Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.03.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 23 O 212/18 – unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger. Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil – letzteres soweit nicht abgeändert – sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger bezieht aufgrund mehrerer von ihm mit der F. Lebensversicherung AG geschlossener Verträge Berufsunfähigkeitsrente. Die Parteien streiten vor diesem Hintergrund um das unveränderte Fortbestehen eines zwischen ihnen geschlossenen Krankentagegeldversicherungsvertrags und Ansprüche des Klägers auf Zahlung weiteren Krankentagegeldes ab dem 01.04.2018. Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Krankentagegeldversicherungsvertrag zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Ferner hat es die Beklagte zur Zahlung weiteren Krankentagegeldes i.H.v. 11.572,47 EUR für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 30.06.2018 sowie Krankentagegeldes i.H.v. 105.290,50 EUR für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.04.2020, jeweils nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit, verurteilt. Im Hinblick auf einen weitergehend geltend gemachten Zinsanspruch sowie den Antrag auf Erstattung vorprozessualer Anwaltsgebühren hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen – Folgendes ausgeführt: Das Krankentagegeldversicherungsverhältnis der Parteien habe aufgrund des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente nicht sein Ende gefunden. Unter Würdigung des insgesamt dem Gericht unterbreiteten Lebenssachverhaltes und des Inhalts des Schreibens der F. Lebensversicherung AG vom 23.03.2018 sei nicht feststellbar, auf welcher Grundlage die Rente ab April 2018 an den Kläger gezahlt werde. Die in dem Schreiben in Bezug genommenen „eingereichten Unterlagen“ seien indifferent und nicht eindeutig. Zudem ergebe sich aus dem Schreiben, dass der dortigen Rentenentscheidung kein von Seiten der F. Lebensversicherung AG eingeholtes ärztliches Gutachten vorausgegangen sei. Damit bleibe unklar, ob die Rente aufgrund einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit oder einer fiktiven Berufsunfähigkeit gewährt werde. Diese Unklarheit gehe zulasten der Beklagten. Nach den überzeugenden und von der Beklagten zuletzt nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. X. sei auch von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit zum allein schlüssig behaupteten Stichtag, dem 21.02.2018, nicht auszugehen. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass zu diesem Stichtag eine Remission der nicht unerheblichen psychischen Beschwerden bei einer Optimierung der Behandlung noch möglich gewesen wäre. Von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum sei ehedem auszugehen. Verzinsung könne ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit begehrt werden. Ein Verzugseintritt bereits zum 30.04.2022 sei nicht schlüssig dargetan. Entsprechendes gelte auch für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil nicht dargelegt sei, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten im Verzug befunden habe. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung weiter. Sie meint, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen habe, dass das Krankentagegeldversicherungsverhältnis der Parteien aufgrund des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente nicht sein Ende gefunden habe. Das Landgericht habe nicht gewürdigt, dass sich aus dem Schreiben der F. Lebensversicherung AG vom 23.03.2018 gerade nicht der Tatbestand einer fingierten Berufsunfähigkeit ergebe, was in diesem Fall aber zu erwarten gewesen wäre. Auch die im Berufungsverfahren von dem Kläger erstmals vorgelegten weiteren Unterlagen würden nicht belegen, das Leistungen wegen fingierter Berufsunfähigkeit gewährt würden. Aus den Schreiben ergebe sich vielmehr, dass es sich um ein Leistungsanerkenntnis wegen tatsächlich eingetretener Berufsunfähigkeit handele. Ohnehin sei der Kläger mit seinem nunmehrigen Vortrag präkludiert. