, juris, Rn. 49; OLG Dresden, Urteil vom 27.10.2022 - 10 U 736/22, juris, Rn. 48 ff.). ddd) Die in F. erteilte Lizenz machte eine von der zuständigen nationalen Behörde erteilte Lizenz nicht entbehrlich. Eine Pflicht zur Anerkennung der F. Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 – C-316/07, juris, Rn. 112). eee) Der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB steht auch nicht entgegen, dass sich die Verbotsnorm des § 4 GlüStV 2012 nur an Glücksspielveranstalter wie die Beklagte zu 1. richtete, nicht jedoch an den Kläger als Spielteilnehmer. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 22.05.1978 - III ZR 153/76, juris, Rn. 17 und vom 12.05.2011 - III ZR 107/10, juris, Rn. 12 m.w.N.). Sinn und Zweck der Verbote des GlüStV 2012 war insbesondere auch die Verhinderung der Entstehung von Spielsucht sowie der Jugend- und Spielerschutz (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris, Rn. 28-31; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 - 14 U 256/21, juris, Rn. 59). Diesen Zielen liefe es zuwider, geschlossene Verträge über Online-Glücksspiele trotz des Verbots als wirksam anzusehen (BGH, a.a.O.; vgl. auch Vossler in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.03.2024, § 134 BGB, Rn. 221 m.w.N.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21, juris). Hiernach ist aufgrund des Zusammenhangs mit der Norm des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2012 der gesetzgeberische Wille anzunehmen, dass durch § 4 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GlüStV 2012 nicht in das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer eingegriffen werden sollte (BGH, a.a.O., Rn. 16). Diese Überlegung ist indes auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben, nicht zu übertragen (BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris, Rn. 39). Die Interessen des einzelnen Spielers mögen es nicht rechtfertigen, ihn durch die Nichtigkeit der von ihm bewirkten Zahlungsautorisierung vor den wirtschaftlichen Folgen des Glücksspiels zu schützen, während sie gleichwohl eine Nichtigkeit des über das verbotene Glücksspiel selbst geschlossenen Vertrags erfordern können; den Gesetzesmaterialien lässt sich nämlich entnehmen, dass hinsichtlich der Zahlungsdienstleister nur eine subsidiäre Inanspruchnahme nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2012 ermöglicht werden sollte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023 - 21 U 116/21, juris, Rn. 29). Sieht man § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 und § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2012 im Zusammenhang, ergibt sich, dass § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 lediglich die gesetzliche Grundlage dafür schafft, dass die Glücksspielaufsicht die Mitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 GlüStV 2012 untersagt und so das Verbot aus § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV 2012 konkretisiert; Zweck dieser Verknüpfung ist es ersichtlich, auf diesem mittelbaren Weg die Glücksspielveranstalter zu treffen, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland haben und deshalb für deutsche Verwaltungsbehörden nicht erreichbar sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.06.2022 - 18 U 8/21, juris, Rn. 54). Entsprechend konnte dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- und/oder strafrechtliche Maßnahmen gerade kein hinreichender Nachdruck verliehen werden, so dass es unabdingbar ist, im Falle unerlaubten Glücksspiels eine zivilrechtliche Nichtigkeit nach § 134 BGB anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024 – I ZR 88/23, juris, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 - 14 U 256/21, juris, Rn. 87). dd) Die Rückforderung ist vorliegend nicht gemäß § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Regelung nur dann anzuwenden ist, wenn der Spiel- oder Wettvertrag wirksam ist (vgl. Haertlein in: BeckOGK, BGB, Stand: 01.01.2024, § 762 BGB Rn. 116). Verstößt der Spiel- oder Wettvertrag dagegen – wie vorliegend – gegen ein gesetzliches Verbot, ist der Rückforderungsausschluss nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB nicht anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1962 - VII ZR 28/61, juris, Rn. 15; Laukemann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK, BGB, 10. Aufl., Stand: 14.07.2023, § 762 BGB, Rn. 42). ee) Der Rückforderung steht auch nicht die Vorschrift des § 817 S. 2 BGB entgegen. Der Ausschluss der Rückforderung nach dieser Vorschrift greift nur ein, wenn der Leistende vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt oder sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 26.01.2006 - IX ZR 225/04, juris, Rn. 28; vom 14.12.2016 - IV ZR 7/15, juris, Rn. 43 und vom 01.10.2020 - IX ZR 247/19, juris, Rn. 33). