Beschluss
4 U 97/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0701.4U97.23.00
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Tenor
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:
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Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2023 - 5 O 111/22 - im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
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Der Streitwert für den Berufungsrechtszug soll auf 53.742 € festgesetzt werden.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Februar 2023 - 5 O 111/22 - im schriftlichen Verfahren gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug soll auf 53.742 € festgesetzt werden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.