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Urteil

6 U 78/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0607.6U78.23.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 27.04.2023 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 555/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 50%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.500,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 27.04.2023 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 555/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 50%. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 82.500,00 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Parteien streiten im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Nachvergütungsansprüchen für Kunstbücher darum, ob die Beklagte bzw. deren Geschäftsführer zur Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit erteilter Auskünfte verpflichtet ist und ob diese Auskünfte sowie darüber hinaus die Einstellung der Verbreitung eines bestimmten Werks geeignet sind, wegen Unrichtigkeit einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen zu begründen. Die Klägerinnen sind zu je ½ Erbinnen nach dem am 00.00.2007 verstorbenen Herrn P. F. A. (im Folgenden: Erblasser oder PFA). Die Beklagte ist ein Verlagsunternehmen. Der Erblasser arbeitete von 1986 bis 2000 auf der Grundlage verschiedener Verträge für die Beklagte. Ab 1988 war er ganztags als freier Mitarbeiter der Beklagten tätig. Zu seinem Aufgabenbereich gehörten neben urheberrechtlich relevanten Tätigkeiten auch verlegerische Leistungen wie Redaktion, Lektorat, Vermittlung der Verträge mit Autoren u.a. sowie die Beratung des Geschäftsführers in verlegerischen und verlagstechnischen Fragen. PFA räumte der Beklagten an den Werken die in seiner Person entstehenden Nutzungsrechte ein. Streitgegenständlich sind 18 von PFA geschaffene Werke, hinsichtlich derer die Klägerinnen als Rechtsnachfolgerinnen – im Wege der Stufenklage - Anspruch auf Nachvergütung aus § 32a UrhG geltend machen. Die Beklagte erteilte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 06.07.2017 eine erste Auskunft betreffend die Jahre 2000 – 2016 und berief sich für den Zeitraum vor 2000 auf Unmöglichkeit. Nach Verkündung des Urteils des Senats vom 01.12.2017 (6 U 13/17), mit dem insbesondere die Auskunftspflicht zeitlich auf die Zeit ab 1998 beschränkt, aber inhaltlich gegenüber dem damaligen landgerichtlichen Urteil erweitert worden war, erteilte die Beklagte am 13.06.2018 eine weitere Auskunft zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Damit ergänzte sie einerseits die erste Auskunft inhaltlich nach Maßgabe des Berufungsurteils und andererseits auch zeitlich mit Daten für das Jahr 2017. Die gegen das vorgenannte Senatsurteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde verwarf der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2018 als unzulässig (Az. I ZR 4/18). Bereits mit Antrag vom 17.09.2018 hatten die Klägerinnen ein Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO betreffend fehlende Auskünfte für die Jahre 1998 und 1999 eingeleitet. Das Landgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 15.07.2021 nach Beweisaufnahme zurück; die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde war erfolglos (Senat, Beschluss vom 28.09.2021, 6 W 64/21). Im nunmehrigen Verfahrensstadium haben die Klägerinnen zunächst die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte vom 06.07.2017 und 13.06.2018 von der Beklagten gefordert und haben die Klage mit Schriftsatz vom 02.01.2023 erweitert um Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen unrichtig erteilter Auskünfte (neben den vorgenannten auch solche vom 25.05.2022 und vom 20.07.2022) und wegen (als solcher unstreitiger) Einstellung der Verbreitung des Werks „I.“ von PFA. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 2026 ff. GA). Das Landgericht hat im Wege des Teilurteils die Klage, die es insgesamt für zulässig erachtet hat, hinsichtlich der Anträge vom 12.04.2022 und vom 02.01.2023 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte sei verjährt. § 259 Abs. 2 BGB stelle einen eigenständigen Anspruch und einen eigenständigen Streitgegenstand dar, dessen Verjährung gesondert zu prüfen sei. Die Erhebung der Stufenklage ohne zumindest eine Ankündigung des entsprechenden Antrags reiche nicht aus, um diesen Anspruch rechtshängig zu machen. Der Anspruch verjähre selbstständig gemäß §§ 195, 199 BGB. Er entstehe mit Rechnungslegung, die Verjährung beginne ab diesem Zeitpunkt. Deshalb überzeuge es nicht, wenn die Klägerinnen hinsichtlich der Verjährung auf den Zwangsgeldantrag nach § 888 ZPO und dessen endgültige Bescheidung abstellten, weil dieses Verfahren nicht der Verfolgung des Anspruchs nach § 259 Abs. 2 BGB diene, sondern auf die Erfüllung der Auskunft gerichtet sei. Deshalb komme es auch nicht auf die Beendigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und eine etwaige danach laufende Sechsmonatsfrist (§ 204 Abs. 2 BGB) an. Eine solche Frist sei jedenfalls durch die erstmalige Antragstellung im Schriftsatz vom 12.04.2022 nicht gewahrt, nachdem der Zurückweisungsbeschluss des Senates im Zwangsgeldverfahren den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 11.10.2021 zugestellt worden sei. Da die als unrichtig gerügte Auskunft zuletzt im Jahr 2018 erfolgt sei, habe der Anspruch nach § 259 Abs. 2 BGB spätestens bis Ende 2021 anhängig gemacht werden müssen, woran es fehle. Es sei nicht von der Fälligkeit erst nach Beendigung des Zwangsmittelverfahrens auszugehen. In jenem Verfahren seien zudem nur fehlende Auskünfte für die Jahre 1998 und 1999 gerügt worden, nicht aber Mängel der Auskünfte für die Jahre ab 2000. § 259 Abs. 2 BGB enthalte keine besondere Fälligkeitsregelung und diese sei auch nicht den Umständen zu entnehmen. Deshalb hätten die Klägerinnen nach der zuletzt am 18.06.2018 erfolgten Auskunft die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sofort fordern können. Auch wenn es sich hierbei um eine sehr umfangreiche Auskunft gehandelt habe, sei selbst bei Annahme einer mehrwöchigen Prüfungsdauer immer noch eine Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis im Jahre 2018 anzunehmen, was zu einer Verjährung zum Ende des Jahres 2021 führe. Die Zwangsvollstreckung betreffend den Auskunftsanspruch habe auch nicht zu einem Neubeginn der Verjährung des Anspruchs aus § 259 Abs. 2 BGB führen können, weil es sich um zwei verschiedene Ansprüche handele. Die von den Klägerinnen vorgetragenen Umstände des Wechsels ihres Rechtsanwalts und des Verhaltens der Beklagten bei der Auskunftserteilung rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte seien unbegründet. Hinsichtlich der Anträge zu II.1 und II.2 fehle es an einem substantiierten Vortrag zu einer Pflichtverletzung. Die Klägerinnen führten zwar diverse Verdachtsumstände für die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der Auskünfte im Jahr 2018 sowie im Jahr 2020 vor, was aber nicht ausreiche, um schlüssig eine Pflichtverletzung im Sinne einer Unrichtigkeit der erteilten Auskunft darzustellen. Dementsprechend ergebe sich eine Haftung der Beklagten auch nicht aus Delikt. Der Antrag zu II.3 betreffend die Einstellung des Werks „I.“ sei unbegründet, weil es insofern sowohl an der Pflichtverletzung als auch an der Kausalität fehle. Die Beklagte sei ohnehin berechtigt gewesen, jederzeit den Vertrieb dieses Werkes einzustellen, was zwischen den Parteien unstreitig sei. Eine Verwertungspflicht habe nicht bestanden. Deshalb könne die Einstellung der Verwertung keinen Schadensersatzanspruch begründen. Auf die Hintergründe der Einstellung des weiteren Vertriebs komme es insofern nicht an. