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Beschluss

4 U 97/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0701.4U97.23.00
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Tenor

Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

  1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2023 - 5 O 111/22 - im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

  2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug soll auf 53.742 € festgesetzt werden.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2023 - 5 O 111/22 - im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug soll auf 53.742 € festgesetzt werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.