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass den Kläger hinsichtlich der Korrespondenz mit der F. Lebensversicherung AG sowie der von dieser gezahlten Berufsunfähigkeitsrente die Darlegungs- und Beweislast, zumindest aber eine sekundäre Darlegungslast, treffe, der er nicht nachgekommen sei. Zutreffend sei zwar, dass der Krankenversicherer den für ihn günstigen Tatbestand des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit und damit im vorliegenden Fall den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente gemäß Nr. 30 Abs. 2 der Tarifbedingungen beweisen müsse. Von dem Beendigungstatbestand „Rentenbezug“ würden die hier verwendeten AVB dann aber – anders als andere gängige Bedingungswerke – eine Rückausnahme zugunsten des Versicherungsnehmers machen. Die Konstruktion als Rückausnahme von einem gegebenen Beendigungstatbestand führe dazu, die Beweislast insoweit auf Klägerseite zu legen. Dies sei auch sach- und interessengerecht, da der Versicherungsnehmer durch Offenlegung der Korrespondenz mit seinem Berufsunfähigkeitsversicherer sowie der zugehörigen medizinischen Unterlagen unschwer in der Lage sei, nachzuweisen, ob ihm die BU-Rente wegen tatsächlicher oder fingierter Berufsunfähigkeit gewährt werde. Eine entsprechende Darlegung durch den Kläger sei aber nicht erfolgt. Zudem habe die Beklagte den Kläger zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung aufgefordert, damit Informationen bei der F. Lebensversicherung AG angefordert werden könnten. Dass der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei als Beweisvereitelung zu werten. Schließlich aber habe es das Landgericht auch fehlerhaft unterlassen, dem Beweisantritt der Beklagten nachzugehen, die für die Tatsache, dass die Rente nicht wegen fingierter, sondern wegen tatsächlicher Berufsunfähigkeit gewährt werde, Beweis angeboten habe durch Zeugenbeweis der dortigen Sachbearbeiterin und Beiziehung der vollständigen Unterlagen zu den Lebensversicherungen des Klägers bei der F. Lebensversicherung AG. Festgehalten werde auch daran, dass tatsächliche Berufsunfähigkeit bestanden habe und bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit nicht vorgelegen habe. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung beantragt der Kläger ferner, 1. an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 11.572,47 EUR vom 01.07.2018 — 13.05.2020 zu zahlen; 2. an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 105.290,50 EUR vom 30.04.2020 — 21.04.2021 zu zahlen; 3. an den Kläger vorprozessuale Anwaltsgebühren in Höhe von 562,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht der Klage zu Recht weitestgehend stattgegeben habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten beziehe sich Nr. 30 (2) der Tarifbedingungen ausschließlich auf § 15 b) MB/KT 2008 und nicht auf den die Versicherungsfähigkeit der versicherten Person regelnden § 15 a) MB/KT 2008. Der Kläger habe im Übrigen durch Vorlage entsprechender Unterlagen hinreichend dargelegt und bewiesen, dass ihm Rente aufgrund fingierter Berufsunfähigkeit gewährt werde. Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. T. habe nicht beurteilen können, ob die Arbeitsunfähigkeit einen Dauerzustand darstelle. Dies habe sie sowohl dem Kläger persönlich gegenüber als auch in dem vom BU-Versicherer zur Verfügung gestellten Fragebogen ausgeführt. Auf dieser Grundlage habe die F. Lebensversicherung AG nicht zu der Feststellung gelangen können, dass eine Berufsunfähigkeit aufgrund voraussichtlich dauerhafter Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Auch sei der Kläger nicht beweispflichtig dafür, dass eine Rente wegen fingierter Berufsunfähigkeit zuerkannt worden sei. Schon erstinstanzlich sei im Übrigen vorgetragen worden, dass die F. Lebensversicherung AG Berufsunfähigkeitsrente bereits seit dem 01.02.2017 zahle. Grundlage dessen sei ein Leistungsantrag des Klägers aus August 2017 gewesen, mit welchem er aufgrund durchgängiger Arbeitsunfähigkeit seit dem 30.01.2017 Leistungsansprüche geltend gemacht habe. Nach Prüfung des Anspruchs sei die F. Lebensversicherung AG zu dem Ergebnis gekommen, dass infolge der mehr als 6 Monate andauernden Arbeitsunfähigkeit die Voraussetzungen einer fingierten Berufsunfähigkeit vorgelegen hätten und bedingungsgemäß Leistungen ab dem Beginn der dauernden Arbeitsunfähigkeit, also dem 01.02.2017, zu erbringen seien. Allerdings habe die F. Lebensversicherung AG dem Kläger angeraten, einem Anerkennungstermin ab dem 01.04.2018 zuzustimmen; dies