OffeneUrteileSuche
Urteil

3 U 143/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0516.3U143.19.00
5mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 16 O 327/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.784,62 sowie Lagerkosten in Höhe von € 1.000,00 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 376,52, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.12.2018, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 82% und der Beklagte zu 18%.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.06.2019 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 16 O 327/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 7.784,62 sowie Lagerkosten in Höhe von € 1.000,00 und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 376,52, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.12.2018, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 82% und der Beklagte zu 18%. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. 1. Der Beklagte ist gewerblich mit dem Transport und der Einlagerung von Gegenständen befasst. Am 16.10.2008 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Abholung von Möbeln, sonstigem Hausrat und von der Klägerin selbst gepackten Umzugskartons aus ihrer damaliger Wohnung in der X.-straße N01 in E. Das abgeholte Gut sollte nach den vertraglichen Vereinbarungen bis auf weiteres bei dem Beklagten auf dessen Betriebsgelände eingelagert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Umzugsvertrag vom 16.10.2008 (Bl. 29 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf diesem hatte die Klägerin unter dem Punkt „Versicherung“ handschriftlich vermerkt: „Die eingelagerten Möbel sollen mit einer Summe in Höhe von 18.000 Euro (Neuwertversicherung) für die gesamte Lagerzeit versichert werden.“ Am 29.10.2008 erfolgte auftragsgemäß der Transport der Gegenstände von der damaligen Wohnung der Klägerin in das Lager des Beklagten. Dort wurden sie unter zwischen den Parteien streitigen Umständen in einen in der Lagerhalle des Beklagten befindlichen Container geräumt. Anlässlich der Einlagerung bei dem Beklagten wurde ein Lagerverzeichnis erstellt, auf welches wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 81 ff. d.A.). Am selben Tag schlossen die Parteien einen Lagervertrag (Bl. 77 ff. d.A.), der die Zahlung monatlicher Einlagerungskosten in Höhe von 119 Euro (= 20 cbm x € 5 zuzüglich Umsatzsteuer) vorsah. Zu einer Versicherung der eingelagerten Gegenstände enthält der Vertrag keinerlei Angaben. Der Vertrag nimmt Bezug auf die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports, die in Ziffer 10 u.a. folgende Regelung enthalten: „10.1.1 Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gemäß § 477 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. […] 10.1.2 Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert an Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen. 10.1.3 Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag gleichstehen. 10.1.4 Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und gleicher Beschaffenheit. […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Lagerbedingungen des deutschen Möbeltransports Bezug genommen. In der Folge verblieben die eingelagerten Gegenstände bei dem Beklagten. Im Jahre 2014 kam es zu einer Besichtigung der Gegenstände durch die Klägerin, bei der diese feststellte, dass sich die Gegenstände nicht mehr in dem ursprünglichen Lagercontainer innerhalb der Lagerhalle des Beklagten befanden, sondern in einem anderen Container auf dem Außengelände. In der Folge wurden unstreitig einige Monatsmieten von der Klägerin nicht beglichen. Mit Schreiben vom 13.06.2016 kündigte der Beklagte den Lagervertrag mit Wirkung zum 29.07.2016. Er verweigerte in der Folge jedoch unter Bezugnahme auf ausstehendes Lagerentgelt die Herausgabe der eingelagerten Gegenstände, räumte der Klägerin aber unter dem 22.08.2016 die Möglichkeit ein, das Lagergut erneut zu besichtigen. Dabei stellte die Klägerin fest, dass die ursprünglich von ihr verwendeten Umzugskartons nicht mehr vorhanden waren und deren gesamter Inhalt in andere Kartons umgepackt worden war. Nach Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten erklärte der Beklagte sich mit Email vom 11.01.2017 (Bl. 34 d.A.) dazu bereit, die eingelagerten Gegenstände gegen eine einmalige Zahlung von € 1.666 an die Klägerin herauszugeben. Der klägerische Prozessbevollmächtigte teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 27.01.2017 (Bl. 35 d.A.) mit, dass ein von der Klägerin beauftragter Spediteur das Lagergut abholen und im Gegenzug dem Beklagten € 1.666 vor Beginn der Verladung übergeben werden würden. Am 08.02.2017 ließ die Klägerin die Gegenstände durch eine Spedition bei dem Beklagten abholen und lagerte dieses anschließend andernorts ein. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage Schadensersatz- und Minderungsansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht und darüber hinaus den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten begehrt. Sie hat behauptet, der Beklagte habe ihr am 29.10.2008 zugesichert, dass die eingelagerten Gegenstände über die gesamte Dauer der Einlagerung in dem ursprünglichen Container belassen würden und dieser wiederum in der Halle verbleibe. Gegen diese Zusicherung habe der Beklagte verstoßen. Darüber hinaus sei die von dem Beklagten durchgeführte Umlagerung grundlos und zudem unsachgemäß erfolgt. Die eingelagerten Gegenstände seien in erheblichem Umfang beschädigt worden, weil der im Außenbereich abgestellte Lagercontainer für die Lagerung ungeeignet und undicht gewesen sei. An den eingelagerten Gegenständen seien Stockflecken, Schimmelbildung, Rost und Korrosionsschäden sowie Lackabblätterungen festzustellen. Einige Gegenstände seien auch durch Mäusefraß und –kot beschädigt und verunreinigt gewesen. Ihr sei ein erheblicher Schaden entstanden. Diesen hat die Klägerin zuletzt unter Darlegung der Anschaffungspreise und der Anschaffungsjahre sowie der für die Wiederbeschaffung aktuell aufzuwendenden Beträge mit Schriftsatz vom 26.02.2019 auf € 38.000 beziffert. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Klageforderung wird auf den vorgenannten Schriftsatz und die in diesem enthaltene tabellarische Auflistung Bezug genommen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihr mit Rücksicht auf die Beschädigungen Schadensersatz in Höhe des heute marktüblichen Preises für die Anschaffung von (neuen) Ersatzgegenständen. Darüber hinaus hat die Klägerin die Rückzahlung der bei Abholung an den Beklagten gezahlten € 1.666 gefordert und die Auffassung vertreten, diese Leistung rechtsgrundlos und lediglich unter Zwang erbracht zu haben. Sie hat ferner unter Schadensersatzgesichtspunkten den Ersatz der für die Herausgabe der eingelagerten Gegenstände angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.283,30 begehrt sowie die Rückzahlung von Lagerentgelt in einer Höhe von € 3.302,25. Insoweit hat sie die Auffassung vertreten, in diesem Umfang zur Minderung des vertraglich vereinbarten Lagerentgelts berechtigt zu sein. Sie hat darüber hinaus die durch die nachfolgende Einlagerung der Gegenstände in den Monaten Februar 2017 bis Mai 2018 entstandenen Kosten in Höhe von € 1.353 (= 15 Monate x € 90,20) von dem Beklagten begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, zu einer Beweissicherung mit Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit gezwungen gewesen zu sein. Die Klägerin hat mit der am 13.12.2018 zugestellten Klage beantragt, 1) den Beklagten zu verurteilen, an sie € 38.000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 sowie € 1.666 und € 1.283,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 und weitere € 3.302,25 und € 1.350, je nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, 2) den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 923,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, die Umlagerung der Gegenstände der Klägerin sei erforderlich gewesen. Versuche, die Klägerin zuvor zu erreichen, seien fehlgeschlagen. Er hat behauptet, die Umlagerung sei fachgerecht vorgenommen worden und die nachfolgende Lagerung in einem hierfür geeigneten dichten Container erfolgt. Der Beklagte hat bestritten, dass die von der Klägerin eingelagerten Gegenstände zum Zeitpunkt ihrer Einlagerung den klägerseits behaupteten (Neu-)Wert gehabt hätten. Er hat weiter den unversehrten Zustand der eingelagerten Gegenstände bei Übergabe an ihn bestritten, ferner, dass die Klägerin infolge Beschädigung und Verlust der Gegenstände einen Schaden in der behaupteten Höhe erlitten habe. Hierzu hat er darauf verwiesen, dass beispielsweise die klägerseits behaupteten Schäden durch Schimmel und Rost nicht zwangsläufig einen Totalschaden zur Folge hätten. Der Beklagte hat darüber hinaus behauptet, Schimmelschäden könnten auch durch eine sachgerechte Lagerung nicht immer vermieden werden, insbesondere, wenn bereits bei der Einlagerung Schimmelsporen vorhanden seien. Er hat die Auffassung vertreten, es fehle an der Schadenskausalität. Der Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, eine etwaige Haftung sei nach den vertraglichen Regelungen ausgeschlossen bzw. auf einen Höchstbetrag von € 12.400 beschränkt. 2. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2019 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 475 HGB zu, weil es unabhängig von allen anderen sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen jedenfalls an einer schlüssigen Darlegung der Schadenshöhe fehle. Für die Schadensbemessung komme es gemäß Ziffer 10 der in den Lagervertrag einbezogenen Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes auf den Marktpreis der verlorenen oder beschädigten Sachen zum Zeitpunkt ihrer Übernahme zur Lagerung an. Der Schaden bestehe im Falle der Beschädigung in der Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes zur Zeit der Übernahme und dem Wert des beschädigten Gutes zur Zeit der Übernahme. Zu beiden Bezugspunkten der Schadensbemessung fehle es an einem ausreichenden Vortrag der Klägerin. Darüber hinaus sei der Klägervortrag zur Schadenhöhe in erheblichem Umfang wechselhaft und nicht frei von Widersprüchen. Der Klägerin stehe kein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des im Rahmen der Abholung an den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von € 1.666 zu, da die Parteien sich auf die Zahlung dieses Betrages im Wege des Vergleichs geeinigt hätten. Ein Anspruch auf Minderung des Lagerentgelts sei im Gesetz nicht vorgesehen. Hier fehle es an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei ebenfalls nicht geschuldet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge zunächst vollumfänglich weiterverfolgt hat. Das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, den Sachverhalt weiter aufzuklären und Beweis zu erheben einerseits über die behauptete Zusicherung des Beklagten, das Lagergut über die gesamte Dauer der Einlagerung in dem ursprünglich gewählten, in der Lagerhalle befindlichen Container zu belassen, andererseits über die behaupteten Versuche der Kontaktaufnahme zu der Klägerin vor Vornahme der Umlagerung durch den Beklagten. Darüber hinaus habe es das Landgericht versäumt, der Frage nachzugehen, ob der Beklagte seinen Sorgfaltspflichten als Lagerhalter genügt habe. Dies sei nicht der Fall, vielmehr fielen dem Beklagten grobe Pflichtverletzungen zur Last. Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei Ziffer 10 der vom Landgericht in Bezug genommenen Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes handele es sich um eine formularmäßige Haftungsbegrenzung, die unwirksam sei und zudem mit Blick auf das qualifizierte Verschulden des Beklagten keine Anwendung finde. Zu Unrecht sei das Landgericht von Versäumnissen im Klägervortrag zur Schadenshöhe und von dessen Widersprüchlichkeit ausgegangen. Die Zahlung des rückständigen Lagerentgelts sei lediglich unter Zwang erfolgt, um die Herausgabe der Gegenstände zu bewirken. Erstattungsfähig seien unter Schadensersatzgesichtspunkten auch die für die Freigabe der Gegenstände angefallenen Anwaltskosten. Der Anspruch auf Minderung des Lagerentgelts in der geltend gemachten Höhe ergebe sich aus § 812 BGB. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und unter Beantragung der Zurückweisung der Berufung. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 18.03.2020 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast zum Umfang und zur Höhe des behaupteten Schadens nicht genügt. Für die Berechnung des Güterschadens gemäß der wirksamen Wertberechnungsvorschrift in Nr. 10 der Allgemeinen Lagerbedingungen hätte es der schlüssigen Darlegung bedurft, welchen Zeitwert die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr neuen, sondern gebrauchten Güter am 29. Oktober 2008 jeweils gehabt hätten. Die Klägerin hätte vortragen müssen, welche der eingelagerten Güter ganz oder teilweise in Verlust geraten seien. Hinsichtlich dieser Güter wäre der Zeitwert zum Stichtag als Schaden anzusetzen gewesen. Außerdem hätte die Klägerin vortragen müssen, welche Beschädigungen diese Gegenstände konkret aufgewiesen hätten und welchen hypothetischen Restwert sie in beschädigtem Zustand zum Stichtag gehabt hätten. Angesichts der in Ziffer 10.1.3 der Allgemeinen Lagerbedingungen getroffenen Regelung hätte es auch eines Vortrags dazu bedurft, ob und mit welchem Kostenaufwand der Schaden beseitigt werden könne. Die Klägerin habe sich demgegenüber darauf beschränkt, das Anschaffungsjahr, den für die Anschaffung aufgewendeten Kaufpreis und den für die Neuanschaffung zum Zeitpunkt der Abholung der Güter beim Beklagten am 8. Februar 2017 aufzuwendenden Wiederbeschaffungswert vorzutragen. Auch für die Schadensberechnung gemäß § 249 BGB seien die von der Klägerin vorgetragenen Zahlen nicht ausreichend. Hierzu hätte es eines Vortrags zu Art und Umfang der Beschädigung jedes einzelnen Gegenstands und den Kosten einer Schadensbeseitigung einerseits und zu dem Wiederbeschaffungswert für gebrauchte Sachen gleichen Alters und gleichen Zustands andererseits bedurft. Wegen des unzureichenden Vortrags der Klägerin sei es nicht möglich, den Schaden im Wege der Schätzung zu ermitteln. Eine Schadensschätzung hinge wegen des Fehlens hinreichender konkreter Anknüpfungspunkte in der Luft. Zu Recht habe das Landgericht auch einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des bei Abholung der eingelagerten Gegenstände an den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von € 1.666 aus § 812 BGB verneint. Nicht schlüssig dargetan habe die Klägerin ferner einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der für die Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Freigabe der eingelagerten Gegenstände angefallenen Kosten in Höhe von € 1.283,30. Ebenfalls zu Recht verneint worden sei ein Anspruch der Klägerin auf Minderung des vertraglich vereinbarten Lagerentgelts. Die mit der Klage geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 923,38 sowie die Kosten der weiteren Einlagerung des Umzugsguts in Höhe von € 1.353 unter dem Gesichtspunkt der Beweissicherung seien als Kosten der Rechtsverfolgung Nebenforderungen, die das rechtliche Schicksal der Hauptforderung teilten. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Höhe von € 38.000, der Lagerkosten in Höhe von € 1.353 und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 923,38 eingelegt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof den vorgenannten Beschluss des Senats mit Beschluss vom 04.02.2021 (I ZR 169/20) im Kostenpunkt aufgehoben sowie in der Sache, soweit der Senat hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Höhe von € 38.000, der Lagerkosten in Höhe von € 1.353 und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 807,36, jeweils nebst Zinsen, zum Nachteil der Klägerin erkannt habe. Insoweit hat der BGH die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den Senat zurückverwiesen. Nach Auffassung des BGH ist der Vortrag der Klägerin zum Schadensumfang und zur Schadenshöhe ausreichend, um in eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO einzutreten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des BGH vom 04.02.2021 Bezug genommen. Die Klägerin verfolgt nach Zurückweisung der Sache ihre Berufung im Umfang der Aufhebung weiter. Sie macht insbesondere weiterhin geltend, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Neuwerts der verlorenen bzw. beschädigten Gegenstände zu. Ein Abzug neu für alt sei nicht angemessen. Auch stehe ihr ein Nutzungsausfall zu, weil die beschädigten bzw. verlorenen Gegenstände ihr seit mehreren Jahren nicht zur Verfügung stünden. Die Klägerin beantragt, das landgerichtliche Urteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 38.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 sowie Lagerkosten in Höhe von € 1.353,00 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 807,36 (0,65-Gebühren aus einem Gegenstandswert von € 38.000,00), jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Q. und der Zeugen A. und R.. Ferner hat er Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten sowie durch anschließende mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2022 (Bl. 708 ff. d.A.) und 18.04.2024 (Bl. 1060 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen B. O. vom 11.06.2023 (Bl. 864 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 22.11.2023 (Bl. 975 ff. d.A.) und Tischvorlage vom 14.04.2024 (Bl. 1042 ff. d.A.). II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache zum Teil Erfolg. 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß §§ 467, 475 HGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 7.784,62 zu. a. Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Lagervertrag gemäß § 467 HGB zustande gekommen. Aufgrund dieses Vertrages war der Beklagte als gewerblicher Lagerhalter gemäß § 467 Abs. 1 HGB verpflichtet, das von der Klägerin eingelagerte Gut zu lagern und aufzubewahren. Gemäß § 475 S. 1 HGB haftet der Lagerhalter für den Schaden, der durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin setzt mithin zunächst voraus, dass ihr eingelagertes Gut im Obhutszeitraum des Beklagten beschädigt worden oder verloren gegangen ist. Das erfordert die Darlegung und den Nachweis, dass das in Rede stehende Gut insgesamt bei dem Beklagten eingelagert wurde und zu diesem Zeitpunkt unversehrt war. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür liegt nach allgemeinen Regeln – mit dem Beweismaß des § 286 ZPO – im Grundsatz bei der Klägerin (vgl. Koller, 11. Aufl. 2023, HGB § 475 Nr. 8.). Dies gilt auch in Ansehung des Beschlusses des BGH vom 04.02.2021. Denn die Entscheidung des BGH, nach der die Berufungszurückweisung nicht allein auf die fehlende schlüssige Darlegung eines Schadens gestützt werden kann, enthebt die Klägerin nicht der Notwendigkeit, zunächst die Haftung des Beklagten dem Grunde nach zu beweisen (vgl. insoweit die Verfügung des Senats vom 28.01.2022). aa. Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin bei dem Beklagten die Gegenstände eingelagert hat, die in dem von beiden Parteien am 29.10.2008 erstellten und unterzeichneten Lagerverzeichnis aufgeführt sind. Auf das Lagerverzeichnis wird insoweit wegen der Einzelheiten Bezug genommen (vgl. Bl. 81 f. d.A.). Dieses Lagerverzeichnis hat – wie die Lagereingangsanzeige – die Funktion und Beweiskraft einer Quittung (vgl. Koller, a.a.O.). Letzterer wird allgemein eine starke Indizwirkung im Hinblick auf die Übernahme der quittierten Gegenstände zugeschrieben im Sinne einer Empfangsquittung (vgl. Koller, a.a.O., § 408 HGB Rn. 27). Die Indizwirkung bezieht sich dabei einerseits auf die Übernahme des Gutes und andererseits auf ihren äußerlich guten Zustand (Koller, a.a.O., § 408 HGB Rn. 27), soweit die einzelnen Gegenstände explizit und einzeln aufgeführt sind. Bis auf den Schreibtisch und den Hochschrank von J., die als einzige Gegenstände als „beschädigt“ gekennzeichnet wurden, umfasst die Indizwirkung des Lagerverzeichnisses hierbei auch die Unversehrtheit der dort aufgeführten Gegenstände. Soweit der Beklagte die Übernahme der Gegenstände als solche und ihre äußerliche Unversehrtheit zum Zeitpunkt der Übernahme bestritten hat, ist sein einfaches Bestreiten unzureichend und damit prozessual unbeachtlich. bb. Hingegen ist die Klägerin beweisfällig dafür geblieben, dass sich in den – unstreitig übergebenen – 50 Umzugskartons die von ihr konkret behaupteten Gegenstände (vgl. tabellarische Übersicht Bl. 18 ff. d.A.) befanden und diese sich in einem unversehrten Zustand befanden. Auf die Indizwirkung des Lagerverzeichnisses kann die Klägerin sich insoweit nicht berufen, weil dort nur 50 Umzugskartons als solche, nicht jedoch deren Inhalt aufgeführt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Inhalt der Kartons auch nicht als unstreitig anzusehen. Der Beklagte hat sowohl im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. Schriftsatz vom 14.08.2018, Bl. 74 d.A.) als auch im streitigen Verfahren (vgl. Schriftsatz vom 11.05.2022, Bl. 702 d.A.) die Übernahme von nicht ausdrücklich im Lagerverzeichnis aufgeführten Gegenständen bestritten. Der Senat ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass sich in den – unstreitig übergebenen – 50 Umzugskartons die behaupteten Gegenstände befanden und diese in einem unversehrten Zustand waren. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Das Gesetz setzt hierbei keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus. Ausreichend, aber erforderlich ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 – VIII ZR 161/14 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Nach dieser Maßgabe ist der Beweis von der Klägerin nicht geführt: Die Zeugin Q., die Mutter der Klägerin, hat zwar ausgesagt, die Gegenstände mit der Klägerin in die Kartons gepackt zu haben. Die Gegenstände seien nicht beschädigt gewesen, sondern hätten sich in einem guten Zustand befunden; nur der J.-Schreibtisch und der J.-Hochschrank hätten kleine Schäden aufgewiesen. Allerdings ist die Aussage nicht ausreichend glaubhaft. Zwar steht es der Glaubhaftigkeit der Aussage nicht grundsätzlich entgegen, dass die Zeugin in einem besonderen Näheverhältnis zu der Klägerin steht. Vorliegend bestehen jedoch Anhaltspunkte, die an einer neutralen und unbeeinflussten Aussage der Zeugin zweifeln lassen. So hatte die Zeugin – wie sie auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat - in der Verhandlung ein von der Klägerin verfasstes Schreiben vor sich liegen, welches die Klägerin ihr zur Vorbereitung der Aussage gegeben hatte. Es handelt sich hierbei um das auch dem Gericht vorliegende Schreiben Bl. 648 d.A, in dem die Klägerin vorformuliert hat, an was sich die Zeugin Q. erinnern könne: Unter anderem könne sich die Zeugin noch genau an die Worte des Beklagten – es folgt ein wörtliches Zitat – zu Beginn der Einlagerung erinnern. Auch könne die Zeugin bekunden, dass das eingelagerte Mobiliar unversehrt und einem sehr gepflegten Zustand gewesen sei, dies mit Ausnahme des J.-Hochschranks und des J.-Schreibtisches (die Schäden werden genau beschrieben) und dass sämtliche Gegenstände aus dem Schadenprotokoll eingelagert worden seien. Das Ergebnis der Zeugenaussage ist hiermit quasi vorgegeben, wobei sich aus dem Schreiben ergibt, dass der Zeugin auch die detaillierte Schadenaufstellung der Klägerin vorgelegen haben muss. Zwar hat die Zeugin Q. in ihrer Zeugenvernehmung auch Angaben gemacht, die sich aus dem vorgefertigten Schreiben nicht unmittelbar ergeben, so etwa Angaben zu einzelnen Marken. Allerdings kann der Senat nicht ausschließen, dass die Aussage der Zeugin zu großen Teilen nicht auf eigenen Erinnerungen an das - immerhin 14 Jahre zurückliegende - Geschehen beruht, sondern von späteren Informationen durch die Klägerin beeinflusst worden ist. Zudem ist zu sehen, dass die Zeugin bei einzelnen Rückfragen durch das Gericht Unsicherheiten gezeigt hat bzw. Vortrag der Klägerin gerade nicht bestätigen konnte. So konnte sich die Zeugin z.B. nicht an das Einpacken von Büchern – nach Angaben der Klägerin wurden 120 Bücher in Kartons eingelagert – erinnern. Auch hat die Zeugin auf Vorhalt von einzelnen Lichtbildern bekundet, dass die dort gezeigten Gegenstände nicht eingelagert worden seien, sondern die Klägerin diese mitgenommen habe, als sie bei ihr – der Zeugin – eingezogen sei (Bl. 712 d.A.). Diese Erinnerung erscheint dem Senat auch durchaus belastbar. Denn die Klägerin hat im Anschluss an die Einlagerung der Gegenstände für mehrere Jahre bei der Zeugin gewohnt, so dass es nachvollziehbar ist, wenn die Zeugin sich an die Gegenstände erinnert, die sich in den folgenden Jahren bei ihr in der Wohnung befanden. Die Zuverlässigkeit der Erinnerungen der Zeugin an das Einpacken im Jahr 2008 wird hingegen zusätzlich dadurch in Frage gestellt, dass sie überhaupt nicht mehr wusste, von welcher Wohnung der Klägerin aus der Umzug überhaupt erfolgt ist (vgl. Bl. 713 d.A.). Die Aussagen der Zeugen A. und R. waren bezüglich des Inhalts der Kartons nicht ergiebig. Die Zeugen haben die Klägerin zwar zu Beweiszwecken bei der Abholung ihres eingelagerten Guts begleitet. Eine Überprüfung des Kartoninhalts ist hierbei aber nicht erfolgt. Die von der Klägerin per CD, USB-Stick und in ausgedruckter Form vorgelegte Fotodokumentation ist – auch in Zusammenschau mit der Beweisaufnahme im Übrigen – ebenfalls nicht ausreichend, um die (unversehrte) Übergabe der dort gezeigten Gegenstände zu beweisen. Es handelt sich hierbei letztlich um – wenn auch substantiierten – Parteivortrag, dessen Beweiskraft dadurch in Frage gestellt wird, dass einige Gegenstände zwar fotografiert, aber – gemäß der Aussage der Zeugin Q. – gerade nicht eingepackt worden sind. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.04.2024 ergänzend die Parteivernehmung des gegnerischen Geschäftsführers Herr L. beantragt hat, war dem – ungeachtet einer möglichen Verspätung gemäß §§ 296, 525 ZPO - nicht nachzukommen. Die Voraussetzungen des § 446 ZPO sind bereits nicht gegeben. Zudem fehlt es an einer ausreichend konkreten Beweisbehauptung in Bezug auf den Inhalt und die (anfängliche) Unversehrtheit des Kartoninhalts. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Geschäftsführer der Beklagten um ein ungeeignetes Beweismittel: Unstreitig hat Herr L. weder bei Übergabe noch bei Abholung Kenntnis von dem Inhalt der Kartons nehmen können. Soweit der Kartoninhalt zwischenzeitlich umgeräumt worden ist, wurde dies nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten von zwei Mitarbeiterin (den Herrn C. und K.) vorgenommen. Auch kann sich die Klägerin nicht auf einen Anscheinsbeweis berufen. Der Beweis des ersten Anscheins greift nur bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (vgl. BGH NJW 2017, 1961 m.w.N.). Ein typischer Geschehensablauf liegt im Hinblick auf die Frage, was sich in den verpackten Kartons befunden hat, jedoch nicht vor. b. Es steht nach der Beweisaufnahme fest (§ 286 ZPO), dass folgende bei dem Beklagten eingelagerten Gegenstände zum Zeitpunkt der Abholung durch die Klägerin irreparabel beschädigt waren: Zwei Hocker, ein Mülleimer, ein Tisch, sechs Stühle, das Bett aus Messing, der Schreibtisch, das Sideboard, der Rollcontainer, die vier Billy-Regale, der Buffetschrank, die Truhe, der Fernseher, der Couchtisch (Phonoschrank), der Bürodrehstuhl, das Glasregal, der Hochschrank von J., der Esszimmertisch, 12 Kellerbretter, zwei rote Tische, die Waschmaschine, der Küchenunterschrank, der Wäschesack. Dies ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen B. O.. Der Sachverständige O. - öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Hausrat, industriell gefertigte Möbel, Einbauküchen, Polstermöbel, Objekt- und Inneneinrichtungen - hat unter Auswertung des Akteninhalts und den bei der Abholung von den Gegenständen gefertigten Lichtbildern festgestellt, dass die Gegenstände die im Einzelnen in der Tabelle zum Gutachten aufgeführten Schäden aufweisen; auf die tabellarische Übersicht (vgl. Seiten 8 ff. des Gutachtens vom 11.06.2023, Bl. 872 ff. d.A.) nimmt der Senat insoweit Bezug. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist insoweit von einem „Totalschaden“ der Gegenstände auszugehen. Bezüglich der Glasplatte, den drei Kunststofftischen, der kleinen Garderobe, der Leiter, der drei Steckregale und dem Garderobenständer konnte der Sachverständige einen Schaden hingegen nicht feststellen, so dass die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben ist. Soweit die Klägerin geltend macht, dass auch über die Beschädigung des Lattenrosts und der Matratze hätte Beweis erhoben werden müssen (= lfd. Nr. 11 und 12 ihrer Schadensaufstellung), ist dem nicht zu folgen. Insoweit ist die Klägerin mangels Beweisantritt bereits dafür beweisfällig geblieben, dass die Gegenstände bei Einlagerung unbeschädigt waren. Zum Zustand dieser Gegenstände vor Einlagerung hat die Klägerin - anders als bei anderen Gegenständen – keine Fotos vorgelegt. Auch kann die Klägerin sich insoweit nicht auf die Indizwirkung des Lagerverzeichnisses stützen, in der das Bett nicht als beschädigt gekennzeichnet wurde. Das Lagerverzeichnis ist insoweit nicht ausreichend aussagekräftig, weil die Matratze und das Lattenrost hier nicht aufgeführt sind, obwohl es sich hierbei um große und eigenständige Gegenstände handelt, die gesondert vom Bettgestell gelagert werden können und offensichtlich auch getrennt gelagert worden sind. Auch die Klägerin führt die Gegenstände in ihrer Schadenaufstellung gesondert auf. Die Unklarheit des Lagerverzeichnisses geht insoweit zu Lasten der Klägerin. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.04.2024 die Parteivernehmung des Gegners auch zu der Frage beantragt hat, ob das Lattenrost und die Matratze als beschädigt ausgewiesen worden wären, sofern diese bei Einlagerung Schäden aufgewiesen hätten, war dem nicht nachzugehen. Selbst wenn diese Frage bejaht würde, bliebe offen, ob die Matratze und das Lattenrost überhaupt auf Schäden untersucht worden sind. c. Der Beklagte hat den ihm obliegenden Entlastungsbeweis hinsichtlich Verschulden und Kausalität nicht führen können. § 475 HGB begründet keine verschuldensunabhängige Haftung, sondern lediglich eine solche für vermutetes Verschulden des Lagerhalters. Dieser haftet für den Verlust oder die Beschädigung des Lagergutes nur dann, wenn er es unter schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Lagerhalter verwahrt hat und der Schaden infolge dieses Pflichtenverstoßes entstanden ist (vgl. Koller, a.a.O., § 475 HGB Rn. 3a). Dabei hat er gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen. Zugunsten des Einlagerers werden sowohl der Pflichtenverstoß als auch das Verschulden des Lagerhalters – wie aus der Formulierung des § 475 S. 1 HGB deutlich wird – vermutet (vgl. hierzu Koller, a.a.O., § 475 HGB Rn. 5; OLG Schleswig-Holstein TranspR 2013, 310). Das hat zur Folge, dass der Lagerhalter in vollem Umfang nachzuweisen hat, dass die Beschädigung des eingelagerten Gutes nicht von ihm zu vertreten ist (Koller, a.a.O., § 475 HGB Rn. 5 m.w.N.; LG Berlin TranspR 2019, 