Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. April 2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 65/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Bewertungen über die Klägerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ , wenn dies geschieht wie unter „Bilddarstellung wurde entfernt“ . Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem Mitglied ihrer Geschäftsführung, angedroht. Es wird festgestellt, dass sich der Klageantrag zu a bezüglich der Bewertungen 0, 1, 2, 11, 17, 20, 22, 25, 27 und 35 erledigt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 88 % und die Beklagte zu 12 %. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin wickelt für Hersteller von elektrischen Geräten sowie für Großhändler und große Handelsketten Nachbesserungen im Rahmen der kaufrechtlichen Gewährleistung sowie Reparaturen außerhalb der kaufrechtlichen Gewährleistung ab. Die Beklagte bietet die D.-Suchmaschine an und veröffentlicht in diesem Rahmen das Unternehmen der Klägerin betreffende Bewertungen von Internetnutzern, die auch bei D. X. angezeigt werden. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, dass die Beklagte es unterlässt, einen Eintrag ihres Unternehmens bereitzuhalten, wenn Dritte und/oder Nutzer der Dienste der Klägerin dort Rezensionen verfassen und veröffentlichen können und wenn bestimmte weitere Bedingungen vorliegen (Klageanträge zu b und c). Des Weiteren hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu a verlangt, dass die Beklagte es unterlässt, 36 einzelne Bewertungen (Nummern 0 bis 35) über sie im Internet öffentlich zugänglich zu machen (Nummerierung jetzt und im Folgenden gemäß der Nummerierung im angefochtenen Urteil und im Berufungsantrag und nicht gemäß der teils abweichenden Nummerierung im Klägervortrag). Nachdem die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens 22 dieser Bewertungen (0, 1, 2, 6 bis 12, 17, 18, 20, 22, 25, 27, 28, 29, 31, 32, 34 und 35) gelöscht hat, hat die Klägerin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. Bezüglich der Bewertung 33 hat die Klägerin den Antrag zu a zurückgenommen. Das Landgericht, auf dessen Urteilstatbestand wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat festgestellt, dass sich der Antrag zu a bezüglich der Bewertungen 27 und 35 erledigt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Berufung macht im Wesentlichen geltend, die Art der von der Beklagten veröffentlichten Rezensionen sei systematisch falsch und verstärke eine falsche Darstellung, wonach die Klägerin ein Unternehmen betreibe, das gegenüber Endverbrauchern vertragliche Leistungen schlecht erbringe. Es werde in den Bewertungen nicht deutlich, dass die Klägerin Vertragsbeziehungen nur zu ihren Vertragspartnern unterhalte und bei der Ausführung ihrer Dienstleistungen den Weisungen ihrer Vertragspartner unterliege, auf die Zulieferung von Ersatzteilen durch ihre Vertragspartner angewiesen sei und sich nicht immer nach den Wünschen der Endverbraucher richten könne, die eben nicht ihre eigenen Kunden seien. Es sei der Klägerin auch nicht zuzumuten, dem unzutreffenden Eindruck in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände entgegenzutreten. Die einfachste Lösung des Problems bestehe vielmehr darin, den - ohne ihre Zustimmung - bereitgehaltenen Eintrag der Klägerin vollständig aus dem System der Beklagten zu entfernen. Des Weiteren habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Kommentierung einer Bewertung durch die Klägerin nur über ein D.