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wendet der Bereicherungsschuldner ein, dass dem Leistenden ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten zur Last fällt, so trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast, da es sich bei § 817 S. 2 BGB um eine rechtshindernde Einwendung handelt (vgl. Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 817 BGB, Rn. 91). Ihrer Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß des Klägers ist die Beklagte indes nicht nachgekommen. Insbesondere kann von einem Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB nicht ausgegangen werden. Dieser erforderte zumindest bedingten Vorsatz. Einen solchen hat die Beklagte indes nicht hinreichend dargetan. Vielmehr ist auf Grundlage der Tatsachenfeststellung des Landgerichts, gegenüber deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) davon auszugehen, dass der Kläger erst nach Tätigung der streitgegenständlichen Spieleinsätze über Internetartikel im Mai 2021 von der Möglichkeit der Rechtswidrigkeit des von den Beklagten auf ihren Websites dargebotenen Glücksspiel- und Sportwettenangebotes Kenntnis genommen hat. Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht seine Überzeugung auf die Bekundungen des als Partei informatorisch angehörten Klägers gestützt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.09.2017, XII ZR 48/17, juris, Rn. 12 m.w.N.). Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe übersehen, dass es einer persönlichen Anhörung des Klägers bedurft habe (S. 120 der Berufungsbegründungsschrift, Bl. 373 d. A.), ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger wurde vom Landgericht im Termin vom 22.06.2023 in Anwesenheit der die Beklagten vertretenden Rechtsanwältin C. ausführlich angehört (vgl. Protokoll vom 23.06.2023, Bl. 1717-1721 der LG-Akte). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger sich der Erkenntnis der Unerlaubtheit des Glücksspielangebots der Beklagten leichtfertig verschlossen hätte. Insbesondere kann der Inhalt von § 4 GlüStV 2012, zumal bei einem juristischen Laien, nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden. Eine allgemeine Bekanntheit lässt sich auch nicht aus Beiträgen in der Presseberichterstattung ableiten. Diese haben auch bei Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens jedenfalls kein solches Ausmaß erreicht, dass eine allgemeine Kenntnis bei Spielern mit durchschnittlichem Medienkonsum nach der Lebenserfahrung zu erwarten wäre. ff) Jedenfalls aber wäre – wollte man Vorsatz oder ein leichtfertiges Sich-Verschließen auf Seiten des Klägers annehmen – eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB vorzunehmen. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des in Rede stehenden Verbotsgesetzes kann eine einschränkende Auslegung der Vorschrift geboten sein (vgl. BGH, Urteile vom 31.05.1990 - VII ZR 336/89, juris, Rn. 14 f. und vom 10.11.2005 - III ZR 72/05, juris, Rn. 11 ff.), da der Schutzzweck der jeweiligen nichtigkeitsbegründenden Norm innerhalb der Leistungskondiktion nicht dadurch konterkariert werden darf, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand über § 817 S. 2 BGB perpetuiert wird, wodurch überdies womöglich weiterem sitten- oder verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet würde (vgl. BGH, Urteile vom 13.03.2008 - III ZR 282/07, juris, Rn. 10 und vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, juris, Rn. 14). Die Regelungen des GlüStV 2012 sind – wie ausgeführt – u. a. dazu bestimmt, dem Schutz der Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels zu schützen. Auch die konkret einschlägigen Verbotsnormen gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verfolgen jedenfalls unter anderem den Zweck des Spielerschutzes. Diese Intention der Verbotsgesetze würde jedoch unterlaufen, wenn die Spieleinsätze kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (so auch