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Beschluss

19 Sch 24/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0906.19SCH24.23.00
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Tenor

1. Der Schiedsspruch Nr. 2124/76-22 des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter E. Y. R., dem Schiedsrichter T. C. S. und der Schiedsrichterin M. O. L., vom 17.07.2023, der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangen ist, wird mit folgendem Inhalt anerkannt und für vollstreckbar erklärt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 187.467,91 € (Hauptforderung in Höhe von 171.163,25 €, Zinsen in Höhe von 8.558,16 €, Kosten in Höhe von 30,26 €, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Zustellung der gerichtlichen Korrespondenz per Kurierdienst entstanden sind, und die Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 7.716,24 €) zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; mit Ausnahme der Mehrkosten, die für die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind. Diese trägt die Antragstellerin.

3. Der Beschluss ist vorläufig volltreckbar.

4. Der Gegenstandswert wird auf 187.467,91 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Schiedsspruch Nr. 2124/76-22 des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus, bestehend aus dem Vorsitzenden Schiedsrichter E. Y. R., dem Schiedsrichter T. C. S. und der Schiedsrichterin M. O. L., vom 17.07.2023, der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien ergangen ist, wird mit folgendem Inhalt anerkannt und für vollstreckbar erklärt: Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 187.467,91 € (Hauptforderung in Höhe von 171.163,25 €, Zinsen in Höhe von 8.558,16 €, Kosten in Höhe von 30,26 €, die die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Zustellung der gerichtlichen Korrespondenz per Kurierdienst entstanden sind, und die Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 7.716,24 €) zu zahlen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; mit Ausnahme der Mehrkosten, die für die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind. Diese trägt die Antragstellerin. 3. Der Beschluss ist vorläufig volltreckbar. 4. Der Gegenstandswert wird auf 187.467,91 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten ergangenen internationalen Schiedsspruchs vom 17.07.2023 des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus. Unter dem 27.08.2020 schlossen der Antragsgegner und die Z. X. Group (Z. = Obschestvo s Ogranitschennoi Otvetstvennostiu, zu Deutsch: Gesellschaft mit beschränkter Haftung) einen Vertrag über die Lieferung von im Annex zu diesem Vertrag näher spezifiziertem Equipment zu einem Gesamtpreis von 361.351,00 € (Anlage 2 zur Antragsschrift = Bl. 53 ff. d.A.). In Ziffer 10.2 dieses Vertrags heißt es: „If a peaceful settlement of the disputes arising out of the present contract or relations, violations, actions, termination or understanding in connection with is unachievable, the Parties shall be subject to International Arbitration at Belarus Chamber of Commerce.“ Unter dem 01.12.2021 unterzeichneten der Antragsgegner und die Antragstellerin das Supplementary Agreement No. 5 to the Contract No. 9302/EXP of 27.08.2020 in dem es in Ziffer 1 heißt: „In connection with the reorganization of X. GROUP KG. by joining X. W. KG. with the transfer of all rights and obligations under this Contract according to the text of the Agreement, the name of KG. "X. GROUP" shall be replaced by the name of KG. "X. W.".