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Beschluss

12 W 2/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0711.12W2.24.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.12.2023 (17 O 146/23) wird zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.12.2023 (17 O 146/23) wird zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.12.2023 (Bl. 23 PKH-Heft LG) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.04.2024 (Bl. 81 eA LG) zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung verneint. Der Senat tritt den Erwägungen des Landgerichts in vollem Umfang bei. Die mit der Beschwerdebegründung und mit Schreiben vom 22.04.2024 (Bl. 98 eA) vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin geben lediglich Anlass zu folgender Ergänzung: 1. Sowohl hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 1 als auch des Antrags zu Ziffer 3 – die Frage der Zulässigkeit dahingestellt – geht es der Antragstellerin im Kern darum, dass sie die Ansicht vertritt, ihr stehe ein Anspruch auf unverzügliche Eröffnung eines Basiskontos gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 ZKG gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 zu, weil der Antragsgegnerin zu 2 ein vollständig ausgefülltes Antragsformular in der Form der Anlage 3 zu § 33 Abs. 2 ZKG vorliege. Sie räumt zwar ein, dass der Wortlaut des § 31 Abs. 2 S. 1 ZKG, dass der Verpflichtete der Berechtigten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des in Abs. 1 genannten Antrags (der die Voraussetzungen des § 33 ZKG erfüllen muss) den Abschluss des Basiskontovertrags anzubieten habe, für die Rechtsansicht der Antragsgegnerinnen sprechen könne, es bestehe nur eine Pflicht der Kreditinstitute der Antragstellerin ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Ein solches Verständnis ist ihrer Ansicht nach jedoch unvereinbar mit dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU, der die Mitgliedstaaten anweist sicherzustellen, dass Kreditinstitute, in der dort genannten Frist nach Eingang eines vollständigen Antrags eines Verbrauchers auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen das entsprechende Zahlungskonto eröffnen oder ablehnen. Die Kreditinstitute hätten ihrer Ansicht nach einen Antrag in der Form der Anlage 3 zu § 33 Abs. 2 ZKG als Angebot auf Abschluss eines Basiskontovertrags iSd § 145 BGB aufzufassen und entweder unmittelbar daraufhin die Annahme dieses Antrags des Berechtigten zu erklären und ein Basiskonto zu eröffnen oder den Antrag des Berechtigten abzulehnen. Die Möglichkeit eines erneuten Angebots seitens des Kreditinstituts auf Abschluss eines Basiskontovertrags unter Verwendung der von der Anlage 3 zu § 33 Abs. 2 ZKG abweichenden Formulare des Kreditinstituts sehe die Richtlinie nicht vor. a. Unabhängig von der Frage, ob die Verwendung des Wortes „eröffnen“ im Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU im Sinne der Antragstellerin als Pflicht zum unmittelbaren Vertragsabschluss durch Annahme des dem Kreditinstitut vorliegenden Antrags (Anlage 3 zu § 33 Abs. 2 ZKG) zu verstehen ist, wäre selbst bei einem solchen Verständnis der Richtlinie und dem von der Antragstellerin angenommenen Widerspruch der entsprechenden nationalen Vorschrift zur Richtlinie, die nationale Vorschrift bis zu einer etwaigen Gesetzesänderung weiterhin anzuwenden. Die nationalen Gerichte sind zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Rechtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, C 14, 83 Rn. 26, 28; BGH, Urteil vom 21.12.2011, VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; juris). b. Dieser Grundsatz findet jedoch dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen (BGH, Urteil vom 18.11.2020, VIII ZR 78/20 Rn. 27, juris). Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt voraus, dass dadurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (BGH, aaO, Rn. 29). c. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn selbst, wenn man der Antragstellerin in ihrer Auslegung der Richtlinie folgen wollte, dass die in Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU normierte Pflicht zur „Eröffnung“ im Sinne einer Pflicht zur unmittelbaren Annahme ihres in der Form der Anlage 3 zu § 33 Abs. 2 ZKG gestellten Antrags ohne weiteren Vertragsschluss zu verstehen sei, kommt nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäben vorliegend eine richtlinienkonforme Auslegung nicht in Betracht. aa. Der Wortlaut des § 31 Abs. 2 ZKG ist eindeutig. Das Kreditinstitut hat nach Eingang des in § 31 Abs. 1 ZKG genannten Antrags dem Berechtigten den Abschluss eines Basiskontovertrags anzubieten , ihm also seinerseits ein Angebot zu machen. Zu Einzelheiten dieses Angebots des Kreditinstituts auf Abschluss eines Basiskontovertrags, insbesondere ob und welche Formulare zu verwenden sind, trifft das ZKG keine Regelung. bb. Auch die Gesetzessystematik bestätigt den im Wortlaut zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, die Kreditinstitute zunächst (lediglich) zu einem möglichst unverzüglichen Vertragsangebot zu verpflichten, das noch der Annahme durch den Berechtigten bedarf. Der Wille des Gesetzgebers kommt im Besonderen in der Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 ZKG zum Ausdruck. Dieser regelt in Satz 1 Nr. 1 bis 3, in welchen Fällen der Berechtigte die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens beantragen kann, nämlich wenn der Verpflichtete den Antrag des Berechtigten auf Abschluss eines Basiskontovertrags ablehnt, über den Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist entscheidet oder innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Abschluss eines Basiskontovertrags das Basiskonto nicht eröffnet. In Satz 2, in dem die Verringerung oder Verlängerung der Frist geregelt wird, wird dabei klar zwischen dem Antrag des Berechtigten auf Abschluss des Basiskontovertrags einerseits, der dem Verpflichteten zugehen muss, und dem sich daran anschließenden Angebot des Verpflichteten auf Abschluss eines Basiskontovertrags andererseits, das dem Berechtigten zugehen muss, und schließlich der Annahme dieses Angebots durch den Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten unterschieden. Da der Gesetzgeber damit eindeutig den Willen zu einem dreistufigen System zum Ausdruck gebracht hat und sich auch aus der Gesetzesbegründung, in der davon die Rede ist, dass „binnen zehn Geschäftstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Antrags (§ 33) des Berechtigten“ „der Verpflichtete diesem den Abschluss eines Basiskontovertrages anzubieten“ habe, kein davon abweichender Wille ergibt (BT-Drucks. 18/7204 S. 76), wäre dem nationalen Richter eine richtlinienkonforme Auslegung des § 31 Abs. 2 S. 1 ZKG in dem von der Antragstellerin angenommenen Sinne verwehrt und die Norm vielmehr bis zu einer gesetzlichen Änderung weiter dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entsprechend anzuwenden. d. Eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 EAUV ist hier nicht erforderlich oder angezeigt, weil es nicht entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob die Richtlinie tatsächlich im Sinne der Antragstellerin auszulegen ist, weil selbst bei Zugrundelegung ihrer Auslegung von Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU eine richtlinienkonforme Auslegung des § 31 Abs. 2 S. 1 ZKG nicht in Betracht kommt. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine richtlinienkonforme Auslegung zulässt, ist Sache der innerstaatlichen Gerichte (s. BGH, Urteil vom 18.12.2020, VIII ZR 78/20, Rn. 49, juris). e. Der Senat ist auch nicht verpflichtet, die nationale Vorschrift unangewendet zu lassen, weil sie nach Ansicht der Antragstellerin gegen Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2014/92/EU verstößt. Selbst wenn man der Auslegung der Antragstellerin folgte, wäre auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. Auf der anderen Seite obliegen die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und deren Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, zwar allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (vgl. nur: EuGH, C-555/07 Rn. 45 ff., juris). § 31 Abs. 2 ZKG behindert die Erreichung der in der Richtlinie vorgesehene Ziele jedoch nicht. Denn aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2014/02/EU ergibt sich das Ziel, eine breitere Teilnahme der Verbraucher am Binnenmarkt zu erreichen, um für Zahlungsdienstleister weitere Anreize zu setzen, in neue Märkte einzutreten, und allen Verbrauchern Zugang zu einem Zahlungskonto zu gewähren und etwaige Wechsel des Kontos zu erleichtern. Der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen soll dabei diskriminierungs- und stigmatisierungsfrei erfolgen (s. Erwägungsgründe Nr. 7, 38). Insbesondere diesem Zweck der Richtlinie steht die nationale Vorschrift des § 31 Abs. 2 ZKG nicht entgegen, sondern stellt vielmehr eine geeignete Maßnahme der Zielerreichung dar, da zum einen allen Verbrauchern auch nach den nationalen Vorschriften unter den Voraussetzungen, die die Richtlinie vorsieht, ein Anspruch auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zusteht, und zum anderen Verbraucher, die einen Zugang zu einem Zahlungskonto mit weitergehenden Funktionen begehren, in der Regel gleichermaßen verpflichtet sind, einen entsprechenden von den Zahlungsdienstleistern vorformulierten Vertrag zu unterzeichnen. f. Soweit die Antragstellerin schließlich auf einen Hinweis der Verbraucherzentrale verweist, ist dieser – wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt – nicht geeignet, ihr Normverständnis zu stützen, da dort nur aufgeführt wird, dass nach Stellung des Antrags, der Identifikation, der Bestätigung des Antragseingangs, die Bank die Eröffnung eines Basiskontos binnen der genannten Frist zu ermöglichen habe. Wie sie dies zu ermöglicht, damit befasst sich der Hinweis der Verbraucherzentrale nicht. 2. Hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 2 und 4 wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und Anlagen ist nicht erkennbar, auf welches Begehren die offensichtlich unvollständigen Anträge gerichtet sind. 3. Auch bezüglich der Anträge zu Ziffer 5 und 6, die Schadensersatzansprüche zum Inhalt haben, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die bislang trotz Vorliegens eines Angebots seitens der Antragsgegnerin zu 2 nicht erfolgte Basiskontoeröffnung letztlich auf einem eigenen Unterlassen der Antragstellerin beruht. Denn dass ein Kontovertrag bislang nicht zustande gekommen ist, liegt letztlich – unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin zu 2 nach Ansicht der Antragstellerin, durch einen Vorwand wie dem Problem mit einer automatisierten Eingabe des Zusatzes zur Anschrift „postlagernd“ oder die Frage eines etwaigen Wohnsitzes der Antragstellerin die Eröffnung des Basiskontos hinausgezögert hat – an dem Missverständnis der Antragstellerin mit der Einreichung eines Antrags in der Form der Anlage 3 zu § 33 Abs. 2 ZKG alles aus ihrer Sicht Erforderliche für einen Vertragsschluss getan zu haben, weshalb sie sich bislang geweigert hat, das Angebot zum Vertragsschluss (unter Verwendung der Formulare der Antragsgegnerin zu 2) anzunehmen. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin wäre es auch ohne die „Vorwände“, also auch bei rechtmäßigem Verhalten der Antragsgegnerin zu 2, nicht zu einem früheren Vertragsschluss über ein Basiskonto gekommen, weil die Antragstellerin nicht bereit war, das Vertragsangebot der Antragsgegnerin zu 2 unter Verwendung der ihr von der Antragsgegnerin zu 2 übersandten Formulare anzunehmen, obwohl § 31 Abs. 2 S. 1 ZKG ein solches Angebot vorsieht. Etwaige Schäden, die daraus resultieren, dass der Antragstellerin kein Konto zur Verfügung stand, lassen sich danach nicht der Antragsgegnerin zu 2 zurechnen (vgl. Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 64 mwN). 4. Das Schreiben der Antragstellerin vom 10.07.2024 nebst Anlage wurde zur Kenntnis genommen, gibt jedoch ebenfalls keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.