Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels wird das am 13.04.2023 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 19 O 122/22 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.398 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.06.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.316,32 € festgesetzt. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : A. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Reisepreises und auf Schadensersatz in Anspruch, da er wegen des Verdachts einer Corona-Infektion seines Sohnes von der Teilnahme an einer Kreuzfahrt ausgeschlossen wurde. Der Kläger schloss am 11.09.2021 für sich, seine Ehefrau W. B. D. sowie den seinerzeit 2-jährigen gemeinsamen Sohn E. F. D. mit der X., K. Q. U. S.p.A. – einer Zweigniederlassung der Beklagten – einen Vertrag über eine Kreuzfahrt mit der N. vom 25.09.2021 bis zum 02.10.2021 zu einem Gesamtpreis von 1.398 €, den der Kläger entrichtete. Der Kläger erhielt die „Reisebedingungen“ (LG 63 ff.), deren Nr. 5.2 lautet: „Lässt der geistige oder körperliche Zustand eines Gastes eine Reise bzw. Weiterreise nicht zu, weil dieser den Gast reiseunfähig macht oder eine Gefahr für den Gast selbst oder jemanden sonst an Bord darstellt, kann die Beförderung verweigert oder die Urlaubsreise des Gastes jederzeit abgebrochen werden. Für eventuell entstehende Mehrkosten steht X. nicht ein.“ Der Kläger reiste auf eigene Kosten bereits am 24.09.2021 mit seiner Familie nach Y./T.. Bei der Einschiffung am Morgen des 25.09.2021 ab 08:00 Uhr wurde gemäß der seinerzeit gültigen „Strategie zur frühzeitigen Erkennung, Überwachung und Bekämpfung von COVID 19“ des T. - Gesundheitsministeriums bei den Reisenden eine Corona-Erkrankung überprüft. Auf dem Fragebogen, der dem Kläger zur Einschiffung ausgehändigt wurde, gab dieser an, dass sein Sohn unter einer abklingenden Erkältung litt. Der um 11:30 Uhr bei dem Sohn durchgeführte PCR-Test hatte gemäß dem zur Akte gereichten schriftlichen „Patient report“ bzgl. „SARS-CoV-2“ ein positives Ergebnis (LG 62). Dem Kläger und seiner Familie wurde daraufhin die Teilnahme an der Reise verweigert und sie mussten noch zwei Tage in einem Quarantäne-Hotel auf C. verbringen, ehe sie am 27.09.2021 nach Hause fliegen konnten. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises iHv 1.398 €, eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit iHv 1.398 € sowie die Erstattung von Flug-, Unterbringungs-, Beförderungs- und Testkosten iHv 2.520,32 €. Nachdem der Kläger diese Ansprüche gegenüber der Beklagten per E-Mail erfolglos geltend gemacht hatte, hat er die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2022 zur Zahlung bis zum 04.02.2022 aufgefordert – ebenfalls ohne Erfolg. Die Ehefrau des Klägers hat ihre Ansprüche am 01.04.2022 an den Kläger abgetreten. Der Kläger hat behauptet, der bei seinem Sohn durchgeführte Testabstrich sei nicht ordnungsgemäß genommen worden. Das zunächst bekannt gegebene Testergebnis sei nicht eindeutig gewesen. Eine erneute Überprüfung der Probe im Labor habe ein negatives Ergebnis gehabt, wie ihm um 20:00 Uhr mitgeteilt worden sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 5.316,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2022 zu zahlen und 2. ihn von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 627,13 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei wegen des Testergebnisses zum Rücktritt vom Reisevertrag nach Ziff. 5.2 der Reisebedingungen bzw. zur außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen. Sie hat mit Schriftsatz vom 27.02.2023 ihre Passivlegitimation unstreitig gestellt. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger habe gemäß den §§ 651h Abs. 5, 651n Abs. 1 BGB keine Ansprüche gegen die Beklagte, da eine nach Ziff. 5.2 der Reisebedingungen rechtmäßige Kündigung des Pauschalreisevertrages vorliege. Selbst wenn die Testprobe nicht ordnungsgemäß genommen worden sein sollte, hätte sich daraus kein falsch-positives, sondern allenfalls ein falsch-negatives Ergebnis ergeben können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die erstinstanzlichen Anträge unter Vertiefung und Wiederholung seines Vorbringens weiter. Der Kläger beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des am 13.04.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az. 19 O 122/22 die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn 5.316,32 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2022 zu zahlen und 2. ihn von Honoraransprüchen seines Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 627,13 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt ihrerseits unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. B. Die zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Dem Kläger steht aus eigenem sowie ggfs. abgetretenem Recht seiner Ehefrau (§ 398 BGB) gegen die Beklagte zwar ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises von 1.398 € - nebst Zinsen - zu (dazu I.), er kann aber nicht die weiter geltend gemachten Schadensersatzansprüche beanspruchen (dazu II.). I. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Reisepreises von 1.398 € ergibt sich grundsätzlich aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB, denn der rechtliche Grund für den vom Kläger nach Vertragsschluss der Beklagten gezahlten Reisepreis ist später weggefallen. Dieser Wegfall des rechtlichen Grundes beruht auf einem gemäß § 651h Abs. 4 Satz 2 BGB erfolgten Rücktritt der Beklagten (dazu 1.). Für den Fall, dass der Anwendungsbereich dieser Norm nicht eröffnet sein sollte, kommt auch eine berechtigte Kündigung gemäß § 648a Abs. 1 und 5 BGB analog (dazu 2.) bzw. § 314 BGB (dazu 3.) oder eine auf der Person des Klägers und seiner Familie beruhende Unausführbarkeit der Reise analog § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB (dazu 4.) in Betracht. 1. Der Kläger kann gemäß § 651h Abs. 4 Satz 2 BGB die Rückzahlung des von ihm geleisteten Reisepreises von 1.398 € verlangen, denn die X., K. Q. U. S.p.A. – für deren Verpflichtungen die Beklagte einsteht (daher im Folgenden nur: die Beklagte) – ist nach § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB von dem Pauschalreisevertrag wirksam zurückgetreten. a. Die – allein vertragsgegenständliche – Kreuzfahrt stellt eine Pauschalreise iSv § 651a BGB dar, denn es werden Beförderung und Beherbergung geschuldet (BGH, Urt. v. 18.12.2012 – X ZR 2/12, NJW 2013, 1674). b. Dadurch, dass die Beklagte dem Kläger und seiner Familie (nachfolgend auch nur: der Kläger) am 25.09.2021 die Einschiffung und damit die Teilnahme an der Kreuzfahrt verweigert hat, ist sie nach dem gemäß den §§ 133, 157 BGB maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont von dem Pauschalreisevertrag zurückgetreten. c. Dieser Rücktritt seitens der Beklagten als Reiseveranstalterin ist gemäß § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB berechtigt erfolgt. Nach dieser Norm kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. Diese Voraussetzungen liegen vor: (1) Die Beklagte ist noch vor Reisebeginn zurückgetreten, denn sie hat bereits die Aufnahme des Klägers auf das Kreuzfahrtschiff verweigert. Damit wurden die allein geschuldeten Reiseleistungen Beförderung und Beherbergung gerade noch nicht in Gang gesetzt, sondern deren Beginn gerade verweigert. Es kann offenbleiben, ob im Allgemeinen der Eincheckvorgang an sich schon zu der Reiseleistung der Beförderung zählt und damit bereits mit dem Beginn des Eincheckvorgangs die Reise beginnt (so OLG Dresden, Urt. v. 28.8.2001 – 3 U 1338/01, NJW-RR 2001, 1610 für den Fall einer Flugreise). Denn im Streitfall besteht die tatsächliche Besonderheit, dass die Aufnahme am Bord davon abhängig