“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage 2 zu dem Schriftsatz vom 08.04.2024 (Bl. 143 f. d.A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin wandte sich, nachdem der Antragsgegner die Forderung nicht vollständig beglich, an das Internationale Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus, mit dem Begehren, die noch bestehende Restforderung gegen den Antragsgegner durchzusetzen. Unter dem 17.07.2023 erließ das Internationale Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus sodann einen Beschluss (Anl. 1 zur Antragsschrift vom 02.10.2023, Bl. 32 ff. d.A.) mit folgendem Tenor (in der deutschen Übersetzung): „[…] hat die Zusammensetzung des Gerichts BESCHLOSSEN: Der Klage stattzugeben. Zugunsten der X. W. GmbH (N. Prospekt, 3B, Büro 8, N01, D., Republik Belarus) von der A. K. P. e.K. (V. 42, D-48683, F., Bundesrepublik Deutschland) die Hauptforderung in Höhe von 171.163,25 Euro, Zinsen in Höhe von 8.558,16 Euro, Kosten in Höhe von 30,26 Euro, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Zustellung der gerichtlichen Korrespondenz per Kurierdienst entstanden sind, und die Schiedsgerichtsgebühr in Höhe von 7.716,24 EUR, insgesamt 187.467,91 EUR (einhundertsiebenundachtzigtausendvierhundertsiebenundneunzig Euro einundneunzig Cent) beizutreiben. Zum Verfahren heißt es in dem vorgenannten Schiedsspruch u.a.: „Die Beklagte hat die Klageschrift mit den beigefügten Unterlagen am 13. Dezember 2022 erhalten, was durch die Antwort des Republikanischen Einheitsunternehmens für Postkommunikation "H." Nr. N02 vom 23. Januar 2023 auf die Aufforderung des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus, nach der Korrespondenz zu suchen, bestätigt wird, und hat keine Antwort auf die Klageschrift eingereicht. [...] Beim Punkt 10.2. des Vertrags handelt es sich um eine Schiedsklausel, die vorsieht, dass Streitigkeiten, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt werden können und die sich aus dem Vertrag oder damit zusammenhängenden Beziehungen, einem Vertragsbruch, einer Klage, einer Kündigung oder einer Vereinbarung ergeben, vor dem "Internationalen Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus", das jetzt "Internationales Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus" heißt, verhandelt werden. [...] Am 8. November 2022 fasste der Vorsitzende des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus einen Beschluss über Übernahme dieses Verfahrens unter der Nummer 2124/76-22. Gemäß Artikel 5 der Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus wird die quantitative Zusammensetzung des Schiedsgerichts durch Vereinbarung der Parteien festgelegt, und beim Fehlen einer solchen Vereinbarung umfasst es drei Schiedsrichter. Beim Fehlen der Vereinbarung der Parteien über die quantitative Zusammensetzung des Gerichts wurde die Streitigkeit kollegial von drei Schiedsrichtern behandelt. In der Klageschrift gab die Klägerin als Hauptschiedsrichter von ihrer Seite für die Bildung der kollegialen Zusammensetzung des Gerichts - S. T. C. und als Ersatzschiedsrichter - J. U. VE. an. Da die Beklagte die Wahl der Schiedsrichter nicht innerhalb der im Artikel 24 der Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus festgelegten Frist mitgeteilt hat, hat der Vorsitzende des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus mit Beschluss vom 25. Januar 2023 M. O. L. als Hauptschiedsrichterin für die Klägerin für die Bildung der kollegialen Zusammensetzung des Gerichts und OQ. LP. JT. als Ersatzschiedsrichterin ernannt. Mit Beschluss vom 30. Januar 2023 wählten die Schiedsrichter S. T. C. und L. M. O. - R. E. Y. zum Hauptschiedsrichter und SD. DS. KH. zum Ersatzhauptschiedsrichter. In der Sitzung vom 15. März 2023 wurden die Interessen der Klägerin, einer juristischen Person, die nach den Gesetzen der Republik Belarus gegründet und vom Exekutivkomitee der Stadt D. am 30. Dezember 2010 in das einheitliche staatliche Register der juristischen Personen und Einzelunternehmer unter der Nr. N03 eingetragen wurde, durch MF. RE. MR., stellvertretender Direktor für allgemeine Angelegenheiten, auf der Grundlage einer Vollmacht vom 5. Januar 2023 (in den Akten) vertreten. Aufgrund fehlender Informationen