Beschluss
7 U 57/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0521.7U57.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die am 5. Juli 2023 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen und seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (7 O 435/18) vom 31.03.2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 444.439,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die am 5. Juli 2023 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen und seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (7 O 435/18) vom 31.03.2023 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 444.439,94 € festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten in der Sache um eine Architektenhonorarforderung. Wegen des weiteren Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die angefochtene Entscheidung ist dem Kläger am 03.04.2023 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22.05.2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass er beim Landgericht Anträge auf Berichtigung des Tatbestands und Ergänzung des Urteils gestellt habe, über die noch nicht entschieden sei. Mit der Begründung, dass es für die Fertigstellung der Berufungsbegründung u.a. auch auf die Entscheidung des Landgerichts über diese Anträge ankommen werde und der Umfang des Verfahrens wohl überdurchschnittlich sei, hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung zumindest bis zum 17. Juli 2023 sowie darüber hinaus bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses des Landgerichts Bonn zu den Berichtigungs-bzw. Ergänzungs-Anträgen vom 14. April 2023 zu verlängern, wodurch eine zusätzliche Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat und zwei Wochen gewährt würde. Mit Verfügung vom 23.05.2023 hat der Vorsitzende des Senats dem Kläger mitgeteilt: „.., dass über Ihren Fristverlängerungsantrag vom 22.05.2023 erst entschieden werden kann/wird, wenn die erstinstanzlichen Akten hier vorliegen, da bis dahin eine verbindliche Fristberechnung nicht erfolgen kann. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kommt es auf den Antragseingang an, sodass durch diese Vorgehensweise keine Nachteile entstehen können.“ Aufgrund dieser gerichtlichen Verfügung ist vom Klägervertreter die Anweisung erteilt worden, den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bereits auf den 17.07.2023 zu notieren, was so auch erfolgt ist. Mit Schriftsatz vom 27.06.2023 hat der Kläger mitgeteilt, dass ihm „heute“ die weiteren Entscheidungen des Landgerichts Bonn über seine Anträge auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Urteils vom 31. März 2023 zugegangen seien. Des Weiteren hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist angesichts des Umfangs der Sache und der bereits erbetenen Sechswochenfrist nunmehr bis zum 8. August 2023 zu verlängern. Am 03.07.2023 sind die erstinstanzlichen Akten beim OLG Köln eingegangen. Mit Verfügung vom 05.07.2023 hat der Vorsitzende des Senats die Frist zur Begründung der Berufung des Klägers bis zum 05.07.2023 einschließlich verlängert und mitgeteilt, dass eine weitere Verlängerung nur bei Einwilligung des Gegners gemäß §§ 520 Abs. 2 Satz 2, 224 Abs. 2, 225 Abs. 2 ZPO bewilligt werden könne. Wegen der Begründung wird auf den weiteren Inhalt der Verfügung (Bl. 74 OLGA) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 10.07.2023 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über den 05.07.2023 hinaus nicht einverstanden sei. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.07.2023 angekündigt, dass er kurzfristig beantragen werde, ihm Wiedereinsetzung in die am 05.07.2023 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen, und dass er die Berufung bis zu dem im Berufungsfristverlängerungsantrag vom 22.05.2023 angegebenen 17.07.2023 begründen werde. Am 17.07.2023 sind die Berufungsbegründung und das Wiedereinsetzungsgesuch bei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 20.05.2024 hat der Vorsitzende die Anträge des Klägers, ihm eine über den 05.07.2023 hinausgehende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, zurückgewiesen. Wegen des Inhalts der Berufungsbegründung wird auf den