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Beschluss

5 U 55/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0820.5U55.24.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 55/24 – wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.04.2024 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 55/24 – wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.