mit der unzutreffenden Begründung, dass im Falle eines früheren Anerkennungstermins die bis zu vorgenanntem Datum bezogenen Krankentagegeldzahlungen der Beklagten zurückzuzahlen seien. Nach Beratung durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten seien aber Rentenzahlungen auch für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 01.04.2018 beantragt worden, was seitens der F. Lebensversicherung sodann auch anerkannt worden sei. Der Kläger meint, dass für den Fall, dass dennoch von einer Beendigung der Krankentagegeldversicherung zum 30.06.2018 auszugehen sei, ihm für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis zum 30.06.2018 das ungekürzte Krankentagegeld zustehe. Denn der Wortlaut der Bedingungen stelle nicht klar, dass in jedem Falle einer Berufsunfähigkeitsrentenzahlung die Zahlungspflicht der Krankentagegeldversicherung auf die Differenz zwischen der Rente und dem Krankentagegeld begrenzt werden solle. Zur Anschlussberufung führt der Kläger aus, dass die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.2018 das Ende der Krankentagegeldversicherung behauptet und eine Zahlungseinstellung spätestens zum 30.06.2018 angekündigt habe. Dieser Pflichtenverstoß habe den Kläger zur Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten veranlasst, so dass die Beklagte sowohl die Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten als auch die Zahlung von Verzugszinsen aus § 280 Abs. 1 BGB schulde. Zinsen auf den Betrag in Höhe von 105.290,50 EUR für den Leistungszeitraum vom 01.06.2018 bis zum 30.04.2020 schulde die Beklagte jedenfalls mit Ablauf des letzten Kalendertags, also dem 30.04.2020. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Sie meint, dass der Kläger ungeachtet des Nichtbestehens der Hauptforderung den Verzugseintritt nicht schlüssig dargelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur vollumfänglichen Klageabweisung. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet und unterliegt der Zurückweisung. a. Die Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Auf der Grundlage des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz hätte das Landgericht weder das unveränderte Fortbestehen des zwischen den Parteien geschlossenen Krankentagegeldversicherungsvertrags feststellen dürfen noch hätte es die Beklagte zur Zahlung weiteren Krankentagegeldes verurteilen dürfen. Aus den im Rahmen der Berufung vorgelegten weiteren Unterlagen ergibt sich nichts dem Kläger Günstigeres. aa. Auf den Klageantrag zu 2) hin hat das Landgericht festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Krankentagegeldversicherungsvertrag mit den Tarifen A. und E. zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob eine Beendigung nach § 15 der Musterbedingungen 2008 (MB/KT 2008) i.V.m. Nr. 30 der Tarifbedingungen der Beklagten (TB) stattgefunden hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte im Rahmen ihres Schreibens vom 13.04.2008 eine Beendigung nach § 15 a MB/KT 2008 angenommen hat oder eine solche nach § 15 b MB/KT 2008. Dies gilt schon deshalb, weil die Beendigung des Versicherungsverhältnisses in beiden Fällen automatisch eintritt, ohne dass es einer Kündigung – und damit erst recht einer zutreffend begründeten – bedarf (vgl. Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Auflage 2020, § 15 MB/KT 2009 Rn. 2 m.w.N.). In den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen (Anlage K2) ist auszugsweise bestimmt: „§ 15 Sonstige Beendigungsgründe Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen a) (…) b) Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Besteht jedoch zu diesem Zeitpunkt in einem bereits eingetretenen Versicherungsfall Arbeitsunfähigkeit, so endet das Versicherungsverhältnis nicht vor dem Zeitpunkt, bis zu dem der Versicherer seine im Tarif aufgeführten Leistungen für diese Arbeitsunfähigkeit zu erbringen hat, spätestens aber drei Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit; Nr. 30 (1) Über die Frage, ob und in welchem Grade und von welchem Zeitpunkt an Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen vorliegt, entscheidet die Gesellschaft aufgrund der eingereichten bzw. von ihr eingeholten Nachweise und teilt ihren Bescheid durch eingeschriebenen Brief mit. (2) Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente Ein Fall der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 b MB/KT 2008 liegt auch vor, wenn die versicherte Person eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Unfähigkeit des Versicherten, mehr als vier Stunden kalendertäglich erwerbstätig zu sein, bezieht. Die Differenz zwischen der Rentenzahlung und dem vertraglich vereinbarten Tagegeld wird für längstens 3 Monate nach Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt, sofern nicht bereits wegen festgestellter Berufsunfähigkeit die 3-monatige Nachleistung in Anspruch genommen wurde. Rentenzahlungen, die die versicherte Person – ohne daß der Zustand der Berufsunfähigkeit festgestellt wäre – lediglich aufgrund der Vermutung erhält, daß bei 6-monatigem Zustand ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu rechnen ist (fingierte Berufsunfähigkeit), werden nicht angerechnet. Wegen Bezuges einer solchen Rente aufgrund lediglich fingierter Berufsunfähigkeit endet das Versicherungsverhältnis nicht. Nr. 31 Wird das Versicherungsverhältnis wegen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit, wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeits- Erwerbsminderungsrente beendet, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis für die Dauer der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Dauer der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung oder die Dauer des Bezugs der Erwerbsminderungsrente bzw. Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen. (…) Das ursprüngliche Versicherungsverhältnis tritt auf Antrag des Versicherungsnehmers mit Widereintritt der Versicherungsfähigkeit oder der Berufs- bzw. Erwerbsfähigkeit zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Versicherungsnehmer die o. g. Ereignisse nachweist.“ aaa. Zutreffend ist das Landgericht noch davon ausgegangen, dass eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nicht bereits nach § 15 lit. b MB/KT eingetreten ist. Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger sei zum Stichtag 21.02.2018 berufsunfähig gewesen. Hierfür ist sie indes beweisfällig geblieben. Nach der Definition in § 15 lit. b S. 1 MB/KT liegt eine zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führende Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist. Davon, dass der Kläger am 21.02.2018 im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig war, kann auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. X. hat im Rahmen seines Gutachtens vom 14.11.2022 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.07.2023 das Bestehen von Berufsunfähigkeit verneint. Hierzu hat er ausgeführt, dass zwar von einem anhaltenden mittelgradigen depressiven Syndrom seit mindestens Ende 2017 auszugehen sei. Auch habe eine erhebliche berufliche Beeinträchtigung bestanden. Die Einschätzung nicht bestehender Berufsunfähigkeit beziehe sich aber auf den Krankheitsverlauf und mögliche Therapieoptionen. Zahlreiche pharmakologische Ansätze hätten zur Verfügung gestanden. Auch eine weitergehende intensive psychotherapeutische Heranführung an die Berufstätigkeit hätte stattfinden können. Im Zeitfenster zu Beginn 2018 habe es auch geschienen, als sei die Therapiemotivation noch vorhanden gewesen, da der Kläger kurz zuvor in einer stationären Behandlung gewesen sei und sich auch in regelmäßiger ambulanter Therapie befunden habe. Hier hätte durch Modifikation der Behandlung eine Verbesserung der Symptomatik und grundsätzlich auch eine Wiederherstellung der Berufsfähigkeit erzielt werden können. Diese Möglichkeiten seien Anfang 2018 noch nicht ausgeschöpft gewesen. Ein Berentungswunsch könne zwar ein hemmender Faktor in Bezug auf den Therapieerfolg sein. Ein solcher Wunsch könne aber auch ein Vermeidungsverhalten sein, was grundsätzlich psychotherapeutisch angehbar sei. Einwände hat die Beklagte nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens nicht mehr vorgebracht. Sie macht auch nicht etwa substantiiert geltend, dass Berufsunfähigkeit zu einem konkreten früheren oder späteren Zeitpunkt eingetreten sei. bbb. Entgegen der Annahme des Landgerichts hat das Krankentagegeldversicherungsverhältnis jedoch aufgrund des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente durch den Kläger nach § 15 lit. b MB/KT 2008 i.V.m. Nr. 30 TB seine Beendigung