333; OLG Schleswig-Holstein TranspR 2013, 310). Dazu muss er konkret aufklären, wie der Schaden entstanden ist. Er muss beweisen, dass die Lagerräume so beschaffen waren, dass Schäden angemessen vermieden werden konnten und ihn und seine Erfüllungsgehilfen auch sonst bei der Lagerung kein Schuldvorwurf trifft (Koller, a.a.O., § 475 HGB Rn. 5; LG Berlin TranspR 2019, 333). Lässt sich die Schadensursache nicht feststellen, gehen die daraus resultierenden Nachteile zu seinen Lasten (Koller, a.a.O., § 475 HGB Rn. 5; LG Berlin TranspR 2019, 333; OLG Hamburg TranspR 1989, 189). Diesen Entlastungsbeweis hat der Beklagte nicht führen können. Im Gegenteil: Der Sachverständige O. hat an den beschädigten Gegenständen fast ausnahmslos Feuchtigkeitsschäden festgestellt, die auf eine nicht fachgerechte Lagerung zurückzuführen seien. Der Sachverständige hat hierzu überzeugend – und von dem Beklagten nicht angegriffen – ausgeführt, dass eine Innenlagerung oder eine Lagerung in einem klimatisierten Container erforderlich gewesen wäre. Die Erhaltung einer angemessenen relativen Luftfeuchtigkeit sei für eine fachgerechte Einlagerung von Hausrat entscheidend (Bl. 977 d.A.). Bei einer Außenlagerung in einem nichtklimatisierten Container sei grundsätzlich von einer hohen relativen Luftfeuchtigkeit auszugehen (Bl. 978 dA), bei einer zu hohen Luftfeuchtigkeit nähmen Materialien wie Textilien, Holz und Papier das Wasser in der Umgebungsluft auf. Es sei „unverständlich“, warum die Einlagerung über einen längeren Zeitraum in einem nicht klimatisierten Außencontainer erfolgt sei. Die Anforderungen für eine fachgerechte Einlagerung müssten einem Fachunternehmen bekannt sein. Sofern keine Einlagerung in einem klimatisierten Außencontainer möglich gewesen sei, hätte zwingend eine Lagerung in einem geeigneten Innenraum stattfinden müssen (Bl. 983 dA). Soweit der Beklagte auf die Möglichkeit verwiesen hat, dass eine Schimmelbildung durch Schimmelsporen der von der Klägerin eingebrachten Waschmaschine entstanden sein könnten, hat der Sachverständige dies nicht feststellen können. Angesichts der eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen und der Tatsache, dass es sich bei der Auswahl eines geeigneten Lagerplatzes um eine Kardinalpflicht des Lagerhalters handelt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – I ZR 48/13 –, juris Rn. 18), liegt hiernach sogar eine grob fehlerhafte Lagerung durch den Beklagten vor. Soweit der Sachverständige vereinzelt – dies betrifft den Tisch und das Glasregal – einen Transport-/oder Lagerschaden festgestellt hat, fällt dies ebenfalls in die Sphäre des Beklagten. Dass ein Schaden bei der Abholung durch die Klägerin entstanden ist, wird vom Beklagten jedenfalls nicht geltend gemacht. d. Der Klägerin ist durch die vom Sachverständigen festgestellte Beschädigung der vorgenannten Gegenstände ein Schaden in Höhe von € 6.784,62 entstanden. aa. Nach § 475 HGB hat der Lagerhalter dem Einlagerer denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch sein zurechenbares Handeln adäquat kausal verursacht worden ist (Koller, a.a.O., § 475 HGB Rn. 4). Die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des entstandenen Schadens als anspruchsbegründender Tatsache liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei der Klägerin. Der Beweis ist aber nur mit dem Beweismaß des § 287 ZPO zu führen. Daher kommt bei hinreichenden Anknüpfungspunkten auch die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht. Die Berechnung des Schadens erfolgt grundsätzlich gemäß §§ 249 ff. BGB (Ebenroth/Boujong/Heublein, 4. Aufl. 2020, HGB § 475 Rn. 16). Der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 249 ff. BGB wegen Verlustes oder Beschädigung ist entweder auf Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB (Reparatur oder Ersatzbeschaffung), auf Geldersatz nach § 249 Abs. 2 BGB oder auf Geldentschädigung nach § 251 Abs. 1 BGB gerichtet (vgl. BeckOGK/Ovie/Scavio, 1.7.2021, HGB § 475 Rn. 28). Wenn es um Schadensersatz von gebrauchten, nicht mehr reparierbaren Gegenständen geht, schuldet der Schädiger demnach den Betrag, der für die Ersatzbeschaffung einer gleichwertigen (gebrauchten) Sache erforderlich ist. Soweit der Ersatz einer gleichwertigen gebrauchten Sache nicht möglich oder zumutbar ist und daher Ersatzbeschaffung nur durch eine neuwertige Sache möglich ist, wäre ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 83. Aufl., § 249 BGB Rn. 15 ff.). Der Abzug „neu für alt“ findet hierbei auch für Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und für Hausrat Anwendung (vgl. Grüneberg, a.a.O.). Soweit bei Hausratversicherungen hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, ändert sich für die Bewertung im vorliegenden Fall nichts. Nach dieser Maßgabe betrüge der Schadensersatzanspruch gemäß den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen O. vorliegend € 4.979,97 (vgl. wegen der Zusammensetzung im Einzelnen die tabellarische Aufstellung in der Tischvorlage vom 14.04.2024). Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass im Falle einer Neuanschaffung der beschädigten Gegenstände und einem Abzug „neu für alt“ ein Schadensersatz rechnerisch nicht verbliebe, da die Gegenstände vollständig abgeschrieben seien. Der Sachverständige hat hierzu erläutert, dass für das erste Nutzungsjahr ein Abzug von 25% gemacht und im Übrigen linear abgeschrieben werde. Es handele sich um eine allgemein anerkannte und uneingeschränkt anwendbare Wertermittlung, die auch dann gelte, wenn Gegenstände nicht genutzt würden. Denn auch nicht genutzte Gegenstände würden an Wert verlieren. Trotz dieser Abschreibung verbliebe aber jeweils ein Rest-Nutzwert, der mit 25% des Neuwerts zu bemessen sei. Dies entspreche nach seiner Einschätzung in etwa dem Wert, der für die Ersatzbeschaffung einer gleichwertigen Sache erforderlich sei, was sich bezüglich einiger Gegenstände im Wege einer Internet-Recherche auch bestätigt habe. So würde z.B. ein gebrauchter J.