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Urteil

5 U 109/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0515.5U109.23.00
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Leitsätze

Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Schlussphase der Geburt von einem beachtlichen Wunsch der Schwangeren nach einem Wahlkaiserschnitt ausgegangen werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 43/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Schlussphase der Geburt von einem beachtlichen Wunsch der Schwangeren nach einem Wahlkaiserschnitt ausgegangen werden kann. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.08.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 43/21 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Der am 05.04.2019 im Haus der Beklagten zu 1) geborene Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler im Rahmen seiner Entbindung auf Schadensersatz und Feststellung der künftigen Haftung in Anspruch. Im Januar 2018 wurde die ältere Schwester des Klägers im Haus der Beklagten zu 1) geboren. Die Geburt wurde mit dem Medikament Cytotec, welches den Wirkstoff Misoprostol enthält, eingeleitet und von der Mutter als traumatisch erlebt. Es traten Sturmwehen auf, es musste ein Beruhigungsmittel verabreicht werden. Die Entbindung erfolgte schließlich vaginal unter Einsatz einer Saugglocke. Die Mutter des Klägers stellte sich am 08.02.2019 im Haus der Beklagten zu 1) zur Geburtsplanung vor (vergleiche Arztbrief, Anlage zur Klageschrift Bl. I 18 der Akte). Im Arztbrief ist festgehalten: „Die Patientin wünscht die Anstrebung des Spontanpartus. Nach der heutigen Untersuchung besteht aktuell keine Indikation für eine Sectio caesarea. Wir empfehlen jedoch die Einleitung ab 39 + 4 aufgrund des bestehenden iGDM.“ Am 03.04.2019 gegen 10:30 Uhr stellte sich die Mutter des Klägers bei der Beklagten zu 1) mit Überweisung der Gynäkologin zur elektiven Geburtseinleitung und stationären Aufnahme vor. Auf dem Überweisungsschein der Gynäkologin Dr. V. ist verzeichnet: „Übertragung; GDM; Vorstellung, eventuell Einleitung; SSW 40“ (Bl. I 425). Die Mutter des Klägers wurde untersucht und es wurde ihr ein Aufklärungsbogen über die Geburtseinleitung übergeben. Das Geburtsgewicht des Klägers wurde mit ca. 3.800 g geschätzt. Die Geburtseinleitung erfolgte durch Gabe des Medikaments Cytotec. Nach der vierten Gabe des Wirkstoffes Misoprostol meldete sich die Mutter des Klägers am 04.04.2019 um 21:00 Uhr mit zunehmender Wehentätigkeit. Ab 1:10 Uhr am 05.04.2019 wurde die Mutter des Klägers zum aktiven Mitpressen angeleitet. Das CTG des Klägers war normwertig. Der Kopf des Klägers wurde um 1:15 Uhr geboren, es zeigte sich dabei das sogenannte Turtle-Phänomen, aus dem sich ein Verdacht auf Schulterdystokie ergab. Die Mutter des Klägers wurde für das McRoberts-Manöver umgelagert. Eine direkte Manipulation an der Schulter oder dem Arm des Klägers erfolgte nicht. Nach dreimaliger Ausführung des MacRoberts-Manövers und aktivem Mitpressen der Kindesmutter wurde der Kläger um 1:17 Uhr in Anwesenheit der Beklagten zu 3), der Hebamme Q. Z. sowie der Mutter der Kindesmutter, der Zeugin G. J. geboren. Der Kläger war unmittelbar nach der Geburt relativ deprimiert und am ganzen Körper dunkelblau gefärbt. Der Kopf und der übrige Körper waren stark angeschwollen. Der Kläger schrie nicht und machte einen apathischen Eindruck. Der Kläger wog 4.130 g bei einer Körpergröße von 56 cm. Die Apgar-Werte sind mit 6/6/8 dokumentiert. Der Kläger wurde unmittelbar im Anschluss an die Geburt von Ärzten der Kinderklinik versorgt und wegen einer respiratorischen Anpassungsstörung in die Neonatologie verlegt. Es wurden eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Armes und eine Zwerchfellparese rechts festgestellt. Die Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Schulter besserte sich rasch und ist inzwischen beseitigt. Der Kläger musste zunächst mit einer Sonde ernährt werden, da er zu schwach zum Trinken war. Er wurde insgesamt nahezu vier Wochen mit einer kurzen Unterbrechung auf der Kinderintensivstation behandelt, wo er mit CPAP beatmet wurde und eine Atemtherapie erhielt, die er auch weiterhin benötigt. Der Kläger hat den Beklagten erstinstanzlich vorgeworfen, die für die Beklagte zu 1) tätigen Behandler hätten eine natürliche Geburt durchgeführt, obwohl sie aufgrund der vorhergehenden schwierigen Geburt der Schwester einen Kaiserschnitt hätten vornehmen müssen. Dies habe die Mutter des Klägers bereits vor der Aufnahme bei der Beklagten mitgeteilt, da ihre Frauenärztin ihr dies aufgrund des von ihr ermittelten Geburtsgewichtes geraten habe. Das Personal der Beklagten zu 1) habe die Anregung der Frauenärztin jedoch zurückgewiesen. Beim Aufnahmegespräch habe die Mutter des Klägers mit einer Hebamme über ihre Erlebnisse bei der Geburt der Tochter gesprochen und erneut gefragt, ob nicht besser ein Kaiserschnitt durchzuführen sei. Die Hebamme habe ihr gesagt, dass eine vaginale Geburt angezeigt sei, da die Geburt der Schwester des Klägers erst ein Jahr zurückliege und das Gewebe im Geburtskanal noch weich sei. Der Kläger sei jedoch mit dem Nasenrücken, dem Hals und der rechten Schulter im Geburtskanal mehrfach stecken geblieben. Nach der Geburt habe die Hebamme Z. sich entsetzt gezeigt und geäußert, dass sie von dem Verlauf der ersten Geburt nichts gewusst habe und dass man mit dieser Kenntnis einen Kaiserschnitt hätte machen müssen. Die Mutter des Klägers sei mit der vaginalen Geburt unter der Verwendung von Cytotec nicht einverstanden gewesen, sondern habe sich auf die Fachkunde des medizinischen Personals der Beklagten zu 1) verlassen. Der Kläger hat weiterhin behauptet, dass seine Mutter das Medikament Cytotec ohne hinreichende Aufklärung erhalten habe. Zwar habe die Ärztin beim