5 W 33/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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1. Ist einem im Galopprennsport tätigen Besitzertrainer durch das Renngericht die Trainerlizenz entzogen worden und beantragt er bei den ordentlichen Gerichten den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, die Rechte aus der Lizenz bis zum Abschluss des vereinsinternen Rechtsmittelverfahren wiederzuerlangen, kann er nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn die einstweilige Verfügung die einzige Möglichkeit des Antragstellers darstellt, sich kurzfristig die Möglichkeit auf Wahrung seiner Rechte zu sichern.
2. Der Umfang der Nachprüfung von Entscheidungen von Vereinen und Verbänden unterliegen der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte. Der Umfang der Nachprüfung ist jedoch mit Rücksicht auf die durch Art. 9 GG grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie eingeschränkt.
3. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises durch das Renngericht bei der Frage des Verschuldens eines Besitzertrainers, bei dessen Pferd während eines Rennens eine unerlaubte Substanz nachgewiesen wurde, ist nicht zu beanstanden.
4. Eine Orientierung des Renngerichts im Rahmen der Entscheidung über Beginn und Dauer einer Bewährungszeit an den Vorschriften der § 57 Abs. 1 StGB und § 56a Abs. 1 S. 2 StGB ist nicht willkürlich.
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.2024 - 2 O 122/24 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 € festgesetzt.