-Schreibtisch, den er mit € 308,38 bewertet habe, aktuell mit € 100,00 - € 300,00 gehandelt; ein gebrauchter Rollcontainer, den er mit € 91,86 bewertet habe, würde etwa mit € 50 - € 120 gehandelt. Vorliegend ist die Einlagerung jedoch unstreitig unter Einbeziehung der Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes (Vertrag vom 29.10.2008, Bl. 77 d.A.) erfolgt. Diese sehen für die Berechnung des Güterschadens von §§ 249 ff. BGB abweichende Regelungen vor: Nach Ziffer 10.1.2 der Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransportes muss der Lagerhalter für den gänzlichen oder teilweisen Verlust des eingelagerten Gutes Schadensersatz in Höhe desjenigen Wertes leisten, den das Gut zum Zeitpunkt seiner Übernahme zur Lagerung hatte. Im Falle der Beschädigung ist Schadensersatz in Höhe des Unterschieds zwischen dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung in unbeschädigtem Zustand und demjenigen Wert, den es in beschädigtem Zustand am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung gehabt hätte. Dabei wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen (vgl. Ziffer 10.1.3). Gemäß Ziffer 10.1.4. ist der anzulegende Wert nach dem Marktpreis zu bestimmen, ansonsten nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Legt man der Berechnung des Schadensersatzes diese Bestimmungen zugrunde, ergibt sich ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von € 6.784,62. Denn dies entspricht nach den Ausführungen des Sachverständigen O. dem Zeitwert der Gegenstände zum Zeitpunkt der Einlagerung in unbeschädigten Zustand (vgl. wegen der Einzelheiten Seiten 10 ff. des Gutachtens vom 22.11.2023, Bl. 984 ff. d.A.). Dieser Wert ist für den Schadensersatzanspruch der Klägerin auch maßgeblich. Der Senat hält die Bestimmungen der Allgemeinen Lagerbedingungen nicht für unwirksam gemäß §§ 307 ff. BGB. Es handelt sich bei den Bestimmungen in Ziffer 10) insbesondere nicht um eine – ggf. gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB unzulässige – Haftungsbeschränkung, sondern um eine Wertberechnung entsprechend der frachtrechtlichen Wertberechnungsvorschrift des § 429 HGB, auf die auch in den ADSp 2017 in Ziffer 22.2 verwiesen wird, ohne dass hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Verweisung Bedenken erhoben werden (vgl. insoweit Koller, a.a.O., Ziffer 22.2 ADSp 2016 Rn. 9). Die Wertberechnung birgt für den Einlagerer im Übrigen gerade bei langen Lagerungszeiten auch Vorteile, was sich gerade in vorliegendem Fall bestätigt. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Insbesondere steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz des jeweiligen Neuwerts der beschädigten Gegenstände zu. Die Parteien haben entgegen der Auffassung der Klägerin keine Einigung dahingehend getroffen, dass die Gegenstände zu einem Neuwert von € 18.000,00 versichert sind bzw. von dem Beklagten versichert werden müssen. Zwar hatte die Klägerin bei der Beauftragung des Umzugs (vgl. Umzugsvertrag vom 16./17.10.2008; Bl. 29 f. d.A.) handschriftlich vermerkt, dass die eingelagerten Möbel mit einer Summe von € 18.000,00 (Neuwertversicherung) für die gesamte Lagerzeit versichert werden sollen. Eine eindeutige Einigung dahingehend, dass der Beklagte zum Abschluss dieser Neuwertversicherung verpflichtet sein sollte, kann hierin aber nicht gesehen werden, zumal die Parteien überhaupt kein Entgelt für diese (zusätzliche) Leistung des Beklagten vereinbart haben. Der Beklagte hat den Zusatz entsprechend so verstanden, dass die Klägerin sich selber um den Abschluss einer Neuwertversicherung kümmert (vgl. Bl. 317 d.A.). Hinzu kommt, dass die Parteien über die dem Umzug nachfolgende Lagerung einen separaten Lagervertrag abgeschlossen haben (vgl. Bl. 77 d.A.), in dem eine Lagerversicherung gerade nicht vereinbart worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch erst das Lagerverzeichnis erstellt. Die Klägerin selber spricht an anderer Stelle entsprechend davon, dass es sich bei der Angabe zur Neuwertversicherung um eine auf den Transportauftrag bezogene Schätzung gehandelt habe (Bl. 231 d.A.). Auch in der Berufungsbegründung heißt es, dass es auf die Neuwertversicherung im Rahmen des Transportauftrages (Verbringung ihres Guts in das Lager des Beklagten) , nicht ankomme (Bl. 294 d.A.). Abgesehen davon ist es treuwidrig (§ 242 BGB), dass die Klägerin einen Anspruch auf den Neuwert aus einer Vereinbarung herleiten will, für die die Klägerin über die gesamte Zeit der Einlagerung eine Gegenleistung zu keinem Zeitpunkt erbracht hat. e. Bezüglich der 50 Umzugskartons steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von € 1.000,00 zu (§ 287 ZPO). Es ist unstreitig, dass die Klägerin dem Beklagten 50 Umzugskartons zur Lagerung übergeben hat. Die Klägerin hat zwar nicht nach dem Beweismaß des § 286 ZPO beweisen können, dass sich in den Kartons der von ihr konkret behauptete Inhalt befunden hat (vgl. oben). Allerdings ist nicht zweifelhaft, dass sich in den Kartons überhaupt Gegenstände von irgendeinem Wert befunden haben, die durch die fehlerhafte Lagerung beschädigt worden sind. Dies kann auch der Beklagte, dessen Mitarbeiter die Kartoninhalte umgeräumt haben, nicht pauschal in Zweifel ziehen. Zwar kann für den nicht näher feststellbaren Inhalt des Kartons keine vergleichbar konkrete Schadenschätzung wie für die übrigen Gegenstände erfolgen (vgl. oben). Der Senat hält es jedoch für angemessen und möglich, der Klägerin im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zumindest einen Mindestschaden zuzusprechen. Unter Berücksichtigung des Fassungsvolumens eines durchschnittlichen Umzugskartons, dem auf den Lichtbildern der Wohnung zu sehenden Einrichtungs- und Lebensstils der Klägerin und dem Wert des nachweislich eingelagerten Mobiliars geht der Senat davon aus, dass sich in den Kartons jedenfalls Hausrat durchschnittlicher Art und Güte befunden hat, dessen Zeitwert bei Einlagerung nicht unter € 20,00 pro Karton gelegen hat. Hieraus ergibt sich ein (Mindest-) Schaden in Höhe von insgesamt € 1.000,00. Dies entspricht in der Summe in etwa 20% des von der Klägerin für den Kartoninhalt angesetzten aktuellen Neuwerts. Ein Schadensersatz auf Basis des Neuwerts steht der Klägerin für den Inhalt der Kartons nicht zu; auf vorstehende Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Selbst wenn man dem handschriftlichen Zusatz zur Neuwertversicherung auf dem Umzugsvertrag vom 16./17.10.2008 – entgegen obiger Ausführungen – eine