entsprechenden Schriftsatz des Klägers vom 17.07.2023 (Bl. 943 ff. OLGA) Bezug genommen. In seinem Wiedereinsetzungsgesuch vertritt der Kläger die Ansicht, er sei ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist verhindert gewesen, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass auf seinen Antrag hin die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zumindest bis zum 17. Juli 2023 bewilligt werde. Durch die ausdrückliche Erwähnung der Rechtzeitigkeit der Antragstellung und den Hinweis, dass „durch diese Vorgehensweise keine Nachteile entstehen können“, sei vom Berufungsgericht ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, aufgrund dessen eine Veranlassung zur nochmaligen Überprüfung des Antrags auf Berufungsbegründungsfristverlängerung entbehrlich erschienen sei. Hiernach sei die Bescheidung des Verlängerungsantrags allein vom Akteneingang aus Bonn abhängig gewesen. Es sei erforderlich erschienen, eine längere Berufungsbegründungsfrist zu beantragen, da noch nicht abzusehen gewesen sei, wann eine Entscheidung des Landgerichts über die Anträge auf Tatbestandsberichtigung bzw. Urteilsergänzung ergehen würde. Es sei widersprüchlich, wenn gemäß § 518 ZPO eine Begründungspflicht für eine Berufung bei einer noch innerhalb der Berufungsfrist ergehenden negativen Entscheidung über das Berichtigungsgesuch bestehe, während im Falle einer positiven Entscheidung die Frist für eine neue Berufung beginne. In einer solchen prozessualen Konstellation könne eine gewisse Verwirrung auftreten. Aufgrund der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden gerichtlichen Fürsorgepflicht sei der Senat gehalten gewesen, ihn vor Ablauf des ohne Einwilligung des Gegners bewilligungsfähigen Zeitraums auf die mangels Einwilligung fehlende Möglichkeit einer weitergehenden Fristverlängerung hinzuweisen, weil das Nichterkennen einer gesetzlich nicht in Betracht kommenden weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hier auf eine gegenteilig wahrgenommene zuvor abgegebene Erklärung des Gerichts zurückzuführen sei. Der Kläger behauptet – von dem Beklagten unwidersprochen –, im Termin- und Fristenkalender seines Rechtsanwalts seien – mit Vorfristen – der Ablauf der Berufungsfrist für den 3. Mai, der gesetzlichen Berufungsbegründung am 5. Juni und die beantragte Berufungsbegründungsverlängerung am 17. Juli 2023 notiert worden. Seine Ausführungen zum Streitverkündeten wären anders ausgefallen, wenn dem Urteilsberichtigungsantrag vom Landgericht stattgegeben worden wäre. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. März 2023 teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilt, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 444.439,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit den 1. April 2017 zu zahlen; 2. den Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus von weiteren 1.423,24 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber Rechtsanwalt T. W., F., freizustellen. Hilfsweise beantragt er, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 31. März 2023 und des Verfahrens den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen. Außerdem beantragt der Kläger, ihm Wiedereinsetzung in die am 5. Juli 2023 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 17.07.2023 zurückzuweisen, die Berufung als unzulässig zu verwerfen und auch die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte meint, die Berufung sei schon nicht zulässig. Der Senatsvorsitzende habe dem Fristverlängerungsantrag nicht im beantragten Umfang stattgeben können und dürfen, weil die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO vom Vorsitzenden ohne Einwilligung des Gegners nur bis zu einem Monat verlängert werden könne. Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist werde durch die vom Kläger eingelegten Urteilsberichtigungs- und -ergänzungsanträge nicht berührt. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Dass die verlängerte Frist vom 05.06.2023 auf den 17.07.2023 umgetragen worden sei, ohne die Einwilligung des Beklagten abzuwarten, stelle ein schweres Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers dar, das letzterem zurechenbar sei. Der Senat habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den der Kläger sich hätte verlassen dürfen. Die Berufung könne auch in der Sache keinen Erfolg haben. Wegen der diesbezüglichen Begründung wird auf die Ausführungen des Beklagten auf S. 6 ff. im Schriftsatz vom 18.08.2023 Bezug genommen. II. Zur Begründung der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags und der Verwerfung der Berufung des Klägers wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 08.03.2024 Bezug genommen. Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 27.03.2024 erfolgte Stellungnahme des Klägers dazu sind lediglich die folgenden ergänzenden Anmerkungen veranlasst: 1. Soweit der Kläger die Ausführungen des Senats dazu, dass wegen der noch nicht beschiedenen Anträge auf Berichtigung bzw. Ergänzung des Urteils nicht von einer unklaren Rechtslage auszugehen sei, anscheinend für nicht veranlasst erachtet, sei darauf hingewiesen, dass er selbst im dritten Absatz auf Seite 4 seines Wiedereinsetzungsantrags vom 17.07.2023 erklärt hat, dass er „wegen der durchaus als unklar anzusehenden Rechtslage hinsichtlich einer noch nicht erfolgten Entscheidung sowohl über einen Tatbestands- als auch über einen Urteilsberichtigungsantrag“ die Verlängerung einer die gesetzliche Monatsfrist überschreitenden Frist beantragt habe. Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss erläutert, dass und warum es im vorliegenden Fall an einer solchen unsicheren Rechtslage fehlt. Soweit der Kläger behauptet, er habe sein Verlängerungsbegehren darauf gestützt, dass die für die Fertigstellung der Berufungsbegründung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage von dem Ergebnis der noch nicht beschiedenen Anträge abhänge, trifft das so nicht zu. Vielmehr hat er in seinem Fristverlängerungsantrag erklärt, dass es für die Fertigstellung der Berufungsbegründung unter anderem auch auf die Entscheidung des Landgerichts über die Anträge auf Berichtigung des Tatbestands und Ergänzung des Urteils ankommen werde, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidung des Landgerichts über diese Anträge hier die Sach- und Rechtslage ändern könnte. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Ansicht des Klägers, da das Landgericht die Auffassung vertreten habe, dass zur Höhe der behaupteten Honorarforderung nicht schlüssig vorgetragen worden sei, sei eine tatbestandliche Berücksichtigung von Art und Umfang der von ihm tatsächlich vorgelegten Abrechnungsunterlagen von erheblicher tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung für die Höhe der von ihm mit der Klage geltend gemachten Honoraransprüche, überzeugt nicht. Da dem Tatbestand im Hinblick auf das schriftsätzlich angekündigte Parteivorbringen keine negative Beweislast zukommt (vergleiche Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2025, § 314 ZPO Rn. 5), müsste der Senat derartige Unterlagen nämlich selbst dann bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen, wenn das Landgericht sie zu Unrecht nicht mit in den Tatbestand aufgenommen hätte. Mit seinem Einwand, dass sich die in der fristgebundenen Berufungsbegründung vorzutragenden Einwendungen gegen das „in vollständiger Form abgefasste Urteil“ zu richten hätten, sodass hiernach nachträgliche Ergänzungen und Berichtigungen des Urteils bei der Berufungsbegründung weder vorgesehen seien noch berücksichtigungsfähig wären, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. Wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, hätte der Kläger auf die möglichen Ergänzungen und Berichtigungen nämlich ohne weiteres bereits im Rahmen seiner Berufungsbegründung eingehen können. Warum ihm dies nicht zumutbar sein sollte, ist insbesondere mit Blick darauf, dass er selber die Änderungen beantragt hat, nicht ersichtlich. Soweit er behauptet, dass diese Vorgehensweise bei einem Verfahren des vorliegenden Umfangs im Extremfall mehrfache völlig unterschiedliche Berufungsbegründungen zur Folge haben könne, ist dies schon in Anbetracht des Inhalts seiner Anträge auf Urteilsergänzung und -berichtigung nicht nachvollziehbar. Denn diese waren lediglich darauf gerichtet, die Kostenentscheidung in Bezug auf die Kosten des Streithelfers zu ergänzen sowie zu berichtigten und einen Satz in den Tatbestand aufzunehmen, der die Vorlage bestimmter Unterlagen auf entsprechende Hinweise des Gerichts hin zum Gegenstand hatte. Auch für seine Rechtsansicht, die Aufgabe der Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht und die Stellung von Rechtsanwälten als Organen der Rechtspflege geböten es, derartige Mehrfachbearbeitungen bzw. -überprüfungen zu vermeiden, findet sich keine Stütze. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Zeitraum von zwei Wochen, der ihm bei Antragstellung am 22.05.2023 für die Fertigung einer Berufungsbegründung zur Verfügung gestanden hätte, falls die Beschlüsse über die beantragten Berichtigungen und Ergänzungen an jenem Tag zugegangen wären, sich nicht mit der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO von zwei Monaten vereinbaren lasse. Dabei übersieht er nämlich, dass ihm das Urteil bereits seit dem 03.04.2023 vorlag und er daher durchaus schon früher mit der Begründung der Berufung hätte beginnen können. Wie ausgeführt, hätte er dabei auch bereits eine etwaige Berichtigung und/oder Ergänzung des Urteils berücksichtigen können. Davon, dass die ihm gesetzlich zustehende Frist für die Begründung von Einwendungen gegen das in vollständiger Form abgefasste Urteil verkürzt wäre, kann daher keine Rede sein. Dies gilt erst recht, weil ihm der Vorsitzende diese Frist zumindest in dem Umfang, der ohne Zustimmung des Berufungsgegners gewährt werden kann, d. h. um einen Monat, verlängert hat. Auch der vom Kläger nun zitierte Beschluss des BGH vom 15.09.2022 – V ZB 85/20 – rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit es dort heißt, dass ausnahmsweise eine neue Rechtsmittelfrist (erst) mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses beginne, wenn die zunächst zugestellte Entscheidung insgesamt nicht klar genug sei, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien sowie die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden, liegt diese Voraussetzung hier ersichtlich nicht vor. Insbesondere ließ schon die dem Kläger am 03.04.2023 zugestellte Entscheidung seine Beschwer und die Möglichkeit, sie mit einem Rechtsmittel anzufechten, erkennen. Daher war er nicht daran gehindert, seine Berufung binnen der vom Senat verlängerten Frist zu begründen. 2. Soweit der Kläger meint, die vom Senat zitierte BGH-Entscheidung vom 02.08.2023 – XII ZB 96/23 –, der zufolge das Rechtsmittelgericht grundsätzlich davon ausgehen darf, dass dem Rechtsanwalt einer Partei die Voraussetzungen für eine Fristverlängerung von mehr als einem Monat bekannt sind, gelte nur für allgemeine Verlängerungsanträge, bei denen – anders als im vorliegenden Fall – keine Besonderheiten bestünden, überzeugt dies ebenfalls nicht. Der zitierten Entscheidung lässt sich insbesondere keine Einschränkung dergestalt entnehmen, dass es nur bei anlasslosen überlangen Verlängerungsanträgen keines gerichtlichen Hinweises mehr bedarf. Vielmehr wird danach ein Hinweis in solchen Fällen für nicht erforderlich gehalten, in denen der Antragsteller mit der beantragten Fristverlängerung nicht rechnen kann, und als Beispiel ausdrücklich der – auch hier gegebene – Fall genannt, dass die beantragte Fristverlängerung die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO einwilligungsfreie Dauer übersteigt und eine Einwilligung des Gegners zu einer weitergehenden Fristverlängerung weder erteilt noch angekündigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2023 – XII ZB 96/23 –, Rn. 21, juris). Auch der Verweis darauf, dass diese BGH-Entscheidung erst nach der erfolgten Berufungsbegründung nebst Wiedereinsetzungsantrag ergangen sei und erst nachträglich der Hinweis erfolgt sei, dass die dortigen Ausführungen einschränkungslos auch für Verfahren nach der ZPO gelten würden, hilft dem Kläger nicht weiter. Denn es gab auch zuvor schon BGH-Rechtsprechung, aus der sich eindeutig ergab, dass man nicht mit der Bewilligung einer über einen Monat hinausgehenden Fristverlängerung rechnen darf, wenn keine entsprechende Einwilligung des Gegners vorliegt. Beispielhaft sei hier der Beschluss des 8. Zivilsenats vom 16. Januar 2018 zu Az. VIII ZB 61/17 genannt, der einen Fall betraf, in dem ein Gesuch auf Fristverlängerung um einen Monat nach Zurverfügungstellung der Gerichtsakten gestellt worden war. Dort heißt es unter Rn. 14: „Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte bereits angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht damit rechnen, dass seinem Fristverlängerungsbegehren in dem verlangten - und von ihm ausgeschöpften - Umfang stattgegeben wird.