gemacht wurde, dass bei den Reisenden kein Corona-Verdacht bestand. Die Reisenden hatten insoweit einen ausgehändigten Fragebogen auszufüllen und sich nach Maßgabe der Einschätzung des Personals der Beklagten einem PCR-Corona-Test zu unterziehen, dessen Ergebnis negativ sein musste. Diese dem eigentlichen Eincheckvorgang mit Überprüfung der Buchung, der Personalpapiere und des Gepäcks vorgelagerte Gesundheitskontrolle war der seinerzeitigen Pandemielagebetrachtung geschuldet und hatte gerade den Zweck, den Reisenden zum Schutz der Mitreisenden und des Personals erst dann mit den Reiseleistungen in Berührung kommen zu lassen, wenn von diesem keine Corona-Gefahr ausging. Da der Kläger den Corona-Check nicht mit einem negativen Ergebnis abschließen konnte, befand sich seine Reise bei der Zutrittsverweigerung noch in dem Vor-Reisebeginn-Stadium. (2) Die Beklagte war auch aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert. (a) Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände liegen gemäß der Legaldefinition in § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB dann vor, wenn der Reiseveranstalter diese nicht kontrollieren und nicht mit zumutbaren Maßnahmen vermeiden kann. Diese Voraussetzungen sind – entgegen der vom Senat den Parteien in dem Beschluss vom 17.11.2023 mitgeteilten Ansicht – im Streitfall gegeben. Bei der seinerzeitigen Pandemielage gefährdete ein mit Corona infizierter Reisender angesichts der engen Verhältnisse auf einem Kreuzfahrtschiff die Gesundheit des Personals und der Mitreisenden. Die Gefahr einer Erkrankung an Covid-19 stellt ein nicht beherrschbares erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit dar (vgl. BGH, Urt. v. 30.08.2022 – X ZR 66/21, NJW 2022, 3707, 1. Leitsatz). Aufgrund der pandemischen Lage bestand zudem das Risiko, dass ein Bekanntwerden des an Bord befindlichen, mit Corona infizierten Reisenden behördliche Maßnahmen – wie eine Quarantäne-Stilllegung oder ein Ankerverbot an den Zielhäfen – zur Folge haben konnten. Diese „Corona-Gefahren“ konnte die Beklagte nicht beherrschen (s. BGH, Urt. v. 30.08.2022, a.a.O.) und auch nicht zumutbar vermeiden. Soweit der Ansteckungsgefahr gegebenenfalls durch eine Isolierung des Reisenden an Bord begegnet werden kann (so Rodegra, NJW 2021, 1781, 1785), stand der Beklagten eine solche Quarantäne nicht als verhältnismäßigere Maßnahme zur Verfügung. Da die Kreuzfahrt nur eine Dauer von 7 Tagen hatte, hätte eine die gesamte Reisezeit erfassende, dauerhafte Quarantäne erfolgen müssen. Davon wäre ein 2jähriges Kind betroffen gewesen, dessen kindlicher Bewegungsdrang durch die dauerhafte Einsperrung vollständig unterdrückt und damit unverhältnismäßig verletzt worden wäre. (b) Entgegen der Ansicht des Klägers lag auch in Person seines Sohnes ein Corona-Verdacht-Fall vor, da der bei diesem vorgenommene PCR-Test ein positives Ergebnis gezeigt hatte. Die entsprechende tatsächliche Feststellung des Landgerichts ist für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Nach dieser Norm hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen hierbei vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2018 – VII ZR 170/17, NJW-RR 2018, 651 f.; Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17, NJW-RR 2019, 1343 Rz. 11). Konkrete Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweisaufnahme unvollständig ist oder die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (s. u.a. BGH, Urt. v. 21.06.2016 – VI ZR 403/14, NJW-RR 2017, 219 Rz. 10; v. 08.06.2004 – VI ZR 199/04, NJW 2004, 2828 Rz. 13). Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlich getroffenen tatsächlichen Feststellung bestehen nicht. Der zur Akte gereichte schriftliche „Patient report“ (LG 62) belegt, dass die Überprüfung der Probe des Sohnes bzgl. SARS-CoV-2 ein positives Ergebnis gezeigt hat. Entgegen der Einschätzung des Klägers lag damit gerade ein eindeutiger Befund vor. Selbst wenn entsprechend dem weiteren Klägervorbringen die Abnahme der Speichelprobe bei seinem Sohn nicht alle Vorgaben erfüllte, ist die Annahme eines falsch-positiven Ergebnisses entsprechend der Erläuterungen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung – gemäß dem unstreitig gebliebenen Zitat in dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.07.2022 (LG 56) – „… zwar grundsätzlich … nicht ausgeschlossen, aber sehr unwahrscheinlich.“. Der Kläger hat keine Besonderheiten für seine Annahme, es könne ausnahmsweise ein falsches Positiv-Ergebnis vorgelegen haben, benannt. Er bringt allein vor, dass die Probenentnahme nicht im Rachen, sondern wegen der Abwehrhaltung des Sohnes nur in Form eines Wangenabstrichs erfolgte. Inwieweit dies zu einem falsch-positiven Ergebnis geführt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Bei der vom Kläger beschriebenen Probenentnahme wäre wegen der geringeren Zellenentnahme eher ein falsch-negatives Ergebnis zu erwarten. Für die Validität des Ergebnisses spricht auch, dass es sich bei dem Corona-Test um einen PCR-Test handelte, der nach der Einschätzung der bereits zitierten Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung der „Goldstandard“ ist. Auch konnte die Angabe des Klägers auf dem Fragebogen, dass sein Sohn unter einer abklingenden Erkältung litt, als Indiz für eine (Corona-)Erkrankung gewertet werden. Auf diese weitgehend dem Kläger bereits mit dem Beschluss vom 17.11.2023 zur Kenntnis gelangten Ausführungen des Senats hat dieser in der Folge auch keine weiteren Argumente vorgebracht. (c) Die Beklagte war auch nicht gehalten, am 25.09.2021 ein weiteres Testergebnis abzuwarten, vielmehr musste sie schon im Interesse der Gesundheit aller Passagiere und Bordmitglieder und der geplanten Abreise eine zeitnahe Entscheidung treffen. Auch § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB sieht eine schnelle Reaktion des Rücktrittsberechtigten vor. Selbst wenn dem Kläger am gleichen Tag um 20:00 Uhr seitens des Labors ein Negativ-Ergebnis mitgeteilt worden sein sollte, vermochte dies auch inhaltlich an der vor der Abfahrt des Schiffes nur möglichen ex-ante-Beurteilung der Beklagten nichts mehr zu ändern. (d) Aufgrund der nach Vorlage des Testergebnisses unmittelbar erfolgten Zutrittsverweigerung hat die Beklagte auch gemäß § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes erklärt. (e) Der Corona-Verdacht hinderte die Beklagte an der Erfüllung des Pauschalreisevertrages nicht nur in Bezug auf den Sohn, sondern auch bzgl. des Klägers und seiner Ehefrau. Aus dem Aspekt der Personensorge (§ 1626 BGB) war es von vornherein ausgeschlossen, dass der 2jährige Sohn allein das Kreuzfahrtschiff verlässt. Zwangsläufig musste zumindest ein Sorgeberechtigter diesen begleiten. Da das Sorgerecht grundsätzlich auf eine gemeinsame Ausübung durch beide Elternteile ausgelegt ist (s. insbesondere § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB), hatten der Kläger und seine Ehefrau jeweils das Recht und auch die Pflicht, ihren Sohn zu begleiten. Letzteres war auch deshalb von Bedeutung, da ja bei dem sehr jungen Sohn eine Corona-Erkrankung zumindest zur Debatte stand und damit die Gesundheitsfürsorge als Teil der Personensorge von beiden Elternteilen akut wahrzunehmen war. Im Übrigen gehen auch die Parteien stillschweigend und übereinstimmend davon aus, dass die drei Reisenden im Hinblick auf den einen von ihnen treffenden streitgegenständlichen Corona-Verdacht in reiserechtlicher Hinsicht einheitlich zu behandeln sind. (f) Im Hinblick auf das einschlägige Rücktrittsrecht aus § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB kann offenbleiben, ob sich die Beklagte auch auf das in Nr. 5.2 ihrer Reisebedingungen geregelte ausdrückliche Beförderungsverweigerungsrecht berufen kann. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 651y Satz 1 BGB ausgeschlossen sind und ob sie der allgemeinen Prüfung nach den §§ 307 ff. BGB standhalten. 2. Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 651h Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BGB nicht erfüllt sein sollten, etwa weil die Reise zum Zeitpunkt der Zutrittsverweigerung doch schon begonnen hatte oder weil die Beklagte infolge der Corona-Gefahr nicht aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert war, kann der Wegfall des Rechtsgrundes mit einer analog § 648a Abs. 1 und 5 BGB berechtigten Kündigung begründet werden, die der Beklagten aber ebenfalls nicht das Recht gibt, den Reisepreis zu behalten. a. Für den – hier unterstellten – Fall, dass die §§ 651a ff. BGB für den Pauschalreisevertrag keine Spezialregelung enthalten, lässt auch die mit der EU-Pauschalreise-Richtlinie beabsichtigte Vollharmonisierung (s. dazu BT-Drucks. 18/10822 S. 2f) einen Rückgriff auf das allgemeines Leistungsstörungs- und Kündigungsrecht zu (s. auch Grüneberg-Retzlaff, BGB, 83. Aufl., § 651a Rz. 7). b. Da bei Pauschalreiseverträgen wegen der vergleichbaren Interessenlage subsidiär auf das Werkvertragsrecht zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.03.1987 – VII ZR 37/86, NJW 1987, 1931, 1933; Grüneberg-Retzlaff, a.a.O., Einf. v. § 651a Rz. 3), ist die planwidrige Gesetzeslücke durch eine analoge Anwendung des § 648a Abs. 1 und 5 BGB und dem dort geregelten Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund zu schließen. c. Ein wichtiger Grund gemäß der Legaldefinition in § 648a Abs. 1 BGB lag vor, denn aufgrund des bei dem Sohn des Klägers bestehenden Corona-Verdachts war der Beklagten aus den bereits unter Ziffer I. 1. c. (2) im einzelnen ausgeführten Erwägungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes – sprich: bis zum Reiseende – nicht zuzumuten. d. Rechtsfolge ist, dass die Beklagte analog § 648a Abs. 5 BGB nur den Teil des Reisepreises behalten kann, der auf die bis zur Kündigung bereits erbrachte Leistung entfällt. Da die Kündigung der Beklagten allerdings - in der hier untersuchten Sachverhalts-Variante - unmittelbar nach dem Reisebeginn ausgesprochen wurde, hat die Beklagte dem Kläger keinerlei Leistungen erbracht und damit auch keinen Zahlungsanspruch. Die Beklagte kann dem Kläger auch keine Vorbereitungsleistungen (etwa Personaleinstellungen, Lebensmittel-/Energiebeschaffung etc.) als Leistung entgegenhalten, denn auch im Rahmen des unmittelbaren Anwendungsbereiches des § 648a Abs. 5 BGB sind Materialien und Planungen nur dann „erbrachte Leistungen“, wenn diese sich entweder bereits im Bauwerk verkörpern (Grüneberg-Retzlaff, a.a.O., § 648a Rz. 14) oder jedenfalls dem Vertragspartner zugutekommen, was aber bei Leistungen, die der Vorbereitung dienen auch dann nicht der Fall ist, wenn sie – etwa wie die Beschaffung von Material – mit Kosten verbunden sind (so Staudiner-Peters, BGB, Neubearbeitung 2019, § 648a Rz. 11). 3. Sofern eine analoge Anwendung des § 648a Abs. 1 und 5 BGB nicht befürwortet wird und damit eine außerordentliche Kündigung nach der allgemeinen Vorschrift des § 314 BGB in Betracht zu ziehen ist, kann dahinstehen, ob der Pauschalreisevertrag überhaupt ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von § 314 BGB ist (dafür: Führich, Reiserecht, 8. Aufl., § 20 Rz. 6; dagegen: Grüneberg-Retzlaff, a.a.O., § 651a Rz. 2; Tonner MDR 2020, 519, 521). Denn aus einer auf § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützten Kündigung aus wichtigem Grund würde der Beklagten wiederum kein Recht erwachsen, den Reisepreis zu behalten, sie wäre vielmehr nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB zur Rückzahlung des vollständig noch nicht verbrauchten Reisepreises verpflichtet. 