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Beschluss

4 Wx 12/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0806.4WX12.24.00
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26. April 2024 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn (Registergericht) – 42 HRB 66646 – vom 24. Mai 2024 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.07.2024 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 26. April 2024 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn (Registergericht) – 42 HRB 66646 – vom 24. Mai 2024 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.07.2024 aufgehoben und das Registergericht angewiesen, den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. G r ü n d e : I. Die Beteiligten begehren die Eintragung gemäß Anmeldung vom 26.04.2024. Im Rahmen dieser Anmeldung ist neben der – freigegebenen (AG-A 23) – Gesellschafterliste auch die Anmeldung des Beteiligten als Geschäftsführer enthalten, wobei in der Anmeldung dessen vollständiger Name, Geburtsdatum sowie Wohnort aufgeführt ist. Mit Zwischenverfügung in Beschlussform vom 24.05.2024 hat das Amtsgericht Bonn den Beteiligten aufgegeben, binnen einer Frist von einem Monat die Privatanschrift des Beteiligten anzugeben und angekündigt, bei fruchtlosem Fristablauf den Eintragungsantrag zurückzuweisen. Hierbei hat es ausgeführt, dass die Privatanschrift zur internen Verwendung bestimmt sei und entsprechend auf einem gesonderten, nicht zur Veröffentlichung bestimmten Dokument mitgeteilt werden könne. Im Rahmen der Zustellung dieses Beschlusses hat das Registergericht die Privatanschrift des Beteiligten durch Einholung einer Melderegisterauskunft ermittelt, nachdem eine zuvor erfolgte interne Ermittlung im Datenbestand des Registergerichts keine aktuelle Privatanschrift ergeben hatte. Gegen die Zwischenverfügung haben die Beteiligten am 26.06.2024 Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet: Der Beschluss sei rechtswidrig und verletze die Grundrechte des einzutragenden Geschäftsführers. Die Anmeldung enthalte alle Angaben, die nach §§ 23ff. HRV erforderlich seien. Es liege kein Eintragungshindernis vor. Eine Rechtsgrundlage für die Mitteilung der Wohnanschrift des Geschäftsführers bestehe nicht; eine solche werde durch den Beschluss auch nicht genannt. Die Vorschrift des § 43 Nr. 4 Satz 1 lit. b HRV verlange lediglich die Bekanntgabe des Wohnortes. Auch aus §§ 7, 39 GmbHG ergebe sich keine weitergehende Mitteilungspflicht. Allein die DONot treffe insoweit die maßgeblichen Regelungen. Nach § 5 Abs. 1 S. 4 DONot könne bei Ausschluss von Verwechslungen von der Angabe der Wohnanschrift abgesehen werden. Die §§ 7, 23 FamFG erweiterten die spezialgesetzlich geregelten Mitteilungspflichten nicht. Eine anlasslose Datensammlung entbehre der rechtlichen Grundlage. Der Geschäftsführer sei auch hinreichend identifizierbar, zumal die Identität durch die Notare wegen § 10 BeurkG gewährleistet sei. Zweifel an der Erreichbarkeit des Geschäftsführers bestünden nicht. Es sei höchstrichterlich durch die Entscheidung des BGH vom 23.01.2024 – II ZB 7/23 – anerkannt, dass das Registergericht nötigenfalls eine Melderegisterauskunft einholen müsse. Zudem nutze das Registergericht in dem Beschluss bzw. bei dessen Zustellung Anschriften des einzutragenden Geschäftsführers, ohne offen zu legen, wie es diese Anschriften ermittelt habe. Die Aufforderung des Registergerichts, die Wohnanschrift mitzuteilen, seine Weigerung, die Eintragung ohne diese Mitteilung vorzunehmen und die weitere Verarbeitung nicht mitgeteilter Daten verstießen gegen Art. 6 DSGVO, da keine Rechtsgrundlage bestehe, keine Einwilligung vorliege und die Erhebung sowie Verarbeitung nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Registergerichts erforderlich seien. Ferner seien diese auch nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erforderlich. Es handele sich aufgrund der besonderen Sensibilität der Wohnanschrift um einen unzulässigen Grundrechtseingriff. Die anlasslose Datenspeicherung sei zudem ungeeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen, da sich die Daten durch einen privaten Umzug stets ändern könnten, weshalb im Zweifel ohnehin eine Melderegisterauskunft erforderlich sei. Das Interesse an der Geheimhaltung der Anschrift sei geschützt. Mit Beschluss vom 04.07.2024 (AG-A 35ff.) hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beschwerde sei betreffend den Beschwerdeführer unzulässig, da er kein Rechtschutzbedürfnis habe, nachdem die angeforderten Daten dem Registergericht, wenngleich nicht mehr zutreffend, bei Anmeldungen in anderen Sachen bekannt gegeben worden seien. Ungeachtet von Zulässigkeitsfragen habe die Entscheidung der Rechtsfrage jedoch grundlegende Bedeutung. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin sei unbegründet. Die Eintragung könne nicht erfolgen, da dem Gericht die Anschrift des neu angemeldeten Geschäftsführers trotz entsprechender Fristsetzung nicht mitgeteilt worden sei. Das Erfordernis der Bekanntgabe ergebe sich aus §§ 7, 23 FamFG i.V.m. § 12 HGB. Die Mitteilung könne auch in einem separaten, nicht zur Veröffentlichung bestimmten Schriftstück erfolgen. Nach § 23 FamFG seien die Beteiligten durch den Antragsteller so zu bezeichnen, dass diese eindeutig identifizierbar seien. Zudem sei sicherzustellen, dass die Beteiligten für das Gericht zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung unter ihrer Anschrift erreichbar seien. Die Geschäftsführer seien nach §§ 8 Abs. 3, 39 Abs. 3 GmbHG Beteiligte und entsprechend mit ihrer Anschrift zu benennen. Dies sei zur Übermittlung von Anträgen nach § 23 FamFG, für die Bekanntgabe des Registervollzugs nach § 383 FamFG, für das Akteneinsichtsrecht nach § 13 FamFG und eine erforderliche Anhörung nach § 34 FamFG, aber auch im Falle gegebenenfalls erforderlicher Zwangsmaßnahmen nötig. Zudem erfülle das Handelsregister eine Kontrollfunktion. Auch bei der Einleitung eines Löschungsverfahrens nach § 394 FamFG müsse eine Privatanschrift bekannt sein. Die Mitteilung der Privatanschrift diene infolgedessen der Erreichbarkeit. Auch die Publizität des Handelsregisters mache die Kenntnis der Wohnanschrift unverzichtbar. Es sei unverhältnismäßig, das Registergericht auf eine Melderegisterauskunft zu verweisen. Dies binde in erheblichem Umfang Personal. Das Gericht könne nach § 26 FamFG selbst ermitteln und im Rahmen dessen den Beteiligten nach § 27 FamFG die Mitteilung aufgeben, denen eine Mitteilungs- und Förderpflicht obliege. Die Amtsermittlungspflicht finde dort eine Grenze, wo es die Beteiligten selbst in der Hand hätten, die notwendigen Mitteilungen zu machen. Insbesondere bei geläufigen Namen sei eine Melderegisterauskunft auch nicht stets erfolgsversprechend; zudem könne ein Sperrvermerk der Auskunft entgegenstehen. Dass die aufgrund einer vorangegangenen Anmeldung bekannten Daten nicht mehr aktuell waren, weshalb infolgedessen eine Melderegisterauskunft erforderlich gewesen sei, zeige, dass die aktuelle Angabe bei einer Anmeldung stets erforderlich sei. Die streitige Rechtsfrage betreffe nicht Zweifel an den einzutragenden Tatsachen, sondern die Mitteilung der Beteiligtendaten zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Registergerichts. Eine über das Notwendigste hinausgehende Amtsermittlung berge die Gefahr, dass die Arbeit des Handelsregisters beeinträchtigt und blockiert werden könne. Die Entscheidung des BGH vom 23.01.2024 – II ZB 7/23 – betreffe die Pflichten der in das Handelsregister Einsicht Nehmenden, nicht das Verhältnis der Einzutragenden zum Registergericht. Die Erreichbarkeit des Geschäftsführers sei auch nach Erledigung der Eintragung sicherzustellen. Dass die Beschwerdeführerin Teil eines Gesellschaftskonzerns sei, rechtfertige keine andere Betrachtung, da die Mitteilungspflicht aus Gründen der Gleichbehandlung generell und nicht auf den Einzelfall bezogen bestehe. Dem stehe nicht die Neufassung der DONot entgegen. Die Mitteilung der Daten habe nicht in dem zu beurkundenden Dokument zu erfolgen, sondern könne auch separat geschehen. Die Überprüfung der Daten habe durch das Registergericht selbst zu erfolgen und werde nicht durch eine Prüfung durch den Notar ersetzt. Die DONot adressiere ohnehin nur Notare und nicht das Gericht. Die Rechtsfrage betreffe auch nicht § 43 HRV, da keine eintragungspflichtige Tatsache betroffen sei. Auch Art. 6 DSGVO stehe der geforderten Mitteilung nicht entgegen. Eine rein interne Speicherung der Daten wahre datenschutzrechtliche Belange; eine Veröffentlichung sei nicht zu befürchten. Der datenschutzrechtliche Eingriff sei gerechtfertigt, da die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erforderlich sei, die sich aus dem Recht der Union oder dem Recht eines Mitgliedsstaates, dem der Verantwortliche unterliege, ergebe. Wie die Erwägungsgründe zur DSGVO zeigten, müsse diese Pflicht nicht in einem Parlamentsgesetz normiert sein. Diese Voraussetzung liege vor. Es handele sich zudem bei der Speicherung zur internen Verwendung um einen Eingriff auf niedrigster Stufe. Nachteile des Beschwerdeführers seien nicht ersichtlich. Vor der Änderung der DONot seien diese Daten grundsätzlich angegeben