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerinnen, mit der diese ihre erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiterverfolgen. Sie machen im Wesentlichen geltend: Die nach dem Tenor des Senatsurteils vom 01.12.2017 zu erteilende Auskunft sei bereits äußerlich unvollständig gewesen, weil die Auskunft hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999 vollständig gefehlt habe. Die Auskunft vom 13.06.2018 sei zudem nur zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt worden. Der Anspruch auf Auskunft für die Jahre 1998-2017 sei nicht teilbar. Lege man die Auffassung des Landgerichts zugrunde, könne für einzelne beauskunftete Zeiträume der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung entstehen, für andere hingegen nicht. Dies widerspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erst bei ordnungsgemäßer äußerlich vollständiger Auskunft entstehe. Ein einheitlich tenorierter Auskunftsanspruch könne dann zu mehrfachen Ansprüchen auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung führen, die unterschiedlich verjährten, was mit dem geordneten Verfahren der Stufenklage nicht vereinbar sei. Zudem habe die Kammer selbst im Teilurteil vom 22.12.2016 angenommen, dass der Auskunftsanspruch erst dann erfüllt sei, wenn bezogen auf den gesamten Zeitraum Auskünfte erteilt worden seien. Auch die Beklagte habe durch die Art ihrer Auskunftserteilung zu erkennen gegeben, dass sie nicht von einer Vollständigkeit ihrer Auskunft ausgegangen sei, nachdem sie im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst vorgetragen habe, die Daten 1998 und 1999 müssten kostenintensiv rekonstruiert werden, im Gegensatz hierzu dann im Rahmen der Auskunft allerdings angegeben habe, insoweit keine Auskunft erteilen zu können. Im Jahr 2019 habe sie sodann im Kontext des Zwangsgeldverfahrens vorgetragen, die Bänder seien vernichtet und nicht rekonstruierbar. Insofern überzeuge es nicht, wenn sich die Beklagte auf den Standpunkt stelle, bereits im Jahre 2018 eine „Null-Auskunft“ erteilt zu haben; vielmehr sei die Auskunft insofern schon äußerlich unvollständig gewesen. Infolge des einheitlichen Charakters des Auskunftsanspruches habe sich auch das Zwangsgeldverfahren auf den gesamten Zeitraum 1998-2017 bezogen. Bis zum Abschluss jenes Verfahrens hätten die Klägerinnen auch keine Kenntnis gehabt, ob noch Auskunft hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999 erteilt würde. Allerfrühestens sei insoweit eine Kenntnis mit Zustellung des Beschlusses des Landgerichts vom 15.07.2021 anzunehmen, in dem das Landgericht die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung für diese beiden Jahre angenommen habe. Endgültige Kenntnis im Sinne des Verjährungsrechts hätten die Klägerinnen erst mit dem Zurückweisungsbeschluss des Senates vom 28.09.2021 (6 W 64/21) erlangt. Hilfsweise berufen sich die Klägerinnen für den Fall einer Annahme ihrer Kenntnis von der Anspruchsentstehung bereits im Jahr 2018 darauf, dass die erteilte Auskunft nicht nur umfangreich, sondern ebenso schwer durchschaubar und prüfbar gewesen sei. Es habe nicht mehrerer Wochen, sondern mehrerer Monate bedurft, um Unrichtigkeiten oder Widersprüchlichkeiten festzustellen. Außerdem treten die Klägerinnen im Einzelnen der Annahme des Landgerichts entgegen, das Verfahren nach § 888 ZPO habe keine Hemmung der Verjährung des Anspruchs aus § 259 Abs. 2 BGB bewirken können. Schließlich sei der Annahme des Eintritts der Verjährung auch entgegenzuhalten, dass das Verhalten der Beklagten widersprüchlich und – nach Auffassung der Klägerinnen – in Teilen erwiesen unwahr sei, was im Einzelnen ausgeführt wird. Hiermit sowie mit den Umständen des Rechtsanwaltswechsels habe sich das Landgericht nicht ausreichend in den Urteilsgründen auseinandergesetzt, worin ein Verstoß gegen § 313 Abs. 3 ZPO liege. In Bezug auf die Verjährungseinrede habe das Landgericht auch seine Hinweispflicht verletzt, weshalb die Klägerinnen erst jetzt erweiternd und vertiefend zu Anspruchsentstehung und Kenntnis vortragen könnten. Hinsichtlich der Schadensersatzfeststellungsanträge zu II.1 und II.2 habe das Landgericht bereits in seinem Urteil vom 22.12.2016 eine Pflichtverletzung darin erblickt, dass die Beklagte bestimmte Unterlagen nach ihrem Vortrag vernichtet hatte, obwohl angesichts der bereits 2006 angemeldeten Vergütungsansprüche von PFA aller Anlass zu deren Aufbewahrung bestanden hätte. Insofern liege entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits ein nachgewiesener schuldhafter Pflichtenverstoß der Beklagten vor. Die Beklagte sei auch ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen. Dies betreffe beispielhaft Direktverkäufe über die H.-Stores und die Vergabe von Lizenzen. Hierzu habe die Beklagte widersprüchlich bzw. unzutreffend vorgetragen und zudem ausschließlich Zeugenbeweis angeboten, jedoch keine konkreten Unterlagen vorgelegt, wobei sämtliche benannten Zeugen im Lager der Beklagten stünden. Hinsichtlich des Zeugen Dr. V. sei dessen Rolle zudem unrichtig als Leiter der Rechtsabteilung angegeben worden, obwohl dieser tatsächlich Angestellter des Lektorats in der Abteilung Lizenzen sei. Das Landgericht habe die Anforderungen an substantiierten Vortrag der Klägerinnen erheblich überspannt und hierdurch deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur behaupteten Pflichtverletzung durch Erteilung der Auskunft vom 13.06.2018 berufen sich die Klägerinnen ergänzend darauf, dass bestimmte Buchungsvorgänge (Abgabe von Büchern zu 0 € und Zurückbuchung zu einem Verlustbetrag, Übersteigen eines angeblich erzielten Verkaufserlöses durch einen negativen Rückbuchungsbetrag) nicht plausibel seien. Es fehlten ersichtlich auch Angaben zu Verkäufen in bestimmte Länder, so sei in Portugal nur der Kunde „M.“ aufgeführt, Brasilien fehle ganz. Verkäufe in die USA seien in allen Auskünften auffallend gering, obwohl dies laut Interview-Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten der stärkste Markt sei. Auch fehlten sämtliche Käufer von Buchhandlungen als Direktkunden. Die Behauptung der Beklagten, im Rahmen des Direktgeschäfts seien die H.-Stores den Tochterunternehmen zugehörig, widerspreche der Aussage des Leiters des Stores Brüssel, wonach alle Flagship Stores im Eigentum der Beklagten stünden und von dieser zentral betrieben würden. Unrichtig sei es auch, wenn die Beklagte behaupte, ein Direktgeschäft mit Endverbrauchern habe bis zum 31.12.2019 nicht stattgefunden. Sämtliche Verkäufe über den Web-Shop seien vielmehr seit jeher und nicht erst seit 2020 Direktgeschäfte der Beklagten gewesen. Dies ergebe sich auch aus einem Gespräch, dass die Klägerin zu 1) im Jahre 2019 mit einer Angestellten der Beklagten geführt habe. Es fehlten zahlreiche Lizenzen und Vertragspartner der Beklagten in der Kundenliste, die Beklagte verschiebe Erlöse aus den Lizenzen (um solche handle es sich bei den im Rahmen der Auskunft Juni 2018 vorgelegten Verträgen) auf Tochterunternehmen und damit von der 1. auf die 2. Handelsstufe. Auch insoweit fänden sich unplausible Rückbuchungen und nachweislich falsche Angaben. Es lasse sich durch das jeweilige Impressum bzw. Angaben des Verlages ZL. & OZ. Inc. belegen, dass die Beklagte entgegen ihrer Behauptung auch an diesen Verlag, ebenso wie an den Zweitausendeins Verlag und an den Verlag „D. Verlagsgesellschaft mbH“ Lizenzen vergeben habe, die über diejenigen hinausgingen, die die Beklagte angegeben habe. Lückenhaft bzw. nicht vorhanden seien die Auskünfte auch hinsichtlich der Kunden E. Group, Inc., C. J. Company, Inc. (jeweils USA) und B. (koreanische Auflagen), wobei die Beklagte insoweit wiederum Direktgeschäfte auf der 1. Handelsstufe zu den Tochterunternehmen auf die 2. Handelsstufe verlagere, die teilweise als Abnehmer aufgeführt seien. Auch im Vergleich zu einem anderen Verfahren eines Autors (Dr. G.) gegen die Beklagte falle auf, dass die im Streitfall angegebenen Erlöse deutlich zu niedrig sein müssten. Da das Landgericht auch insoweit seine Hinweispflicht verletzt habe, seien die Klägerinnen erst jetzt in der Lage, zu dem Werk „Z. Q.“ die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft nachzuweisen, weil es ihnen trotz der Angabe, es habe im Zeitraum 2018-2021 keine Verkäufe dieses Werks gegeben, möglich gewesen sei, mehrere Exemplare der Neuauflagen selbst zu erwerben. Es sei am 28.01.2021 möglich gewesen, 300 Stück bzw. später 5000 Stück in den Warenkorb des Web-Shops der Beklagten zu legen und zu kaufen. Auch insoweit seien nicht nachvollziehbare Rückbuchungen, die zahlenmäßig die angebliche Zahl an Abgabeexemplaren überstiegen, festzustellen. Zumindest seit dem Jahr 2020 fehlten Angaben zu den Direktverkäufen, obwohl der weltweite Direktverkauf nach dem eigenen Vortrag der Beklagten ab diesem Zeitpunkt über sie stattgefunden habe. Die Pflichtverletzung der Beklagten liege hinsichtlich des Werks „I.“ nicht in der Einstellung der Verbreitung, sondern in deren Vorverhalten, indem der I.-Erbengemeinschaft offenkundig Auskünfte vorenthalten worden seien, wodurch die Beklagte der Rechte verlustig gegangen sei. Die Klägerinnen beantragen (sinngemäß), unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung I. im Wege der Stufenklage: die Beklagte zu verurteilen, durch den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn W. H., zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß den Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017, vorgelegt als Anlage K187, und 13.06.2018, vorgelegt als Anlage K188, nebst Anlagen K189 bis K215, die Auskunft insgesamt bestehend aus „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ so vollständig und richtig erteilt hat, wie sie dazu imstande ist II. Unabhängig von der Stufenklage: 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.07.2017 und 13.06.2018 nebst Anlagen K189 - K215 erteilten Auskunft entstanden ist und entstehen wird. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der durch E-Mail-Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2022 und 20.07.2022 nebst Anlage K241 erteilten Auskunft entstanden ist und entstehen wird. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen aufgrund der Einstellung der Verbreitung des Werks „I." des Autors und Herausgebers P. F. A. aufgrund der Verträge mit der Beklagten vom 13./17. März 1986, vom 5./8. Dezember 1988 sowie der dazugehörigen Zusatzvereinbarungen vom 18. Juni 1991, vom 29. Januar 1992 sowie vom 15. September 1994 entstanden ist und entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und bestreitet den in der Berufungsbegründung gehaltenen neuen Vortrag, den sie zudem als verspätet rügt. II. Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Der Klageantrag zu I. ist jedenfalls in der zuletzt gestellten Fassung hinreichend bestimmt. Erforderlich ist insoweit, dass die Auskünfte, deren Richtigkeit versichert werden soll, hinreichend deutlich konkretisiert werden, so dass das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzt wird, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Auch wenn ein Titel grundsätzlich auslegungsfähig ist, genügt es nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn die geschuldete Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (vgl. BGH GRUR 2023, 105, 109 Rn. 36 – Farbspritzpistolen). Gemessen hieran enthält der Antrag mit dem Verweis auf die Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 06.07.2017 und 13.06.2018 nebst Anlagen K189 – K215, deren Inhalt nach dem zuletzt gestellten Antrag noch einmal ausdrücklich ausgeführt und konkretisiert wird, eine deutliche Umschreibung des Umfangs der Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll und umreißt damit den Umfang des Begehrs der Klägerinnen in einer dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise. 2. Dieser Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, unbegründet, weil der diesbezügliche Anspruch jedenfalls nicht mehr durchsetzbar ist, nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat und diese durchgreift (§ 214 Abs. 1 BGB). Insoweit gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), deren Lauf mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. a) Auch der Senat geht davon aus, dass der Anspruch der Klägerinnen auf Versicherung an Eides statt bereits im Jahr 2018 entstanden ist. Zutreffend hat das Landgericht hierbei zugrunde gelegt, dass die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunftserteilung anknüpft und der Anspruch auf Abgabe der Versicherung an Eides statt erst entsteht, wenn die Rechnung formal ordnungsgemäß und äußerlich vollständig gelegt ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2023, 105, 109 Rn. 15 m.w.N. – Farbspritzpistolen). aa) Insoweit ist es unschädlich, dass die Auskünfte vom 06.07.2017 und vom 13.06.2018 jeweils (nur) zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt worden waren (Bl. 1733, 1729 GA). Zwar steht ein solcher Vorbehalt der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) regelmäßig entgegen (vgl. zur Erteilung von Auskünften BGH, Urteil vom 08.05.1985, IV a ZR 138/83, BeckRS 1985, 3977 – insoweit in NJW 1985, 2405 nicht abgedruckt). Allerdings endet der Schwebezustand der Tilgung mit Rechtskraft des zugrundeliegenden Titels (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 362 Rn. 15 m.w.N.). Die Rechtskraft des Urteils des Senats wurde noch im Jahr 2018, nämlich durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2018 (I ZR 4/18), herbeigeführt. bb) Soweit die Klägerinnen darauf abstellen, dass die Auskunft nicht formal vollständig sei und der hierauf aufbauende Anspruch auf eidesstattliche Versicherung deshalb noch nicht entstanden sein könne, weil für die Jahre 1998 und 1999, die ebenfalls vom Auskunftstenor umfasst waren, in den genannten Schreiben jeweils keine Auskunft erteilt wurde, greift diese Argumentation nicht durch. (1) Sowohl im Schreiben vom 06.07.2017 (Bl. 1734 GA) als auch in demjenigen vom 13.06.2018 (Bl. 1729 f. GA) führte die Beklagte nämlich aus, dass sie in Bezug auf diese Jahre wegen der Umstellung ihres Buchhaltungssystems ab dem Jahr 2000 nicht mehr auf die Unterlagen für die davorliegenden Jahre zurückgreifen könne. Insofern hat sie zwar erkennbar keine inhaltliche Auskunft für 1998 und 1999 erteilt, jedoch klar zum Ausdruck gebracht, für diese Jahre zu einer Auskunftserteilung nicht in der Lage zu sein. Auch in einer negativen Erklärung kann die Erfüllung des Auskunftsbegehrens zu sehen sein; eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung genügt zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs jedoch dann nicht, wenn sie nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft ist (vgl. BGH GRUR 2001, 841, 844 – Entfernung der Herstellungsnummer II; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2012, 406, 407 – Null-Auskunft). Insofern ist entscheidend, ob – rein formal betrachtet und unabhängig von ihrer Richtigkeit – zu sämtlichen Einzeldaten, zu denen der Urteilsausspruch den Schuldner verpflichtet, Angaben vorhanden sind (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 - Scheibenbremse). Gemessen hieran lag in der vorgenannten Mitteilung der Beklagten eine solche Null-Auskunft, wie diese auch im Rechtsstreit geltend gemacht hat (u.a. S. 2 des Schriftsatzes vom 13.03.2023, Bl. 2594 GA), weil sie angegeben hat, keine Auskünfte für diese Jahre erteilen zu können. Dass diese Auskunft von vornherein unglaubhaft oder unvollständig gewesen wäre, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil sie sich – wenn auch später im Rahmen der Beweisaufnahme im Zwangsmittelverfahren – als zutreffend herausgestellt hat. Zwar kommt es auf das Ergebnis dieser ex post-Beurteilung nicht entscheidend an. Dass für die Feststellung dieses Ergebnisses eine Beweisaufnahme erforderlich war, belegt aber, dass der Vortrag nicht von vornherein unglaubhaft gewesen sein kann. Die Berufung möchte demgegenüber aus dem Vortrag der Beklagten im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens herleiten, dass insofern widersprüchlicher Vortrag vorliege und hieraus die fehlende Ernsthaftigkeit der 2017 und 2018 erteilten Null-Auskunft folge. Das greift nicht durch. Denn die Beklagte hat auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausweislich der Beschwerdebegründung vom 05.04.2018 (dort S. 4, Bl. 15 der Akte BGH I ZR 4/18) vorgetragen, dass die Daten für die Jahre 1998 und 1999 nicht mehr vorhanden seien und allenfalls – mit erheblichen Kosten - rekonstruiert werden könnten. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Vortrag im Rahmen der Auskunftserteilung. (2) Die von der Beklagten im Rahmen dieser Beschwerdebegründung angesprochene Möglichkeit der Rekonstruktion der Daten für 1998 und 1999 bedeutet auch nicht, dass die Beklagte hiermit die Unvollständigkeit ihrer Auskunft selbst eingeräumt hätte. Zwar ist der Auskunftsschuldner in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme der Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, verpflichtet, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (vgl. zum Vollstreckungsverfahren BGH GRUR 2009, 794, 796 – Tintenpatronen), woraus zu folgern ist, dass die Beklagte solche Hilfe bei der Rekonstruktion grundsätzlich hätte in Anspruch nehmen müssen, bevor sie sich erfolgreich auf Unmöglichkeit der Auskunftserteilung für diesen Zeitraum berufen konnte. Von der erfolgreichen Berufung auf Unmöglichkeit ist jedoch die hier entscheidende Frage zu trennen, ob die Beklagte nach dem Sinngehalt ihrer Aussagen selbst davon ausging, dass die Auskunft nicht vollständig war oder ob sie zu erkennen gegeben hat, dass die Auskunft als erteilt – im Sinne einer Null-Auskunft - anzusehen sein sollte. Diese Frage ist in letzterem Sinne zu beantworten, wie aus den obigen Ausführungen folgt. Da der Streit der Parteien sich darauf beschränkte, ob der „Unmöglichkeitseinwand“ der Beklagten für die Jahre 1998/1999 zutraf oder nicht, während die Auskunft für diese Jahre formell (mit „Null“) erteilt war, wäre es den Klägerinnen demnach möglich gewesen, den bereits nach Erteilung der letzten Auskunft (13.06.2018) bzw. mit der Rechtskraft des Auskunftstitels am 17.10.2018 (Zurückweisungsbeschluss des BGH, Bl. 84 ff. der Akte BGH I ZR 4/18) entstandenen und fälligen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung prozessual geltend zu machen. Der Senat kann daher offenlassen, ob sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache „Farbspritzpistolen“ (GRUR 2023, 105) ergibt, dass in Fällen, in denen Streit über die vollständige bzw. inhaltlich richtige Erfüllung der Auskunftspflicht