-A. erfolgen könne. Sie lehne die Anlegung eines derartigen Kontos ab. Die von der Beklagten aufgezeigten alternativen Kommunikationswege dienten nur der Überprüfung von Rezensionen. Ohnehin funktioniere das Beschwerdesystem nicht, was während des Berufungsverfahrens erfolgte weitere Anfragen bestätigt hätten. Eine Faxnummer gebe es nicht. Postalische Zusendungen seien umständlich, unangemessen und würden nicht beantwortet. Der Kontakt per E-Mail funktioniere ebenso wenig. Außerdem gebe die Beklagte vor, dass das Online-Formular genutzt werden müsse. Anfragen der Klägerin über das Online-Formular habe die Beklagte ohne hinreichende Prüfung abschlägig beschieden. Soweit das Landgericht ihre außergerichtlichen Beanstandungen der einzelnen Bewertungen als nicht ausreichend angesehen habe, sei dies überraschend und falsch. Es könne belegt werden, dass dem Anschreiben vom 3. November 2020 die Liste der zu löschenden Rezensionen beigefügt worden sei. In dieser Liste habe die Klägerin ausreichend konkrete Beanstandungen erhoben. Wenn in den Bewertungen keine Klarnamen angegeben seien, könne sie allerdings nicht in zumutbarer Weise herausfinden, um welchen Vorgang oder welchen Kunden es sich gehandelt habe. Selbst mitgeteilte Nachnamen seien nicht immer zuzuordnen, etwa dann nicht, wenn ein „Kunde“ die Bewertung nicht selbst vorgenommen habe. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und a) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, die im Tatbestand des angefochtenen Urteils eingeblendeten Bewertungen 3, 4, 5, 13 bis 16, 19, 21, 23, 24, 26, 30 und 33 über die Klägerin im Internet öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies geschieht wie unter der im Tenor wiedergegebenen Internetadresse, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der eingeklagten Ansprüche betreffend die Bewertungen 0, 1, 2, 6 bis 12, 17, 18, 20, 22, 25, 28, 29, 31, 32 und 34 erledigt hat, b) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, einen Eintrag des Unternehmens der Klägerin unter D. X. und /oder D. I. der Öffentlichkeit bereitzuhalten und/oder zu veröffentlichen, wenn Dritte und/oder Nutzer der Dienste der Klägerin hier Rezensionen verfassen und veröffentlichen können, soweit die Klägerin als Anbieterin von B2B-Dienstleistungen ausschließlich gegenüber Unternehmen/Unternehmern ihre Dienste anbietet, c) die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, einen Eintrag zum Unternehmen der Klägerin unter D. X. und /oder D. I. der Öffentlichkeit bereitzuhalten und/oder zu veröffentlichen, wenn die Klägerin allein nur durch die Anmeldung oder Bereithaltung eines eigenen D.-Kontos bei der Beklagten auf Rezensionen antworten und/oder Verstöße bei der Beklagten melden kann. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die Berufung hat nur zu einem verhältnismäßig geringen Teil Erfolg. 1. Die Unterlassungsanträge zu b und c hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat offensichtlich keinen vom Inhalt einzelner Bewertungen unabhängigen Anspruch darauf, dass die Beklagte es unterlässt, einen im Internet veröffentlichten Eintrag des Unternehmens der Klägerin unter D. X. und/oder D. I. bereit zu halten, wenn Dritte und/oder Nutzer der Dienste der Klägerin dort Rezensionen verfassen und veröffentlichen können. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, sondern gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: Soweit bereits die bloße Bereithaltung eines Unternehmenseintrags als Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin oder in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzusehen sein sollte, wäre dieser Eingriff nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts jedenfalls nicht rechtswidrig. Bewertungsportale erfüllen eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 30 mwN). Das gilt auch dann, wenn sie Bewertungen ohne die Einholung einer Zustimmung des Bewerteten ermöglichen. Dies wird offenbar von der Klägerin auch nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Klageanträge zielen insbesondere nicht darauf ab, die von der Beklagten angebotene Bewertungsfunktion insgesamt für unzulässig erklären. Die Klägerin meint allerdings, die Zulässigkeit der Funktion sei von mehreren, in den Anträgen zu b und c angegebenen Bedingungen abhängig. Dem kann der Senat ebenso wie das Landgericht nicht folgen. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen ausschließlich gegenüber anderen Unternehmen anbietet (Klageantrag zu b), sie also nur mit diesen Vertragsverhältnisse unterhält und die Aufträge nur entsprechend der Vorgaben ihrer Vertragspartner durchführt, führt nicht dazu, dass die Beklagte überhaupt keine Bewertungen von Endverbrauchern über die Klägerin veröffentlichen darf. Die Klägerin kommt bei der Ausführung der ihr erteilten Aufträge zwangsläufig in Kontakt mit den Kunden ihrer Kunden. Die Endkunden machen vielfältige Erfahrungen mit dem Unternehmen der Klägerin und den von ihr erbrachten Leistungen und können ein grundsätzlich berechtigtes Interesse daran haben, andere Internetnutzer an diesen Erfahrungen teilhaben zu lassen. Die Klägerin muss es deshalb grundsätzlich hinnehmen, auch und insbesondere von den Kunden ihrer Kunden bewertet zu werden. Soweit die Klägerin in solchen Bewertungen für bestimmte Entscheidungen und Verhaltensweisen verantwortlich gemacht wird, die auf verbindlichen Vorgaben ihrer Auftraggeber beruhen und soweit dies in einer Bewertung nicht ausreichend zum Ausdruck kommt, kann und muss dies gegebenenfalls bei der Beurteilung der Zulässigkeit einzelner Bewertungen Berücksichtigung finden. Dieser Umstand kann aber keinen vom Inhalt einzelner Bewertungen unabhängigen Unterlassungsanspruch rechtfertigen. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin die Möglichkeit hat, einzelne Bewertungen zu kommentieren. Der Umstand, dass die Klägerin dazu ein eigenes D.-A. benötigt (Klageantrag zu c), rechtfertigt ebenfalls keinen von einzelnen Bewertungen unabhängigen Unterlassungsanspruch. Unbeschadet der zutreffenden Erwägungen des Landgerichts hat die Beklagte insoweit zu Recht geltend gemacht, dass ein Nutzerkonto erforderlich ist, um - zum Schutz des Bewerteten - sicherzustellen, dass Antworten nur vom tatsächlichen Inhaber des Unternehmens abgegeben werden (Seite 2 des Schriftsatzes vom 31. Januar 2023). Unzumutbare Nachteile sind mit einer Registrierung nicht verbunden. Soweit die Klägerin sich schließlich mit dem Klageantrag zu c dagegen wendet, dass ein eigenes D.-A. erforderlich sei, um Verstöße bei der Beklagten melden zu können, ist der Antrag schon deshalb unbegründet, weil Verstöße - insbesondere per E-Mail oder auf dem Postweg - auch ohne D.-A. gemeldet werden können und dürfen. Wenn die Beklagte auf solche Meldungen nicht antwortet oder gebotene Maßnahmen (zum Beispiel eine Prüfung oder eine Löschung) zu Unrecht ablehnt, folgt daraus unter Umständen ein Anspruch auf Löschung einer beanstandeten Bewertung, nicht aber ein vom Inhalt einzelner Bewertungen unabhängiger Anspruch auf Löschung des gesamten Unternehmenseintrags. 2. Der nicht erledigte Teil des Unterlassungsantrags zu a, mit dem sich weder das Landgericht noch die Berufungsbegründung im Einzelnen befasst haben, ist bezüglich der Bewertungen 3, 4, 5, 13 bis 16, 21, 23 und 30 ebenfalls unbegründet. Die insoweit geltend gemachten Unterlassungsansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog) stehen der Klägerin nicht zu, weil die Beklagte für etwaige Rechtsverletzungen, die durch die angegriffenen Bewertungen bewirkt worden sind, jedenfalls nicht verantwortlich ist. Begründet ist der nicht erledigte Teil des Unterlassungsantrags zu a hingegen bezüglich der Bewertungen 19, 24 und 26. a) Da es sich bei sämtlichen angegriffenen Bewertungen nicht um eigene Inhalte der Beklagten handelt, ist sie keine unmittelbare Störerin (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 23 f. mwN). b) Als mittelbarer Störer ist grundsätzlich verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 26 mwN). Danach ist ein Hostprovider zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Hostprovider ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts - hier des Unternehmenspersönlichkeitsrechts - durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 27 mwN). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen - die richtig oder falsch sein kann - konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn die beanstandete Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 28 mwN). Der Hostprovider hat im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahenden Rechtsverstoß diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 31). Stellt der Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung hingegen substanziiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 27). c) Gemessen daran muss die Beklagte die Bewertungen 3, 4, 5, 13 bis 16, 21, 23 und 30 nicht löschen. Dabei kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie die angegriffenen Bewertungen in ausreichender Weise beanstandet hat. Denn etwaigen durch die Beanstandungen begründeten Prüfpflichten hat die Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens entsprochen, indem sie Stellungnahmen der Verantwortlichen eingeholt und an die Klägerin weitergleitet hat. Auf Grund der der Beklagten danach vorliegenden Erkenntnisse sind Rechtsverletzungen jedenfalls nicht unschwer zu bejahen, weshalb eine Verantwortlichkeit der Beklagten ausscheidet. Sollten ihre Ermittlungen verspätet und sie für die angegriffenen Bewertungen vor Einleitung des Prüfungsverfahrens verantwortlich gewesen sein, wäre durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Prüfungen jedenfalls die Wiederholungsgefahr entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2022 - 15 U 170/21, Anlage B 33 für den Fall einer verzögerten Löschung). Bezüglich der Bewertung 3 (F. S.) erweist sich die von der Klägerin erhobene Beanstandung, der Kunde und der Vorgang seien unbekannt, als unberechtigt, nachdem die Klägerin die detaillierte und belegte Sachverhaltsschilderung des Verantwortlichen (Anlage B 16) nur pauschal bestritten hat. Bezüglich der Bewertung 4 (B. L.) ist durch die vom Verantwortlichen vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und der H. GmbH (Anlage B 29) hinreichend nachgewiesen, dass ein vom Verantwortlichen erworbenes Fernsehgerät der Marke N. zur Reparatur an die Klägerin versandt worden war und die Klägerin den Schaden in einem an den Verantwortlichen versandten Kostenvoranschlag als vom Kunden verursacht bezeichnet hatte. Ausgehend von dieser Sachverhaltsschilderung, der die Klägerin nicht substanziiert entgegengetreten ist, erweisen sich die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen der Bewertung als unbegründet. Soweit sich aus der Bewertung ergibt, dass die Klägerin das Gerät tatsächlich repariert hat, stellt die Klägerin dies nicht in Abrede. Die Wertungen, die Klägerin habe den Schaden als vom Kunden verursacht „abgetan“ und dies sei eine „Frechheit !!!“ muss die Klägerin hinnehmen. Bezüglich der Bewertung 5 (R. P.) hat die Klägerin der Stellungnahme des Betroffenen, wonach sie wiederholt ein defektes Austauschgerät für einen 32-Zoll-Monitor der Marke U. an den Verantwortlichen geschickt hat (Anlage B 17), nicht widersprochen. Auf dieser Grundlage erweist sich die angegriffene Bewertung offensichtlich als zulässig. Bezüglich der Bewertung 13 (K. Z.) ist durch das vom Äußernden vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 20. April 2018 (Anlage B 18) nachgewiesen, dass die Klägerin einen Transportschaden an einem Gerät des Verantwortlichen überprüft und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine Reparatur oder ein Austausch des Geräts nicht möglich war. Dies hat die Klägerin auch nicht bestritten. Soweit sich die angegriffene Bewertung zur Dauer der Bearbeitung und zur Kommunikation zwischen der Klägerin und dem Verantwortlichen verhält, fehlt es schon an einer konkreten Beanstandung der Klägerin. Dass sie selber die vom Verantwortlichen geäußerte Kritik für unberechtigt hält, ist unerheblich. Bezüglich der Bewertung 14 (T. Y.) hat die Klägerin die Beanstandung, der Kunde und der Vorgang seien unbekannt, in Anbetracht der Stellungnahme des Betroffenen (Anlage B 19) nicht aufrechterhalten. Soweit die Klägerin nunmehr beanstandet, der Vorhalt des Verantwortlichen - gemeint ist offenbar die in der Bewertung enthaltene Aussage, er habe von der Klägerin einen gebrauchten und beschädigten Austauschmonitor erhalten - sei fehlerhaft, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer Rechtsverletzung. Es fehlt an einer substanziierten und in sich geschlossenen Darstellung des Kontakts zwischen der Klägerin und dem Verantwortlichen. Die Klägerin kommentiert auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 24. Juni 2022 