Senatsurteile vom 31.10.2022 - 19 U 51/22, juris, Rn. 67 und vom 17.11.2023 - 19 U 123/22, juris, Rn. 43; OLG Dresden, Urteile vom 27.10.2022 - 10 U 736/22, juris, Rn. 56 ff. und vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 51; OLG München, Beschluss vom 20.09.2022 - 18 U 538/22, juris, Rn. 24). gg) Da eine positive Kenntnis des Klägers vom Nichtbestehen seiner Leistungspflicht - wie ausgeführt - nicht angenommen werden kann, steht der Rückforderung auch nicht § 814 BGB entgegen. hh) Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten zu 1. kann schon aufgrund ihres eigenen gesetzeswidrigen Handelns nicht angenommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheinen ihre Interessen auch nicht als vorrangig schutzwürdig im Sinne von § 242 BGB. Hinzukommt, dass die Beklagte zu 1. es unterließ, einen ihr ohne weiteres möglichen Hinweis dahin zu erteilen, dass ihr Online-Glücksspielangebot in Nordrhein-Westfalen wegen Fehlens einer Lizenz unzulässig war oder sein könnte. Dass das Behalten von Geldern, die die Beklagte zu 1. durch die rechtswidrige Veranstaltung von Online-Glücksspielen eingenommen hat, besonders schutzwürdig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist die Zurückforderung der Spieleinsätze nicht treuwidrig (so auch: Senatsurteile vom 31.10.2022 - 19 U 51/22, juris, Rn. 72; vom 17.11.2023 - 19 U 123/22, juris, Rn. 45; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2021 - 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956, Rn. 17; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2021 - 12 W 13/21, BeckRS 2021, 37639, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 - 14 U 256/21, juris, Rn. 107 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22, BeckRS 2023, 12231, Rn. 52). ii) Der Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist auf Rückzahlung der Einzahlungen abzüglich der Auszahlungen gerichtet. Ein Abzug im Hinblick auf eine Gegenleistung kommt nach den Grundsätzen der Saldotheorie über § 818 Abs. 2 BGB insoweit in Betracht, als sich vermögensmindernde Nachteile auf Seiten des Bereicherungsschuldners feststellen lassen (vgl. Sprau in: Grüneberg, Kommentar zum BGB, 83. Auflage 2024, § 818 BGB, Rn. 28; Wendehorst in: BeckOK-BGB, 69. Edition, Stand: 01.02.2024, § 818 BGB, Rn. 104). Hierfür reicht indes der Verweis auf ein Genussmoment auf Seiten des Bereicherungsgläubigers nicht aus. Vielmehr hat es nach der Wertung des § 818 Abs. 3 BGB dabei zu verbleiben, dass ein Wertersatz nur insoweit geschuldet ist, als ein zugeflossener Vorteil in irgendeiner Form noch im Vermögen des Bereicherungsgläubigers vorhanden ist, was bei Zufluss von flüchtigen Genussmomenten nur bejaht werden kann, wenn anderweitige Aufwendungen erspart wurden, es sich also nicht um Luxusaufwendungen handelte (vgl. Sprau, a.a.O., Rn. 40; BGH, Urteil vom 04.02.2016 – IX ZR 77/15, juris, Rn. 41) – genau solche Luxusaufwendungen aber stehen vorliegend in Rede. c) Ansprüche des Klägers sind schließlich auch nicht verjährt, §§ 195, 199 BGB. Denn aufgrund der Tatsachenfeststellung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass der Kläger erst im Mai 2021 die maßgeblichen Tatsachen erfahren hat (s. o. unter A.2.b.ee). Die Annahme des Landgerichts, dass die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst am 31.12.2021 zu laufen begonnen hat, ist daher zutreffend. Soweit die Beklagten im Ansatz zutreffend darauf verweisen, dass es nach § 199 BGB nicht auf die Erlangung der Kenntnis von der zutreffenden rechtlichen Würdigung ankommt, sondern auf die Kenntnis des maßgeblichen Lebenssachverhaltes (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008, III ZR 132/08, juris, Rn. 13), ergibt sich hieraus kein früherer Zeitpunkt. Entscheidend für die Richtigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Illegalität des Angebotes der Beklagten zu 1. in dem in Rede stehenden Zeitraum ist nicht die hierdurch vermittelte Rechtsansicht der Rechtswidrigkeit der Glücksspielangebote, sondern die darin enthaltene Information über den Lebenssachverhalt der nicht vorhandenen Lizenz für das Land Nordrhein-Westfalen. Darlegungs- und beweisbelastet für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist der die Verjährungseinrede erhebende Schuldner (vgl. nur Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 9. Auflage 2021, §199 BGB, Rn. 46), hier