gefunden. Nach § 30 Abs. 2 S. 1 TB liegt ein Fall der Berufsunfähigkeit im Sinne von § 15 b MB/KT 2008 auch vor, wenn die versicherte Person eine Berufsunfähigkeitsrente oder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Unfähigkeit des Versicherten, mehr als vier Stunden kalendertäglich erwerbstätig zu sein, bezieht. (1) Bedenken gegen die Wirksamkeit von Nr. 30 TB bestehen nicht. Den schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers ist bei Regelungen, die die Beendigung des Versicherungsverhältnisses im Falle des Bezugs einer Rente wegen Berufsunfähigkeit vorsehen, ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass dem Versicherungsnehmer – wie hier – für die Dauer eines Rentenbezuges wegen Berufsunfähigkeit eine Umwandlung des Versicherungsverhältnisses in eine Ruhens- oder Anwartschaftsversicherung zu angepassten Beiträgen und bei Wegfall der Rentenbezugsberechtigung die Fortsetzung des alten Versicherungsverhältnisses angeboten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1992, Az. IV ZR 59/91, juris-Rz. 20; OLG Celle, Urteil vom 01.01.20017, Az. 8 U 127/07, juris-Rz. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2016, Az. 20 U 204/15, juris-Rz. 27 f.; Voit in: Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 15 MB/KT 2009 Rn. 17; Neuhaus , Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Auflage 2020, Kap. 22 Rn. 65). (2) (a) Zwischen den Parteien nicht im Streit steht, dass der Kläger zunächst aufgrund Schreibens der F. Lebensversicherung AG vom 23.03.2018 (Anlage K9) ab dem 01.04.2018, später nach Einschaltung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten aufgrund weiteren Schreibens der F. Lebensversicherung vom 02.07.2020 (Anlage BB4) schon rückwirkend ab dem 01.02.2017 bzw. 01.08.2017 Berufsunfähigkeitsrente bezogen hat. Damit sind die Voraussetzungen von Nr. 30 Abs. 2 S. 1 TB erfüllt. Das tatsächliche Vorliegen von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist insoweit nicht erforderlich (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.03.2018, Az. 5 U 37/17, juris-Rz. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.07.2006,Az. 12 U 89/06, juris-Rz. 27; Gramse in: BeckOK VVG, 24. Ed. 01.08.2024, § 192 Rn. 306). Allerdings bestimmt Nr. 30 Abs. 2 S. 3 TB, dass das Versicherungsverhältnis wegen Bezuges einer Rente aufgrund lediglich fingierter Berufsunfähigkeit – also nach Nr. 30 Abs. 2 S. 3 TB der Vermutung, dass bei 6-monatigem Zustand ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit mit einer Besserung des Gesundheitszustandes nicht zu rechnen ist – nicht endet. Entsprechend streiten die Parteien darüber, ob der Kläger die Berufsunfähigkeitsrente der F. Lebensversicherung AG wegen von dieser angenommener tatsächlicher Berufsunfähigkeit oder fingierter Berufsunfähigkeit bezieht. (aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Schreiben der F. Lebensversicherung AG vom 23.03.2018 (Anlage K9), mit welchem diese mitgeteilt hat, ihre Leistungen ab dem 01.04.2018 aufzunehmen, insoweit kaum ergiebig ist. Darin heißt es auszugsweise: „(…) auf Grund der eingereichten Unterlagen nehmen wir unsere Leistungen ab dem 01.04.2018 auf. In diesem Zusammenhang machen wir insbesondere darauf aufmerksam, dass uns eine Verbesserung Ihrer Leistungsfähigkeit sowie die Wiederaufnahme bzw. Änderung Ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich und schriftlich anzuzeigen ist. (…) Zu gegebener Zeit werden wir von dem Recht auf Nachprüfung unserer Leistungspflicht Gebrauch machen. (..)“ Ob die F. Lebensversicherung AG die Voraussetzungen ihrer Leistungspflicht zu diesem Zeitpunkt angenommen hat, weil sie von einem Zustand 6-monatiger Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist oder weil sie angenommen hat, dass der Kläger nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig sei, lässt sich dem nicht entnehmen. Auch aus den „eingereichten Unterlagen“, auf die das Schreiben Bezug nimmt und die nach dem Verständnis des Senats jedenfalls die Anlagen K7 und K8 umfassen, ergibt sich diesbezüglich nichts Hinreichendes. Bei Anlage K7 handelt es sich um einen Bericht der Ärztin Dr. T. (Fachärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) in Form eines ausgefüllten Fragebogens. Darin wird angegeben (Punkt 1.1), dass