Aufnahmegespräch am 03.04.2019 der Mutter des Klägers einen Aufklärungsbogen übergeben, dies allerdings nicht im Einzelnen mit ihr besprochen. Im Anschluss habe ein Gespräch mit einer Hebamme stattgefunden, in dem Einzelheiten zu Cytotec erläutert worden seien. Die Mutter des Klägers habe auf ihre Erfahrung mit der medikamentösen Geburtseinleitung bei der ersten Entbindung hingewiesen und der Hebamme mitgeteilt, dass sie eigentlich mit der Verwendung des Medikamentes nicht einverstanden sei. Die Hebamme habe geantwortet, dass man die Dosierung geringer gestalten würde. Der Kläger hat behauptet, er leide aufgrund der unter der Geburt eingetretenen Komplikationen unter einer Zwerchfelllähmung, die bei Geburt durch Kaiserschnitt nicht eingetreten wäre. Dies führe dazu, dass er an Atembeschwerden leide und lebenslang in seiner Lebensführung eingeschränkt sein werde. Er könne nur kleine Mahlzeiten einnehmen, weil ihm die Einnahme einer größeren Mahlzeit aufgrund der Atembeschwerden nicht möglich sei. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.02.2020 zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von vorläufig 50.000,00 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte; 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche - derzeit nicht voraussehbaren - materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte N. & Kollegen, Heinsberg in Höhe von 2.399,99 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz der EZB seit dem 21.02.2020 freizustellen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben eine kunstgerechte Entbindung des Klägers behauptet. Sie haben die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) in Abrede genommen. Die Mutter des Klägers habe eine vaginale Entbindung gewünscht. Eine Schulterdystokie sei nicht zu erwarten gewesen, und zwar weder aufgrund des Geburtsverlaufs bei der Geburt der Schwester des Klägers noch aufgrund der Untersuchungsergebnisse vom 03.04.2019 oder während des weiteren Verlaufs der Geburt. Weder das am 03.04.2019 geschätzte Geburtsgewicht noch das tatsächliche Geburtsgewicht des Klägers hätten gegen eine vaginale Geburt gesprochen. Die Beklagten haben weiter eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Gabe von Cytotec behauptet. Die Geburtseinleitung mittels Cytotec sei bei der Aufnahmeuntersuchung am 03.04.2019 mit der Mutter des Klägers besprochen worden. Diese sei einverstanden gewesen und mithilfe eines Aufklärungsbogen über die Risiken sowie den Off Label-Use aufgeklärt worden. Die Beklagten haben im Einzelnen dazu vorgetragen, wie unmittelbar nach Auftreten des Turtle-Phänomens auf die Schulterdystokie reagiert worden sei. Der Nabelschnurarterien-pH sei mit 7,16 und der APGAR mit 6-6-8 bestimmt worden. Sie haben behauptet, dass das Auftreten der Schulterdystokie mit der Gabe von Misoprostol in keinem Zusammenhang stehen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. I 435 ff) Bezug genommen. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. med. U. P. und dessen mündlicher Erläuterung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 24.03.2022 (Bl. I 515 ff.) sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 (Bl. I 650 ff.). Ferner hat die Kammer die Mutter des Klägers als dessen gesetzliche Vertreterin gemäß § 141 ZPO informatorisch angehört. Auch bezüglich des Anhörungsergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023 (Bl. I 650 ff.) Bezug genommen. Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen. Der Kläger habe einen Behandlungsfehler nicht beweisen können. Ein solcher liege insbesondere nicht in der Durchführung einer vaginalen Entbindung. Eine Indikation zur primären Sectio habe nicht vorgelegen. Dies ergebe sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P.. Dieser habe als maßgebliche Risikofaktoren für eine Schulterdystokie die Adipositas der Mutter, ein hohes geschätztes Geburtsgewicht oder eine vorher bereits aufgetretene Schulterdystokie genannt. Von diesen Risikofaktoren habe jedoch ausschließlich die Adipositas II. Grades bei der Mutter des Klägers vorgelegen. Bei der Geburt der Schwester des Klägers sei zwar in den Behandlungsunterlagen eine etwas erschwerte Entwicklung der Schulter verzeichnet. Tatsächlich sei aber weder das Turtle-Phänomen beschrieben worden noch ein Schulterdystokieprotokoll erstellt worden. Zudem sei bei der Geburt der Schwester ein pathologisches CTG geschrieben worden, sodass prophylaktisch die McRoberts-Bewegung durchgeführt und „kristellert“ worden sei. Es sei dann aufgrund des pathologischen CTG stärker an der Schulter der Tochter gezogen worden, um sie schneller zur Welt zu bringen, wobei auch die Vakuumextraktion erfolgt sei. Auch das geschätzte Geburtsgewicht des Klägers habe keine Indikation zur Durchführung einer sectio gegeben. Aus der maßgeblichen ex ante-Sicht habe bei dem geschätzten Geburtsgewicht von 3.800 g kein erhöhtes Risiko für die Gesundheit des Klägers durch eine natürliche Geburt vorgelegen. Ein Fehler bei dieser Schätzung habe nach den Angaben des Sachverständigen ebenfalls nicht vorgelegen, da die Differenz der normalen Abweichung von bis 15-20 % bei der Fetometrie in Terminnähe entspreche. Bei der Schwester des Klägers habe das tatsächliche Geburtsgewicht etwa 10 % niedriger gelegen als das vorgeburtlich geschätzte Geburtsgewicht, sodass auch daraus sich kein Anhaltspunkt für die Ärzte ergeben hätte, aus der Sicht ex ante von einem eine sectio indizierenden Geburtsgewicht auszugehen. Dies gelte selbst dann, wenn bei einer vorgeburtlichen Schätzung das tatsächliche Geburtsgewicht von 4.100 g geschätzt worden wäre. Denn eine Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der primären sectio setze erst ab einem Schätzgewicht von etwa 4.500 g ein. Die Kammer hat ausgeführt, dass zur Klärung der Frage, ob aus