also die Beklagte zu 1.. Der Kläger ist seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er vorgetragen hat, von der Illegalität und den anspruchsbegründenden Umständen, worunter auch der Aspekt des Fehlens einer Lizenz fällt, erst im Mai 2021 erfahren zu haben, was er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vom 22.06.2023 bestätigt hat. Demgegenüber trägt die Beklagte keine konkreten Tatsachen vor, aus denen auf einen vor Mai 2021 liegenden Zeitpunkt der Kenntniserlangung geschlossen werden könnte – der Verweis auf Medienberichterstattung reicht hierfür jedenfalls nicht aus (s. o. unter A.2.b.ee). Auch sei klargestellt, dass aufgrund eines etwaigen auf der Website enthaltenen Hinweises auf eine F. Lizenz nicht für einen früheren Zeitpunkt eine Erlangung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen angenommen werden könnte. Dies käme nur dann in Betracht, wenn der Hinweis zur Kenntnis genommen worden wäre und aus dem Vorhandensein einer F. Lizenz auf das Fehlen einer Lizenz für Nordrhein-Westfalen hätte geschlossen werden müssen. Hierbei würde es sich indes um eine rechtliche Wertung handeln, bzw. um eine Schlussfolgerung, die nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Bewertung der Fragen der Reichweite einer F. Lizenz und der Erforderlichkeit einer für den Wohnort des Klägers gültigen deutschen Lizenz getroffen werden kann. Auf derartige rechtliche Bewertungen kommt es aber für die Frage der Kenntnis nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht an. d) Der Zinsanspruch beruht als Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen auf den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. B. Berufung der Beklagten zu 2. Hinsichtlich der Ausführungen zur Zulässigkeit, zur Anwendbarkeit deutschen Sachrechts, zur Anspruchsgrundlage, zur Erlangung von Vermögensvorteilen durch die jeweiligen Gutschriften, zur Bedeutung etwaiger Verbuchungen auf Treuhandkonten sowie zu den §§ 242, 762, 814, 817 BGB, zur Relevanz eines Genussmomentes und zur Verjährung wird auf die Ausführungen unter A.1., 2.a), b).aa)-bb), dd)-ii) und c)-d) Bezug genommen, die in gleicher Weise wie für die von der Beklagten zu 1. angebotenen Casinospiele auch für die Teilnahme des Klägers an den von der Beklagten zu 2. angebotenen Sportwetten Geltung beanspruchen. Dies gilt im Ausgangspunkt auch hinsichtlich der Ausführungen zur Frage der Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB unter A. 2. b) cc). Insoweit sind aber die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst: 1. Durch das Veranstalten von Sportwetten im Internet hat die Beklagte jedenfalls gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 verstoßen. Wie bereits ausgeführt, durften nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) war verboten. Diese Vorschrift betraf öffentliche Glücksspiele aller Art und beinhaltete danach eine Grundregelung, die auch für Online-Sportwetten galt. Mangels Erlaubnis war auch das Angebot der Online-Sportwetten formell rechtswidrig. a) Der Beklagten zu 2. war unstreitig keine Erlaubnis der zuständigen nationalen Behörde erteilt worden und sie ermöglichte es dem Kläger dennoch, von Deutschland aus im mit der Klage geltend gemachten Umfang im Internet Glücksspiele in Form von Sportwetten zu tätigen. b) Es kann auch hinsichtlich der Sportwetten nicht von einem Erlaubnisäquivalent etwa in Form einer aktiven Duldung ausgegangen werden. Das Rechtswidrigkeitsverdikt wird durch eine etwaige passive oder aktive Duldung des Internet-Sportwettenangebots der Beklagten zu 2. durch die für eine etwaige Ahndung zuständigen Behörden ebenso wenig in Frage gestellt wie durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, kraft derer eine Einschätzung der Beklagten zu 2., es sei mit behördlichen Maßnahmen gegen ihr Internet-Sportwettenangebot nicht zu rechnen, gerechtfertigt gewesen sein mag. Die Frage der Duldung durch Verwaltungsbehörden kann aus den bereits unter A-2-b-cc-ccc dargestellten Gründen dahinstehen, weil die Fragen nach dem Umfang des durch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen gewährten Schutzes privater (natürlicher oder juristischer) Personen einerseits und nach der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten andererseits grundsätzlich unabhängig voneinander zu beantworten sind. Selbst wenn in Zusammenhang mit