4. Letztlich ergibt sich ein Recht der Beklagten auf den vereinnahmten Reisepreis auch nicht abseits der Rücktritts- und Kündigungsrechte aus einer analogen Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Werkvertrags-Norm kann der Unternehmer, wenn das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes unausführbar geworden ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Der BGH (Urt. v. 30.11.1972 – VII ZR 239/71, BGHZ 60, 14 ff) hat für den seinerzeit gültigen wortidentischen § 635 Abs. 1 Satz 1 BGB entschieden, dass für den Fall, in dem eine Reise aufgrund einer Gesundheitsbeeinträchtigung eines Reiseteilnehmers nicht durchführbar ist, der Rechtsgedanke des § 635 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend anzuwenden ist. Bei einer analogen Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB hätte die Beklagte indes keinen Anspruch auf eine Teilvergütung, da sie aus den zu 3. genannten Gründen noch keine Tätigkeit zugunsten des Klägers entfaltet hat. Ihr stünde aber auch keine Erstattung ihrer Auslagen zu, da ihr solche nicht entstanden sind. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 04.12.2023 (OLG 189), in dem sie im Einzelnen erläutert hat, dass bezogen auf einzelne Reisende keine Kosten in Ansatz gebracht werden können. Weder für den Schiffsbetrieb (zB Besatzung, Treibstoffe, Frischwasserkosten, Entsorgungskosten, Wartung und Instandhaltung sowie Versicherungen), noch für den Hotelbetrieb (zB Hotelpersonal, Gebrauchsartikel, IT-Ausrüstung) nebst Fixkosten (wie Abschreibungen, Verwaltungsaufwendungen sowie Werbekosten) würden die Kosten durch einzelne Reisende beeinflusst. Auch die bei den Verpflegungskosten möglichen Einsparungen seien rechnerisch kaum messbar. 5. Hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs iHv 1.398 € stehen dem Kläger die titulierten Zinsen zwar nicht aufgrund des Mahnschreibens der Klägervertreter vom 19.01.2022 mit einer Zahlungsfrist bis zum 04.02.2022 gemäß den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits seit dem 05.02.2022 zu, denn insoweit fehlt das nach § 286 Abs. 4 BGB erforderliche Verschulden der Beklagten. Die Rechtsfrage, ob der Reiseveranstalter den bereits gezahlten Reisepreis – in voller Höhe – behalten kann, wenn er eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Reisenden zum Anlass nimmt, diesen von der Reiseleistung auszuschließen, ist jedenfalls höchstrichterlich ungeklärt. Die den Reisepreis nicht auskehrende Beklagte unterlag insoweit einem unvermeidbaren Rechtsirrtum, der selbst ein fahrlässiges Verhalten nach § 276 Abs. 2 BGB ausschließt. Dem Kläger verbleiben gemäß den §§ 291, 288 Abs. 1 ZPO die Rechtshängigkeitszinsen, die nach der Klagezustellung am 09.06.2022 (LG 22) ab dem 10.06.2022 zu zahlen sind. II. Die weiter geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. 1. Der Kläger kann von der Beklagten keinen immateriellen Schaden iHv 1.398 € und keinen materiellen Schaden iHv 2.520,32 € gemäß den §§ 651n, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen, denn insoweit fehlt es sowohl an einer Pflichtverletzung, als auch an einem Verschulden der Beklagten. Gemäß den Ausführungen zu Ziffer I. durfte sie aufgrund des beim Sohn des Klägers bestehenden Corona-Verdachts der Familie des Klägers den Zutritt verweigern, womit sie weder objektiv, noch subjektiv fehlerhaft handelte. 2. Der Antrag des Klägers auf Freistellung von den vorprozessualen Anwaltskosten ist ebenfalls nicht gemäß den §§ 651n, 280 Abs. 1 BGB begründet, denn auch insoweit trifft die Beklagte gemäß den Ausführungen zu Ziffer I. 5. kein Verschulden. C. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, denn es ist höchstrichterlich ungeklärt, ob der Reiseveranstalter den bereits gezahlten Reisepreis behalten kann, wenn er eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Reisenden zum Anlass nimmt, diesen von der Reiseleistung auszuschließen.