der Sicht ex ante eine primäre sectio erforderlich sei, eine Vernehmung der Zeugen Z., J. und F. nicht notwendig sei, und dies im Einzelnen begründet. Die Kammer hat weiterhin einen Behandlungsfehler während der Entbindung verneint. Das Geburtsmanagement habe dem medizinischen Standard entsprochen. Die Reaktion auf die Schulterdystokie sei durch die Assistenzärztin und die Hebamme nach Facharztstandard zügig durchgeführt worden. Auch in der Gabe des Medikamentes Cytotec liege kein Behandlungsfehler. Insoweit habe der Sachverständige Prof. Dr. P. ausgeführt, dass die Verwendung des Medikamentes Cytotec zwar off-Label erfolgt sei, allerdings gleichwohl dem geburtshilflichen Facharztstandard entsprochen habe. Zudem sei eine kausale Verknüpfung zwischen der Gabe von Cytotec und dem Auftreten einer Schulterdystokie bzw. der eingetretenen Zwerchfellparese auszuschließen. Die Kammer hat auch eine Haftung aufgrund unzureichender Aufklärung verneint. Sie hat es als bewiesen angesehen, dass die Mutter des Klägers vor Einnahme des Medikamentes Cytotec ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei und rechtswirksam in die Einnahme eingewilligt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2023. Die Aufklärung sei auch inhaltlich ausreichend gewesen, was im Einzelnen begründet wird. Im Übrigen habe der Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass er selbst aufgrund der Gabe des Medikamentes einen ersatzfähigen Schaden erlitten habe. Zwischen der Gabe des Medikaments und dem Auftreten der Schulterdystokie sowie der Zwerchfelllähmung bestehe nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. im schriftlichen Gutachten kein Zusammenhang. Daher löse eine – unterstellt rechtswidrige – Gabe des Medikaments an die Mutter des Klägers keine Ersatzansprüche des Klägers aus. Ein Aufklärungsmangel liege auch nicht darin, dass die Mutter des Klägers nicht über die Möglichkeit einer primären sectio aufgeklärt worden sei. Denn die sectio sei keine echte Alternative zur vaginalen Geburt gewesen. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine Indikation vorliege, d. h. ex ante ernstzunehmende Gefahren für das Kind bei vaginaler Entbindung und gewichtige Gründen im Interesse des Kindes für eine Schnittentbindung gegeben seien. Eine solche Indikation habe jedoch bei der Geburt des Klägers nicht bestanden. Eine Aufklärungspflicht werde auch nicht dadurch ausgelöst, dass eine werdende Mutter nachfrage, ob ein Kaiserschnitt besser sei. Es könne insoweit dahinstehen, ob die Mutter des Klägers eine derartige Äußerung im Aufklärungsgespräch mit der aufklärenden Ärztin, einer Hebamme oder einer anderen weiblichen Person machte. Denn die Frage, ob es besser sei, einen Kaiserschnitt durchzuführen, ziele auf die Frage der medizinischen Indikation des Kaiserschnitts, die hier wie dargestellt nicht vorgelegen habe. Da selbst bei Wahrunterstellung dieser Äußerung der Mutter des Klägers keine Aufklärungspflicht bestanden habe, sei eine Beweisaufnahme durch Befragung der Zeuginnen J., O. MC. oder Z. nicht erforderlich gewesen. Über die Möglichkeit einer primären sectio bestehe nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. dann eine Aufklärungspflicht, wenn ein ausdrücklicher Wunsch der Patientin geäußert werde. Dabei müsse allerdings im Rahmen der Aufklärung drastisch auf die Risiken einer Wahlsectio hingewiesen werden, da diese – gerade bei adipösen Patientinnen – nicht unproblematisch sei und ebenfalls komplikationsträchtig sein könne. Der insoweit beweisbelastete Kläger habe jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass seine Mutter einen solchen ausdrücklichen Wunsch nach einem Kaiserschnitt geäußert habe. Dies ergebe sich nicht aus den Unterlagen zur Geburtsplanung am 08.02.2019, vielmehr sei hier der Wunsch nach einer vaginalen Entbindung dokumentiert worden. Die Frauenärztin habe keine Überweisung zur sectio vorgenommen, aus den – unvollständigen – Behandlungsunterlagen der Frauenärztin ergebe sich nichts dergleichen. Auch das klägerseits vorgelegte Schreiben der Gynäkologin ergebe lediglich, dass diese der Mutter des Klägers geraten habe, die Option einer sectio mit dem Klinikum zu besprechen. Soweit im Schriftsatz des Klägervertreters vom 04.07.2023 erstmals vorgetragen worden sei, die Beklagten hätten sich vorsätzlich über den ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter hinweggesetzt, nachdem diese mehrfach die Durchführung eines Kaiserschnitts verlangt habe, so sei dieser Vortrag verspätet und habe keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Dieser Vortrag widerspreche dem bisherigen Parteivortrag und korreliere nicht mit den Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung, was im Einzelnen ausgeführt wird. Insoweit sei eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin J. nicht erforderlich gewesen. Der Klägervertreter habe die Vernehmung der im Termin anwesenden Zeugin zu diesem Beweisthema nicht beantragt. Eine weitere Aufklärung von Amts wegen sei auch unter Berücksichtigung der im Arzthaftungsprozess herabgesetzten Substantiierungsanforderungen nicht angezeigt gewesen. Denn diese bezögen sich auf die fehlende Kenntnis der Partei vom tatsächlichen Behandlungsgeschehen und der eingeschränkten Möglichkeit, aufgrund medizinischer Kenntnisse dieses einzuordnen. Ob ein Wunsch nach einem Kaiserschnitt durch die Patientin selbst geäußert worden sei oder nicht, bedürfe aber weder der Kenntnis von Behandlungsabläufen noch medizinischen Wissens. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlichen Anträge weiter. Er ist der Auffassung, das Landgericht hätte zu Unrecht einen Behandlungsfehler verneint. Insoweit sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass den Beklagten bekannt gewesen sei, dass es bei der vorangegangenen Geburt der Schwester des Klägers zu Problemen unter der Geburt gekommen sei, der Geburtsvorgang stockend verlaufen sei und insoweit nicht ausgeschlossen werden könne, dass der verzögerte Geburtsablauf beim Kläger die gleiche Ursache gehabt habe wie bei dessen Schwester. Zwar könne es sein, dass in den Behandlungsunterlagen der Beklagten lediglich das pathologische CTG als Ursache verzeichnet worden sei, vor dem Hintergrund der Komplikationen bei der Geburt des Klägers liege es jedoch nahe, dass hier eine zumindest teilweise Identität der Ursachen gegeben gewesen sei. Fehlerhaft habe die Kammer sich auch lediglich auf die grundsätzlichen wissenschaftlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. verlassen, der drei Risikofaktoren behandelt habe. Der größte Risikofaktor, nämlich die komplizierte Geburt der Schwester des Klägers, hätte jedoch darüber hinaus geprüft werden müssen. Im Übrigen hätte auch der Risikofaktor des überhöhten Geburtsgewichtes vorgelegen, sodass zusammen mit der Adipositas der Mutter des Klägers und der Komplikationen bei der Geburt der Schwester erhebliche Risikofaktoren vorgelegen hätten, die es erforderlich gemacht hätten, die Durchführung einer Sectio ernsthaft in Betracht zu ziehen und mit der Mutter des Klägers zu erörtern. Dies gelte insbesondere, da die Mutter des Klägers den Wunsch nach Durchführung eines Kaiserschnittes deutlich formuliert habe, zuletzt unmittelbar vor der Geburt. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Gericht zu der Überzeugung komme, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass seine Mutter einen ausdrücklichen Wunsch nach einem Kaiserschnitt geäußert habe. Die Kammer habe die dazu benannten Zeugen nicht vernommen, was tatsächlich aber hätte geschehen müssen. Die Mutter des Klägers habe ab der Aufnahme im Klinikum immer wieder den Wunsch geäußert, ihr Kind mit einem Kaiserschnitt zur Welt zu bringen. Sie habe dabei auch deutlich auf die Empfehlung der Zeugin UQ. F. hingewiesen. Diese hätte die Kindesmutter angewiesen, beim Aufnahmegespräch deutlich einen Kaiserschnitt zu verlangen aufgrund der Größe des Kindes und der Komplikationen bei der Geburt der Schwester. Deshalb habe die Mutter des Klägers mehrfach die Durchführung eines Kaiserschnittes verlangt. Die Beklagten hätten sich offensichtlich vorsätzlich über den ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter hinweggesetzt. Gegen 22:00 Uhr, als die Mutter des Klägers in den Kreißsaal gebracht worden und die Hebamme Z. bereits anwesend gewesen sei, habe die Kindesmutter erneut nach einem Kaiserschnitt verlangt. Dieser Wunsch sei wiederum ignoriert worden. Der Kläger meint weiterhin, dass die Kammer den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 04.07.2023 nicht als verspätet zurückweisen durfte. Denn der Klägervertreter habe erstmals im Termin am 28.06.2023 die Patientenakten erhalten, sodass er erst danach diese Akten habe auswerten können. Aus diesen und insbesondere aus der Patientenakte der Schwester des Klägers ergäben sich die Schwierigkeiten bei der Geburt der Schwester, insbesondere auch der Einsatz einer Saugglocke. Es sei also vorauszusehen gewesen, dass bei der Geburt des Klägers ähnliche Probleme eintreten könnten, was mit der Mutter hätte erörtert werden müssen. Weiterhin sei die Verabreichung des Medikaments Cytotec kontraproduktiv und ausdrücklich gegen den Willen der Kindesmutter in der konkreten Form erfolgt. Es sei dann zu der Schulterdystokie gekommen. Gleichzeitig hätten sich die Wehen aufgrund des Medikaments Cytotec verstärkt, was wiederum zu einer extremen Drucksituation im Geburtskanal geführt habe und vermutlich die später aufgetretene Plexusparese und Zwerchfellparese herbeigeführt habe. Hätten die Beklagten einen Kaiserschnitt durchgeführt, wäre es nicht zur Schulterdystokie gekommen und es wäre weder eine Plexusparese noch eine Zwerchfellparese eingetreten. Bei dem Kläger sei nun auch eine Epilepsie festgestellt worden, die ihre Ursache ebenfalls in den beschriebenen Problemen anlässlich der Geburt habe. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung. Sie bestreiten das Vorliegen einer Epilepsie mit Nichtwissen und halten einen Kausalzusammenhang mit dem Geburtsvorgang für ausgeschlossen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 280 Abs.1, 611, 630 a ff., 823 Abs.1, 249, 253 Abs.2 BGB zu, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt eines behandlungsfehlerhaften Vorgehens noch unter dem Gesichtspunkt unzureichender Aufklärung. Auf die zutreffenden Gründe der landgerichtlichen Entscheidung nimmt der Senat Bezug. 1. Für eine Haftung des Beklagten zu 2) als Chefarzt der gynäkologischen Abteilung der Beklagten zu 1) fehlt ein Ansatzpunkt. Vertragspartner der gesetzlich versicherten Mutter des Klägers war allein die Beklagte zu 1), einen zusätzlichen Vertrag über Chefarztleistungen hat die Mutter des Klägers nicht abgeschlossen. An der Entbindung des Klägers und deren Vorbereitung war der Beklagte zu 2) nicht beteiligt, so dass auch eine deliktische Haftung ausscheidet. 2. Der Kläger hat, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, einen Behandlungsfehler der Beklagten zu 1) und 3) nicht bewiesen. a. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Geburt des Klägers keine Indikation für einen primären Kaiserschnitt bestanden hat, vielmehr die Durchführung einer vaginalen Entbindung kunstgerecht war. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P., der dieses auch in seiner mündlichen Anhörung erneut erläutert und aufrecht gehalten hat. Er hat ausgeführt, dass einzig der Risikofaktor der Adipositas der Mutter des Klägers zu berücksichtigen gewesen sei, dieser allein jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen Geburtenfolge mit anatomisch vaginal günstigeren Voraussetzungen als bei der ersten Geburt und einem geringeren BMI als bei der ersten Geburt nicht dazu hätte führen müssen, dass eine primäre sectio zu indizieren war (Bl. I 521/522). Die Angriffe der Berufung gegen diese Einschätzung greifen im Ergebnis nicht durch. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa. Die Kammer hat nachvollziehbar angenommen, dass sich aus dem Verlauf der Geburt der Schwester des Klägers UY. im Januar 2018 kein Risikofaktor ableiten ließ, der bei einer weiteren Geburt einen Kaiserschnitt notwendig machte. Entgegen dem Vorwurf der Berufung, die Kammer habe sich nicht ausreichend mit dem Verlauf der Geburt der Schwester des Klägers befasst und deren Geburtsverlauf nicht als Risikosignal für die Geburt des Klägers angesehen, hat der Sachverständige Prof. Dr. P. in seinem Gutachten die Behandlungsunterlagen der Beklagten zu 1) bezüglich der Schwester des Klägers insgesamt eingesehen und hat deren Geburtsverlauf im Gutachten beschrieben (Bl. I 515-516, 520). Er hat ausgeführt, dass sich bei der Geburt der Schwester des Klägers ein regelrechter Verlauf gezeigt habe, wobei die Vakuumextraktion wegen eines pathologischen CTG erforderlich gewesen sei und eine Schulterdystokie nicht vorgelegen habe (Bl. I 520). Dies stützt er auf den Eintrag in der Behandlungsdokumentation: „Es zeigte sich ein pathologisches CTG mit variablen Dezelerationen und kontinuierlichem Baseline-Abfall.“ (Bl. I 516). Soweit der Kläger in der Berufung behauptet, bei seiner Schwester sei die Geburt stockend verlaufen, wobei der Grund dafür bisher nicht vollständig festgestellt worden sei, ist dieser Vortrag nicht nachzuvollziehen. Ein Geburtsstillstand oder eine längere Stockung ist bei der Schwester des Klägers schon im Ansatz nicht ersichtlich. Die Einleitung wurde am 25.01.2018 um 12:10 Uhr begonnen, um 22:02 Uhr am gleichen Tag erfolgte die Geburt. Dies ist ein durchaus schneller Geburtsverlauf, wie auch der Sachverständige in der mündlichen Anhörung erklärt hat (Bl. I 654). Die Mutter des Klägers selbst hat in erster Instanz hinsichtlich der Geburt ihrer Tochter auch stets die von ihr als traumatisch wahrgenommenen Sturmwehen in den Vordergrund gestellt und diese den Behandlern der Beklagten zu 1) bei der Geburt des Klägers gegenüber erwähnt. Der Sachverständige hat in der mündlichen Anhörung auch ausgeführt, warum er bereits im schriftlichen Gutachten bezüglich des Kindes UY. keine Schulterdystokie angenommen hat. Er hat erklärt, dass lediglich die Schulter etwas erschwert zu entwickeln gewesen sei, weswegen man rein prophylaktisch eine McRoberts-Bewegung durchgeführt habe. Die im Geburtsprotokoll angesprochene erschwerte Schulterentwicklung sei so zu verstehen, dass an der Schulter noch etwas stärker gezogen worden sei, um das Kind schneller zur Welt zu bringen. Dies sei deshalb wichtig gewesen, da das CTG pathologisch gewesen sei. Im Nachtrag zum Geburtsverlauf durch die Oberärztin HM. heißt es dazu wörtlich: „Die Patientin wird angeleitet zum Pressen, Kopf tritt mäßig tiefer allerdings CTG zunehmend pathologisch. Daher bei drohender Asphyxie Indikation zu KiWi Vakuumextraktion von 2 QF über Beckenboden“ (Verlaufsdokumentation Bl. 3). Hätte eine Schulterdystokie vorgelegen, so wäre dies in genau festgelegten Definitionen, z.B. durch Nennung des Turtle-Syndroms, dokumentiert worden und es wäre, wie auch im Falle des Klägers, ein Protokoll zur Schulterdystokie ausgefüllt worden. All dies sei jedoch tatsächlich bei der Schwester des Klägers nicht passiert. Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen setzt die Berufung nichts entgegen, sondern behauptet lediglich, der Sachverständige und die Kammer hätten sich mit dem Verlauf der Geburt der Schwester nicht ausreichend befasst. Dieser Vorwurf ist angesichts der Ausführungen im schriftlichen Gutachten und der weiteren Erläuterung in der mündlichen Anhörung erkennbar unbegründet. Warum die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen falsch sein sollten, legt der Kläger nicht dar. bb. Ebenfalls zu Recht hat die Kammer das prognostizierte Geburtsgewicht des Klägers nicht als Risikofaktor für ein erhöhtes Auftreten einer Schulterdystokie mit der Folge einer Indikation für die primäre sectio angesehen. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass weder das geschätzte noch das tatsächliche Geburtsgewicht für eine Sectio gesprochen hätten und dass dies auch für die Geburt der Schwester gelte. Der Sachverständige hat zum einen ausgeführt, dass die Fetometrie nahe am errechneten Termin generell schwierig sei und mit einem Fehler von 10-15 % behaftet sei, (Bl. I 521). Das Schätzgewicht von 3.823 g im Vergleich zu dem tatsächlichen Gewicht von 4.100 g liege innerhalb dieser Toleranzen, sodass von einer Fehlmessung nicht gesprochen werden könne, sondern diese Gewichtsschätzung den normalen Abweichungen entspreche (Bl. I 521). Ausgehend sowohl von dem Schätzgewicht als auch von dem tatsächlichen Geburtsgewicht sei jedoch die Indikation einer primären sectio nicht angezeigt gewesen, da dies erst ab einem Geburtsgewicht von 4.500 g empfohlen sei. Diese Auffassung entspricht, wie der Senat aus anderen Verfahren weiß, den gynäkologischen Leitlinien. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass bei der Schwester des Klägers bei einem höheren geschätzten Geburtsgewicht das tatsächliche Gewicht unter der Schätzung lag. Auch unter Berücksichtigung der ersten Geburt, bei der die Mutter sogar einen höheren BMI hatte als zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers, habe daher nicht mit einem über 4.500 g schweren Kind gerechnet werden müssen und daher kein Kaiserschnitt empfohlen werden müssen. Soweit die Berufung daher den behandelnden Ärzten weiterhin eine Fehleinschätzung des Geburtsgewichts des Klägers vorwirft und meint, es sei nicht bekannt, worauf diese Fehleinschätzung beruhe, so berücksichtigt sie dabei die Ausführungen des Sachverständigen nicht und legt insbesondere nicht dar, warum die Ausführungen des Sachverständigen, auf die sich die Kammer in nachvollziehbarer Weise gestützt hat, unzutreffend sein sollten. b. Das Landgericht hat zutreffend einen Behandlungsfehler in Form der Gabe von Cytotec mit dem Wirkstoff Misoprostol verneint. aa. Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die Anwendung von Misoprostol zur Geburtseinleitung bei Schwangerschaftsdiabetes und Terminüberschreitung indiziert gewesen und die Verabreichung fachgerecht erfolgt sei (Bl. I 522). Er hat dies in seiner mündlichen Anhörung weiter dahingehend erläutert, dass insoweit zwar ein off-Label-use vorgelegen habe, da das Medikament zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zur Geburtseinleitung noch nicht zugelassen war, es gleichwohl in 70 % der Geburtskliniken regelmäßig zur Geburtseinleitung verwendet worden sei und noch verwendet werde (Bl. I 652). Dies entspricht der Erfahrung des ständig mit Arzthaftungssachen befassten Senates aus zahlreichen anderen geburtshilflichen Fällen. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass durch die Verabreichung von Misoprostol bei der Geburt des Klägers auch keine Komplikationen durch dieses Mittel eingetreten seien (Bl. I 522). Diese Feststellungen hat der Kläger in der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.2024 erneut thematisiert, dass Cytotec nur als Magenschutzmittel zugelassen gewesen sei und allgemein auf Risiken bei der Einnahme des Medikamentes und die Möglichkeit des Auftretens von Wehenstürmen, Gebärmutterrissen und Herztonabfall bei dem Säugling verweist, so entkräften diese allgemeinen Angriffe – ungeachtet ihrer Verspätung gem. § 296 a ZPO – nicht die auf den konkreten Fall des Klägers bezogenen Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat im Übrigen den off-label-use des Medikamentes Cytotec und die zwischenzeitliche Zulassung des den Wirkstoff Misoprostol enthaltenden Präparates Angusta zur Geburtseinleitung ebenso dargestellt wie der Kläger in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz. bb. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 5.4.2024 eine fehlerhafte Dosierung behauptet und insbesondere die Teilung der Tabletten beanstandet, ist der neue Vortrag zum einen gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO verspätet. Als Zulassungsgrund wird im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2024 lediglich genannt, dass die im Schriftsatz vom 05.04.2024 enthaltenen Informationen erst wenige Tage zuvor bekannt geworden seien. Angesichts der im Gutachten bereits ausgeführten Fakten über das Medikament Cytotec einschließlich der aus den Behandlungsunterlagen wiedergegebenen verabreichten Dosierungen kann dies nicht überzeugen. Die relevanten Fakten konnten dem Kläger bereits aus der ersten Instanz bekannt sein. Auf der Aneignung besonderen medizinischen Wissens beruht der neue Vortrag nicht. Zum anderen wird er durch das Sachverständigengutachten widerlegt. Prof. Dr. P. hat die Zeitpunkte und die Dosierung der vier Cytotecgaben detailliert dargelegt, aber keine Standardunterschreitung festgestellt. Dass die mit 200 µg dosierten Misoprostoltabletten zur Geburtseinleitung geteilt werden müssen, war dem als standardgerecht angesehenen off-label-use immanent. cc. Die Kammer hat zudem, insoweit den Ausführungen des Sachverständigen folgend, ausgeführt, dass der Einsatz des Mittels Cytotec nicht kausal geworden ist für das Eintreten der Schulterdystokie mit Plexusparese und Zwerchfelllähmung. Der Sachverständige hat hierzu schlüssig darauf verwiesen, dass ein derartiger Zusammenhang in der medizinischen Literatur nicht beschrieben ist. Die Berufung tritt dem zwar entgegen, indem sie postuliert, dass sich das Medikament so ausgewirkt habe, dass sich die Wehen so verstärkt hätten, dass es zu einer extremen Drucksituation im Geburtskanal gekommen sei und dadurch die Plexusparese und Zwerchfellparese herbeigeführt worden sei (Bl. II 206). Allerdings wird diese Geschehensversion weder von klägerischem Sachvortrag – die Mutter des Klägers hat bezüglich der Geburt des Klägers keinen Wehensturm und keine übermäßigen Wehen behauptet – noch durch das Sachverständigengutachten oder die Behandlungsunterlagen gestützt. Die Kausalitätsbewertung des Sachverständigen wird deshalb hierdurch nicht in Frage gestellt. d. Dass die Kammer im konkreten Geburtsmanagement im Kreißsaal einen Behandlungsfehler nicht hat feststellen können, insbesondere nicht bei der Lösung der Schulterdystokie, greift die Berufung nicht an. Weitere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich. 3. Auch eine Haftung der Beklagten zu 1) und 3) aufgrund unzureichender Aufklärung besteht nicht. a. Das Landgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme zutreffend eine ausreichende Aufklärung über die Geburtseinleitung mittels Cytotec angenommen. aa. Nach § 529 I Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 I Nr. 1 Hs. 2 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11). bb. Rechtliche Einwände gegen die Feststellung des Landgerichts hat die Berufung bereits nicht erhoben. cc. Auch konkrete Rügen bezüglich der Beweiswürdigung des Landgerichtes lassen sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln, diese sind vielmehr logisch, aus den Beweismitteln heraus nachvollziehbar und mit dem gesamten Akteninhalt in Einklang zu bringen. Die Kammer hat eine Einwilligung der Mutter in die Einnahme des Medikaments Cytotec anhand des Aufklärungsbogens in Verbindung mit den Angaben der persönlich angehörten Mutter des Klägers angenommen. Diese hat sowohl ihre Unterschrift unter den Aufklärungsbogen bestätigt als auch eingeräumt, dass ihr erklärt