einer Duldung öffentlich-rechtliche Sanktionen nicht hätten erfolgen können oder/und die materiellen Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung vorgelegen hätten (vgl. hierzu aber unter B. 5.) oder/und ein Anspruch auf Erteilung einer Konzession bestanden hätte, so führte dies demgemäß nicht dazu, dass ohne tatsächliche Konzessionserteilung oder in der Zeit vor der Erteilung in dem allein zivilrechtlich zu bewertenden Verhältnis zum spielenden Verbraucher zu dessen Nachteil der Schutz des GlüStV 2012 entfiele und aus dem verbotenen Angebot eines Online-Glücksspiels bereits ein erlaubtes Online-Glücksspiel würde (vgl. LG Köln, Urteil vom 30.03.2023, 36 O 290/20, juris, Rn. 46). c) Abweichendes lässt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung herleiten, da dieser einer unterschiedlichen Erfassung eines Lebenssachverhaltes im öffentlich-rechtlichen Regelungskontext gegenüber der Behandlung in Zusammenhang mit der Frage des Eingreifens einer zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage nicht entgegensteht. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips verpflichtet die rechtsetzenden Organe des Bundes und der Länder, die Inhalte von Rechtssätzen so aufeinander abzustimmen, dass den Normadressaten keine gegenläufigen Regelungen erreichen (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998, 2 BvR 1991/95, juris, Rn. 58; vgl. hierzu auch Ossenbühl in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl., § 100, Rn. 85 ff.). Dieser Grundsatz ist jedoch nicht verletzt, wenn der Normgeber mit abweichenden Regelungen der Eigenart der verschiedenen Regelungsbereiche Rechnung trägt, was insbesondere unterschiedliche Wertungen im Zivilrecht gegenüber dem öffentlichen Recht rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.07.1969, 1 BvR 457/66, juris, Rn. 21 zu unterschiedlichen Wertungen im Steuer- und Handelsrecht). Mit diesem Gehalt ist der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung von der fachgerichtlichen Rechtsprechung aufgegriffen worden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.12.1999, 11 C 9/99, juris, Rn. 20 ff.; BSG, Urteil vom 24.10.2019, B 9 SB 1/18 R, juris, Rn. 27). Im zivilrechtlichen Kontext ist er insbesondere dafür herangezogen worden, um im Rahmen einer systematischen Auslegung zur Bestimmung des objektiven Willens des Gesetzgebers auf Normen anderer Gesetze zurückzugreifen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12.06.2006, II ZB 21/05, juris, Rn. 10; Urteil vom 06.12.2017, XII ZR 95/16, juris, Rn. 22, Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73), wobei abweichende Wertungen im öffentlichen Recht gegenüber dem Zivilrecht insbesondere mit den Aspekten der schon im Grundsatz nach Sachbereichen differenzierten Rechtsordnung sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen in den jeweiligen Regelungszusammenhängen als gerechtfertigt bewertet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2021, VIII ZR 91/20, juris, Rn. 73 zu unterschiedlichen Wertungen im Sozialrecht und Mietrecht). Vorliegend stellte sich demgegenüber kein Auslegungsproblem. Das Rechtswidrigkeitsverdikt des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 ist eindeutig und wird auch von den verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Wertungen, auf welche sich die Beklagte beruft, nicht in Frage gestellt. Ferner ergibt sich auch kein Wertungswiderspruch, da sich nicht nur die Wirkung der Duldung, sondern auch der Aussagegehalt der sie tragenden Erwägungen auf den öffentlich-rechtlichen Bereich und die Frage des Drohens einer öffentlich-rechtlichen Sanktionierung beschränkt. d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.05.2017, 8 B 2744/16, juris,) und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 23.01.2017, 4 A 3244/06, juris,). Hierin wird zwar ausgeführt, dass das Fehlen einer Erlaubnis nicht daran hindere, Sportwetten zu veranstalten bzw. zu vermitteln, da ein unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren nicht zur Verfügung stehe. Die Entscheidungen betreffen indes allein das Verhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen und den zuständigen Behörden. In dem Verfahren, das der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde lag, ging es um die Frage, ob das Land Hessen berechtigt war, von einem Sportwettenveranstalter mit Sitz