Beschluss
16 U 143/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0826.16U143.22.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, Az. 11 O 53/23, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2023 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen, Az. 11 O 53/23, wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 19.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche wegen Beeinträchtigung ihres Eigentums gegen die Beklagte geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks in W., auf dem bis Mitte 2022 ein Supermarkt betrieben wurde. Derzeit ist das Objekt wegen eines Brandschadens ungenutzt. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich auch ein Parkplatz. Auf dem benachbarten Grundstück betreibt die Beklagte ein Schnellrestaurant. Zum Schnellrestaurant gehören ebenso Parkplätze. Zwischen den Parkplätzen befindet sich ein schmaler Weg, der für beide Grundstücke als Zu- und Abfahrt dient. Die Klägerin hat auf ihrem Grundstück einen Hinweis angebracht, dass Kunden, die nicht dem Grundstück der Klägerin zuzuordnen sind, dort ihre Fahrzeuge nicht abstellen dürfen. Außerdem hat sie in Richtung des von der Beklagten genutzten Grundstücks Pfosten mit einer Kette angebracht, um zu verhindern, dass Fahrzeuge und Personen auf ihr Grundstück gelangen. Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Kunden der Beklagten ihr Grundstück betreten und dort Müll hinterlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand sowie zu den Anträgen der Parteien wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass Kunden der Beklagten das Grundstück der Klägerin nicht betreten und es nicht verunreinigen. Außerdem hat es die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von Schäden, die durch Verunreinigungen auftreten, festgestellt. Wegen der Einzelheiten und der Begründung des Landgerichts wird auch insoweit auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Die Beklagte hat gegen die am 18.12.2023 zugestellte Entscheidung mit am 21.12.2023 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 19.02.2024 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte wehrt sich gegen die vom Landgericht ausgesprochenen Verpflichtungen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Sichtweise des Landgerichts mit der Realität nichts zu tun habe. Sie behauptet, es stünden ihr keine tatsächlichen und rechtlich zulässigen Möglichkeiten zur Verfügung, das Fehlverhalten einzelner Gäste zu unterbinden. Für das Verhalten der Gäste, die ihren Müll nicht ordnungsgemäß entsorgen, sei die Beklagte nicht verantwortlich zu machen. Die Beklagte meint, die Klägerin sei selbst für die Zustände verantwortlich, weil durch den derzeitigen Zustand des klägerischen Grundstücks ein „lost place“ geschaffen worden sei, der insbesondere für Jugendliche als Treffpunkt besonders anziehend sei. Die Beklagte hält die in ihrem Bereich vorhandenen Hinweise, Müllentsorgungsmöglichkeiten und Parkplätze für ausreichend. Soweit Gäste diese Möglichkeiten nicht nutzten, sei dies auf das von der Beklagten nicht kontrollierbare Verhalten der Gäste zurückzuführen. Das Landgericht verkenne den Störerbegriff. Die Beklagte beantragt, das am 18.12.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen, Az. 11 O 53/23, teilweise aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat die Beklagte durch Beschluss vom 25.07.2024 auf die fehlende Erfolgsaussicht ihrer Berufung hingewiesen. Hierzu hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.08.2024 Stellung genommen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Sie ist nach der übereinstimmenden Auffassung des Senats durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung bereits folgenden Hinweis erteilt: „1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Nach der einstimmigen Überzeugung des Senats hat die Berufung in der Sache jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit die Kunden ihrer L.