lediglich die Stellungnahme des Verantwortlichen, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie auch nur versucht hat, auf Grund des Namens des Verantwortlichen und der von ihm angegebenen Seriennummer des Geräts den Vorgang anhand ihr vorliegender Informationen aufzuklären. Bezüglich der Bewertung 15 (C. Q.) hat die Klägerin ihre Beanstandung, der Kunde und der Vorgang seien unbekannt, in Anbetracht der Stellungnahme des Verantwortlichen (Anlage B 20) nicht aufrechterhalten. Dies gilt auch bezüglich der Bewertung 16 (Stellungnahme des Verantwortlichen HT. LP. als Anlage B 21). Soweit die Klägerin die Bewertung nunmehr insoweit beanstandet, als es darin heißt, der Kundendienst verhalte „sich absolut respektlos, unverbindlich und unzuverlässig“ und E-Mails würden „gekonnt übersehen“ , handelt es sich um zulässige Wertungen. Dass der Verantwortliche sein Fernsehgerät in beschädigtem Zustand zurückerhalten hat, bestreitet die Klägerin nicht. Dass dafür sie selbst und nicht ein Transportunternehmen verantwortlich ist, wird in der Bewertung nicht geäußert. Bezüglich der Bewertung 21 (AR. GK.) hat die Klägerin nach Vorlage der Stellungnahme des Betroffenen (Anlage B 23) eingeräumt, der Verantwortliche müsse tatsächlich ihr Kunde gewesen sein. Soweit sie sich gegen die Aussagen wendet, bei ihr arbeiteten „offenbar […] nur unprofessionelle ungelernte Mindestlohnkräfte“ und nach dem zweiten Einsenden sei das Display getauscht worden „ aber offensichtlich auch nur von demotivierten unterbezahlten Kräften“ , handelt es sich um zulässige Wertungen. Konkrete tatsächliche Bestandteile der Bewertung beanstandet die Klägerin nicht. Es kommt deshalb nicht darauf an, dass sie nicht näher erläutert, warum sie nicht in der Lage sein will, den Vorgang aus dem Jahr 2018 inhaltlich zu überprüfen. Bezüglich der Bewertung 23 (KO.) ist der Kontakt zwischen dem Verantwortlichen und der Klägerin durch Vorlage eines - wenn auch vom Verantwortlichen selbst stammenden - Schreibens vom 26. November 2017 und eines Fotos des reparierten Geräts belegt (Anlage B 24). Anhaltspunkte dafür, dass der Verantwortliche das Schreiben nachträglich erstellt haben könnte, sind nicht im Ansatz ersichtlich. Im Übrigen ist die Sachverhaltsdarstellung in der Bewertung auffallend detailliert, was zusätzlich für ihren Wahrheitsgehalt spricht. Konkrete tatsächliche Bestandteile der Bewertung werden von der Klägerin auch nicht beanstandet. Bezüglich der Bewertung 30 (QR. TB.) hat die Klägerin nach Vorlage der Stellungnahme des Betroffenen (Anlage B 27) nicht mehr bestritten, dass der Nutzer ihre Dienstleistung in Anspruch genommen hat. Konkrete tatsächliche Bestandteile der Bewertung werden nicht beanstandet. Soweit die Klägerin der Bewertung eine negative Kritik entnimmt und sie diese Kritik für unangebracht und falsch hält, ist dies rechtlich unerheblich. d) Begründet ist der Antrag zu a hinsichtlich der Bewertungen 19, 24 und 26. Diese Bewertungen verletzen das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin, was die Beklagte auf Grund des von ihr durchgeführten Prüfverfahrens hätte erkennen müssen. aa) Die Klägerin hat die Bewertungen in ausreichender Weise beanstandet. Da sich die Bewertungen auf angeblich von der Klägerin gegenüber Kunden ihrer Kunden erbrachte Dienstleistungen beziehen, reichte es für eine ordnungsgemäße Beanstandung aus, einen vorangegangenen geschäftlichen Kontakt mit dem für die jeweilige Bewertung Verantwortlichen in Abrede zu stellen. Auf Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein geschäftlicher Kontakt zugrunde, ist ein Rechtsverstoß nämlich unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 38). Soweit auf Grund der in den Bewertungen angegebenen Namen eine nähere Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts erforderlich gewesen sein dürfte (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37), hat die Klägerin diesem Erfordernis entsprochen, indem sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. April 2022 erklärt hat, sie habe bezüglich aller Rezensionen, die unter einem vermeintlichen beziehungsweise