in F. die Teilnahme an einem Duldungsverfahren zu verlangen, um einer Untersagungsverfügung oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zu entgehen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, dass das Fehlen einer Erlaubnis die dortige Klägerin nicht daran hindere, Sportwetten zu vermitteln, wobei es zur Begründung eines berechtigten Feststellungsinteresses insbesondere ausgeführt hat, dass die Klärung die Rechtsposition der Klägerin mittelbar auch gegenüber der Ordnungsbehörde verbessern könne (a.a.O., Rn. 31). Dass ein Verbraucher sich gegenüber einem Sportwettenveranstalter, der ohne Erlaubnis öffentliches Glücksspiel anbietet, nicht auf den förmlichen Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 berufen kann, lässt sich den vorgenannten Entscheidungen demgegenüber nicht entnehmen. 2. Für die Frage, ob die Beklagte mit ihrem Sportwettenangebot gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV verstoßen hat, wäre es ohne Relevanz, wenn die Vorschriften des GlüStV 2012 zur Erlangung einer Konzession für Sportwetten gegen Unionsrecht verstießen. Eine etwaige Unionsrechtswidrigkeit führt nämlich nicht dazu, dass der Betreiber von Glücksspiel einen Anspruch auf eine Erlaubnis hätte, weil sein Angebot dann ohne weiteres als materiell rechtmäßig einzuordnen wäre. Denn eine Unionsrechtswidrigkeit führt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allein dazu, dass die unionsrechtswidrige Vorschrift unionsrechtskonform auszugestalten wäre, nicht aber dazu, dass die Veranstaltung und Vermittlung der betroffenen Glücksspiele voraussetzungslos genehmigt werden müsste (vgl. zu Online-Zweitlotterien: BGH, Beschluss vom 08.11.2023, I ZR 148/22, juris, Rn. 15 ff. m.w.N.). 3. Ein abweichendes Ergebnis folgt auch nicht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Ince“ (Urteil vom 04.02.2016, C-336/14). Aus dieser Entscheidung ergibt sich nur, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt hat, nicht aber, dass er bei einer derartigen Verletzung des Unionsrechts verpflichtet wäre, die fragliche Tätigkeit zu dulden oder zu genehmigen. Er ist lediglich gehalten, über Anträge auf Erlaubnis der fraglichen Tätigkeit auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien zu entscheiden. Einen bestimmten Inhalt dieser Entscheidungen gibt ihm das Unionsrecht dagegen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 79/22, juris, Rn. 29; BGH, Beschluss vom 26.01.2023, I ZR 148/22, juris, Rn. 16). Dementsprechend kann der Entscheidung auch nicht entnommen werden, dass die zivilrechtlichen Schuldverhältnisse zwischen Online-Sportwettenanbieter und Spieler als wirksam anzusehen sein sollen. 4. Dass gegen die Beklagte in Bezug auf ihr Online-Sportwettenangebot behördliche Maßnahmen möglicherweise ausgeschlossen waren, veranlasst keine Einschränkung der Nichtigkeitsfolge. Dies folgt bereits aus der Wertung des § 284 StGB, der verwaltungsakzessorisch ausgestaltet ist, so dass grundsätzlich bereits das Fehlen einer behördlichen Erlaubnis den Tatbestand ungeachtet einer möglichen materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit erfüllt. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer B) 2. b) ii. (3)) Bezug genommen. 5. Es kann auch dahinstehen, ob die mit den Spielverträgen getroffene Regelung trotz Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 ausnahmsweise hingenommen werden kann, wenn der Sportwettenanbieter im maßgeblichen Zeitraum bereits eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt hat, das für diesen Antrag geltende Konzessionserteilungsverfahren aber unionsrechtswidrig war, und das Sportwettenangebot dieses Anbieters daher weder verwaltungsrechtlich untersagt noch strafrechtlich sanktioniert werden konnte. Denn auch in einer solchen Konstellation hat es bei der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB zu bleiben, wenn das in Frage stehende Sportwettenangebot auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionsverfahren nicht ohne Weiteres erlaubnisfähig gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2024, I ZR 88/23, juris, Rn. 45 ff.). Vorliegend wäre das Sportwettenangebot der Beklagten auch in einem unionsrechtskonformen Konzessionserteilungsverfahren nicht erlaubnisfähig gewesen. Denn die Beklagte zu 2. hat entgegen dem Verbot des § 4 Abs. 5 Nr. 5 GlüStV 2012 ihr Sportwettenangebot