-Filiale es unterlassen, das Grundstück der Klägerin zu betreten, zu verunreinigen bzw. die dortigen Mülleimer der Klägerin zu nutzen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass die Beklagte die Verunreinigung durch ihre Kunden nicht verhindert oder beseitigt. Auf die zutreffende Begründung des Landgerichts wird verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung geben keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Die Berufung gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: Das angefochtene Urteil erweist sich als richtig, da die Klägerin gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch hat. Der Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt und der Adressat einer auf § 1004 Abs. 1 BGB gestützten Beseitigungsklage Störer ist. Das Eigentum der Klägerin ist beeinträchtigt worden. Hierunter ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand zu verstehen. Gelangen ohne den Willen des Eigentümers fremde Personen oder Gegenstände auf sein Grundstück, beeinträchtigen sie die dem Eigentümer durch § 903 BGB garantierte umfassende Sachherrschaft, zu der es auch gehört, fremde Personen oder Gegenstände von dem eigenen Grundstück fernzuhalten. Deshalb sind diese Umstände bis zu ihrer Entfernung allein durch ihre Anwesenheit eine Quelle fortdauernder Eigentumsstörung (OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2019 – 5 U 59/18, ZfIR 2019, 733, juris Rn. 7). Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht auch die Störereigenschaft der Beklagten. Die Beklagte ist hinsichtlich der von Klägerseite geschilderten Beeinträchtigungen mittelbare Handlungsstörerin. Dies setzt zum einen voraus, dass der in Anspruch Genommene die Quelle der Störung beherrscht, also die Möglichkeit zur Beseitigung hat (BGH, Urteil vom 21. Juni 1974 – V ZR 164/71, BGHZ 62, 338, juris Rn. 10). Darüber hinaus muss ihm die Beeinträchtigung zurechenbar sein (Medicus, in MünchKomm zum BGB, § 1004 Rn. 45). Hierzu genügt es nicht schon, dass der in Anspruch Genommene Eigentümer ist. Für die erforderliche Zurechnung der Beeinträchtigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es Sachgründe dafür gibt, dem Eigentümer oder Nutzer der störenden Sache die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (BGH, Urteil vom 11. Juni 1999 – V ZR 377/98, NJW 1999, 2896, juris Rn. 10). Wesentliche Zurechnungskriterien sind dabei unter anderem die Veranlassung, die Gefahrenbeherrschung oder die Vorteilziehung (BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 – V ZR 37/02, NJW 2003, 233, juris Rn. 14). Eine Störereigenschaft kann dabei bereits dadurch begründet werden, dass die Beeinträchtigung, deren Unterlassung begehrt wurde, adäquat ursächlich durch den Betrieb verlasst wird und die Beklagte in der Lage ist, solche Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 – V ZR 191/80, NJW 1982, 440, juris Rn. 10 m.w.N.). Letztlich kann im Rahmen des § 1004 BGB als mittelbarer Handlungsstörer herangezogen werden, wer die Beeinträchtigung durch Handlungen von Dritten adäquat verursacht, indem er die Handlung des Dritten veranlasst, gestattet oder es unterlässt, eine von ihm ermöglichte Dritthandlung zu verhindern (Herrler, in Grüneberg, BGB, § 1004 Rn. 18). Bezüglich der Nutzung der Parkplätze veranlasst die Klägerin mittelbar die Handlung ihrer Kunden. Durch den Betrieb des Restaurants und die Möglichkeit, die dort erworbenen Speisen und Getränke außer Haus zu verzehren, sowie vor dem Hintergrund, dass sich das Restaurant in einem Gewerbegebiet befindet, setzt die Beklagte jedenfalls eine Ursache dafür, dass ihre Kunden den Parkplatz der Klägerin anfahren und dort parken. Um auf das Gelände der Beklagten zu gelangen, muss der Kunde eine Zufahrtsstraße nutzen, die ihn an der Einfahrt des Parkplatzes der Klägerin vorbeiführt. Die Zufahrtsstraße ist die einzige An- und Abfahrt für den Kundenverkehr. Auch wenn die Parkplätze optisch voneinander zu unterscheiden sind, ist es möglich, dass die Kunden der Beklagten gegebenenfalls diese nutzen, weil andere Parkplätze der Beklagten schon besetzt sind oder weil sie eben nicht auf die Unterscheidung der Parkplätze achten, und auch auf dem Parkplatz der Klägerin parken, welcher wesentlich größer ist. Das Parken von Kunden auf Nachbargrundstücken aus Unachtsamkeit oder Bequemlichkeit ist nicht ungewöhnlich. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist es daher dem Verantwortungsbereich und der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen, dass die Kunden auch Parkmöglichkeiten im unmittelbaren Umfeld nutzen. Die Beklagte beherrscht ferner auch die Quelle der Störung. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ihr eine Beseitigung der Störung unmöglich oder unzumutbar sei. Der Beklagten ist es zumutbar und möglich, etwa weitere Parkmöglichkeiten gemäß der im Rechtsstreit vorgelegten Skizze in einem anderen Bereich des Grundstücks zu schaffen. Ferner kann sie Kunden sowohl schriftlich – etwa durch Hinweisschilder auf ihrem Gelände – als auch mündlich darauf hinweisen, wo die Grenzen der Parkfläche sind. Ob diese eingehalten werden, kann durch die Mitarbeiter überwacht werden. Hierbei sind auch die Interessen des Anspruchsinhabers zu berücksichtigen. Die Beklagte kann sich nicht darauf stützen, die Klägerin solle ihrerseits Maßnahmen zum Schutz ihres Eigentums ergreifen und ihr Grundstück mit einer Schrankenanlage sichern, da die Beeinträchtigung unmittelbar dem Verantwortungsbereich der Beklagten als Störerin zuzurechnen ist. Diese Pflicht kann nicht dem Eigentümer selbst auferlegt werden, da dies zur Folge hätte, dass der Anspruch nach § 1004 BGB faktisch leerlaufen würde. Insoweit überzeugt auch die Argumentation der Beklagten nicht, die Klägerin schaffe ein „perfektes Setting“, um Fahrzeuge dort abzustellen, denn es sind schließlich die Kunden der Beklagten, die dies tun. Eine solche Möglichkeit wird durch die Klägerin nicht bewusst geschaffen, und eine Einwilligung der Klägerin in diese Eigentumsbeeinträchtigung liegt nicht vor. Im Hinblick auf die verursachte Verschmutzung des Geländes durch die Kunden der Beklagten ist diese ebenfalls dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzurechnen. Der entscheidende Sachgrund für eine wertende Betrachtung und die Zurechnung der Störung besteht darin, dass die Beklagte ihren Kunden die Möglichkeit bietet, die Speisen in Einwegverpackungen mitzunehmen und diese damit im Rahmen ihres Restaurantbetriebs erst in Verkehr bringt. Für Geschäftsbetriebe wie dem der Beklagten ist es typisch, Speisen und Getränke an Durchfahrtschleusen zu erwerben und außer Haus zu verzehren. Die Beklagte ist als selbstständige Unternehmerin diejenige, die dieses Verkaufsmodell nutzt und daraus Gewinn erwirtschaftet und einen Profit zieht. Die erhöhte Gefahr einer nicht ordnungsgemäßen Müllentsorgung durch die Kunden der Beklagten besteht aufgrund der Vor-Ort-Situation bei der Beklagten und ist betriebstypisch. Denn die Verantwortlichkeit für eine störende Anlage bedeutet letztlich nichts anderes, als dass sie zu unterhalten ist und ihre Auswirkungen auf die Umgebung und fremde Rechte zu beobachten sind. Gäbe es keine Möglichkeit, das Fast-Food in Einwegverpackungen mitzunehmen, würde der hierdurch entstehende Müll nicht entstehen. Weil es diese Möglichkeit jedoch gibt, ist es für manche Kunden durchaus bequemer, Parkmöglichkeiten im Umfeld zu nutzen und das Fast-Food der Beklagten im Auto zu verzehren. Hierfür spricht möglicherweise auch, dass die abnehmende Temperatur der mitgenommenen Speisen einen zeitnahen Verzehr nahelegt. Diese Umstände sind mit einem Fast-Food-Restaurant typischerweise verbunden und der Beklagten daher zuzurechnen. Den Verpackungsmüll im Umfeld zu entsorgen, ist eine – unerwünschte - Folge dessen. So liegt es, wenn jemand ein Fast-Food-Unternehmen mit Einwegverpackungen betreibt, nahe, dass hierdurch zwangsläufig Verpackungsmüll verursacht wird, der auch im unmittelbaren Umfeld entsorgt wird. Wie jeder Erzeuger von Abfällen unterliegt der Betreiber den Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft, zu denen die Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 7 Abs. 1 KrWG gehört. Durch die Verwendung von Einwegverpackungen in ihrem Fast-Food-Restaurant erhöht die Beklagte das Risiko, dass diese durch die Kunden nicht ordnungsgemäß entsorgt werden und zu höheren Reinigungskosten im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung führen. Der Beklagten ist es möglich und zumutbar, weitere Anreize für ihre Kunden zu setzen, die Verpackungen nicht auf dem Grundstück der Klägerin zu entsorgen. Solch ein Anreiz könnte etwa in einem Pfandsystem gesehen werden. Ferner könnten mehr Mülleimer aufgestellt werden. Der Beklagten kann auch zugemutet werden, Einfluss auf ihre Vertragspartner (Kunden) zu nehmen. Diese haben im Rahmen der vertraglichen Beziehung die Nebenpflicht, alles zu vermeiden, was die Beklagte als Störerin Ansprüchen auf Unterlassung oder Schadensersatz aussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1981 – V ZR 191/80, NJW 1982, 440, juris Rn. 13). Das Landgericht legt den Begriff des Störers auch