über den Erhalt der Mitteilung über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung durch die Beklagte beschloss das Gericht, das Verfahren auf den 10. April 2023 zu vertagen. [...] Die Beklagte, die am 24. März 2023 eine Mitteilung über Zeit und Ort der Gerichtsverhandlung sowie die Anträge der Klägerin vom 14. März 2023, Nr. 23-11-10, und vom 15. März 2023, Nr. 23-11-10, erhalten hat, was durch die Nachricht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Pony Express", die die besagte Korrespondenz zugestellt hat, vom 7. April 2023, Nr. 07/04-01 (eine Kopie befindet sich in den Akten), bestätigt wird, hat das Erscheinen ihres Vertreters in der Gerichtsverhandlung nicht sichergestellt. Der Vertreter der Klägerin beantragte, den Fall in Abwesenheit der ordnungsgemäß benachrichtigten Beklagten in der Sache zu behandeln. Bei der Bewilligung dieses Antrags ließ sich das Gericht vom Artikel 33 des Gesetzes der Republik Belarus "Über das Internationale Schiedsgericht" und Artikel 32 der Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus leiten, die vorsehen, dass das Nichterscheinen einer Partei oder ihres Vertreters ohne triftige Gründe, wenn sie ordnungsgemäß über Zeit und Ort der Verhandlung benachrichtigt worden sind oder als benachrichtigt gelten, die Verhandlung der Streitigkeit und ihre Entscheidung in der Sache nicht verhindert. [...] Begründung des Beschlusses Nach Anhörung der Erklärungen der Klägerin und nach der Prüfung der in der Sache vorliegenden schriftlichen Beweise sieht das Gericht Folgendes als erwiesen an. Am 27. August 2020 schlossen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "X. Group" und die Beklagte einen Vertrag (die Kopie befindet sich in den Akten), in dem sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "X. Group" gemäß Punkt 1.1. verpflichtete, dem Beklagten eine Ausrüstung zu liefern, deren qualitative und quantitative Eigenschaften in der Spezifikation für die zu liefernde Ausrüstung (Anlage Nr. 1 zum Vertrag), die Bestandteil des Vertrags ist, angegeben sind. Gemäß dem Auszug aus dem Einheitlichen Staatlichen Register der juristischen Personen Einzelunternehmer vom 18. Januar 2022 ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "X. W." seit dem 1. September 2021 Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "X. Group", die in diesem Fall als Klägerin auftritt. [...] Gemäß Artikel 24 des Gesetzes der Republik Belarus "Über das Internationale Schiedsgericht" sowie Artikel 13 der Schiedsgerichtsordnung des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der RB gab das Gericht den Parteien die gleichen Möglichkeiten zur Verteidigung ihrer Rechte. Die beklagte Partei hat diese Möglichkeit jedoch nicht genutzt und dem Gericht keine Erklärungen zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen oder Beweise in der Sache vorgelegt.“ Daneben wird in dem Schiedsspruch näher ausgeführt, dass und warum der Schiedsklägerin Ansprüche auf Zahlung der Hauptschuld aus dem Vertrag vom 27.08.2020 in Höhe von 171.163,25 €, auf Zahlung einer Vertragsstrafe (Verzugszinsen) in Höhe von 8.558,16 € und auf Erstattung notwendiger Auslagen des Verfahrens zustehen. Die Antragstellerin behauptet, dass sie am 01.09.2021 im Wege einer Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Z. X. Group geworden sei. Es gebe nur eine Industrie- und Handelskammer in Belarus und diese unterhalte nur ein internationales Schiedsgericht, so dass klar sei, welches Schiedsgericht gemeint sei. Bei einer „Z.“ - Obshchestvo s Ogranichennoy Otvetstvennostyu“ handele es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ belarussischen Rechts, so dass sich die Einwände des Antragsgegners allein aus „Übersetzungsungenauigkeiten“ ergäben. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus vom 17. Juli 2023 in der Sache Nr. 2124/76-22 für die Rückforderung von der A. K. WY. e.K. Geldbeträge in Höhe von 187.467,91 €, und zwar: 171.163,25 € – Hauptschuld; 8.558,16 € – Zinsen; 30,26 € - Kosten für die Zustellung der gerichtlichen Korrespondenz; 7.716,24 € - Schiedsgerichtsgebühr anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, 1. den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus vom 17. Juli 2023 in der Sache Nr. 2124/76-22 zurückzuweisen; 2. die Vollstreckbarerklärung des Beschlusses des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus vom 17. Juli 2023 in der Sache Nr. 2124/76-22 abzulehnen und 3. festzustellen, dass der Beschluss des Internationalen Schiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus vom 17. Juli 2023 in der Sache Nr. 2124/76-22 im Inland nicht anzuerkennen ist. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass er und die Antragstellerin nicht Vertragsparteien seien und das Schiedsgericht auf den Antrag der Antragstellerin hin schon gar nicht hätte tätig werden dürfen. Der Vertrag sei mit der KG. X. Group geschlossen worden. Es fehle mithin an einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den hiesigen Parteien im Sinne von Art. II UNÜ. Die behauptete Rechtsnachfolge im Wege der Verschmelzung werde bestritten. Sie ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug (Anl. AS 1, Bl. 131 ff. d.A.), dessen Echtheit ohnehin mit Nichtwissen bestritten werde. Darüber hinaus sei auch nicht die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts für ein Schiedsverfahren, sondern die Zuständigkeit der „Belarus Chamber of Commerce“ vereinbart worden, die es gar nicht gebe. Bei der „Belarusian Chamber of Commerce and Industry“ gebe es zudem auch noch das „Center for Alternative Dispute Resolution and Mediation“. Mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des zuständigen Instituts der alternativen Streitbeilegung sei eine wirksame Schiedsvereinbarung zu verneinen. Insofern könne sich die Antragstellerin auch nicht auf den russischen Wortlaut zwecks Auslegung berufen, da gem. Ziffer 11.2 des Vertrages die englische Vertragsversion gegenüber der russischen bei Zweifeln Vorrang habe. Die Antragstellerin habe zudem entgegen Art. IV Abs. 1 lit. a) u. lit. b) UNÜ weder den streitgegenständlichen Beschluss noch den Vertrag vom 27. August 2020 in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt. Entgegen Art. IV Abs. 2 UNÜ seien die vorgelegten Übersetzungen aus dem Russischen auch nicht von einem amtlichen oder beeidigten Übersetzer oder von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter beglaubigt worden. Auch sei im Schiedsverfahren die Unparteilichkeit der Schiedsrichter nicht gewährleistet gewesen, da alle Schiedsrichter belarussische Staatsbürger seien. Es sei davon auszugehen, dass die ebenfalls verfügbaren deutschen Schiedsrichter bewusst aus dem entscheidenden Gremium herausgehalten worden seien, um eine Entscheidungsfindung im Sinne der belarussischen Schiedsklägerin zu gewährleisten. Daneben sei auch zu bestreiten, dass die Bildung des Schiedsgerichts und das schiedsrichterliche Verfahren den einschlägigen Bestimmungen entsprochen hätten. Auch habe ein Schiedsverfahren noch gar nicht eingeleitet werden dürfen, da entgegen der Regelungen in Ziffer 10.1, 10.2 des Vertrages keine gütliche Streitbeilegung zwischen den Parteien vor Anrufung des Schiedsgerichts versucht worden sei. Im Übrigen habe das Internationale Schiedsgericht mit seinem Beschluss vom 17.07.2023 auch keine Ansprüche der Antragstellerin festgestellt. Denn der vorgenannte Beschluss erkenne der Z. X. W. und nicht einer X. W. GmbH Ansprüche zu. Schließlich sei ihm kein einziges Dokument, insbesondere nicht die Klage und der Schiedsspruch wirksam zugestellt worden. Denn nach dem Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen hätten die Zustellungen unter Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen müssen. Er sei entsprechend nie gehörig über die Bestellung der Schiedsrichter und das schiedsrichterliche Verfahren in Kenntnis gesetzt worden und habe daher auch keine Angriffs- und Verteidigungsmittel gelten machen können. Ursprünglich hat die Antragstellerin ihren Antrag an das Oberlandesgericht Hamm gerichtet. Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts Hamm, dass das Oberlandesgericht Köln zuständig sei, hat die Antragstellerin Verweisung beantragt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 20.09.2023 (Bl. 9 d.A.) an das Oberlandesgericht Köln verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin vom 26.07.2023 auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 17.07.2023 ist zulässig und begründet. A. Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig. 1. Der Antrag ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO statthaft, da die Antragstellerin die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen ausländischen Schiedsspruchs begehrt. 2. Gemäß §§ 1061, 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zuständig, da der Antragsgegner seinen Sitz in F. hat. 3. Die formellen Voraussetzungen für die Anerkennung und für Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der belarussische Schiedsspruch wurde im Original vorgelegt, § 1064 Abs. 1 ZPO. Das Original befindet sich auf der Geschäftsstelle des Senats. Der Vorlage der Schiedsvereinbarung im Original oder in beglaubigter Abschrift gemäß Art. IV Abs. 1 lit. b) UNÜ bedurfte es hingegen nicht, da die nationale Regelung für die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen dies nicht vorsieht, § 1064 ZPO (vgl. BGH, Beschluss v. 25.09.2003, III ZB 68/02, juris Rn. 10; Grundsatz der Meistbegünstigung). Aus demselben Grund ist für den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs auch die Vorlage einer Übersetzung des Schiedsspruchs oder der Schiedsvereinbarung in der nach Art. IV Abs. 2 S. 2 UNÜ vorgesehenen Form nicht erforderlich. B. Der Antrag ist auch begründet. Denn die materiellen Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. 1. Zunächst ist die Identität zwischen der Schiedsklägerin und der Antragstellerin festzustellen. Der insoweit erhobene Einwand des Antragsgegners, der Schiedsspruch sei zugunsten der Z. X. W., nicht einer X. W. GmbH ergangen, geht fehl. Aus dem in russischer Sprache verfassten Original der Antragsschrift vom 26.07.2023 (Bl. 66 f. d.A.) ergibt sich, dass es sich bei der Antragstellerin um eine „Obschestvo s Ogranitschennoi Otvetstvennostiu“ handelt. Die Formulierung „X. W. Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (bzw. „Gesellschaft mit beschränkter Haftung X. W.“ in der Überschrift) in der deutschen Übersetzung der Antragsschrift (Bl. 68 f. d.A.) beruht mithin ausschließlich auf einer Übertragung des Russischen in die deutsche Sprache. 2. Dem Schiedsspruch liegt auch eine schriftliche Schiedsvereinbarung, welche zwischen den Parteien Anwendung findet, zugrunde, Art. II UNÜ. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin auf die Schiedsvereinbarung, welche in Ziffer 10 des zwischen der Z. X. Group und dem Antragsgegner geschlossenen Vertrages vom 27.08.2020 enthalten ist, berufen kann. Die Frage, ob die Antragstellerin im Wege der Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der Z. X. Group geworden ist und ob sich dies aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Handelsregisterauszug ergibt, bedarf keiner Entscheidung. Der Antragsgegner hat das „Supplementary Agreement No. 5 to the Contract No 9302/EXP of 27.08.2020“ vom 01.12.2021 unterzeichnet (Bl. 144 d.A.). Hierin ist in der nach dem Parteiwillen maßgeblichen englischen Fassung vereinbart, dass „Supplier“ nunmehr anstelle der KG. X. Group die KG. X. W. ist (Bl. 143 d.A.). Der gesellschaftsrechtliche Zusatz KG. wird dabei als Übersetzung der russischen Bezeichnung Z. verwendet, was sich aus den diversen zwischen den Parteien verwendeten und unterzeichneten Dokumenten ableiten lässt (so Anl. 2 zum Schriftsatz vom 02.10.2023, Bl. 53 ff. d.A. und Anl. 2 zum Schriftsatz vom 08.04.2024, Bl. 143 f. d.A.). Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Parteien das in der jeweiligen Landessprache entsprechende Pendant bezüglich der Gesellschaftsform verwendet haben. Das ergibt sich insbesondere auch aus dem Stempel der Antragstellerin, der über die Unterschrift gesetzt ist und aus der darüber stehenden Parteibezeichnung in russischer und englischer Sprache. Dass die Vereinbarung vom 01.12.2021 demgegenüber von einer X. W. KG. (nach amerikanischem Recht) abgeschlossen wurde, trägt auch der Antragsgegner nicht vor. In der vorgenannten Vereinbarung sind die Parteien darüber übereingekommen, dass die Rechte und Pflichten der KG. X. Group aus der Vereinbarung vom 27.08.2020 nunmehr auf die KG. X. W. übergegangen sind. Mit dieser Vereinbarung erklärt der Antragsgegner, dass er nunmehr die Antragstellerin als Trägerin der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag vom 27.08.2020 ihm gegenüber anerkennt. Auf die Frage einer juristisch wirksamen Rechtsnachfolge (die im Schiedsspruch ausdrücklich festgestellt wird) und deren Dokumentation im Handelsregister kommt es demnach nicht an, da die Parteivereinbarung vorrangig ist. 3. Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ hat der Antragsgegner nicht begründet geltend gemacht und von Amts wegen zu beachtende Anerkennungsversagungsgründe nach Art. V Abs. 2 UNÜ sind nicht gegeben. a. Insbesondere ein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ ist zu verneinen. Nach § 1061 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ (i.V.m. Art. II UNÜ) kann sich ein Antragsgegner im Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs darauf berufen, dass dem Schiedsspruch keine gültige Schiedsvereinbarung zugrunde liegt. Hierunter fällt auch der Einwand, dass das Schiedsgericht zu einer Entscheidung der Streitigkeit nicht zuständig gewesen sei. Durch die streitgegenständliche Schiedsvereinbarung wird das zuständige Schiedsgericht hinreichend deutlich bestimmt. Zuständig war danach das Internationale Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus. Die Schiedsklausel der Schiedsvereinbarung vom 27.08.2020 („If a peaceful settlement of the disputes arising out of the present contract or relations, violations, actions, termination or understanding in connection with is unachievable, the Parties shall be subject to International — Arbitration at belarus Chamber of commerce.“) lässt sich wie folgt übersetzen: „Wenn eine friedliche Beilegung der Streitigkeiten aus diesem Vertrag [...] nicht möglich ist, unterliegen die Parteien einem internationalen Schiedsverfahren bei der Handelskammer von Belarus.“. Es bestehen keine berechtigten Zweifel daran, dass mit der Handelskammer von Belarus die Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus gemeint ist. Dass in Belarus eine andere nationale Handelskammer besteht, macht auch der Antragsgegner nicht geltend. Auch wenn die Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners über verschiedene Schiedsgerichte verfügen sollte, wird aus der Schiedsklausel zweifelsfrei deutlich, dass das „Internationale Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus“ zuständig sein soll. Denn die Einigung auf ein internationales Schiedsverfahren korrespondiert uneingeschränkt mit der Eigenschaft des Schiedsgerichts als „Internationales Schiedsgericht“. Die Annahme des Antragsgegners, auch die Zuständigkeit des bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus ansässigen „Center for Alternative Dispute Resolution and Mediation“ komme in Betracht, ist danach abwegig. Insoweit kann der Antragsgegner auch weder einfach noch mit Nichtwissen (so Bl. 185 d.A.) bestreiten, dass