besteht, in parallelen Verfahren sowohl die Erzwingung der Auskunft als auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verfolgt werden können (so die Deutung bei Toussaint, FD-ZVR 2022, 454570) und den Klägerinnen mithin auch aus diesem Grunde die Möglichkeit offengestanden hätte, trotz aus ihrer Sicht fehlender Auskunft für die Jahre 1998/1999 die Beklagte auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen. (3) Soweit sich die Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln beruft, in dem ausgeführt ist, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht gefordert werden könne, solange die Auskunft unstreitig nicht vollständig erteilt sei (Urteil vom 04.10.2000, 26 UF 71/00, BeckRS 2000, 30134981), betrifft dies eine andere Sachverhaltsgestaltung. Denn in jenem Verfahren war die Auskunft auch nach Auffassung des Auskunftsschuldners noch nicht vollständig erteilt und hatte dieser mitgeteilt, die Auskunft noch erteilen zu wollen. Demgegenüber hat die Beklagte im Streitfall eindeutig angegeben, keine Angaben machen zu können – sie hat, wie oben ausgeführt, Null-Auskunft erteilt. Ob diese Angabe inhaltlich zutrifft oder nicht, ist klassischer Gegenstand der eidesstattlichen Versicherung. Auf die von der Berufung thematisierte Frage der Teilbarkeit des Auskunftsanspruchs und die von ihr heraufbeschworene Gefahr einer „Zersplitterung“ von Auskunftsansprüchen bzw. den zugehörigen Ansprüchen auf eidesstattliche Versicherung kommt es deshalb nicht an. b) Die weitere Voraussetzung der Kenntnis bzw. der grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerinnen von der Anspruchsentstehung war bereits im Jahr 2018 gegeben, weil die Klägerinnen zu diesem Zeitpunkt wussten bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht wussten, dass ihnen der entstandene Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zustand. Zwar kann wegen des Zeitpunkts der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens, anders, als das Landgericht angenommen hat, nicht auf den 13.06.2018, dem Tag der letzten Auskunftserteilung, abgestellt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung noch gar nicht entstanden. Die Auskunft war zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erteilt und stellte zu diesem Zeitpunkt, wie oben näher ausgeführt, noch keine Erfüllung dar, von der die Entstehung des Anspruchs auf eidesstattliche Versicherung jedoch abhängt. Da die Entstehung des Anspruchs und die Kenntnis hiervon kumulative Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB sind, kann daher der auslösende Faktor für die Verjährungsfrist frühestens ab Rechtskraft des Auskunftstitels ab dem 17.10.2018 bzw. dem 19.10.2018 (Zugang des entsprechenden BGH-Beschlusses bei den BGH-Anwälten der Klägerinnen, Bl. 87 der Akte BGH I ZR 4/18) angenommen werden. Dies stellt das vom Landgericht zutreffend gefundene Ergebnis indes nicht in Frage. Denn bereits zu diesem Zeitpunkt hatten die Klägerinnen – durch ihre BGH-Anwälte – Anhaltspunkte vorgetragen, die aus ihrer Sicht auf eine Unrichtigkeit der erteilten Null-Auskunft schließen ließen. In der Beschwerdeerwiderung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beriefen sich die Klägerinnen nämlich darauf, dass der angegebene Grund für die fehlende Verfügbarkeit der Buchhaltungsdaten 1998/1999 bzw. die Umstellung auf ein neues System unzutreffend sei und waren dem Vortrag der Beklagten, wonach die ISBN-Umstellung als behaupteter Auslöser der Umstellung des Buchhaltungssystems erst 2004 und nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, 2000 erfolgt sei, entgegengetreten (dort S. 5, Bl. 55 der Akte BGH I ZR 4/18). Die Beklagte weist (S. 4 der Berufungserwiderung, Bl. 194 eA) zudem zutreffend darauf hin, dass die Klägerinnen ausweislich des Senatsurteils vom 01.12.2017 in dieser Sache (Bl. 1668 ff. GA) bereits im Prozess die Unvollständigkeit der 2017 erteilten Auskunft gerügt hatten (siehe auch bereits S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 24.05.2022, Bl. 2140 GA). Insoweit heißt es im Urteil (S. 22 f., Bl. 1678R f. GA): „Tatsächlich haben die Klägerinnen die von der Beklagten inzwischen erteilten Auskünfte auch schon bereits als unvollständig gerügt, so dass ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf der zweiten Stufe der Stufenklage begründet sein könnte.“ Exemplarisch haben die Klägerinnen etwa im Schriftsatz vom 20.10.2017 (dort S. 13, Bl. 1597 GA) in Bezug auf die in der Auskunft vom 06.07.2017 angegebenen Erlöse angeführt, dass diese unrealistisch niedrig seien, was ebenfalls ausreicht, um eine Kenntnis der Klägerinnen von den Umständen, die einen Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB begründeten, spätestens ab Fälligkeit dieses Anspruchs am 17./19.10.2018 anzunehmen. Auch haben die Klägerinnen bereits in jenem Schriftsatz bemängelt, dass die Beklagte Direktverkäufe verschweige und die Erlöse der H.-Stores ihr zuzurechnen seien (S. 3, Bl. 1587 GA). Damit lagen den Klägerinnen Anhaltspunkte vor, die ihnen zwar keinen risikolosen, aber doch einen einigermaßen aussichtsreichen Erfolg einer Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Augen führten, so dass ihnen bei verständiger Würdigung der Sachlage eine solche Klage zuzumuten gewesen wäre (zu dieser Voraussetzung vgl. nur Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 199 Rn. 28 m.w.N.). Insofern kannten die Klägerinnen – was ausreicht (Ellenberger, a.a.O., Rn. 27) - die tatsächlichen Umstände, die den Anspruch begründeten. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend auf die weiteren Details der Auskünfte und eine den Klägerinnen vor diesem Hintergrund etwa zuzubilligende Prüfungsfrist an, weil bereits die vorgenannten Aspekte ausreichten, um ihnen Kenntnis von einer möglichen Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte zu verschaffen. Der Einwand der Berufung, wonach die Prüfungsfrist nach Auskunftserteilung länger als bis zum Jahresende 2018 hätte angenommen werden müssen, ist insoweit von vornherein unbehelflich. c) Die von den Klägerinnen angenommene Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung deshalb, weil das Zwangsgeldverfahren erst am 28.09.2021 beendet wurde, greift nicht durch. Insofern kann von vornherein nicht auf die Hemmung der Verjährung durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) abgestellt werden. Vielmehr stellt der Antrag nach § 888 ZPO ein Verfahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung dar, so dass § 212 BGB, der den Neubeginn der Verjährung u.a. bei Anträgen auf gerichtliche Vollstreckungshandlungen anordnet (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB), insoweit als lex specialis anzusehen ist. Ein Neubeginn der Verjährung nach der letzteren Vorschrift ist nicht gegeben. Denn die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung betrifft einen anderen Gegenstand als die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht Gegenstand des Rechtsstreits war und auch einen gesonderten Streitgegenstand bildete. Nichts anderes ergibt sich aus § 213 BGB, wonach der Neubeginn der Verjährung auch für Ansprüche gilt, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Bereits nach dem Wortlaut sind hiermit nur Fälle elektiver oder alternativer Konkurrenz erfasst (Ellenberger, in: Grüneberg, a.a.O., § 213 Rn. 3 m.w.N.). Demgegenüber ist der Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB zusätzlich zu dem Auskunftsanspruch gegeben und tritt nicht etwa an dessen Stelle (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., § 259 Rn. 15). Solche Fälle kumulativ zu verfolgender Ansprüche erfasst § 213 BGB nicht, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2016, IX ZB 33/14 Rn. 41 – juris = BGHZ 209, 168 ff.). Auf die von den Klägerinnen angeführten Umstände betreffend den Anwaltswechsel im Verfahren kommt es demnach nicht an. Auch überzeugt es nicht, wenn die Klägerinnen meinen, dass es der Beklagten aus Gründen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen unklarer Auskunftserteilung verwehrt sei, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Denn wie soeben ausgeführt waren ihnen bzw. ihren damaligen Prozessbevollmächtigten trotz der behaupteten Unklarheit der Auskünfte Umstände bekannt, die die Forderung nach Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides statt begründeten. 3. Die Anträge auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unrichtig erteilter Auskünfte sind jedenfalls unbegründet. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Schaden durch Unrichtigkeit der Auskünfte vom 06.07.2017 und 13.06.2018 sowie vom 25.05.2022 und 20.07.2022 (dazu a.) als auch für denjenigen, der durch Einstellung der Verbreitung des Werks „I.