mit Casinospielangeboten der Beklagten zu 1. verlinkt. Hiervon ist aufgrund des nicht in erheblicher Weise bestrittenen Klägervortrages auszugehen. Nachdem der Kläger bereits in der Klageschrift (dort S. 16, Bl. 17 der LG-Akte) und mit Schriftsatz vom 24.11.2021 (dort S. 2, Bl. 70, 586 der LG-Akte) zu Verstößen gegen das Verlinkungsverbot vorgetragen hatte, hat er dies mit Schriftsatz vom 01.06.2023 (dort S. 11-19, Bl. 1631-1639 der LG-Akte) konkretisiert und durch Vorlage von Screenshots (Anlagen K 31- K 35, Bl. 1696-1700 der LG-Akte) substantiiert, ohne dass die Beklagte zu 2. dem entgegengetreten wäre. Insbesondere hat sie die Authentizität der vorgelegten Screenshots nicht in Abrede gestellt. III. Das von der Beklagten angeführte Vorlageverfahren bei dem Europäischen Gerichtshof (C-440/23) gibt keinen Anlass, das Verfahren nach § 148 ZPO (analog) auszusetzen (ebenso: OLG Koblenz, Beschluss vom 30.1.2024, 1 U 1049/23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7.2.2024, 6 U 1264/23; OLG München, Beschluss vom 6.3.2024, 37 U 2242/23 (jeweils unveröffentlicht)). Denn die angebrachten Vorlagefragen zur deutschen Glücksspielregulierung werfen keine entscheidungserheblichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts auf, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten wären, da der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach entschieden hat, dass die unionsrechtliche Kohärenzprüfung beschränkender Maßnahmen im Glücksspielsektor im Einzelfall Sache der nationalen Gerichte ist und der Europäische Gerichtshof die für diese Prüfung maßgeblichen Grundsätze des Unionsrechts bereits geklärt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 199/20, juris, unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 15.09.2011 - C-347/09, juris und vom 08.09.2010 - C-46/08, juris). Dass der Bundesgerichtshof u. a. in dem Verfahren I ZR 118/23 das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 10.01.2024 in entsprechender Anwendung des § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt hat (vgl. Anlage BK 14 zum Beklagtenschriftsatz vom 11.03.2024, Bl. 757 f. d. A.), steht dem nicht entgegen, zumal der Beschluss keine Begründung enthält und die Aussetzung möglicherweise mit der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zusammenhängt, die den Senat nicht trifft. Überdies besteht der Rückzahlungsanspruch des Klägers unabhängig von der Anwendung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, da die Spielverträge auch gegen die Vorschrift des § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 verstoßen. Auf die Norm des § 4 Abs. 1 GlüStV bezieht sich das vorgenannte Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union indes nicht. Zwar wird die Norm in Vorlagefrage 2 erwähnt. Gefragt wird in Vorlagefrage 2 aber nach der Zulässigkeit eines generellen Verbotes von Online-Casino-Glücksspiel, welches in § 4 Abs. 4 GlüStV geregelt ist, wogegen § 4 Abs. 1 GlüStV einen Erlaubnisvorbehalt regelt, der in der Vorlagefrage 2 nicht erwähnt wird. Im Übrigen macht der Senat von dem ihm nach § 148 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessen Gebrauch, das Verfahren nicht auszusetzen. Bei der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des anderen Verfahrens und die mit der Aussetzung eintretende Verfahrensverzögerung gegeneinander abzuwägen (vgl. Wendtland in: BeckOK, ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 148 Rn. 13 m.w.N.). Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint dem Senat ein Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten nicht in einem Maße als wahrscheinlich, welches es rechtfertigen könnte, dem Interesse des Klägers an der Vermeidung einer Verfahrensverzögerung einen geringeren Stellenwert beizumessen. IV. Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO. Da der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.12.2023 (I ZR 53/23, abrufbar unter : https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh& Art =pm&Datum=2024&nr=136090&linked=bes&Blank=1&file=dokument.pdf) in einem zumindest teilweise gleichgelagerten Verfahren (Casinospiele) die Revision zugelassen hat, erscheint eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. V. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91, 97, 100 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 48 GKG, 3 ZPO.