es nur eine Industrie- und Handelskammer in Belarus gibt und diese das einzige internationale Schiedsgericht unterhält. Vielmehr hätte er aufzeigen müssen, dass es eine weitere Industrie- und Handelskammer in Belarus gibt, die für „International Arbitration“ zuständig ist. b. Soweit es in Ziffer 10.2 des Vertrages heißt: „If a peaceful settlement of the disputes … is unachievable, …“ und der Antragsgegner einwendet, dass vor der Anrufung des Schiedsgerichts der Versuch einer einvernehmlichen Lösung nicht unternommen worden sei, dringt er auch hiermit nicht durch. Der Antragsgegner hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass es eine Reihe von Gesprächen gegeben habe, in denen er verschiedene Vorschläge gemacht habe. Die Vorschläge seien jedoch von der Antragstellerin zurückgewiesen worden, ohne dass darüber noch im Einzelnen verhandelt worden sei. Mithin haben nach den eigenen Angaben des Antragsgegners Einigungsversuche stattgefunden, welche gescheitert sind. Ein besonderes Verfahren, wie die in Ziffer 10.2 erwähnten Einigungsgespräche, welche vor Anrufung des internationalen Schiedsgerichts erfolgen sollen, durchzuführen sind, wurde nicht getroffen, so dass die von dem Antragsgegner aufgezeigten Einigungsversuche, selbst wenn sie ohne jegliche weitere Verhandlung von Seiten der Antragstellerin zurückgewiesen worden sein sollten, ausreichend waren. c. Auch ein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ besteht nicht. Der Versagungsgrund in Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ soll den Antragsgegner vor der Vollstreckung eines Schiedsspruchs bewahren, wenn die Konstituierung des Schiedsgerichts oder die Durchführung des Schiedsverfahrens nicht dem entsprochen hat, was von den Parteien vereinbart worden ist. Mangels diesbezüglicher Parteivereinbarung - wie hier - kann der Antragsgegner subsidiär Verstöße gegen das nationale Verfahrensrecht am Schiedsort einwenden. Verstöße bei der Konstituierung des Schiedsgerichts oder bei der Durchführung des Schiedsverfahrens nach dem maßgebenden Verfahrensrecht ergeben sich aus dem Vorbringen des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegners (vgl. Wilske/Markert, BeckOK, ZPO, 52. Edition, Stand: 01.03.2024, § 1061 Rn. 55) allerdings nicht. Aus dem Umstand, dass dem Schiedsgericht ausschließlich belarussische Schiedsrichter angehört haben, lässt sich im Hinblick auf den Standort des Schiedsgerichts in Belarus keine verfahrenswidrige Konstituierung ableiten. Im Übrigen wurde das Verfahren, das zur Bildung des Schiedsgerichts geführt hat, im Einzelnen im Schiedsspruch dargestellt, ohne dass sich daraus Anhaltspunkte für Verfahrensfehler ergäben. Soweit der Antragsgegner pauschal bestreitet, dass das schiedsgerichtliche Verfahren den einschlägigen Bestimmungen entsprochen habe, genügt dieses Vorbringen den Anforderungen an die Darlegung eines der Anerkennung entgegenstehenden Verfahrensverstoßes nicht. Schließlich ergibt sich eine Verfahrensverletzung im Sinne von Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ auch nicht daraus, dass die durch das Schiedsgericht veranlassten Zustellungen nicht den Anforderungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen entsprachen. Denn der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ist bereits nicht eröffnet. Bei den von dem Internationalen Schiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus an den Antragsgegner übersandten Schriftstücke handelt es sich weder um gerichtliche noch um außergerichtliche Schriftstücke im Sinne des Übereinkommens. Schiedsgerichte sind keine staatlichen Hoheitsträger, so dass für sie das völkerrechtliche Verbot der Vornahme von Hoheitsakten auf dem Hoheitsgebiet eines fremden Staates nicht relevant ist und sie ihre Mitteilungen mit der Post ins Ausland versenden können; nur wenn das für das Schiedsverfahren maßgebliche