worden ist, dass es sich bei Cytotec eigentlich um ein Magenmedikament handele, mithin also eine Aufklärung über den off-label-use bestätigt (Bl. I 651). Sie hat erklärt, sie habe sich letztlich zur Einnahme des Medikamentes überreden lassen. Dies hat die Kammer dahingehend gewürdigt, dass auch eine Einwilligung, die aufgrund Überredung erfolgt, eine wirksame Einwilligung sei, sofern sie, wie hier, frei erteilt worden sei. Bei dieser Würdigung handelt es sich insgesamt um eine nach den Behandlungsunterlagen ohne weiteres nachvollziehbare Schlussfolgerung. Der Aufklärungsbogen ist eindeutig, die Mutter des Klägers hat ein Gespräch darüber und letztlich eine Voraufklärung eingeräumt und der von ihr geschilderte Hinweis auf Bedenken in Bezug auf die vorherige Geburt hat sich nachweislich in der Behandlungsdokumentation niedergeschlagen, in der es heißt: „Patientin wünscht zunächst nur eine Tablette Cytotec zu erhalten bei traumatisch erlebter VE und Überstimulation bei zwei Gaben Cytotec 2018“. Die Berufung greift diese Argumentationslinie nicht mit Substanz an, sondern wiederholt lediglich pauschal: „Die Verabreichung des Medikamentes Cytotec war kontraproduktiv und erfolgte ausdrücklich gegen den Willen der Kindesmutter in der konkreten Form.“ Was dies genau in Zusammenhang mit den Bekundungen der Mutter in der mündlichen Anhörung bedeuten soll, bleibt im Unklaren, kann aber jedenfalls keinen Zweifel an der Beweiswürdigung der Kammer auslösen. b. Selbst unterstellt, die Aufklärung über die Wirkung des Medikaments Cytotec sei nicht in ausreichender Weise erfolgt, wie der Kläger nochmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2024 behauptet, zöge dies keine Haftung der Beklagten nach sich. aa. Der Patient trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, auch wirklich durch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist und nicht auf anderes zurückgeht (vgl. BGH, NJW 2012, 850; NJW 1986, 1541 ; VersR 1987, 667 [668]; Geiß/Greiner, ArzthaftpflichtR, 6. Aufl., Kap. C Rdnr. 147; Steffen/Pauge, ArzthaftungsR, 11. Aufl., Rdnr. 702 m. w. Nachw.). Der Beweis, dass der ohne rechtswirksame Einwilligung vorgenommene ärztliche Eingriff bei dem Patienten auch zu einem Schaden geführt hat, ist ebenso wie im Fall des Behandlungsfehlers Sache des Patienten. Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH NJW 2012, 850). bb. Die Kammer hat jedoch kausale Folgen einer Gabe von Cytotec für den Kläger verneint (vgl. oben 2. c. cc), was die Berufung ebenfalls nicht mit Substanz angreift. c. Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 3) ergibt sich auch nicht aufgrund einer fehlenden Aufklärung über eine primäre sectio als Behandlungsalternative. Überzeugend und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt die Kammer aus, dass im vorliegenden Fall die primäre sectio keine aufklärungspflichtige Behandlungsalternative dargestellt habe. aa. Der BGH hat insoweit im Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR 186/03 (NJW 2004, 3703) entschieden, dass eine Unterrichtung über eine alternative Behandlungsmöglichkeit erforderlich sei, wenn für eine medizinisch sinnvolle und indizierte Therapie mehrere gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, die zu jeweils unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (vgl. BGH, BGHZ 102, 17; BGHZ 144, 10; NJW 1996, 776). Gemäß diesem allgemeinen Grundsatz brauche der geburtsleitende Arzt zwar in einer normalen Entbindungssituation, bei der die Möglichkeit einer Schnittentbindung medizinisch nicht indiziert und deshalb keine echte Alternative zur vaginalen Geburt sei, ohne besondere Veranlassung die Möglichkeit einer Schnittentbindung nicht zur Sprache bringen. Anders liege es aber, wenn für den Fall, dass die Geburt vaginal erfolgt, für das Kind ernst zu nehmende Gefahren drohen, daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen und diese unter Berücksichtigung auch der Konstitution und der Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstelle (vgl. BGH, NJW 1989, 1538; NJW 1993 1524). Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Risiken für die Mutter oder das Kind entstehen, weil die Mutter die natürliche Sachwalterin der Belange auch des Kindes sei (vgl. BGH, NJW 1989 1538). bb. Im vorliegenden Fall lag in der Schnittentbindung keine alternative Behandlungsmöglichkeit, da eine medizinische Indikation für diese nicht bestand. Dies ergibt sich aus dem bereits oben unter 2. a.) Ausgeführten. Auch hier setzt die Berufung der Argumentation der Kammer nichts Wesentliches und Erhebliches entgegen. d. Schließlich hat die Kammer zu Recht eine Haftung aufgrund Übergehens eines geäußerten Wunsches nach einem Wahlkaiserschnitt und Unterlassen der dann erforderlichen Aufklärung über dessen Risiken verneint. aa. Die Kammer hat zunächst überzeugend ausgeführt, dass sie aus dem gesamten Verhandlungsstoff bis einschließlich der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung gewinnen könne, dass die Mutter des Klägers gegenüber der Beklagten einen ausdrücklichen Wunsch nach einem Kaiserschnitt geäußert habe. Dies hat sie zum einen mit der Dokumentation der Beklagten begründet, aus der sich ein solcher Wunsch nicht ergibt. Vielmehr war bei der Geburtsplanung vom 08.02.2019 ausdrücklich noch ein Wunsch einer vaginalen Entbindung festgehalten, was von Klägerseite im Schriftsatz vom 21.04.2022 auch als richtig bestätigt worden sei (Bl. I 549). Auch aus dem Parteivorbringen bis zur mündlichen Verhandlung und dem weiteren Akteninhalt einschließlich der beigezogenen Behandlungsunterlagen hat die Kammer nachvollziehbar keinen geäußerten Wunsch auf einen Kaiserschnitt ableiten können. Vielmehr hat der Kläger im Schriftsatz vom 05.05.2021 vorgetragen: „Nachdrücklich wird der falschen Behauptung der Beklagten widersprochen, die Mutter des Klägers habe eine vaginale Entbindung gewünscht. Richtig ist vielmehr, dass sich die Mutter des Klägers dem medizinischen Personal der Beklagten zu 1) voll und ganz anvertraut hat. Die Mutter des Klägers hat keinerlei Anweisungen für die Durchführung der Geburt gegeben und auch keine Wünsche geäußert. Beweis Zeugnis G. J..