“ entstanden sein soll (dazu b.). a) Der Senat geht zunächst davon aus, dass den Klägerinnen die rechtliche Möglichkeit eines solchen Feststellungsbegehrens angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren „L.-Protokolle“ betreffend das Auftragsrecht (BGH NJW 2021, 765, 769 Rn. 49 ff.) grundsätzlich offensteht. Darin hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine unrichtige Auskunft eine Pflichtverletzung sei, die einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB begründe, es sei denn, der Schuldner habe sie nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob dies auch dann gelten sollte, wenn – wie im Streitfall – die Unrichtigkeit der Auskunft (anders als im Fall des Bundesgerichtshofs) gerade nicht feststeht, sondern hierum gerade gestritten wird und der für die Überprüfung der Richtigkeit der Auskunft nach dem Gesetz grundsätzlich als einziges Mittel vorgesehene Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vgl. hierzu Grüneberg, in: Grüneberg, a.a.O., § 259 Rn. 12 m.w.N.; st. Rspr.) aus Gründen, die in der Sphäre der Klägerinnen liegen, verjährt ist. Denn der Senat ist nach eingehender Prüfung der Auffassung, dass das vom Landgericht gefundene Ergebnis ungeachtet der stark verkürzten Begründung im angefochtenen Urteil (LGU S. 12, Bl. 2037 GA) zutreffend ist. aa) Die von den Klägerinnen für die Unrichtigkeit der unter dem 06.07.2017 sowie dem 13.06.2018 erteilten Auskünfte angeführten Gesichtspunkte ermöglichen – unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten – nicht die Feststellung einer Pflichtverletzung bzw. eines Schadens. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Klägerinnen, wonach das Landgericht und auch der Senat die Anforderungen an die Substantiierung überspanne, nicht durchgreift. Denn selbst wenn man annimmt, dass der Vortrag der Klägerinnen zu den einzelnen Pflichtverletzungen schlüssig bzw. hinreichend substantiiert ist, rechtfertigt dies nicht die Feststellung einer Pflichtverletzung zur vollen Überzeugung des Senats im Sinne von § 286 ZPO. Nach § 286 ZPO hat das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine Behauptung für wahr oder nicht wahr hält. Es darf sich dann nicht mit einer bloßen Wahrscheinlichkeit begnügen, sondern muss sich persönliche Gewissheit verschaffen. Für eine diesen Anforderungen genügende richterliche Überzeugung bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. nur BGH NJW 2016, 942, 946 Rn. 40 – Tauschbörse I). Soll der Beweis nur mittelbar durch tatbestandsfremde Hilfstatsachen, die erst durch ihr Zusammenwirken mit anderen Tatsachen einen Schluss auf das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals rechtfertigen können (Indizien), geführt werden, ist deswegen zum Vollbeweis erforderlich, dass andere Schlüsse ernstlich nicht in Betracht kommen (vgl. BGH NJW 1998, 1870 m.w.N.). Hält das Gericht ein bestimmtes Geschehen dagegen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich, ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung nur im Rahmen des § 287 ZPO genügen (vgl. hierzu BGH NJW 2020, 1072, 1073 Rn. 9 m.w.N.). Gemessen hieran zeigen die Klägerinnen zwar teilweise Ungereimtheiten im Rahmen der erteilten Auskünfte auf. Diese reichen jedoch weder einzeln noch in der Gesamtschau aus, um dem Senat die Überzeugung im Sinne eines (Voll-)Beweises vom Vorliegen einer schadensursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten zu verschaffen. Im Einzelnen gilt: (1) Soweit die Klägerinnen eine Pflichtverletzung darin erblicken, dass die Beklagte die Auskunft für die Jahre 1998 / 1999 nicht mehr erteilen kann (Bl. 112 f. eA), ist eine Pflichtverletzung durch die Vernichtung bzw. nicht mehr mögliche Rekonstruktion der entsprechenden Unterlagen bereits nicht Streitgegenstand des Feststellungsantrages. Denn dieser ist gerichtet auf eine Pflichtverletzung durch Erteilung einer unrichtigen Auskunft. Ob es pflichtwidrig war, die Unterlagen nicht aufzubewahren, ist demgegenüber ein anderer Lebenssachverhalt. Die erteilte Null-Auskunft war – wie die Beweisaufnahme im Zwangsmittelverfahren ergeben hat – nicht unrichtig bzw. pflichtwidrig, weil die Unmöglichkeit der Auskunftserteilung tatsächlich gegeben war. (2) Auch der Vortrag der Klägerinnen, wonach Direktverkäufe seitens der Beklagten an Endverbraucher bzw. an N. in den erteilten Auskünften nicht enthalten seien, obwohl solche Direktverkäufe stattgefunden hätten (Bl. 113 f. eA sowie Bl. 219 f. eA), belegt keine Pflichtverletzung der Beklagten. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der zur Auskunft verpflichtende Tenor des Senatsurteils vom 01.12.2017 (Bl. 1668 ff. GA) sich auf „sämtliche Verwertungshandlungen“ „unter Angabe der jeweiligen Auflagenhöhe, der Verkaufszahlen sowie der von ihr erzielten Nettoverkaufspreise, jeweils aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Ausgaben, Ländern, Sprachfassungen und Jahren“ bezieht. Hiervon sind zwar auch die unmittelbaren Verkäufe an Endverbraucher erfasst, etwa über das Internet. Wie der Senat in seinem vorgenannten Urteil jedoch klargestellt hat, sind Angaben zu den jeweiligen Weiterverkaufspreisen, die eine „Herausfilterung“ dieser Abnehmer erlaubt hätten (durch Angabe des Erstpreises „aus dem Konzern heraus“) nicht, auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Kontrolltatsachen für eine (vermeintliche) Verlagerung von Umsatz und Gewinn im Konzernverbund, gesondert in den Auskünften auszuweisen (S. 22 f. Senatsurteil, Bl. 1678R f. GA). Deshalb kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Beklagte – wie die Klägerinnen zuletzt u.a. im Schriftsatz vom 01.05.2024 ausgeführt haben (Bl. 218 eA) – in der Lage wäre, diesbezügliche Auskünfte zu erteilen. Ähnliches gilt, soweit die Klägerinnen einen Widerspruch in der Argumentation der Beklagten darin erblicken, dass diese zunächst angegeben habe, die Nettoladenverkaufspreise nicht zu kennen, diese aber an anderer Stelle als Referenz angeboten habe (hierzu S. 13 des Schriftsatzes vom 05.08.2022, Bl. 2183 GA). Denn dies bezieht sich zum einen auf einen Zeitpunkt vor Auskunftserteilung. In der Auskunft selbst sind die gemäß dem Auskunftstenor allein geschuldeten Angaben zum Nettoverkaufspreis jedoch enthalten; der Nettoladenverkaufspreis war gerade nicht von der Beklagten anzugeben, wie soeben ausgeführt. Zum anderen ist hiermit eine Unrichtigkeit der Auskunft oder ein Vorenthalten von Informationen schon deshalb nicht verbunden, weil die Beklagte in diesem Zusammenhang vorgetragen hatte, dass ihr Abgabepreis auf der 1. Handelsstufe (also an unabhängige Distributoren und eigene Tochterunternehmen) sich auf einen Satz zwischen 35%-45% des Nettoladenverkaufspreises belaufe, weshalb die Klägerinnen auch Angaben zu der Berechnung der auf der 1. Handelsstufe erzielten Erlösen erhalten haben. Die Klägerinnen haben nicht vorgetragen, dass dieser Satz, den sie selbst durch Division der angegebenen Erlöse durch die Anzahl der verkauften Exemplare und unter Heranziehung des ihnen ebenfalls aus der Auskunft bekannten Nettoverkaufspreises bzw. des in Ländern mit Buchpreisbindung ohne weiteres öffentlich zugänglichen Nettoladenverkaufspreises (vgl. Senatsurteil vom 01.12.2017, dort S. 22, Bl. 1678R GA) überprüfen könnten, unrichtig wäre. Aus dem Vortrag der Klägerinnen bzw. den unstreitigen Umständen lässt sich auch nicht mit der im Sinne von § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit schließen, dass die Beklagte Direktverkäufe in ihren Auskünften „unterschlagen“ hätte, nachdem die Beklagte hinsichtlich sämtlicher Auskünfte für die Jahre ab 2000 angegeben hat, dass hierin vollständig diejenigen Erlöse enthalten seien, die die Beklagte aus Direktverkäufen erzielt habe. Dies gelte sowohl für Erlöse durch eigenen Direktverkauf als auch für den Online-Verkauf über die H. Deutschland GmbH, an die die Beklagte die Druckwerke zuvor geliefert habe, wobei letztere Lieferungen ebenfalls in den Auskünften enthalten seien (S. 7 des Schriftsatzes vom 24.05.2022, Bl. 2145 GA; S. 8 des Schriftsatzes vom 29.12.2022, Bl. 2226 f. GA). Soweit die Klägerinnen sich darauf berufen, dass die Beklagte wechselnd und daher unwahr zur Frage des Direktvertriebs insbesondere an Endverbraucher vorgetragen habe und dies u.a. mit der unmittelbaren Zugehörigkeit der H.-Stores zu der Beklagten selbst (und nicht deren Tochtergesellschaften) begründet haben (Bl. 113 f. eA, S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 12.04.2022, Bl. 1701 ff. GA), verfängt dies nicht. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte ursprünglich vorgetragen hatte, generell keine Direktverkäufe an Endkunden vorzunehmen (S. 3 f. der Klageerwiderung vom 14.03.2014, Bl. 441 f. GA; S. 16 f. des Schriftsatzes vom 11.08.2014, Bl. 773 f. GA), während sie im Rahmen der Auskunft vom 13.06.2018 angegeben hat, dass es „in der Vergangenheit mitunter allerdings selten auch Direktverkäufe via Web-Shop gegeben“ habe, die unmittelbar mit ihr abgerechnet worden seien (Anlage K188, dort S. 2, Bl. 1730 GA). Allerdings begründet dies keinen Widerspruch, wie die Klägerinnen dies annehmen, weil es bei den zuerst zitierten Aussagen primär um eine generelle Schilderung des Geschäftsmodells der Beklagten ging, während die Auskunft – entsprechend dem zuvor ergangenen Senatsurteil, aus dem die Klägerinnen vorläufig vollstreckten – konkrete Einzelverkäufe, und waren sie noch so gering, umfassen musste. Deshalb ist auch der Umstand, dass die Klägerinnen eine Bestellung unmittelbar bei der Beklagten im Jahr 2019 vorlegen können (S. 7 des Schriftsatzes vom 08.02.2023, Bl. 2553 GA sowie Anlage K241), für sich genommen nicht ausreichend, um die Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte schlüssig zu belegen bzw. den ihnen obliegenden Beweis zu führen, weil im Rahmen der Auskunft solche vereinzelten Verkäufe gerade angegeben wurden. Die vorgelegten Screenshots (Bl. 2062, 2108 GA), aus denen sich ergeben soll, dass die Beklagte bereits vor dem Jahr 2020 den Online-Direktvertrieb über die Webseite verantwortete, sind unergiebig, weil sie in den Jahren 2021 / 2022 gefertigt wurden, als die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag Betreiberin des Online-Angebots war. Auch die E-Mail in Anlage K171 (Bl. 1603 GA) belegt nur, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten bestätigt hat, dass Kunden aus über 50 Ländern über H..com eine Bestellung tätigen könnten, verhält sich aber nicht zu den gesellschaftsrechtlichen Zuordnungen der Betreiberin der Webseite unter dieser URL. Die Stellenanzeige Bl. 1704 GA für einen „Direct Sales Operations Representative“ „für unseren Hauptsitz in T.“ stammt ausweislich des Screenshots von „H. (location T.“) und lässt daher nicht erkennen, ob sie unmittelbar die Beklagte oder nicht vielmehr ihre deutsche Tochtergesellschaft H. Deutschland GmbH (die nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug zu HRB N01 AG Köln, Anlage B48, Bl. 2602 GA, ihren Sitz ebenfalls in T. hatte) betraf. Ähnliches gilt in Bezug auf Verkäufe über die H.-Stores , die die Klägerinnen als unmittelbar der Beklagten zugehörig ansehen (Bl. 114 eA), während die Beklagte angegeben hat (u.a. Bl. 1730 GA), dass diese von den jeweiligen Tochtergesellschaften betrieben würden. Insofern stützen die Klägerinnen sich im Wesentlichen auf Vermutungen, wenn sie sich auf die Profile von Mitarbeitern der Beklagten auf sozialen Medien (S. 11 des Schriftsatzes vom 12.04.2022, Bl. 1705 GA) oder deren Antwort per E-Mail am 31.05.2022 (S. 18 des Schriftsatzes vom 05.08.2022, Bl. 2188 GA) beziehen. Aus beiden Umständen lässt sich indes nicht zur Überzeugung des Senats folgern, dass die von den Klägerinnen behauptete Tatsache zutrifft. Denn Angaben einzelner Mitarbeiter/innen auf Social Media müssen nicht die gesellschafts-/arbeitsvertragliche Situation zutreffend abbilden. Die Aussage in der E-Mail lautet lediglich „wir [der H.-Store R., Einfügung durch den Senat] sind ein direkter Vertriebskanal des Verlages“. Hieraus folgt nicht, dass – schon immer und bezogen auf die geschuldeten Auskünfte - auch eine entsprechende gesellschaftsrechtliche (und nicht nur eine „marketing-technische“ im Sinne eines Vertriebsweges für die – global verstandenen – Verlagsprodukte) Zuordnung der Stores zu der Beklagten (und nicht zu ihrer Tochtergesellschaft) vorlag. Eine solche Verbindung gab es nach dem Vortrag der Beklagten (S. 9 des Schriftsatzes vom 29.12.2022, Bl. 2227 GA) erst ab dem 01.07.2022, als die deutsche Tochtergesellschaft (H. Deutschland GmbH) auf die Beklagte verschmolzen worden ist und so die deutschen H.-Stores in Köln und R. auf die Beklagte übergingen. Nach den Angaben der Beklagten (a.a.O.) sind zudem die Lieferungen an die H.-Stores in genau gleicher Weise wie diejenigen an gewerbliche Wiederverkäufer in den erteilten Auskünften enthalten. Fehlende Angaben über Lieferungen an N. oder den Archiv-Verlag , wie sie die Klägerinnen bemängelt haben (Bl. 114 eA, Bl. 219 eA; S. 19 ff. des Schriftsatzes vom 05.08.2022, Bl. 2189 ff. GA), sind aus im Wesentlichen gleichen Erwägungen heraus nicht geeignet, eine durch die Auskunft begangene Pflichtverletzung schlüssig darzulegen. Zwar sind weder N. noch der Archiv-Verlag in der mit der Auskunft vorgelegten Kundenliste der Beklagten aufgeführt. Indes beruht dies nach den Angaben der Beklagten darauf, dass diese Kunden über die H. Deutschland GmbH beliefert worden seien, weshalb die Verkäufe – indirekt – bei den Angaben über die Lieferungen an diese Tochtergesellschaft auftauchten (S. 10 des Schriftsatzes vom 29.12.2022, Bl. 2228 GA). Dies haben die Klägerinnen zwar bestritten (S. 10 des Schriftsatzes vom 08.02.2023, Bl. 2556 GA), was aber angesichts der bei ihnen liegenden Darlegungslast nicht ausreicht. Insofern lässt sich auch kein zwingender Widerspruch zwischen dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 24.05.2022 (dort S. 8, Bl. 2146 GA) und demjenigen im Schriftsatz vom 29.12.2022 herleiten. Allerdings trifft es zu, dass die Beklagte im ersteren Schriftsatz angegeben hat, dass N. von der Beklagten Bücher kaufe. Die Angabe, dass die Belieferung über die deutsche Tochtergesellschaft der Beklagten erfolge, steht hierzu jedoch deshalb nicht in Widerspruch, weil es im Schriftsatz vom 24.05.2022 nicht um den Vertriebsweg ging, sondern um den Umstand, dass von N. überhaupt Bücher der Beklagten veräußert werden, während die Klägerinnen erstmals im Schriftsatz vom 05.08.2022 beanstandet haben, dass N. nicht in der Kundenliste auftauche, so dass erst ab diesem Zeitpunkt Veranlassung für die Beklagte bestand, näher zu dem Vertriebsweg über ihre Tochtergesellschaft vorzutragen und zu erläutern, dass aus diesem Grund N. nicht Bestandteil der Kundenliste sei. Im Übrigen haben sich die Klägerinnen im Schriftsatz vom 08.02.2023 (dort S. 10, Bl. 2556 GA) auf ein Bestreiten der Behauptungen der Beklagten beschränkt, was angesichts ihrer Darlegungslast nicht ausreicht. Auch in der Berufung finden sich keine näheren Darlegungen, sondern nur eine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag (S. 21 der Berufungsbegründung, Bl. 114 eA). Soweit mit Schriftsatz vom 01.05.2024 E-Mails von Mitarbeitern der Beklagten vorgelegt worden sind, aus denen sich ein Direktverkauf der Beklagten an N. ergeben soll (Bl. 219 eA sowie Anlagenkonvolut K254, Bl. 231 f. eA), bezieht sich dies zum einen auf einen Zeitpunkt im Jahr 2024, so dass hieraus keine, jedenfalls keine hinreichend überzeugungskräftigen Schlüsse auf den Vertrieb zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung 2017/2018 gezogen werden können. Die Aussagekraft ist zudem weiter dadurch gemindert, dass die Klägerinnen die Antworten per E-Mail offenbar durch eine vorgeschobene Fragestellung (nach der Verspätung von bestellten Büchern) erlangt haben, so dass für die jeweiligen Verfasser auch kein Anlass bestand, gesellschaftsrechtlich ausdifferenzierte bzw. den Vertriebsweg im Einzelnen aufschlüsselnde Auskünfte zu erteilen. Weiteren Beweis als die eigenen Angaben der Beklagten bzw. die vorgelegten Unterlagen haben die Klägerinnen insoweit nicht angetreten. Ein Beweisantritt liegt insbesondere nicht in der Aufstellung auf S. 21 der Berufungsbegründung (Bl. 114 eA). Dort führen die Klägerinnen zwar – im Stile einer Zeugenbenennung – die von der Beklagten benannten Zeugen ebenfalls unter Voranstellung des Wortes „Beweis“ auf. Indes handelt es sich erkennbar nicht um einen eigenen Beweisantritt, sondern um eine beispielhafte Nennung der Zeugen, auf die sich die Beklagte berufen hat. Die Klägerinnen sehen diese indes, wie sie im Laufe des Rechtsstreits mehrfach hervorgehoben haben, teilweise bereits nicht als taugliche Zeugen an und bemängeln durchweg, dass diese Zeugen im Lager der Beklagten stehen (etwa S. 22 der Berufungsbegründung, Bl. 115 eA, zum Zeugen V.). Die ausgeführten möglichen Widersprüche oder Ungereimtheiten, die die Klägerinnen aufzeigen, reichen auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) nicht aus, um den Beweis als mit dem erforderlichen Maß der Überzeugung als geführt anzusehen. (3) Die von den Klägerinnen behauptete fehlende Angabe von abgeschlossenen Lizenzverträgen (Bl. 114 f. eA und 120 ff. eA; S. 14 ff. des Schriftsatzes vom 12.04.2022, Bl. 1708 ff. GA; S. 21 ff. des Schriftsatzes vom 05.08.22, Bl. 2191 ff. GA) ist ebenfalls nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zur Überzeugung des Senats zu belegen. Denn insoweit fehlt es jedenfalls an einem zum jetzigen Zeitpunkt feststellbaren Schaden. Der Schaden kann bei einer unrichtigen Auskunft darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Anspruch nicht geltend macht. Der Anspruchsgegner hat den Anspruchsteller dann so zu stellen, wie dieser bei richtiger Auskunft stünde (BGH NJW 2021, 765, 769 Rn. 50 – L.