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Beschluss

6 U 32/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0516.6U32.24.00
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Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist wird ebenso wie die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2023 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen– des Landgerichts Bochum (I-16 O 56/22) als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu je 50%.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist wird ebenso wie die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2023 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen– des Landgerichts Bochum (I-16 O 56/22) als unzulässig verworfen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu je 50%. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien betätigen sich im Bereich des Angelsports. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Behauptung sowie Verbreitung unwahrer Tatsachen in drei YouTube-Videos in Anspruch. Daneben begehrt er in diesem Zusammenhang die Unterlassung der Verbreitung seines Bildnisses im Internet sowie Erstattung der außergerichtlichen Kosten für den Ausspruch von zwei Abmahnungen. Das Landgericht hat der Klage mit am 19.12.2023 verkündeten Urteil (Bl. 448 ff. GA), auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, vollumfänglich stattgegeben. In der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass die Berufung bei dem Oberlandesgericht Hamm einzulegen sei. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 22.01.2024 (Bl. 506 eA) zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 16.02.2024 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schriftsatz (Bl. 2 der Beiakte I-4 U 24/24 OLG Hamm) Berufung eingelegt. Der u.a. für das Recht des unlauteren Wettbewerbs zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben seines Vorsitzenden vom 22.02.2024 (Bl. 23 der Beiakte) darauf hingewiesen, dass nicht das Oberlandesgericht Hamm, sondern das Oberlandesgericht Köln funktionell zuständig für die Entscheidung über die Berufung sei, dies aufgrund der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen, im Folgenden: NRWVeröffKonzVO). In ihrer Stellungnahme vom 26.02.2024 (Bl. 25 ff. der Beiakte) sind die Beklagten dieser Auffassung entgegengetreten, haben jedoch hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht Köln und für diesen Fall der Verweisung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Unter dem 15.03.2024 haben die Beklagten eine Berufungsbegründung vorgelegt (Bl. 70 ff. der Beiakte). Mit Beschluss vom selben Tage hat sich das Oberlandesgericht Hamm für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht Köln verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen (Bl. 90 ff. der Beiakte). Die Akten sind in elektronischer Form bei dem Oberlandesgericht Köln am 20.03.2024 eingegangen (Bl. 1 eA). Mit Beschluss vom 12.04.2024 (Bl. 371 ff. eA) hat der erkennende Senat die Beklagten darauf hingewiesen, dass die Berufung mangels rechtzeitiger Einlegung bei dem zuständigen Berufungsgericht unzulässig sei und das Wiedereinsetzungsgesuch verfristet und daher ebenfalls unzulässig sei. Dem sind die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.05.2024 unter näherer Darlegung entgegengetreten und haben sich insbesondere darauf berufen, dass erst durch den Verweisungsbeschluss vom 15.03.2024, der ihren Prozessbevollmächtigten am 18.03.2024 zugestellt worden sei, die Versäumung der Berufungsfrist offenbar geworden sei. Zuvor habe sich das Oberlandesgericht Hamm nicht eindeutig hinsichtlich seiner Zuständigkeit verhalten. Angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich des zuständigen Gerichts hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einem nachvollziehbaren und verständlichen Rechtsirrtum unterlegen, gerade vor dem Hintergrund der Konzentrationsverordnung. Mit ihrer Berufungsbegründung (Bl. 70 ff. der Beiakte I-4 U 24/24), auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, erstreben die Beklagten die vollständige Klageabweisung und führen dazu aus, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts der Tatbestand des § 4 Nr. 2 UWG durch die angegriffenen Veröffentlichungen nicht erfüllt sei und insofern auch keine Verletzung des Rechts des Klägers am eigenen Bild vorliege. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung ist unzulässig und deshalb gemeinsam (§ 238 Abs. 1 S. 1 ZPO) mit der Berufung der Beklagten, letztere gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO, als unzulässig zu verwerfen. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 12.04.2024 Bezug. Mit Blick auf die Stellungnahme der Beklagten hierzu bedarf es nur folgender ergänzender Ausführungen: 1. Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 07.05.2024 betreffend die Zulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung ist der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen seit Behebung des Hindernisses an der Einlegung der Berufung bei dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hält daran fest, dass die Frist spätestens am 26.02.2024 zu laufen begann, als die Prozessbevollmächtigten der Beklagten jedenfalls Kenntnis vom Schreiben des Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.02.2024 hatten. Infolge des Akteneingangs bei dem für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständigen Oberlandesgericht Köln erst am 20.03.2024 ist diese Frist versäumt. Maßgeblich für den Fristbeginn ist, dass die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt ist (Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 234 Rn. 5). Selbst wenn zugunsten der Beklagten bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten unterstellt wird, dass sie auf die Unrichtigkeit der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil vertrauten und dies auch durften, war spätestens durch das vorgenannte Schreiben, in dem auch auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 06.06.2023, VI ZB 75/22) ausdrücklich hingewiesen worden ist, ein solches Vertrauen entfallen und mithin das Hindernis behoben. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, auch wenn ihnen noch kein Aktenzeichen des Oberlandesgerichts Köln vorlag, in Ansehung des § 237 ZPO zumindest vorsorglich einen entsprechenden Antrag stellen können. Den Erlass eines Verweisungsbeschlusses durften sie vor dem Hintergrund der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2023, 1563, 1565 Rn. 22 – NRW-Zuständigkeitsregelung) nicht abwarten und auch nicht darauf vertrauen, dass erst hierdurch Klarheit über die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Berufung geschaffen werde. Auch die von den Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 07.05.2024 geschilderten Vorgänge um die Frage der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist rechtfertigen keine abweichende Beurteilung und begründeten insbesondere keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass ohne Zutun der Beklagten bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten ein rechtzeitiger Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs bei dem zuständigen Oberlandesgericht Köln erfolgen würde. 2. In seinem Hinweisbeschluss vom 12.04.2024 hat der Senat bereits ausgeführt, dass und warum die Berufung nicht bei dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden ist. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, nachdem die Stellungnahme der Beklagten vom 07.05.2024 insoweit keine weiteren Ausführungen enthält. Damit sind die Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO erfüllt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Einer eigenen Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil die Vollstreckbarkeit des Verwerfungsbeschlusses unmittelbar aus dem Gesetz folgt, vgl. § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Regelung des § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO, wonach in Zurückweisungsbeschlüssen nach § 522 Abs. 2 ZPO eine vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ohne Sicherheitsleistung auszusprechen ist, gilt nicht für Verwerfungsbeschlüsse nach § 522 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2020, 15 U 171/19 Rn. 18, BeckRS 2020, 20925).