rechtliche Relevanz für die spätere Einlagerung beimessen würde, bezöge sich dies nach dem Wortlaut lediglich auf das Mobiliar, nicht aber auf den Inhalt der Umzugskartons. f. Die Haftung des Beklagten ist nicht beschränkt oder gar ausgeschlossen. Soweit Ziffer 12.1.2. der Allgemeinen Lagerbedingungen eine summenmäßige Haftungsbeschränkung vorsieht, die sich vorliegend auf einen Betrag von € 12.400 für 20 Kubikmeter Lagergut belaufen würde (vgl. zur Menge des Lagergutes die Angabe im Lagervertrag vom 29.10.2008, Bl. 77 ff.), kommt diese Vorschrift bereits deswegen nicht zum Tragen, weil der Schadensersatzanspruch der Klägerin unter diesem Betrag liegt. Auch kann der Beklagte sich nicht auf einen Haftungsausschluss gemäß § 451f HGB berufen. Denn diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf den der Einlagerung vorangegangenen Umzugsvertrag. Hier geht es aber um eine Beschädigung des Gutes im Rahmen der nachfolgenden Einlagerung des Umzugsgutes. Diese erfolgte auf der Grundlage des separaten Lagervertrages vom 29.10.2008 und ist nach Lagervertragsrecht bzw. den einbezogenen Allgemeinen Lagerbedingungen zu beurteilen. Maßgeblich sind daher allein die in Ziffer 14 der Allgemeinen Lagerbedingungen geregelten Rügefristen. Die Klägerin konnte unstreitig erstmals am 08.02.2017 die eingelagerten Gegenstände in Augenschein und die behaupteten Schäden zur Kenntnis nehmen. Noch während der Auslagerung der Gegenstände hat sie eine Schadensliste erstellt (vgl. Bl. 38 ff., Reinschrift Bl. 43 ff. d.A.), die sie dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt und nachfolgend in Reinschrift überreicht hat. Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung handelt es sich auch keineswegs um eine lediglich pauschale, sondern um eine konkrete Rüge. Eine Verletzung der Rügefristen liegt daher nicht vor. Schließlich kommt auch ein Haftungsausschluss gemäß Ziffer 11 der Allgemeinen Lagerbedingungen nicht in Betracht, für den der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet ist. Konkret hat der Beklagte die Regelungen der Ziffer 11.3.1 und der Ziffer 11.2.2 angesprochen. Ziffer 11.2.2 betrifft die Schadensverursachung durch die natürliche Beschaffenheit der Sache. Nach dieser Vorschrift haftet der Lagerhalter nicht für Schäden, die entstanden sind infolge der natürlichen oder mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, z.B. durch das Lösen von Verleimungen, Oxidation o.ä. Vorliegend wurde der Schaden nach den Feststellungen des Sachverständigen jedoch durch eine fehlerhafte Lagerung verursacht. Auf einen Haftungsausschluss gemäß Ziffer 11.3.1 der Allgemeinen Lagerbedingungen kann sich der Beklagte ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Nach dieser Vorschrift haftet der Lagerhalter nicht für Verlust oder Beschädigungen des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern er es nicht ein- oder ausgepackt hat. Spätestens bei dem unstreitig erfolgten Umpacken des Lagergutes in andere Behältnisse durch seine Mitarbeiter hat der Beklagte die Gegenstände aber unstreitig aus den Kartons aus- und in neue Kartons eingepackt. Damit ist der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 11.3.1. nicht einschlägig. 2. Ferner steht der Klägerin gemäß § 475 HGB ein Anspruch in Höhe von € 1.000,00 für die weitere Aufbewahrung/Einlagerung der Gegenstände zur Beweissicherung zu. Die Lagerungskosten für wertlos gewordene Gegenstände zur Beweissicherung stellen ersatzfähige Kosten dar, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und erforderlich sind. Nach dieser Maßgabe hält der Senat die Aufbewahrung nur für einen Zeitraum von etwa einem Jahr für erforderlich und zweckmäßig. Denn zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin ein Beweissicherungsverfahren hätten einleiten können und müssen, um die Dauer der Aufbewahrung gering zu halten. Geht man davon aus (§ 287 ZPO), dass ein Beweissicherungsverfahren innerhalb von etwa einem Jahr hätte durchgeführt werden können, wären für die Beweissicherung in diesem Fall nur Aufbewahrungskosten in Höhe von etwa € 1.000,00 angefallen. Gemäß den – unstreitigen – Angaben in der Klageschrift zahlte die Klägerin für die Lagerung der wertlos gewordenen Gegenstände eine Garagenmiete von € 90,20 monatlich. Ein Anspruch der Klägerin ist insoweit nicht durch Ziffer 10 der Lagerbedingungen ausgeschlossen, da gemäß Ziffer 10.4 der Beklagte im Fall von grober Fahrlässigkeit – die hier zu bejahen ist – auch weitere Vermögensschäden zu ersetzen hat, die aus einer Beschädigung der eingelagerten Gegenstände resultieren. 3. Daneben stehen der Klägerin Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 376,52 zu. Dies entspricht der geltend gemachten 0,65-Gebühr aus einem Gegenstandswert von € 7.784,62. Dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger ist grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 – VI ZR 465/16 –, juris Rn. 7). 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. 5. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die beschädigten Gegenstände steht der Klägerin nicht zu. Zwar kann auch der Verlust von Gebrauchsvorteilen einen ersatzfähigen Schaden darstellen, wenn Lebensgüter betroffen sind, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist, was auch bei Einrichtungsgegenständen in Betracht kommt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024 Rn. 49 m.w.N.). Voraussetzung ist jedoch stets eine fühlbare Beeinträchtigung, wofür neben der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit ein Nutzungswille vorhanden sein muss (vgl. Grüneberg, a.a.O. Rn. 42). Dies hat die Klägerin nicht ausreichend dargelegt. Soweit die Klägerin offenbar über sieben Jahre hinweg auf eine Ersatzbeschaffung verzichtet hat, steht dies der Annahme, es habe sich um Gegenstände von zentraler Bedeutung gehandelt, die die Klägerin habe nutzen wollen, entgegen. Zudem ist die Klägerin für einen behaupteten Nutzungsausfall beweisfällig geblieben, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2024 bestritten hat, dass der Klägerin keine gleichwertigen Gegenstände zur Verfügung gestanden hätten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 44.251,55 festgesetzt (€ 38.000 + € 1.666 + € 1.283,30 + € 3.302,25).