tatsächlichen Klarnamen abgegeben worden seien, eine Prüfabfrage in ihrer Datenbank vorgenommen. Soweit für Beanstandungen die Grenze des Rechtsmissbrauchs gilt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37), ist das Vorgehen der Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht alleine deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sich die Behauptung eines fehlenden geschäftlichen Kontakts bezüglich anderer Bewertungen nachträglich als falsch herausgestellt hat. bb) Die von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen sind, jedenfalls soweit sie der Klägerin vorgelegt worden sind, nicht geeignet, die geltend gemachten Rechtsverstöße in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der Bewertung 19 (XS.) ist der Klägerin weder der Klarname des Verantwortlichen mitgeteilt worden noch hat der Verantwortliche irgendwelche Belege vorgelegt oder den Vorgang zumindest so konkret geschildert, dass für die Klägerin weitere Nachforschungen möglich und zumutbar wären (Anlage B 22). Der Verantwortliche hat es vielmehr ausdrücklich der Beklagten überlassen, wie sie weiter vorgeht. Er widerspricht einer Löschung also nicht. Bezüglich der Bewertung 24 (CI. GY.) hat die Klägerin wiederholt gerügt, dass die Beklagte die vom Verantwortlichen gemachten Angaben zum Gerät, zur Seriennummer sowie zur Auftragsnummer des Herstellers geschwärzt hat (Anlage B 25). Darauf ist die Beklagte nicht eingegangen. Auf dieser Tatsachengrundlage und in Ermangelung weiterer Belege für den fraglichen Vorgang sind der Klägerin weitere Nachforschungen nicht zuzumuten und muss ihre Beanstandung als berechtigt angesehen werden. Bezüglich der Bewertung 26 (CV. MM.) fehlt es ebenfalls an einem Beleg dafür, dass der drei Jahre alten Bewertung ein tatsächlicher geschäftlicher Kontakt zwischen der Klägerin und dem Verantwortlichen zugrunde lag. In der Stellungnahme des Verantwortlichen wird nicht einmal mitgeteilt, wann der Kontakt mit der Klägerin stattgefunden haben soll (Anlage B 26). e) Soweit im Berufungsantrag darüber hinaus die Bewertung 33 aufgeführt ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Die Klägerin hatte die Klage insoweit in erster Instanz zurückgenommen, da die Bewertung offensichtlich positiv sei. Dafür, dass sie den Antrag in der Berufungsinstanz erneut stellen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. 3. Der Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits, der für etwa ein Viertel der erstinstanzlichen Kosten und für einen verhältnismäßig geringfügigen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens von Bedeutung ist, ist teilweise begründet. a) Der teilweise für erledigt erklärte Unterlassungsantrag zu a war bei Klageerhebung über die vom Landgericht getroffene Feststellung (Bewertungen 27 und 35) hinaus auch bezüglich der Bewertungen 0, 1, 2, 11, 17, 20, 22, 25 zulässig und begründet und ist erst dadurch unbegründet geworden, dass die Beklagte die Bewertungen auf Grund des während des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführten Prüfungsverfahrens gelöscht hat; dadurch ist die Wiederholungsgefahr entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2022 - 15 U 170/21, Anlage B 33). Die genannten, nicht unter Klarnamen abgegebenen Bewertungen hatte die Klägerin bereits vorgerichtlich mit der dem Schreiben vom 3. November 2020 (Anlage K 28) beigefügten Anlage (K 29) in ausreichender Weise beanstandet. Da sich die Bewertungen auf angeblich von der Klägerin gegenüber Kunden ihrer Kunden erbrachte Dienstleistungen bezogen, reichte es für eine ordnungsgemäße Beanstandung aus, dass die Klägerin in der Anlage bezüglich der einzelnen Bewertungen jeweils einen vorangegangenen geschäftlichen Kontakt mit dem für die jeweilige Bewertung Verantwortlichen in Abrede gestellt hat. Auf Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein geschäftlicher Kontakt zugrunde, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 38). Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts bedurfte es nicht, weil sich die Identität der Bewertenden für die Klägerin nicht ohne Weiteres aus den Bewertungen ergab (vgl. BGH, Urteil vom 9.August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37); in den fraglichen Bewertungen sind die Klarnamen der Bewertenden nicht genannt. Soweit das Landgericht angenommen hat, dass die fragliche Anlage dem Schreiben vom 3. November 2020 nicht beigefügt war, ist das Gegenteil jedenfalls im Berufungsverfahren unstreitig. Die Beklagte hätte das Prüfverfahren deshalb schon vorgerichtlich einleiten müssen. Da dies nicht geschehen ist, war das Unterlassungsbegehren zunächst begründet. b) Bezüglich der Bewertungen 6 bis 10, 12, 18, 28, 29, 31, 32, 34 war der Unterlassungsantrag zu a hingegen von Anfang an unbegründet. Die Klägerin hat diese Bewertungen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. April 2022 nicht in ausreichender Weise beanstandet. Abgesehen von der Bewertung 28 war bezüglich der genannten Bewertungen auf Grund der in ihnen angegebenen Namen eine nähere Begründung der Behauptung des fehlenden geschäftlichen Kontakts erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 37). Diesem Erfordernis hat die Klägerin erst dadurch entsprochen, dass sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. April 2022 erklärt hat, sie habe bezüglich aller Rezensionen, die unter einem vermeintlichen beziehungsweise tatsächlichen Klarnamen abgegeben worden seien, eine Prüfabfrage in ihrer Datenbank vorgenommen. Dies hatte sie vorher nicht mit hinreichender Deutlichkeit vorgetragen, wenn auch auf Seite 11 der Replik beiläufig von einer Recherche in einer Datenbank die Rede war. In dem nachfolgenden, auf einen entsprechenden Hinweis des Landgerichts eingereichten Schriftsatz vom 14. Februar 2022 hatte die Klägerin zwar bezüglich jeder einzelnen Bewertungen vorgetragen, sie könne einen solchen Kunden nicht recherchieren; näher begründet hatte sie dies aber nicht. Nach dem Verhandlungstermin vom 21. April 2022 hat die Beklagte ein Prüfverfahren eingeleitet und hat die fraglichen Bewertungen im Anschluss daran gelöscht. Diesbezügliche Verzögerungen werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Bewertungen 28, 29, 31 und 32 hat die Klägerin (auch) deshalb nicht in ausreichender Weise beanstandet, weil es sich um Bewertungen ohne Text handelte, die einen geschäftlichen Kontakt zwischen einem Endkunden und der Klägerin nicht voraussetzten, sondern auch auf Grund anderweitiger Erfahrungen mit dem Unternehmen der Klägerin abgegeben werden durften (vgl. Senatsurteil vom 26. Juni 2019 - 15 U 91/19, juris Rn. 37; BeckOK-InfoMedienR/Söder, § 823 BGB Rn. 176c.1 [Stand: 1. Februar 2024]). Die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen („Unbekannter Kunde, unbekannter Vorgang“) waren deshalb unschlüssig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat für die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten ausgehend von der unangefochtenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung die Anträge zu b und c mit jeweils 10.000 € und den Antrag zu a mit 50.000 € bewertet. Gemessen am Gesamtwert von 70.000 € unterliegt die Beklagte mit einem Betrag von 18.055,55 € (50.000 € x 13/36); das sind rund 26 %. Für die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat den nicht erledigten Teil des Antrags zu a mit rund 18.000 € (50.000 € x 13/36) und den Feststellungsantrag mit rund 2.000 € bewertet. Der letztgenannte Betrag entspricht in etwa der Differenz zwischen den nach einem Streitwert von 70.000 € zu bemessenden erstinstanzlichen Kosten und den nach einem Streitwert von bis zu 45.000 € zu bemessenden hypothetischen erstinstanzlichen Kosten, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von vornherein nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2018 - VI ZB 26/17, MDR 2019, 54). Gemessen am Gesamtwert von rund 40.000 € unterliegt die Beklagte mit einem Betrag von 4.953,85 € (18.000 € x 3/13 + 2.000 € x 8/20); das sind rund 12 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Ordnungsgeldandrohung beruht auf § 890 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000 € (siehe oben unter Ziffer II. 4)