-Protokolle). Im Rahmen der Begründetheit einer auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klage ist es jedoch bei reinen (behaupteten) Vermögensschäden wie hier erforderlich, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts festzustellen ist, damit dem Schädiger nicht ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen wird, von denen ungewiss ist, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten. Die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts reicht dann, anders als in Fällen, in denen ein Teilschaden bereits eingetreten ist oder ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt worden ist, nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2022, 23, 27 Rn. 28 m.w.N.). Gemessen hieran scheitert ein Anspruch der Klägerinnen jedenfalls daran, dass ein zumindest möglicher Schaden in Bezug auf die Lizenzen nicht schlüssig dargelegt ist bzw. jedenfalls nicht zur Überzeugung des Senats – insoweit auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO - feststeht. Der Rechtsstreit ist bisher nicht über die Auskunftsstufe hinausgegangen. Dementsprechend ist völlig unklar, ob und wie sich eine – unterstellte – Unrichtigkeit der erteilten Auskünfte nachteilig auf das Vermögen der Klägerinnen auswirken würde. Im Schriftsatz vom 02.01.2023, mit dem die Klägerinnen den Feststellungsantrag erstmals rechtshängig gemacht haben, finden sich zum Schaden keine Ausführungen von Substanz (vgl. S. 4 und 6 dieses Schriftsatzes, Bl. 2246 und 2248 GA: „Den konkreten Anspruchsumfang festzustellen, ist derzeit nicht möglich“, „Höhe und Umfang des Schadens sind derzeit wiederum aufgrund der fehlerhaft erteilten Auskunft nicht absehbar“; ebenso S. 6 des Schriftsatzes vom 20.03.2023, Bl. 2615 GA). Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass jedenfalls die Erlöse aus solchen „Imprints“ und anderen von ihr nicht als Lizenzvergaben angesehenen „Drucklizenzen“ in den erteilten Auskünften enthalten sind (vgl. S. 9 f. des Schriftsatzes vom 24.05.2022, Bl. 2147 f. GA). Dem sind die Klägerinnen im Schriftsatz vom 05.08.2022 (dort S. 23 ff., Bl. 2193 ff GA) nicht ausreichend entgegengetreten, weil sie zwar behauptet haben, dass an K./O. weitere Lizenzen im Jahr 2007 vergeben worden seien und auch das Werk „CH. der YO.“ an den ZD. Verlag lizenziert worden, ohne dass diese Verkäufe in der Auskunft enthalten bzw. die entsprechenden Verlage in der Liste der Kunden aufgeführt seien. Hiermit haben sie den Vortrag der Beklagten indes nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil die fehlende namentliche Nennung darauf beruht, dass diese Verkäufe über die jeweiligen Tochtergesellschaften der Beklagten abgewickelt wurden und die Verkäufe an die Tochtergesellschaften wiederum in der Auskunft enthalten sind (vgl. S. 10 des Schriftsatzes der Beklagten vom 29.12.2022, Bl. 2228 GA sowie bereits die Hinweise zur Auskunft, S. 3 der Anlage K189, Bl. 1809 GA). Auf die obigen Ausführungen zu den Direktverkäufen kann Bezug genommen werden. Soweit die Beklagte selbst – bezüglich der Imprints – als Vertragspartnerin aufgetreten ist, sind die Lizenzverträge auch vorgelegt. Bei dieser Sachlage ist ein Schaden auf der Grundlage des Vortrags der Klägerinnen nicht festzustellen. Denn im Streitfall fehlt es den Klägerinnen infolge der – hier zu ihren Gunsten unterstellten - Nichtvorlage einzelner Lizenzverträge allein an Kontrolltatsachen, deren Fehlen nicht mit einem Schaden gleichgesetzt werden kann. An der Geltendmachung ihrer Ansprüche sind die Klägerinnen hierdurch nicht gehindert. Sie haben, wie oben ausgeführt, auch nicht ausreichend dargelegt, dass die Angaben zu den erzielten Erlösen unrichtig sind. Auch anhand der vorgelegten Lizenzverträge haben die Klägerinnen nicht aufzeigen können, dass die erzielten Erlöse unzutreffend angegeben sind oder die Auskunft der Beklagten in anderer Hinsicht unrichtig wäre. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Vortrag auf S. 28 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 121 ff. eA), wonach die angegebenen Erlöse aus Lizenzverträgen gegenüber den vereinbarten Sätzen zu niedrig angegeben seien. Denn zwar kann zugunsten der Klägerinnen angenommen werden, dass die in der Auskunft angegebenen Erlöse von denjenigen divergieren, die sich aus dem Lizenzvertrag ergeben. Insoweit liefern die Klägerinnen allerdings selbst die Erklärung (Bl. 122 eA), indem sie vortragen, dass ein Teil der Erlöse an Tochterunternehmen der Beklagten geflossen sei. Soweit sie dies für unzulässige „Verschiebungen“ von Erlösen halten, ist bereits im Urteil des Landgerichts vom 22.12.2016 (dort S. 47, Bl. 1340 GA) festgehalten, dass der entsprechende Vortrag der Klägerinnen zu einer solchen vermeintlichen Vorgehensweise der Substanz entbehrt. Auch der Senat hat in seiner Entscheidung vom 01.12.2017 keinen konkreten Anhaltspunkt für treuwidrige Umsatz-/Gewinnverlagerungen im Konzernverbund feststellen können (S. 23 des Senatsurteils, Bl. 1679 GA). Hieran ist festzuhalten, weil das Geschäftsmodell der Beklagten, wonach der Vertrieb jeweils über Tochtergesellschaften erfolgt (vgl. dazu Anlage K117, Bl. 652 GA), für sich genommen nicht zu beanstanden ist und die Klägerinnen in der Folge des vorgenannten Senatsurteils keine greifbaren Anhaltspunkte für eine missbräuchliche/treuwidrige Ausgestaltung des Vertriebsnetzes der Beklagten aufgezeigt haben. Auch die Ausführungen in der Berufungsbegründung, wonach die Beklagte in einem anderen Verfahren einen höheren Erlös für ein anderes Werk („WR.“, Autor Dr. G.) angegeben habe, was die Unrichtigkeit der im Streitfall angegebenen Erlöse belege (S. 35 f. der Berufungsbegründung, Bl. 128 f. eA), begründen einen solchen Verdacht nicht, weil die Klägerinnen hier einzelne Aspekte aus einem anderen Verfahren isoliert betrachten, ohne dass klar wird, inwieweit diese mit dem Streitfall vergleichbar sind; selbiges gilt auch für die von den Klägerinnen für zu niedrig gehaltenen Verkaufszahlen im Vergleich zu dem Werk „WR.“ (S. 36 der Berufungsbegründung, Bl. 129 eA). Vor diesem Hintergrund hinge ein Schaden oder auch nur eine Schätzung eines solchen Schadens völlig in der Luft, was der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs im Wege steht (vgl. hierzu nur Greger, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 287 Rn. 4 m.w.N.). Denn es ist bei gegenwärtigem Sachstand völlig unklar, ob und ggf. inwieweit die Klägerinnen – die noch keinen Leistungsantrag formuliert haben - durch die fehlende Vorlage der Lizenzverträge nachteilig in ihrem Vermögen betroffen sind. Wie bereits oben ausgeführt, haben die Klägerinnen zum Inhalt eines etwaigen Schadensersatzanspruchs keinerlei weiteren substanziellen Vortrag gehalten. Sie haben es im Gegenteil selbst ausdrücklich als möglich bezeichnet, dass – bei Ergänzung der Auskünfte durch die Beklagten – „Schadensersatzansprüche der Höhe nach gegebenenfalls teilweise durch geleistete Nachvergütung kompensiert werden können“ (S. 10 des Schriftsatzes vom 20.03.2023, Bl. 2618 GA), was nichts anderes bedeutet, als dass ein Schadenseintritt zum jetzigen Zeitpunkt völlig ungewiss ist. Auch der erst im Schriftsatz vom 01.05.2024 erfolgte Vortrag zu möglichen Steuernachteilen (Bl. 224 eA) – unterstellt, er sei zu berücksichtigen - stellt keinen schlüssigen Vortrag zu einem Schaden durch die behauptete Unrichtigkeit der Auskunft dar. Denn die Klägerinnen selbst haben es bisher unterlassen, trotz erteilter Auskunft Leistungsanträge zu formulieren, weshalb eine verspätete Zahlung durch die Beklagte und ein damit etwaig einhergehender Steuernachteil nicht kausal auf dem im Rechtsstreit behaupteten Fehlverhalten beruhen würde. Die Klägerinnen nennen als Bezugspunkt hierfür auch nicht die Unrichtigkeit der Auskunft, sondern den aus ihrer Sicht pflichtwidrig unterlassenen Abschluss einer angemessenen Beteiligungsvereinbarung zwischen der Beklagten und dem Erblasser. (4) Soweit sich die Klägerinnen erstmals in der Berufungsbegründung darüber hinaus auf weitere Pflichtverletzungen bzw. Unrichtigkeiten in den erteilten Auskünften berufen haben (S. 24 ff. der Berufungsbegründung, Bl. 117 ff. eA), greift auch dies nicht durch. Deren Geltendmachung ist zwar nicht von vornherein präkludiert, wie die Beklagte annimmt, weil die zugrundeliegenden Tatsachen für sich genommen unstreitig und daher auch im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, obwohl sie sich aus den bereits 2017/2018 erteilten Auskünften ergeben. In der Sache ist indes auch hiermit eine Pflichtverletzung, die die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs rechtfertigen könnte, nicht dargetan bzw. zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Im Einzelnen gilt: Die von den Klägerinnen als „unerklärlich“ bezeichneten Rückbuchungen zu bestimmten Titeln, die laut Auskunft (eingeblendet Bl. 118 eA) am 31.12.2004 im Umfang von 2028 Büchern verkauft und zum doppelten Preis in gleicher Quantität zurückgenommen worden sind, sind zwar aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich. Aus einer solchen Unverständlichkeit ist indes nicht, auch nicht indiziell, auf eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten zu schließen, weil ohne weiteres (die Buchung erfolgte zum Jahresende 2004) buchhaltungstechnische und/oder steuerliche Gründe für derartige Umbuchungen denkbar sind. Der Vortrag der Klägerinnen ist deshalb auch nicht ausreichend, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. In diesem Zusammenhang ist auch der bereits erstinstanzlich (S. 15 ff. des Schriftsatzes vom 12.04.2022, Bl. 1709 ff. GA) von den Klägerinnen erhobene Vorwurf, das Zahlenmaterial sei unschlüssig, nicht zur Begründung einer Pflichtverletzung geeignet. Aus der Anlage K201 (Bl. 1959 ff. GA) folgern die Klägerinnen, dass bei allen Einzeltiteln die Zahl der Verkäufe die Auflagen übersteige, was sich aber ohne weiteres damit erklären lässt, dass ab dem Jahr 2000 Bücher verkauft worden sind, deren Auflagen bereits vor diesem Jahr gedruckt worden waren, wie die Beklagte vorgetragen hat (S. 10 des Schriftsatzes vom 24.05.2022, Bl. 2148 GA). Eine Diskrepanz zwischen Interview-Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten ( Verkauf in 100 Länder ) und den erteilten Auskünften (die Verkäufe in 40 Länder ausweisen) begründet ebenfalls keine Pflichtverletzung. Ersichtlich handelte es sich bei der Interview-Aussage um eine werbewirksame Angabe, die nicht, erst recht nicht zwingend, auf die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft schließen lässt. Dass Bücher auf Portugiesisch bis 2002 an M. als Teil der Unternehmensgruppe der Beklagten geliefert wurden und diese Gesellschaft seitdem nicht mehr in der Kundenliste auftaucht bzw. nach 2002 keine Buchverkäufe nach Portugal/auf Portugiesisch mehr aufgeführt sind (Bl. 118 f. eA) ist zwar zutreffend (vgl. exemplarisch bezüglich des Werks „XO.“ die Anlage K192, Bl. 1736 ff. GA). Allein dies lässt jedoch noch nicht darauf schließen, dass die Beklagte den Klägerinnen Erlöse vorenthalten hat, weil für die fehlenden Verkäufe nach Portugal (und auch Brasilien) auch andere Gründe denkbar sind (etwa, dass nach Abwicklung der Gesellschaft „M.“ oder aus wirtschaftlichen Gründen keine portugiesischen Ausgaben mehr gefertigt wurden). Die Vermutung der Klägerinnen, die Beklagte habe ihre Verkäufe in die USA zu gering angegeben (Bl. 119 eA), weil die dort erzielten Erlöse nach einer Interview-Aussage des Geschäftsführers der Beklagten bei „20 Millionen p.a.“ lägen, ist aus im Wesentlichen gleichen Erwägungen heraus unschlüssig. Es ist bereits unklar, auf welche Zahlen sich die Interview-Aussage bezieht und welcher Anteil auf die Werke entfiele, hinsichtlich derer die Klägerinnen Rechte beanspruchen. Das Fehlen von Direktverkäufen an Buchhandlungen in den Auskünften (Bl. 119 eA) lässt sich, wie oben bereits mehrfach angesprochen, zwanglos damit erklären, dass diese Verkäufe über Tochtergesellschaften abgewickelt wurden, die ihrerseits in der Liste als Abnehmer auftauchen und begründet daher ebenfalls keine Pflichtverletzung. bb) In Bezug auf die Auskunft für die Jahre 2018 bis 2021 (erteilt mit E-Mails vom 25.05.2022 und 20.07.2022, Anlage K234, Bl. 2202 f. GA) ist eine Pflichtverletzung bzw. ein Schaden ebenfalls nicht zur Überzeugung des Senats feststellbar. Insofern bemängeln die Klägerinnen ohne Erfolg, dass ihnen keine Kundenlisten mehr vorgelegt worden seien (S. 39 der Berufungsbegründung, Bl. 132 eA). Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagte insoweit zu Recht auf Gründe des Datenschutzes berufen hat (E-Mail vom 20.07.2022, Bl. 2202 GA), weil sie jedenfalls nach dem Auskunftstenor zu einer separaten Aufstellung nach Kunden nicht verpflichtet war. Dass sie dies bei den vorangegangenen Auskünften anders gehandhabt hat, reicht nicht aus, um eine Pflichtverletzung bzw. eine Wahrscheinlichkeit für einen hieraus entstehenden Schaden der Klägerinnen feststellen zu können. Auf die obigen Ausführungen betreffend die Lizenzverträge kann verwiesen werden, weil es sich auch bei der Kundenliste um eine reine Kontrolltatsache handelt. Soweit die Klägerinnen meinen, dass die Beklagte unrichtig angegeben habe, dass es im Zeitraum 2018-2021 keine Verkäufe des Werks „Z. Q.“ gegeben habe, während die Klägerin zu 1) selbst in diesem Zeitraum mehrere Exemplare von Neuauflagen dieser Publikation erworben habe (S. 40 der Berufungsbegründung, Bl. 132 f. eA), belegt dies ebenfalls keine Pflichtverletzung. Die Beklagte hat den Erwerb durch die Klägerin zu 1) bestritten (S. 8 der Berufungserwiderung, Bl. 198 eA) und Beweis für den Erwerb ist nicht angetreten. Bei der Ausgabe neuer Auflagen dieses Werks handelt es sich darüber hinaus um eine im Berufungsverfahren neue Tatsache, die die Klägerinnen schon vorher hätten vortragen können: Das Werk „Z. Q.“ und die Anzahl der Verkäufe sind u.a. bereits im Schriftsatz vom 05.08.2022 (dort S. 25, Bl. 2195 GA) sowie im Schriftsatz vom 08.02.2023 (dort S. 10, Bl. 2556 GA) von den Klägerinnen thematisiert worden, wobei sich die Beklagte (S. 9 des Schriftsatzes vom 24.05.2022, Bl. 2147 GA) auf Vollständigkeit der hierzu erteilten Auskünfte berufen hatte und vorgetragen hatte, dass sie (nur) in den Jahren 2000 bis 2017 insgesamt 35.078 Exemplare dieses Werks an ihre Tochtergesellschaft H. Deutschland GmbH geliefert habe (S. 10 des Schriftsatzes vom 29.12.2022, Bl. 2228 GA). Gründe im Sinne der §§ 529, 531 ZPO dafür, dass die Klägerinnen diesen Vortrag erst jetzt halten, sind entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO in der Berufungsbegründung nicht angegeben. Insbesondere lag nicht der Fall des § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO vor, wonach neue Tatsachen zuzulassen sind, wenn sie infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden. Denn eine diesbezügliche Hinweispflichtverletzung des Landgerichts ist nicht ersichtlich, nachdem das Landgericht nicht verpflichtet war, die Klägerinnen auf mögliche weitere Aspekte, die ihren Anspruch erst begründen könnten, aufmerksam zu machen und die Zahl der gelieferten Werke bereits in 1. Instanz erkennbar im Streit stand. Rückbuchungen , die in der Auskunft 2022 enthalten sind, vermögen für sich genommen ebenfalls keinen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen zu begründen, auch wenn sie diese Rückbuchungen für unplausibel halten. Auf die obigen Ausführungen betreffend die Auskunft 2018 wird Bezug genommen. Gleiches gilt für vermeintlich fehlende Direktverkäufe und die Anzahl der Länder , in die Verkäufe stattgefunden haben. b) Der Antrag der Klägerinnen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der Einstellung der Weiterverbreitung des Werks „I.“ ist ebenfalls unbegründet. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach insoweit bereits keine für einen Schaden der Klägerinnen kausale Pflichtverletzung anzunehmen ist, weil die Beklagte infolge des Fehlens einer Verwertungspflicht auch ohne triftigen Grund zur Einstellung des Werks berechtigt gewesen wäre, kann verwiesen werden (LGU S. 13, Bl. 2038 GA). Ob sie zu diesem Entschluss freiwillig gelangte oder ihr – wie die Klägerinnen vortragen – seitens der I.-Erbengemeinschaft wegen Unstimmigkeiten bei der Abrechnung die notwendigen Rechte nicht mehr eingeräumt wurden, macht insoweit keinen Unterschied. Auch in der Berufungsbegründung bringen die Klägerinnen hierzu keine neuen Argumente vor, sondern meinen lediglich, die Pflichtverletzung liege in dem Vorverhalten der Beklagten gegenüber der Erbengemeinschaft, was aber keine andere Beurteilung rechtfertigt. Denn dies ändert gerade nichts an der Frage der Kausalität. c) Die Rechtsausführungen der Klägerinnen im Schriftsatz vom 13.05.2024 (Bl. 248 ff. eA) hat der Senat zur Kenntnis genommen. Wie aus den obigen Darlegungen folgt, hält er an seiner im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargestellten Auffassung indes auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen – soweit es auf sie ankommt – fest. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit betrifft lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsgrundsätze im konkreten Einzelfall und die Würdigung von Tatsachenvortrag; entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige abstrakt-generelle Rechtsfragen stellen sich im Verfahren nicht.