nicht zu weit aus. In der Rechtsprechung sind zahlreiche Fälle anerkannt, in denen einem Unternehmen im Rahmen der Störereigenschaft des § 1004 BGB störendes Verhalten Dritter zugerechnet wird (z.B. sind als betriebstypisch einem Club auch Geräusche zuzurechnen, die die Gäste durch das An- und Abfahrten mit Kraftfahrzeugen, häufiges Hupen und durch Unterhaltungen im Freien verursachen (BGH, Urteil vom 07. April 2000 – V ZR 39/99, BGH WM 2000, 1957, 1958, Urteil vom 11. Juli 1962 – III ZR 55/62, BGH NJW 1963, 2020); Tennisplatzbetreiber sind für den Spiellärm (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 – V ZR 55/82, MDR 1983, 467) und Betreiber eines Freibads für den Lärm von Badegästen (RG, Urteil vom 08. April 1911 – V 328/10, RGZ 76, 130-133) verantwortlich; Beeinträchtigungen von Kunden eines Drogenhilfezentrums an Nachbargrundstücken durch Betreten und Verunreinigung sind diesem zuzurechnen (BGH Urteil vom 07. April 2000, a.a.O.); ein Verkehrsunternehmen, das eine Bushaltestelle ohne genügend große Wartefläche betreibt, ist als Störer verantwortlich, wenn die Fahrgäste in den Türeingang ausweichen, diesen behindern und beschmutzen (BGH, Urteil vom 21. September 1960 – V ZR 89/59, NJW 1960, 2335). Sofern die Beklagte ausführt, dass sich auf dem Grundstück der Klägerin auch anderer Müll befindet, ändert dies nichts an der vorgenannten Rechtsauffassung. Die Beklagte hat als Störerin und Anspruchsgegnerin Einfluss auf die Beseitigung der Beeinträchtigung. Durch Anweisung ihrer Mitarbeiter kann sie dafür sorgen, dass der Müll, welcher durch ihre Verpackungen verursacht wird, auch selektiv bezogen auf ihre Einwegverpackungen entsorgt wird, ohne dass es zu einer kostenpflichtigen Entsorgung durch die Klägerin kommen muss. Sofern die Beklagte dies nicht tut, so gehört es jedoch zum Laufe der Dinge, dass bei einer Entsorgung ggf. auch anderer Müll mit entsorgt wird. An der Einstandspflicht der Beklagten ändert eine andere Störerquelle nichts, da durch den Müll ihrer Umverpackungen die Reinigungskosten der Klägerin erst erhöht werden. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2-3 ZPO). Der Senat hält an seiner Auffassung auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme der Beklagten vom 21.08.2024 fest. Diese Stellungnahme gibt lediglich Anlass zu folgender weiteren Begründung: Die Beklagte vertritt zu Unrecht die Auffassung, für das Verhalten derjenigen Personen, welche auf das Grundstück der Klägerin gelangen und dort Gegenstände zurücklassen, die von der Beklagten zuvor ausgegeben worden sind, nicht verantwortlich zu sein. Nach der Rechtsprechung wird die Haftung als Störer nicht nur dadurch begründet, dass der in Anspruch Genommene selbst oder seine eigenen Mitarbeiter eine Handlung vornehmen, sondern auch dadurch, dass jemand das Verhalten eines Dritten in adäquater Weise verursacht. Er haftet dann als mittelbarer Störer. Ein adäquater Zusammenhang liegt immer dann vor, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen. In diesem Rahmen haftet die Beklagte auch für das Verhalten Dritter, selbst wenn es sich außerhalb ihres eigenen Herrschaftsbereichs in der näheren Umgebung auswirkt (BGH, Urteil vom 07. April 2000 – V ZR 39/99, BGH WM 2000, 1957, 1958; BGH Urteil vom 11.07.1963, NJW 1963, 2020). Eine Grenze findet diese Zurechnung nur dann, wenn der vermeintliche Störer keine Anreize für das Verhalten Dritter schafft (VG Koblenz Urteil vom 05.11.2015, 4 K 877/14 Ko., Rn. 23, 24, Juris) oder durch den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch vom Störer Dinge verlangt werden, die er nicht durchzusetzen vermag (BGH a.a.O., WM 2000, 1957, 1958). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gehen die Einwendungen der Beklagten gegen die Rechtsauffassung des Senats ins Leere: Der Zusammenhang zwischen dem Geschäftsbetrieb der Beklagten und dem Betreten des Nachbargrundstücks durch Personen, die sich zuvor Speisen und Getränke bei der Beklagten beschafft haben, sowie dem Hinterlassen von Müll wird dadurch begründet, dass die Beklagte Speisen für den Außer-Haus-Verzehr veräußert und diese in Einmalverpackungen ausgibt. Dieses Verkaufsmodell ist der Anreiz für die Kundschaft, die Speisen außerhalb des eigentlichen Restaurantbereichs zu verzehren und den Müll ebenda zu entsorgen. Dass der Müll dabei ordnungswidrig auf ein Nachbargrundstück gelangt, steht damit in einem adäquaten Zusammenhang. Dieser ist nicht deshalb zu verneinen, weil letztlich ein Fehlverhalten einzelner Gäste für die Störungen verantwortlich ist. Die Beklagte kann den Anspruch auch nicht mit dem Hinweis auf einen von der Klägerin geschaffenen „Lost Place“, welcher für bestimmte Gruppen, insbesondere Jugendliche, als Aufenthaltsort von besonderer Attraktivität sei, abwenden. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass auch im Zusammenhang mit dem Abwehranspruch nach § 1004 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn das eigene Verhalten des Gestörten mitursächlich für die Störung ist. Das kann durchaus der Fall sein, wenn auch der Gestörte Umstände schafft, die für ein bestimmtes Publikum oder bestimmte Verhaltensweisen besonders einladend sind oder diese geradezu herausfordern. Zu berücksichtigen wäre auch, wenn der Gestörte die Störung durch einfache und ihm zumutbare Maßnahmen abwenden könnte. In diesen Fällen ist es die Vernachlässigung eigener Sorgfaltspflichten, die zu einer Mitverantwortung des Gestörten führen kann (BGH Urteil vom 18.04.1997, V ZR 28/96, Rn. 15 ff., Juris). Nach diesen Grundsätzen zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigende Umstände liegen jedoch nicht vor. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch das Aufstellen von Pollern und das Aufhängen einer Kette bereits dazu beigetragen hat, dass jedenfalls das Befahren ihres Grundstückes mit Fahrzeugen erschwert wird und Besuchern auch verdeutlicht wird, dass ein fremder, nicht dem Beklagtenbetrieb zuzurechnender Bereich vorliegt. Die Klägerin hat zudem, wie in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht am 08.05.2023 dargelegt, ein zumindest vorübergehendes Parkticket-System eingeführt und entsprechende Hinweisschilder aufgestellt. Damit hat die Klägerin aus ihrer Sicht zielführende Maßnahmen unternommen, um Übergriffe auf ihr Eigentum zu unterbinden. Darüber hinaus besteht kein Anlass zu weiteren Maßnahmen. Die Störung findet nämlich ihre Ursache im Geschäftsbetrieb der Beklagten. Die Beklagte muss Beeinträchtigungen, die hiervon ausgehen, ungeachtet dessen unterbinden, in welchem Zustand sich das Nachbargrundstück befindet. Der Gestörte ist zwar im zumutbarem Maße verpflichtet, Beeinträchtigungen auch selber entgegenzutreten. Dies kann aber nicht dazu führen, dass er allein für die Abwehr von Störungen sorgen muss. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich auch keine unzumutbaren oder unmöglichen Handlungspflichten für die Beklagte. Die der Beklagten auferlegten Pflichten sind keinesfalls „lebensfremd“. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Beklagte bis heute nichts zur Abwehr der Störungen unternommen hat, was über die üblichen Einrichtungen eines vergleichbaren Geschäftsbetriebs hinausgeht (Aufstellen von Schildern und Abfallbehältern). Der Senat entnimmt aus den bisherigen Einlassungen der Beklagten, dass diese nichtmals bereit ist, an einer Beseitigung der von ihr ausgegebenen und auf dem Nachbargrundstück als Müll zurückgelassenen Verpackungen mitzuwirken, weil sie die Auffassung vertritt, dies alles gehe sie nichts mehr an. Die Beklagte zeigt zwar zu Recht auf, dass ihr für ein Vorgehen gegen die Gäste tatsächliche und rechtliche Grenzen gesetzt sind. Sie hat jedoch über die üblichen und selbstverständlichen Maßnahmen auf ihrem Grundstück hinaus bislang nichts unternommen, um im Bereich des Möglichen und Zumutbaren Störungen zu verhindern oder abzumildern. So ist es weder unzumutbar noch unmöglich, dass die Beklagte in regelmäßigem Abstand den ihrem Geschäftsbetrieb zuzurechnenden Müll auf dem Nachbargrundstück beseitigt. Sie wäre dazu lediglich dann nicht mehr in der Lage, wenn die Klägerin ihr dies verwehren würde. Dass dies der Fall sein könnte, ist aber nicht ersichtlich. Weitere Maßnahmen im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen, etwa eine Ansprache oder weitere Hinweise an die Restaurantbesucher sind ebenfalls vorstellbar. Der Senat merkt abschließend noch an, dass der Tenor des angefochtenen Urteils zu 3. (Feststellung) hinreichend klarstellt, dass die Beklagte nur für die Schäden haftet, die durch ihren eigenen Geschäftsbetrieb verursacht werden. Für anderweitige Beeinträchtigungen und Müll hat sie nicht einzustehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.