worden. Durch den Antrag auf Eintragung sei dem Beschwerdeführer die Speicherung seiner Daten auch bewusst gewesen. Ein Sicherheitsinteresse des Beschwerdeführers könne bei gerichtsinterner Speicherung von Daten nicht betroffen sein; ein solches sei auch nicht vorgetragen. II. Die gemäß §§ 382 Abs. 4, 58 Abs. 1 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Die Beschwerde ist, auch sofern sie von dem Beteiligten erhoben worden ist, zulässig. a) Sowohl die beteiligte Gesellschaft als auch der Beteiligte sind beschwerdebefugt, weil bei Eintragungen von lediglich deklaratorischer Bedeutung ein eigenes Beschwerderecht jedes Anmeldenden zu bejahen ist (OLG Köln, FGPrax 2015, 165, 166; BayObLG, FGPrax 2000, 40), weshalb auch der eine Neubestellung des Geschäftsführers anmeldende neue GmbH-Geschäftsführer beschwerdeberechtigt ist (OLG Hamm NZG 2011, 461OLG Köln FGPrax 2001, 214). b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten in Bezug auf die Anfechtung der Zwischenverfügung vor. aa) Dieses ist nicht dadurch entfallen, dass der Beteiligte zuvor in anderen Verfahren eine Privatanschrift angegeben hatte, denn maßgeblicher Bezugspunkt für das Rechtschutzbedürfnis ist die Aufforderung zur Bekanntgabe in der konkreten Zwischenverfügung. Ohnedies war die sich aus der internen Ermittlung des Registergerichts ergebende Anschrift nicht mehr aktuell. bb) Auch aufgrund der zwischenzeitlichen Adressermittlung durch Einholung einer Melderegisterauskunft ist das Rechtschutzbedürfnis in diesem konkreten Einzelfall nicht entfallen. Zwar wurde das von dem Registergericht angenommene Eintragungshindernis der in den Akten des Registergerichts fehlenden Privatanschrift hierdurch dem Grunde nach beseitigt, was grundsätzlich die Annahme der Erledigung des Rechtsmittels rechtfertigt, weshalb das Beschwerdeverfahren in der Folge nur noch unter den Voraussetzungen des § 62 FamFG als Fortsetzungsbeschwerde fortgeführt werden könnte (BGH NJW-RR 2012, 651 Rn. 2f.) und in den übrigen Fällen nur noch über die Kosten zu entscheiden wäre (Sternal vormals Keidel/Eickelberg, 21. Aufl. 2023, FamFG § 382 Rn. 40). Jedoch setzt diese Annahme voraus, dass das angenommene Eintragungshindernis ohne Zweifel behoben ist (BGH a.a.O.). Dies ist nicht der Fall, da das Registergericht trotz der zwischenzeitlichen Amtsermittlung der Privatanschrift weiterhin ausweislich der Nichtabhilfeentscheidung die formale Mitteilung der Wohnanschrift des einzutragenden Beteiligten verlangt, die zwischenzeitliche Amtsermittlung der Privatanschrift nicht genügen lässt und infolgedessen weiterhin ein Eintragungshindernis annimmt. Vor diesem Hintergrund besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort. c) Ferner steht der Annahme des Rechtsschutzbedürfnisses beider Beteiligter nicht entgegen, dass nach Ablehnung der Handelsregistereintragung einer gegen eine Zwischenverfügung gerichteten bzw. aufrecht erhaltenen Beschwerde, deren Gegenstand allein das vom Registergericht behauptete Eintragungshindernis ist, wegen verfahrensrechtlicher Überholung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (OLG Düsseldorf NZG 2014, 109), denn das Registergericht hat im Rahmen der Nichtabhilfe die Eintragung nicht endgültig, sondern nur „derzeit“ abgelehnt. 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung steht ein Eintragungshindernis jedenfalls nicht mehr entgegen. Nachdem dem Registergericht die Privatanschrift des Beteiligten, deren fehlende Angabe dieses als Eintragungshindernis erachtet hat, durch Amtsermittlung bekannt geworden ist, darf es jedenfalls nicht mehr an der Zwischenverfügung festhalten und eine formale Mitteilung durch die Beteiligten fordern. Auch sofern die Beteiligten eine Mitteilungslast getroffen haben sollte, müssen Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bereits – sei es durch Dritte oder eigene Ermittlungen – bekannt geworden sind, nicht wiederholt werden (BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel, 50. Ed. 1.5.2024, FamFG § 27 Rn. 3). 3. Da das Eintragungshindernis zwischenzeitlich beseitigt ist, ist die Zwischenverfügung i.S.v. § 382 Abs. 4 FamFG in Form des Nichtabhilfebeschlusses aufzuheben und das Registergericht anzuweisen, über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsaufassung des Senats neu zu bescheiden. 4. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten fallen wegen des Erfolgs des Rechtsmittels nicht an; Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9. September 2019 – 22 W 93/17 –, Rn. 14, juris). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet mangels Beschwer aus.