bei dem Kläger als Diagnose eine Panikstörung mit Agoraphopie, eine mittelschwere depressive Episode, eine Entwicklung körperlicher Störungen aus psychischen Gründen und ein Zustand nach kleinhirniger TIA vorliege. Diese Diagnosen sollen erstmals im Februar 2017 gestellt worden (1.2). Auf die Frage, seit wann Einschränkungen bestünden, ist angegeben: „seit Ende 2016 bis voraussichtlich nicht absehbar“ (2.5.1). Zu Ziffer 2.5.2 („Bitte begründen Sie das Ergebnis der Einschränkungen (gesondertes Blatt verwenden)“) heißt es sodann: „(…) Aufgrund der Diagnosen (…) bestehen große Ängste, Tätigkeiten mit Kundenkontakt und Tätigkeiten, die eine längere Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne benötigen, nicht mehr gewachsen zu sein. Aufgrund der Befunde der Klinik G. (s. Anlage) ist der Patient diesen Tätigkeiten zurzeit nicht gewachsen.“ Unter Ziffer 3.6. ist angegeben: „War der Versicherte während des Behandlungszeitraums arbeitsunfähig? Wenn ja, seit wann und wie lange? Ja, durchgehend seit Februar 2017“ Unter dem Punkt „Behandlungsoptionen / Prognose“ heißt es dann weiter: „4.1 (…) Wie lange dauern voraussichtlich die gesundheitlichen Beschwerden noch an? Zur Zeit nicht absehbar Wann ist eine Besserung durch die derzeitige Behandlung zu erwarten? Zur Zeit nicht absehbar Rechnen Sie mit einer Besserung innerhalb der nächsten 6 Monate? ( ) ja ( X ) nein Rechnen Sie mit einer Besserung innerhalb der nächsten 6 Monate? ( ) ja ( ) nicht absehbar (…) 4.5 Welche Prognose geben Sie ab, dass d. Versicherte seine Arbeit (auch teilweise) in absehbarer Zeit wieder aufnehmen kann? ( ) günstig – voraussichtliche Arbeitsaufnahme ……….. ( X ) ungünstig, aufgrund folgender Kriterien: eingetretene Chronifizierung der Beschwerden (…)“ Legt man die Angaben der Ärztin Dr. T. als richtig zugrunde, so würden diese entgegen der Ansicht des Klägers sowohl eine Leistungspflicht des Berufsunfähigkeits-Versicherers ab dem 01.04.2018 wegen tatsächlicher Berufsunfähigkeit als auch wegen fingierter Berufsunfähigkeit begründen können. Denn zum einen gibt die Ärztin Dr. T. an, dass der Kläger arbeitsunfähig sei, die die Einschränkungen begründenden gesundheitlichen Beschwerden auf nicht absehbare Zeit andauern würden und eine ungünstige Prognose im Hinblick auf die Fähigkeit, die Arbeit in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen, bestehe. Damit läge tatsächliche Berufsunfähigkeit vor. Zum anderen bestätigt sie aber auch, dass der Kläger seit Februar 2017 – und damit zum Zeitpunkt der Beantwortung des Fragebogens seit rund 12 Monaten – arbeitsunfähig gewesen sei, was die Voraussetzungen für eine Fiktion der Berufsunfähigkeit erfüllen würde. Bei Anlage K8 handelt es sich um einen ärztlichen Bericht der Klinik G., in der sich der Kläger vom 07.04.2017 bis zum 08.09.2017 zur stationären Behandlung befunden hat. Für die hiesige Fragestellung ergibt sich daraus nichts. Die gestellten Diagnosen stimmen weitestgehend mit den durch die Ärztin Dr. T. gestellten überein. Hervor geht aus dem Bericht, dass der Kläger arbeitsunfähig bei fortbestehendem Wunsch nach Berentung entlassen worden ist. Auch aus den weiteren Unterlagen, die der Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens auf Hinweis des Senats hin zu den Akten gereicht hat, ergibt sich nichts, was einen Schluss darauf zuließe, ob die F. Lebensversicherung AG Leistungen ab dem 01.04.2018 aufgrund von ihr angenommener tatsächlicher oder fingierter Berufsunfähigkeiten gewährt. Bei Anlage BB1 handelt es sich um den ursprünglichen Antrag des Klägers, der aus August 2017 stammen soll. Mit diesem teilt der Kläger mit, er sei seit dem 30.01.2017 arbeitsunfähig und werde seine ausgeübte Tätigkeit gesundheitsbedingt nur noch zu weniger als 50 % ausüben können. Auch dies zielt im Ansatz sowohl auf die Darlegung der Voraussetzungen einer fingierten als auch derjenigen einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit. Bei Anlage BB2 handelt es sich um ein Schreiben der F. Lebensversicherung AG vom 31.08.2017, mit welchem weitere Unterlagen angefordert werden; für die Frage, weswegen Leistungen später gewährt worden sind, gibt dieses nichts her. Dies gilt auch für das als Anlage BB3 zu den Akten gereichte Schreiben der F. Lebensversicherung AG vom 22.05.2020, mit welchem