“ (Bl. I 106). Die Unterlagen der Frauenärztin ergäben, soweit sie vorlägen, ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Überweisung zur sectio, insbesondere enthalte die Überweisung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer sectio. Auch das von der Klägerseite vorgelegte Schreiben der Frauenärztin vom 21.03.2023 (Bl. I 620 der Akte) ergebe lediglich, dass die Mutter des Klägers die Option einer sectio mit dem Klinikum besprechen solle. Dass aus der Bekundung der Mutter des Klägers vor dem Landgericht „Ich meine, da hätte die Hebamme schon Dienst getan, die A. auch zur Welt gebracht hat. Ich hatte ihr ebenfalls gesagt, dass ich einen Kaiserschnitt wünschen würde. Ich dachte, ich würde das nicht schafften. Mir wurde gesagt, man würde es doch erstmal so versuchen (S. 6 des Sitzungsprotokolls, Bl. 655 d.A.)“ kein Wunsch nach einem Wahlkaiserschnitt folgt, ergibt sich aus den nachstehenden Ausführungen unter II. 3. d. cc. bb. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung wie bereits im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.07.2023 behauptet, seine Mutter habe zu mehreren Zeiten des Geburtsverlaufs einen Kaiserschnitt ausdrücklich gewünscht und hierfür Zeugenbeweis antritt, sind der neue Vortrag und die neuen Angriffsmittel verspätet gem. § 531 II S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO. aaa. Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorgebracht hat, für die Abfassung des Schriftsatzes vom 04.07.2023 die vollständigen Behandlungsunterlagen zu benötigen und ihm dies vor Erhalt in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, kann er damit nicht durchdringen. Die vollständigen Behandlungsunterlagen sowohl für die Geburt des Klägers als auch für die Geburt der Schwester des Klägers waren am 07.07.2021 von den Beklagten im Original zur Akte gereicht worden (Bl. I 139 der Akte). Das Übersendungsschreiben ist dem Klägervertreter auch mit Verfügung der Kammer vom 28.07.2021 (Bl. I 141) übersandt worden, sodass die Klägerseite seit diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, Akteneinsicht in die Unterlagen zu nehmen. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Patientenunterlagen ist die Klägerseite durch Verfügung der Kammer vom 23.05.2023 (Bl. I 636) ausdrücklich und rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Eine Einsichtnahme erfolgte jedoch nicht, obwohl dies vor der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre. bbb. Auch inhaltlich rechtfertigt eine späte Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen ebenfalls nicht die Zulassung des neuen Vorbringens im Schriftsatz vom 04.07.2023. Für eine Wiedergabe der Äußerungen der Mutter des Klägers anlässlich des Geburtsvorganges konnte die Einsicht in die Patientenakten nicht erforderlich sein. cc. Gemessen an den Angaben der Mutter des Klägers vor dem Landgericht und bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2024 ist der neue Vortrag zudem unschlüssig. Ein etwaig geäußerter Wunsch nach einem Kaiserschnitt bei dem Aufnahmegespräch ist danach jedenfalls wieder fallen gelassen worden. Die Mutter des Klägers hat angegeben, sich zur Einnahme von Cytotec – das heißt auch der Einleitung der vaginalen Geburt – überreden haben zu lassen (Bl. I 651, II 257). Ein etwa zuvor geäußerter Wunsch nach einem Kaiserschnitt wäre hierdurch gegenstandslos geworden. Soweit sie bekundet hat, der Hebamme im Kreissaal gesagt zu haben, dass sie einen Kaiserschnitt wünsche, soll ihr erklärt worden sein, man würde es doch erstmal so versuchen (S. 6 des Protokolls, Bl. 655 d.A). In der mündlichen Anhörung vor dem Senat hat sie die Situation so geschildert, dass sie, nachdem sie in den Kreissaal geschoben worden sei, der Hebamme gegenüber erneut den Wunsch nach einem Kaiserschnitt geäußert habe, diese aber gesagt habe, „wir würden das schon schaffen“. Auf ihre Erwiderung, sie schaffe das nicht, sei dann nicht eingegangen worden (Bl. II 257). Ob die Behandler diese Äußerung der Mutter des Klägers als einen klaren Wunsch nach Abbruch der natürlichen Geburt und Durchführung eines Wahlkaiserschnittes verstehen mussten oder ob sie hierin auch lediglich einen Ausdruck der Erschöpfung und Überforderung durch die Schmerzen im Rahmen der Geburt sehen konnten, ist fraglich. Jedenfalls hat Behandlungsseite annehmen dürfen, als die Mutter des Klägers nicht insistierte, dass der Wunsch nach einem Kaiserschnitt (zunächst) nicht weiter gelten soll. Eine andere Geschehensversion ergibt sich ohnehin aus den Behandlungsunterlagen: Dort ist für den 4. April um 22:30 Uhr vermerkt: „Patientin fragt nach PDA, Gespräch zur Situation, Z.n. rascher erster Geburt, jetzt kurze Wehenpausen mit Druck nach unten. Empfehlung: Erst Meptid-Buscopan-Infusion versuchen, Patientin ist einverstanden.“ Diese Eintragung lässt sich ohne Weiteres mit den von der Mutter des Klägers bekundeten Schmerzen und dem Gefühl „ich schaffe es nicht“ vereinbaren. Es spricht daher einiges dafür, dass offene Gespräche über den Geburtsmodus von der Mutter des Klägers nachträglich im Sinne eines Wunsches uminterpretiert werden. 4. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 16.04.2024 ist nicht geboten. Inhaltlich ist der Schriftsatz in den Entscheidungsgründen behandelt worden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls. Die Entscheidung des Senates setzt sich, soweit ersichtlich, in keinem Punkt in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts.