Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.01.2023 (19 O 76/22) – unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein unter Berücksichtigung sämtlicher Folgen des Unfalls vom 01.09.2016, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2024 bereits eingetreten sind, angemessenes weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 aus 20.000,00 € abzüglich am 05.06.2019 gezahlter 9.500,00 € und abzüglich am 28.02.2022 weiter gezahlter 5.500,00 € zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Kosten der außergerichtlichen Rechtverfolgung in Höhe von 69,73 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 86 % und der Beklagte zu 14 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 35.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin macht im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 01.09.2016 im Wege der offenen Teilklage einen weiteren Teilschmerzensgeldanspruch gegen den Beklagten geltend. Am 01.09.2016 gegen 10.15 Uhr kam der Fahrzeugführer und -halter P., dessen Haftpflichtversicherer der Beklagte ist, auf der D.-straße in J. mit seinem Fahrzeug kurz hinter der Kreuzung A.-straße/Z.-straße nach links von der Fahrbahn ab und fuhr auf den Gehweg. Dort kollidierte er mit einer Gruppe von Passanten, unter denen sich auch die damals 31 Jahre alte Klägerin, ihre Großmutter, ihr Großvater sowie der zu diesem Zeitpunkt sechs Wochen alte Sohn der Klägerin befanden. Die Beteiligten erlitten Verletzungen. Insbesondere der Sohn der Klägerin wurde schwer verletzt. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma und eine Hirnblutung, ein Lungenflügel war zusammengeklappt, und er lag eine Woche im künstlichen Koma. Die Klägerin erlitt folgende Verletzungen: eine mediale und laterale Tibiakopffraktur links (AO Typ 41 C 1), eine Fibulaköpfchenfraktur rechts, eine Orbitabodenfraktur links, eine Fraktur der vorderen/lateralen Wand des Sinus maxillaris, multiple Abschürfungen (rechter Arm, rechtes Knie), eine Platzwunde des Augenoberlides links, eine Querfraktur des Schneidezahnes (2er) und eine Prellung der rechten Schulter. Während der Sohn der Klägerin sofort mit einem Rettungshubschrauber in das Universitätsklinikum in K. gebracht wurde, wurde die Klägerin zunächst am Unfallort durch den Rettungsdienst behandelt, daraufhin in den I. F. in W. notversorgt und sodann in die Universitätsklinik K. verlegt, um in der Nähe ihres Sohnes sein zu können. Dort wurde sie vom 01.09.2016 bis zum 09.09.2016 in der unfallchirurgischen Abteilung stationär behandelt. Am 06.09.2016 wurde eine operative Versorgung der Tibiakopffraktur linksseitig durch offene Reposition und Plattenosteosynthese durchgeführt. Danach befand sie sich bis Ende September 2016 zur Betreuung ihres Sohnes in der Kinderstation der Universitätsklinik K. und stellte sich regelmäßig in der unfallchirurgischen Ambulanz vor. Dort wurden beide Kniegelenke mit einer Donjoy-Orthese ruhiggestellt, wobei das rechte Bein voll belastet werden konnte, während links zunächst nur Sohlenkontakt stattfand. Ab Ende September 2016 wurde die Klägerin durch ihre Hausärztin behandelt mit weiteren ambulanten Vorstellungen in der Universitätsklinik K.. Eine Ruhigstellung des rechten Kniegelenks mittels Orthese wurde bis zum 14.10.2016 durchgeführt, eine Ruhigstellung des linken Kniegelenks bis zum 30.11.2016. Am 30.11.2016 wurde im Rahmen einer erneuten Vorstellung in der Universitätsklinik K. die Orthese des linken Kniegelenks entfernt und eine Vollbelastung mit Sportfreigabe zugestanden. Das rechte Bein war bereits am 14.10.2016 freigegeben worden und unter voller Belastung. Nach dem 30.11.2016 erfolgte keine weitere Vorstellung in der Universitätsklinik Köln. Die Klägerin führte insgesamt 56 physiotherapeutische und krankengymnastische Behandlungen durch, deren Kosten die Beklagte erstattete. Nach dem Privatgutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 21.07.2017 (vgl. Anl. F 2, Bl. 10 ff. LGeA) bestanden bei der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bis zum 14.10.2016 in Höhe von 100 % sowie eine Minderung der Fähigkeit zur Haushaltsführung (MdH) bis zum 30.11.2016 in Höhe von 100 %, die sich in den folgenden Monaten schrittweise reduziert. Ab Anfang Mai 2017 beliefen sich die MdH auf 10 % und die MdE auf 20 %. Mit Schreiben vom 14.02.2019 (vgl. Anl. F 4, Bl. 29 ff. LGeA) forderte die Klägerin den Beklagten u.a. zur Zahlung eines Teilschmerzensgeldes in Höhe von 50.000 € bis zum 27.02.2019 auf. Mit Schreiben vom 04.03.2022 (vgl. Anl. BLD 1, Bl. 77 f. LGeA) gab der Beklagte folgende Erklärung ab: „Mit Wirkung eines am 04.03.2022 rechtskräftigen Feststellungsurteils wird im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme anerkannt, Frau H. X. den unfallbedingten materiellen und immateriellen Schaden ab dem 01.09.2016 aus dem Unfall vom 01.09.2016 in J. unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten der K. Versicherung und seiner mitversicherten Personen zu erstatten, soweit ein Forderungsübergang auf Drittleistungsträger nicht stattgefunden hat oder haben wird.“ Als Schmerzensgeld zahlte der Beklagte am 05.06.2019 einen Betrag in Höhe von 9.500 € und am 28.02.2022 einen weiteren Betrag in Höhe von 5.500 €. Am 09.09.2020 zahlte der Beklagte zudem – unter Zugrundelegung einer 1,5-fachen Geschäftsgebühr – vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 €. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 € dem von ihr erlittenen Leid und den erlittenen Verletzungen nicht ausreichend Rechnung trage. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ist die Klägerin der Ansicht gewesen, dass wegen des Umfangs der Angelegenheit eine Geschäftsgebühr von 2,5 in Ansatz zu bringen sei. Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 03.01.2023 (vgl. Bl. 123 ff. LGA; Bl. 5 ff. OLGeA) teilweise stattgegeben und der Klägerin ein (weiteres) Teilschmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zuerkannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vom 03.01.2023 (vgl. Bl. 123 ff. LGA) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin wendet sich gegen die Teilklageabweisung und moniert (vgl. Bl. 108 ff. OLGeA), das Landgericht habe die mit der Entscheidung vom 06.12.2022 – VI ZR 168/21 vollzogene Änderung der Rechtsprechung des BGH nicht beachtet und daher zu Unrecht die von ihr erlittenen psychischen Beeinträchtigungen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt. Ferner rügt sie, das Landgericht habe das vorgerichtliche Anwaltsschreiben an den Beklagten vom 14.02.2019 (vgl. Anl. F 4, Bl. 29 ff. LGeA) übersehen und zudem verkannt, dass vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als Schadensposition unabhängig von einer Inverzugsetzung zu ersetzen seien (vgl. Bl. 110 OLGeA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 03.04.2023 (Bl. 107 ff. OLGeA) verwiesen. Die Klägerin beantragt, das am 03.01.2023 verkündete Urteils des Landgerichts Köln (Az: 19 O 76/22) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 1. über den zuerkannten Teilbetrag hinaus ein weiteres angemessenes Teilschmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das aber unter Berücksichtigung des außergerichtlich gezahlten Betrags von 15.000,00 € und dem durch das Landgericht ausgeurteilten Betrag von 10.000,00 € einen Gesamtbetrag von 50.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2019, abzüglich am 05.06.2019 gezahlter 9.500,00 € und abzüglich am 28.02.2022 weiterer gezahlter 5.500,00 €; 2. die Klägerin freizustellen von Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.105,90 €. Der Beklagte beantragt, das am 03.01.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (Az: 19 O 76/22) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Beide Parteien beantragen jeweils, die Berufung der anderen Partei zurückzuweisen. Der Beklagte beanstandet, aufgrund seines Anerkenntnisses habe kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Teilschmerzensgeld bestanden, sodass die Klage bereits unzulässig gewesen sei (vgl. Bl. 90 f. OLGeA). Im Übrigen sei bei einem zeitlich unbegrenzten Teilschmerzensgeld eine präzise Beschreibung der Verletzungen in den Entscheidungsgründen erforderlich, welche unterblieben sei (vgl. Bl. 91 OLGeA). Er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe mangels eigener Sachkunde nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens nur auf der Grundlage von Parteigutachten davon ausgehen dürfen, dass es zu einer vorzeitigen Arthrose des linken Kniegelenks und daraus folgend ggf. zu einer Implantation einer Prothese kommen könne, zumal er vorgetragen habe, die Verletzungen seien vollständig verheilt (vgl. Bl. 91 f. OLGeA). Schließlich beanstandet er, die Bemessung des Schmerzensgeldes werde unzureichend begründet (vgl. Bl. 92 ff. OLGeA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 06.03.2023 (Bl. 88 ff. OLGeA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die weiteren Schriftsätze in der Berufungsinstanz verwiesen. II. Die zulässigen Berufungen der Parteien haben jeweils nur teilweise Erfolg. 1. Gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen offenen Teilklage bestehen entgegen der Ansicht des Beklagten allerdings keine Bedenken. Zwar ist im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des einem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.07.2018 – VI ZR 259/15, juris Rn. 6). Bereits das Reichsgericht hat es jedoch für zulässig erachtet, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Geschädigten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, und später den zuzuerkennenden Betrag auf die volle abzuschätzende Summe zu erhöhen, die der Geschädigte aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der für den immateriellen Schaden maßgeblichen Umstände beanspruchen kann, wenn sich nicht endgültig sagen lässt, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können (vgl. RG Warn Rspr. 1917 Nr. 99 S. 143, 144, zitiert nach BGH, Urt. v. 20.01.2004 – VI ZR 70/03, juris Rn. 14). Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2004 – VI ZR 70/03, juris Rn. 15 m.w.N.). Auch hat er eine offene Teilklage für zulässig gehalten. So hat er ausgeführt, dass der Schmerzensgeldanspruch, da er auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, grundsätzlich teilbar ist, sodass ein ziffernmäßig oder sonstwie individualisierter Teil davon Gegenstand einer Teilklage sein kann, sofern erkennbar ist, um welchen Teil des Gesamtanspruchs es sich handelt (vgl. nur BGH, Urt. v. 20.01.2004 – VI ZR 70/03, juris Rn. 18; s. ferner Schmitt, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 17 Rn. 50 f.; Jaeger/Luckey, Hdb. Schmerzensgeld, 12. Aufl. 2024, Teil 1 G, Rn. 1718). Auch der Senat folgt dieser Rechtsprechung. Dementsprechend kann die Klägerin die in dem Privatgutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 21.07.2017 aufgeführten möglichen Spätfolgen der Unfallverletzungen in Form einer vorzeitigen Arthrose des linken Kniegelenks und ggf. einer Implantation einer Knie-Hemi- oder -Totalendoprothese (vgl. Anl. F 2, Bl. 19 LGeA) von der Bemessung des Schmerzensgeldes ausnehmen und dieses damit als Mindestbetrag auf die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen beschränken (vgl. Bl. 6 LGeA). Der Einwand des Beklagten, dass aufgrund seines Anerkenntnisses vom 04.03.2022 (vgl. Anl. BLD 1, Bl. 77 f. LGeA) kein Rechtsschutzbedürfnis für ein Teilschmerzensgeld bestanden habe, vermag schon deshalb nicht durchzugreifen, weil der Klägerin ein Interesse an der Leistung nur eines Teilbetrags des Schmerzensgeldes nicht abgesprochen werden kann. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch keine weitere sachverständige Abklärung der von der Klägerin vorgetragenen möglichen Spätfolgen der Unfallverletzungen erforderlich. Vielmehr genügt die hier bestehende Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.01.2004 – VI ZR 70/03, juris Rn. 11; s. ferner Jaeger/Luckey, Hdb. Schmerzensgeld, 12. Aufl. 2024, Teil 1 G, Rn. 1718). Allerdings ist im Tenor – anders als im angefochtenen Urteil geschehen – klarzustellen gewesen, worauf sich das zuerkannte Teilschmerzensgeld als Mindestbetrag des der Klägerin insgesamt zustehenden Schmerzensgeldes bezieht (vgl. auch BGH, Urt. v. 20.01.2004 – VI ZR 70/03, juris Rn. 19; s. ferner Schmitt, in: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 17. Aufl. 2021, § 17 Rn. 51). 2. Bei der Bemessung des Teilschmerzensgeldes hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die von der Klägerin behaupteten psychischen Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. a) Soweit das Landgericht im Ausgangspunkt auf der Grundlage der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch davon ausgegangen ist, dass mittelbar verursachte psychische Beeinträchtigungen nur dann als Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzusehen sein können, wenn sie zum einen pathologisch fassbar sind und zum anderen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Betroffene bei der Verletzung eines Rechtsguts eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (vgl. S. 10 f. LGU unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 21.05.2019 – VI ZR 299/17, juris Rn. 7), ist der Klägerin zwar zuzugeben, dass es dabei die kurz vor der Verkündung des angefochtenen Urteils vollzogene Änderung dieser Rechtsprechung nicht mehr berücksichtigt hat. So verzichtet der Bundesgerichtshof inzwischen auf das zweite Erfordernis (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 168/21, juris Rn. 14). Klarzustellen ist aber, dass der Bundesgerichtshof, um dem berechtigten Anliegen einer Haftungsbegrenzung in diesen Fällen weiter Rechnung zu tragen, ausdrücklich an dem ersten Erfordernis festgehalten hat. Eine Haftung für lediglich mittelbar verursachte psychische Beeinträchtigungen kommt dementsprechend weiterhin nur dann in Betracht, wenn diese selbst Krankheitswert besitzen. Auch hat der Bundesgerichtshof betont, dass insoweit das strenge Beweismaß des § 286 ZPO gilt, das die volle Überzeugung des Tatrichters erfordert (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 168/21, juris Rn. 17). b) Übereinstimmend mit dem Landgericht gelangt der Senat zu der Bewertung, dass die Klägerin eine psychische Beeinträchtigung, die pathologisch fassbar ist und damit selbst Krankheitswert besitzt, nicht dargelegt hat. Ihr Vorbringen hat sich in erster Instanz darauf beschränkt, dass sie Sorgen um das Wohlergehen ihres Sohnes habe. Dies folge bereits daraus, dass sie bis zum heutigen Tage Behandlungen mit ihrem Sohn absolvieren müsse, damit dieser weitergehend gefördert werde, um zu gegebener Zeit ein selbständiges eigenes Leben führen zu können. Durch jede dieser Übungen werde sie an das Unfallereignis erinnert. Sie sei äußerst dünnhäutig geworden und habe aufgrund ihrer Ängste ihren Sohn nicht abgeben können. Dies habe sich nach Durchführung der psychotherapeutischen Behandlungen gebessert (vgl. Bl. 6 f., 98 f. LGeA). Ergänzend hat sie auf den Bericht der B. U. GmbH vom 07.06.2017 (vgl. Anl. F 3, Bl. 22 ff. LGeA) Bezug genommen, in dem es heißt: „Seit dem Unfall macht sie sich viele Gedanken bezüglich ihres Sohnes. Sie lässt diesen kaum noch aus den Augen und ist sehr dünnhäutig geworden, was u.a. zu ständigen Streitereien mit ihrem Mann führt. Dieser bezeichnet sie inzwischen als ‚nervliches Wrack‘!“ (vgl. Bl. 24 LGeA). Auch wenn die äußerst schweren Verletzungen ihres Sohnes bei dem streitgegenständlichen Unfall sehr belastend für die Klägerin gewesen sein müssen, lässt sich ihrem Vorbringen keine darauf zurückzuführende psychische Beeinträchtigung entnehmen, die pathologisch fassbar ist und damit selbst Krankheitswert besitzt. Dies hätte insbesondere dann bejaht werden können, wenn von einer entsprechend fachkundigen Person wie einem Psychotherapeuten oder einem Psychiater eine Diagnose aus dem Katalog des Kapitels V des Klassifikationssystems ICD-10 (Psychische und Verhaltensstörungen, F00-F99) gestellt worden wäre. Der Verweis auf gestiegene Sorgen um das Wohlbefinden ihres Sohnes, eine verstärkte Wachsamkeit in Bezug auf ihn und eine erhöhte Reizbarkeit im Umgang mit ihrem Umfeld reichen demgegenüber allein nicht aus, um eine solche Beeinträchtigung annehmen zu können. Weitere Indizien, die – ggf. in der Zusammenschau – einen Rückschluss auf eine für ihre körperliche Befindlichkeit relevante psychische Fehlverarbeitung des Unfallereignisses ermöglichen könnten, sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden und lassen sich auch dem vorgenannten Bericht der B. U. GmbH nicht entnehmen. Aus dem Umstand, dass sie insgesamt 23 Behandlungsstunden bei zwei Psychotherapeutinnen absolviert hat, deren Kosten von dem Beklagten übernommen worden sind (vgl. Bl. 6 f., 98 f. LGeA), kann sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten. Allein aus der Behandlung ergibt sich bereits nicht, dass bei der Klägerin tatsächlich eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert vorgelegen hat. Bescheinigungen der von ihr in Anspruch genommenen Psychotherapeutinnen, aus denen sich ggf. weitere Erkenntnisse ergeben könnten, hat die Klägerin nicht vorgelegt. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin lediglich – im Wesentlichen wiederholend – unter Hinweis auf den oben genannten Bericht der B. U. GmbH betont, dass sie sich bis zum heutigen Tage nicht freimachen könne von den immer wiederkehrenden Sorgen um ihren Sohn, der zwar inzwischen eine Schule besuchen könne, allerdings nur unter Zuhilfenahme einer sogenannten „Schulbegleitung“, so dass sie weiterhin täglich an das Unfallgeschehen erinnert werde (vgl. Bl. 109 OLGeA). Auch dies rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gleiches gilt, soweit die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.04.2024 erstmals – von dem Beklagten im Übrigen bestritten – vorbringt, sie sei in eine Depression gefallen, ohne zu deren Schwere und Verlauf nähere Angaben zu machen (vgl. Bl. 156 OLGeA). 3. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Verletzungen der Klägerin, des Umfangs der infolgedessen notwendigen medizinischen Behandlungen [einwöchige stationäre sowie weitere knapp dreimonatige ambulante Behandlung mit Ruhigstellung des rechten Kniegelenks für eineinhalb Monate und des linken Kniegelenks für drei Monate, 56 physiotherapeutische und krankengymnastische Behandlungen] sowie der oben dargelegten MdE und MdH erscheint ein weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € angemessen, aber auch ausreichend. Dieser Betrag hält sich im Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung in ähnlichen Fällen ausgeurteilt worden ist (vgl. z.B. OLG Hamm, Urt. v. 13.06.2014 – 9 U 201/13; OLG Hamm, Urt. v. 15.02.2013 – 19 U 96/12), wenngleich dem streitgegenständlichen Befundbild direkt vergleichbare Sachverhalte den gängigen Übersichten von gerichtlichen Schmerzensgeldentscheidungen nicht zu entnehmen sind. Der von der Klägerin zuletzt geforderte Betrag in Höhe von insgesamt mindestens 50.000,00 € ist dagegen übersetzt. Dass sie sich dafür insbesondere nicht auf die von ihr angeführten Urteile des LG München I vom 14.04.2005 – 19 O 1476/04 und des LG Mannheim vom 26.07.2006 – 1 O 164/04 stützen kann, hat das Landgericht mit zutreffender und nicht ergänzungsbedürftiger Begründung dargelegt (vgl. LGU S. 9). 4. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht der Klägerin darüber hinaus ein Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 69,73 € zu, da diese Kosten als Schadensposition im Rahmen von § 249 BGB unabhängig von einer Inverzugsetzung zu ersetzen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.01.2006 – VI ZR 43/05, juris Rn. 5 m.w.N.) . Dabei ist als Gegenstandswert ein Betrag von 20.000 € zugrunde zu legen. Zudem ist – anders jedoch als die Klägerin meint – eine 1,3-fache Geschäftsgebühr anzusetzen. Eine höhere Gebühr ist gemäß Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG nicht gerechtfertigt, da die vorgerichtliche Tätigkeit weder als besonders umfangreich noch schwierig anzusehen ist. Der Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer Köln bedurfte es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, da eine dahingehende Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 3 RVG nur für einen Rechtsstreit zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber besteht, nicht aber für einen – wie hier anzunehmenden – Rechtsstreit mit einem Dritten (wie z.B. dem Schädiger) über dessen Verpflichtung zur Erstattung bzw. Freistellung von anwaltlicher Vergütung (vgl. Toussaint/Toussaint, RVG, 53. Aufl. 2023, § 14 Rn. 90 f. m.w.N.). Dementsprechend belaufen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Betrag in Höhe von 1.171,67 € (Geschäftsgebühr in Höhe von 964,60 € + Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € + Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %). Darauf hat der Beklagte unstreitig bereits einen Betrag in Höhe von 1.101,94 € gezahlt (vgl. Bl. 61 LGeA). III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG. IV. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.