diese darauf hinweist, dass ein paralleler Bezug von Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsleistungen nicht möglich sei. Zwar würde sich dieser Hinweis vor dem Hintergrund der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien nur dann als zutreffend darstellen, wenn Leistungen wegen tatsächlicher und nicht aufgrund fingierter Berufsunfähigkeit gewährt würden. Dafür, dass der F. Lebensversicherung AG die einschlägigen Bedingungen der hier beklagten F. Krankenversicherung AG bekannt gewesen sind, bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass beide Versicherungen zum gleichen Konzern gehören, reicht hierfür nicht. (bb) Daraus, dass – wie der Kläger nunmehr mitgeteilt hat - die F. Lebensversicherung AG nach Intervention seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten später mit Schreiben vom 02.07.2020 (Anlage BB4, Bl. 74 GA) eine leistungspflichtige Berufsunfähigkeit rückwirkend ab 01.02.2017 bzw. ab 01.08.2017 anerkannt hat, ergibt sich ebenfalls nichts im Hinblick auf die hiesige Fragestellung Belastbares. Zwar hat der Kläger – siehe oben – gegenüber der F. Lebensversicherung AG angegeben (Anlage BB1), ab dem 30.01.2017 krankheitsbedingt arbeitsunfähig zu sein. Am 01.02.2017 war er also noch nicht 6 Monate arbeitsunfähig, so dass die Fiktion zu diesem Zeitpunkt nicht gegriffen hätte. Dem lässt sich aber deswegen nichts für die Annahme einer tatsächlichen Berufsunfähigkeit durch den Versicherer entnehmen, weil die diesbezüglich zugrundeliegenden Bedingungen – die die Beklagte im Berufungsverfahren zu den Akten gereicht hat – teilweise vorsehen, dass eine Leistungspflicht im Falle fingierter Berufsunfähigkeit rückwirkend ab Beginn des Sechsmonatszeitraums bestehen soll. Umgekehrt lässt sich aus der Bewilligung bereits ab dem 30.01.2017 allerdings -anders als der Kläger meint - auch nicht schließen, dass vor dem Hintergrund seiner Erkrankungen lediglich eine fingierte Berufsunfähigkeit habe angenommen werden können, weil eine Prognose am 01.02.2017 angesichts der Art seiner Erkrankung von vornherein nicht möglich gewesen wäre. Die entsprechende Argumentation des Klägers lässt nämlich schon außer Betracht, dass die F. Lebensversicherung AG Leistungen ursprünglich erst ab dem 01.04.2018 bewilligt hat. Zu einer Bewilligung bereits ab dem 01.02.2017 bzw. 01.08.2017 ist es erst im Juli 2020 gekommen. Ob dieser weitergehenden späteren Bewilligung die Annahme fingierter oder tatsächlicher Berufsunfähigkeit zugrunde lag, kann dahinstehen, weil sie für die Frage, auf welcher Grundlage die mehr als zwei Jahre zuvor erfolgte Bewilligung von Leistungen ab dem 01.04.2018 erfolgt ist, ohne Aussagekraft ist. (b) Lässt sich damit keine Klarheit über die Grundlage der von der F. Lebensversicherung AG mit Schreiben vom 23.03.2018 gewährten Berufsunfähigkeitsrente gewinnen, stellt sich die Frage, zu wessen Lasten dies geht. Das Landgericht hat angenommen, dass dies zulasten der Beklagten gehe, die sich insoweit auf die ihr günstige Rechtsfolge der Beendigung berufe. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Unaufklärbarkeit geht vielmehr zulasten des Klägers. Richtig ist zwar, dass die Beklagte nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der ihr hier günstigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses trägt. Die Voraussetzungen für eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses sind aber nach der Konstruktion von Nr. 30 Abs. 2 TB zunächst nur diejenigen, die in S. 1 genannt werden, also der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente an sich. Die Bedingungen der Beklagten sind dagegen nicht so gestaltet, dass von vornherein nur der Bezug von Berufsunfähigkeitsrente aufgrund tatsächlicher Berufsunfähigkeit Beendigungsgrund wäre; ohne weitere Einschränkungen ist die Regelung vielmehr dahingehend zu verstehen, dass der Bezug einer Rente sowohl aufgrund tatsächlicher als auch aufgrund fingierter Berufsunfähigkeit zur Beendigung führt (vgl. Tschersich in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 45 Rn. 36; vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25.01.1989, Az. IVa ZR 178/87, juris-Rz. 34; OLG Hamm, Beschluss vom 10.02.2016, Az. 20 U 204/15, juris-Rz. 16 f.). Dies steht im Übrigen im Einklang mit der Ansicht des BGH, der