Recht eine Zustellung durch staatliche Funktionsträger vorschreibt oder eine solche Zustellung von den Parteien vereinbart worden ist, stellen sich völkerrechtliche Fragen (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 9. Aufl., 3. Hilfstätigkeiten der deutschen staatlichen Gerichte für ausländische Schiedsverfahren, Rn. 3744). Die Schiedsvereinbarung enthält keine Vorgaben zu Zustellungen im Rahmen des Schiedsverfahrens und der Antragsgegner macht auch nicht geltend, dass nach dem belarussische Recht in Schiedsverfahren die Zustellung durch staatliche Funktionsträger vorgesehen ist. Soweit der Antragsgegner einwendet, dass sich aus den vorgelegten Anlagen AS 3 und AS 4 (Bl. 145 ff. d.A.) nicht ergebe, was Inhalt der Sendungen gewesen sei, insbesondere nicht, dass AS 3 die vollständigen verfahrensleinleiten Dokumente und AS 4 den Beschluss vom 17.07.2023 beinhaltet hätten, ist auch dies unerheblich. Der Antragsgegner bestreitet nicht, unter den aus den Anlagen ersichtlichen Daten Post erhalten zu haben. Insoweit hätte ein substantiiertes Bestreiten erfordert, dass er aufzeigt, was denn anstelle der vollständigen verfahrenseinleitenden Dokumente bzw. dem Beschluss vom 17.07.2023 zugestellt wurde bzw. welche Unterlagen gefehlt haben sollen. Im Übrigen sind die Ausführungen des Antragsgegners so zu verstehen, dass er nicht die Zustellung der Unterlagen als solche, sondern nur deren Wirksamkeit bestreitet. d. Schließlich liegt auch kein Anerkennungshindernis nach Art. V Abs. 1 lit. b) vor. Nach Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ ist die Anerkennung und für Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auf Einwand der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, u.a. abzulehnen, wenn diese Partei ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Ein solcher Fall läge zwar vor, wenn dem Antragsgegner keine Kenntnis vom Schiedsverfahren vermittelt worden wäre. Wie bereits ausgeführt, kann der Einwand des Antragsgegners schon nur so verstanden werden, dass er die Art der Zustellung rügt. Ferner, hat er nicht wirksam bestritten, die verfahrenseinleitenden und sonstigen Schriftstücke des Schiedsgerichts erhalten zu haben. Mithin hatte er Kenntnis von dem Schiedsverfahren und ihm wurde rechtliches Gehör gewährt. 4. Nach alledem sind die Einwände des Antragsgegners unerheblich und der Schiedsspruch Nr. 2124/76-22 des Internationalen Schiedsgerichts der Industrie- und Handelskammer der Republik Belarus vom 17.07.2023 ist anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Soweit der Antragsgegner über seinen Zurückweisungsantrag zu Ziffer 1) hinaus weitere Anträge gestellt hat (Antrag zu Ziffer 2 und Ziffer 3), ist eine gesonderte Bescheidung dieser Anträge nicht angezeigt, da sie das gleiche Begehren wie sein Antrag zu 1) zum Ziel haben, mithin in Antrag zu Ziffer 1) aufgehen. Der Entscheidungssatz des Schiedsspruchs vom 17.07.2023 war geringfügig anzupassen. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung darf das Gericht zwar keine inhaltlichen Änderungen am Schiedsspruch vornehmen. Jedoch darf es den Schiedsspruch – wenn dies zuverlässig möglich ist – konkretisieren, damit er den Anforderungen der Vollstreckbarkeit eines entsprechenden deutschen Titels genügt (vgl. BGH, Beschluss v. 30.11.2011, III ZB 19/11, juris Rn. 6). Die Formulierung, dass zugunsten der Antragstellerin von dem Antragsgegner 187.467,91 € „beizutreiben seien“, lässt hinreichend deutlich erkennen, dass der Antragsgegner durch den Schiedsspruch verurteilt werden sollte, diesen Betrag an die Antragstellerin zu zahlen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 281 ZPO. § 281 ZPO gilt auch im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach §§ 1060, 1061 ZPO (Anders/Gehle/Anders, 82. Aufl. 2024, ZPO § 281 Rn. 4, beck-online). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.