“ und unter Rn. 15: „… Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag lediglich um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine Einwilligung der Berufungsbeklagten zu einer länger als einen Monat andauernden Fristverlängerung wurde aber zu keinem Zeitpunkt erteilt. Entsprechendes hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Er durfte daher unter keinen Umständen damit rechnen, dass seinem auf Bewilligung einer Fristverlängerung bis einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht gerichteten Gesuch uneingeschränkt stattgegeben würde.“ 3. Warum der Klägervertreter die Berufungsbegründungsfrist erst nach dem Erhalt der Verfügung vom 23.05.2023 umnotieren ließ, wenn er – wie behauptet – bereits bei der Stellung seines Verlängerungsantrags darauf vertraut hat, dass diesem entsprochen wird, ist nicht nachvollziehbar. Dass es sein mag, dass er später aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 23.05.2024 darauf vertraut hat, dass dieser ihm die über einen Monat hinausgehende Frist verlängern wird, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss eingeräumt. Er hat dort aber auch erläutert, dass und warum ein solches Vertrauen nicht berechtigt war. Insbesondere hat er ausgeführt, dass die Worte „sodass durch diese Vorgehensweise keine Nachteile entstehen können“ nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern im Zusammenhang mit dem vorangehenden Text gelesen werden müssen, auf den sie sich beziehen. Geschieht das, sind sie aber eindeutig so zu verstehen, dass die Entscheidung über die Fristverlängerung auch später noch erfolgen kann, solange nur der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund überzeugt auch der Einwand des Klägers nicht, in Anbetracht des Umstandes, dass das Verlängerungsdatum erkennbar außerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO liege, hätte der Vorsitzende am Ende seiner Verfügung eine andere Formulierung wählen sollen oder gar müssen, um bei ihm kein Vertrauen auf die Gewährung der Fristverlängerung auszulösen. Denn davon, dass der Klägervertreter, bei dem es sich um einen erfahrenen Volljuristen handelt, seine Verfügung nur teilweise zur Kenntnis nehmen und deshalb missverstehen könnte, musste der Vorsitzende ebenso wenig ausgehen wie davon, dass diesem die Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO, nach der eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist der Einwilligung des Gegners bedarf, unbekannt sein könnte. Vielmehr wäre es Sache des Klägervertreters gewesen, die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu kennen, eine erforderliche Einwilligung rechtzeitig einzuholen, die Verfügung des Vorsitzenden vollständig und sorgfältig zu lesen und bei einem etwaigen Zweifel nachzufragen, ob die Formulierung an ihrem Ende bedeute, dass er trotz Überschreitung der Zweimonatsfrist um mehr als einen Monat und trotz der fehlenden Einwilligung des Gegners mit der beantragten Fristverlängerung fest rechnen könne. Dies wäre auch keineswegs übervorsichtig gewesen, sondern hätte vielmehr dem für ihn als Rechtsanwalt geltenden Gebot entsprochen, den für seinen Mandanten sichersten Weg zu wählen. Aus den vom Kläger auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 27.03.2024 erwähnten BGH-Entscheidungen ergibt sich nicht anderes. Denn im vorliegenden Fall ist gerade nicht feststellbar, dass der Vorsitzende sehenden Auges zugewartet hat, bis der Kläger Rechtsnachteile erleidet, weil der Fehler des Klägervertreters und die damit drohende Fristversäumung hier, wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, eben nicht offensichtlich waren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.