in seiner Entscheidung vom 22.01.1992 (Az. IV ZR 59/91, juris-Rz. 30) formuliert hat, es gehe über den Schutzzweck einer Versicherung, der die MB/KT 78 – für spätere Fassungen der MB/KT kann nichts Anderes gelten - zugrunde lägen, hinaus, dem Versicherten einen Anspruch auf Krankentagegeldzahlungen für einen Zeitraum zuzugestehen, in dem er eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beziehe. Soweit Nr. 30 Abs. 2 S. 4 TB bestimmt, dass das Versicherungsverhältnis wegen Bezuges einer Rente aufgrund lediglich fingierter Berufsunfähigkeit nicht ende, ist diese Regelung damit als Ausnahme konzipiert. Dann aber ist es nach allgemeinen Regeln Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen dieser ihm günstigen Ausnahme von der grundsätzlichen vorgesehenen Beendigung vorliegen, die Rente als nur wegen fingierter Berufsunfähigkeit gewährt wird. Dies erscheint im Übrigen auch sachgerecht, da die versicherte Person in der Regel (anders als der Krankentagegeldversicherer) eher Einblick hat oder zumindest gewinnen kann, aus welchen Gründen bzw. auf welcher Grundlage die Bewilligung der Berufsunfähigkeitsrente durch seinen Berufsunfähigkeitsversicherer erfolgt ist. bb. Auf den Klageantrag zu 1a) hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 11.572,47 EUR nebst Zinsen verurteilt, was dem Betrag der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung des Krankentagegeldes für den Zeitraum von April 2018 bis Juni 2018 entspricht. Ein entsprechender Anspruch besteht indes nicht und ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankentagegeldversicherungsvertrag i.V.m. § 1 Abs. 1 MB/KT. Die Beklagte war nämlich berechtigt, ihre Zahlungen für den entsprechenden Zeitraum auf der Grundlage von Nr. 30 Abs. 2 S. 2 TB um den Betrag der von der F. Lebensversicherung AG gezahlten Berufsunfähigkeitsrente – hinsichtlich derer nicht angenommen werden kann, dass diese nur wegen fingierter Berufsunfähigkeit gezahlt wird, siehe oben - zu kürzen. Soweit der Kläger die entsprechende Regelung in Nr. 30 Abs. 2 S. 2 TB für unklar hält, weil diese „keineswegs“ klarstelle, „dass in jedem Falle einer Berufsunfähigkeitsrentenzahlung die Zahlungspflicht der Krankentagegeldversicherung auf die Differenz zwischen der Rente und dem Krankentagegeld begrenzt werden soll“, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus der Regelung geht vielmehr klar hervor, dass nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente nur die Differenz zwischen der Rentenzahlung und dem vertraglich vereinbarten Tagegeld für längstens 3 Monate nach Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt werde. Für eine Interpretation dahingehend, dass für diesen Zeitraum auch ein ungekürzter Anspruch bestehen könnte, lässt der Wortlaut keinen Spielraum. Aus dem von dem Kläger in Bezug genommenen Urteil des OLG Frankfurt vom 29.05.2024 (BeckRS 2024, 16709) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dieser Entscheidung lag ein anders gelagerter Fall zugrunde, nämlich ein solcher, in dem der dortige Kläger berufsunfähig war, also schon die Voraussetzungen des § 15 lit. b MB/KT 2008 vorlagen und damit die dortige Regelung griff, wonach für diesen Fall eine dreimonatige Fortdauer des Versicherungsverhältnisses vorgesehen ist. Das OLG Frankfurt hat angenommen, dass aus Nr. 30 Abs. 2 S. 2 TB nicht hinreichend klar hervorgehe, dass dieser auch auf den Fall der Beendigung unmittelbar nach § 15 lit. b MB/KT Anwendung finden solle. Der hiesige Fall liegt anders. Hier kann nämlich - siehe oben - nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger berufsunfähig war. Die Beendigung vorliegend vielmehr allein auf dem Bezug der Berufsunfähigkeitsrente, so dass die Nr. 30 Abs. 2 S. 2 TB unmittelbar greift. cc. Nach alledem steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für den darauffolgenden Zeitraum von Juli 2018 bis April 2020 i.H.v. insgesamt weiteren 105.290,50 EUR zu. b. Die Anschlussberufung bleibt ohne Erfolg. Die damit weiterverfolgten Nebenansprüche auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger schon deswegen nicht zu, weil ein Hauptanspruch aus den dargestellten Erwägungen nicht besteht. 2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709, 711 ZPO 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.