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Beschluss

10 UF 122/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:0911.10UF122.23.00
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Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Aachen vom 21.09.2023 - 228 F 24/23 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000,00 €.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Aachen vom 21.09.2023 - 228 F 24/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater. Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.000,00 €. Gründe: I. Die nicht verheirateten Kindeseltern waren in einer Beziehung, aus der J. hervorging; die Mutter, die bereits ein weiteres – nach Inobhutnahme bei dessen Vater untergebrachtes – Kind hat, wandte sich schon vor Geburt an das Jugendamt, so dass nach der Geburt von J. ein Helfersystem installiert wurde. Von dort – und der Nachbarschaft – häuften sich Meldungen über Drogenkonsum und lautstarke Auseinandersetzungen der Eltern. Nachdem bei einer solchen Auseinandersetzung der Kindsvater mit einer blutenden Kopfwunde sowie J. unbeaufsichtigt mit einem Feuerzeug auf dem Sofa angetroffen wurde und beide Eltern positiv auf Cannabis und Amphetamine getestet worden waren, erfolgte am 25.04.2022 die Inobhutnahme . In dem hierauf eingeleiteten Sorgerechtseilverfahren (AG Aachen 228 F 154/22) wurde der Vater mit J. in eine Vater-Kind-Einrichtung untergebracht; dies musste aber abgebrochen werden, da der Vater die dortigen Anforderungen an Kooperation und eigenständige Betreuung des Kindes nicht hatte erfüllen können. Die Eltern erklärten sich im Eilverfahren sodann mit der Unterbringung von J. in einer Pflegefamilie – in welcher sich J. bis heute aufhält – einverstanden. Im Hauptsacheverfahren hat das Amtsgericht – Familiengericht – Aachen nach Anhörung von J. und Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens beiden Eltern das Sorgerecht entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt der Stadt G. zum Vormund bestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eltern seien weder fähig noch bereit, eine verantwortungsvolle oder auch nur annähernd kindeswohldienliche Betreuung auszuüben. Insbesondere die Kindesmutter sei durch ihre Drogensucht nicht in der Lage, Bedürfnisse und akute Gefährdungen von J. zu erkennen. Beide Eltern wiesen nach dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung erhebliche Erziehungsdefizite auf bei zugleich völlig uneinsichtigem Verhalten ohne jede Reflexionsbereitschaft. Mit Blick auf das seit der Geburt installierte Helfersystem und die Vermittelung der Vater-Kind-Einrichtung seien auch keinerlei milderen Mittel ersichtlich, um der manifesten Kindeswohlgefährdung tauglich zu begegnen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Kindesvaters. Er meint, er sei – jedenfalls mit der Unterstützung seiner Eltern – in der Lage, J. zu betreuen. Er sei in der Vater-Kind-Einrichtung durchaus kooperativ gewesen. Die Angaben über seinen Drogenkonsum seien unrichtig. Auch hätte seine Schwester angeboten, J. zu sich zu nehmen. Der Kindesvater beantragt, in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen – 228 F 24/23 - die elterliche Sorge für das Kind J. Z. auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung zu übertragen und das betroffene Kind – gegebenenfalls nach einer übergangsweisen Anbahnungszeit – in den väterlichen Haushalt zurückzuführen. Jugendamt und Verfahrensbeistand sind diesem Antrag entgegen getreten und verteidigen die angefochtene Entscheidung. Das Kind J. ist am 19.08.2024 in Gegenwart des Verfahrensbeistands vom Senat angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die den Vermerk vom 19.08.2024 verwiesen (Bl. 351 d.A.). Im Termin zur mündlichen Erörterung am 22.07.2024 sind die Verfahrensbeteiligten angehört worden. II. Die zulässige Beschwerde bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Kindeseltern die elterliche Sorge entzogen und Vormundschaft angeordnet. Nach § 1666 Abs. 1 BGB kann dem Sorgeberechtigten die elterliche Sorge entzogen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet wird, sofern der Sorgeberechtigte nicht willens oder in der Lage ist, die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine solche Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtig in einem solchen Maß vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Grüneberg-Götz, BGB, 83. Aufl. (2024), § 1666, Rn. 8). Dabei sind Maßnahmen, die zu einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie führen, allerdings nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise begegnet werden kann, § 1666a BGB. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die sorgeberechtigten Eltern gemessen an den Fähigkeiten des Kindes in der Lage sind, für eine bestmögliche Erziehung zu sorgen, da die Eltern und deren sozioökonomische Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes gehören. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit berechtigt den Staat, Eltern von der Pflege des Kindes auszuschließen. Das hierfür vorausgesetzte elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in derFamilie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Es muss eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten sein (BVerfG, Beschl. v. 28.02.2012 - 1 BvR 3116/11, FamRZ 2012, 1227; BVerfG,Beschl. v. 22.05.2014 - 1 BvR 2882/13, FamRZ 2014, 1266). Wenn mit der Entziehung des Sorgerechts die Aufrechterhaltung der Trennung von Eltern und Kindern einhergeht, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Es muss nach Möglichkeit versucht werden, durch unterstützende, auf Herstellung eines verantwortungsgerechtenVerhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen das Ziel des gebotenen Schutzes von Kindern zu erreichen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 16.02.2015 - 9 UF 3/13, zit. n. Juris). Gemessen an diesen Maßstäben ist das Amtsgericht nicht nur – von der Beschwerde zu Recht nicht angegriffen – davon ausgegangen, dass der Sorgerechtsentzug hinsichtlich der Kindesmutter alternativlos ist; auch ein milderes Mittel als der Sorgerechtsentzug des Kindesvaters ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Förder- und Betreuungsbedarf von J. ist erhöht; mit einem erhöhten pädadogischen und pflegerischen Bedarf ist zu rechnen (Bl. 311 d.A. AG Aachen). J. wies u.a. eine Mikrozephalie auf, der Verdacht auf FAS steht valide im Raum (Bl. 92, 311 d.A. AG Aachen, Bl. 100 d.A. AG Aachen 228 F 154/22), ebenso ein NAS (Bl. 105 d.A. AG Aachen 228 F 154/22). Derzeit zeigt sich eine Entwicklungsverzögerung mit Schwerpunkt Motorik (Bl. 133 d.A. AG Aachen), weitere Auffälligkeiten sind zu befürchten (Bl. 311 d.A. AG Aachen), eine Sprachentwicklungsverzögerung ist bereits zu erkennen (Bl. 133 d.A. AG Aachen). Dass der Kindsvater nicht in der Lage ist, diesen Anforderungen gerecht zu werden, hat das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen insoweit Bezug genommen wird, ebenfalls fehlerfrei festgehalten. Der Kindesvater – der noch nie alleinverantworlich ein Kind betreut oder erzogen hat - wird von verschiedenen Stellen auch und gerade des Helfersystems als „überfordert“ geschildert (Verfahrensbeistand, Bl. 81 d.A. AG Aachen: wiederkehrende Überforderungssituationen; SPFH, Bl. 301 d.A. AG Aachen: „sehr verunsichert, (…) fahrig und unbeholfen“), was sich anfangs auch auf J. übertragen hat. Er ist erkrankungsbedingt körperlich eingeschränkt und bereits jetzt im Umgang mit einem Kleinkind an der Belastungsgrenze (Bl. 329 d.A. AG Aachen). Der Kindsvater verkennt nicht nur seine Wirkung auf das Kind (er selbst benennt Umgänge „ganz gut“, Bl. 247 d.A. AG Aachen, bei denen von dritter Seite sein fehlendes Einfühlungsvermögen und ein massives „Herumspielen“ mit dem Handy aufgezeigt werden, Bl. 274 d.A. AG Aachen), sondern zudem auch den zu erwartenden Förderbedarf von J. und die hieraus resultierenden Anforderungen an die Erziehung deutlich, was sich bereits daran zeigt, dass er das Vorliegen eines FAS mit dem Argument bezweifelt, er habe die Kindesmutter während der Schwangerschaft keinen Alkohol konsumieren sehen (Bl. 237, 337 d.A. AG Aachen; zu der Problematik NAS hat er sich gar nicht erklärt). Schließlich ist sein Drogenkonsum weiterhin unklar; der Kindesvater hat selbst angegeben, „seit 2008“ etwa „ein- bis zweimal die Woche“ Cannabis geraucht und Kokain und Amphetamine „ausprobiert“ zu haben (Bl. 235, 330 d.A. AG Aachen). Auch ein Kokaintest nach Inobhutnahme war aber positiv. Die Gutachterin hat sein Verhalten im Umgang mit Drogen als nicht hinreichend offen bezeichnet und kindeswohlgefährdende Folgen plastisch und lebensnah aufgezeigt (Bl. 331 d.A. AG Aachen). In das Bild einer unklaren Situation insoweit fügt sich, dass der Kindsvater als (motorisch) unruhig beschrieben wird (Bl. 79 d.A. AG Aachen, Bl. 41 d.A. AG Aachen 228 F 154/22: „erhebliche motorische Unruhe“ (Verfahrensbeistand); Bl. 111 d.A. AG Aachen 228 F 154/22: „stark erhöhte Nervosität“ und „heftige, körperliche Unruhe“ (Clearingbericht); Bl. 347 d.A. AG Aachen: „Unruhe, Nervosität, starke Impulsdurchbrüche“ (Gutachten)) und mit Impulsdurchbrüchen auch auffällig wurde („Das kann ihr Tod sein“, Bl. 87 d.A. AG Aachen). Gerade diese Faktoren kombinieren ungünstig mit dem Defizit des Kindesvaters, auf unerwünschtes Verhalten von J. kindeswohlentsprechend zu reagieren (Bl. 350 d.A. AG Aachen). Das Gutachten resümmiert – was auch der Abbruch in der Eltern-Kind-Einrichtung und die von dort gefertigten Berichte zeigen – dass der Kindsvater zwar sehr motiviert ist, aber einen derart hohen Unterstützungsbedarf benötigt, dass dieser selbst im Rahmen der Eltern-Kind-Einrichtung nicht zu leisten war. Zugleich zeigt der Kindesvater Tendenzen, die angebotenen Unterstützungsleistungen für nicht erforderlich zu halten, eine realistische Einschätzung seines eigenen Hilfebedarfs vermag er nicht zu leisten (Bl. 376 d.A.). Gegen diese Umstände bringt die Beschwerde nichts Relevantes vor. Die Behauptung, der Kindesvater habe „zu keiner Zeit“ Cannabis konsumiert (Bl. 95 d.A.), steht, wie dargelegt, schon im Widerspruch zu seiner eigenen Schilderung anlässlich der Begutachtung (seit 2008 ein- bis zweimal die Woche zum Einschlafen, Bl. 235 d.A. AG Aachen). Auch seine Darstellung, der Aufenthalt in der Eltern-Kind-Einrichtung sei nicht etwa abgebrochen worden, sondern von vornherein auf vier Wochen begrenzt gewesen (Bl. 96 d.A.), wird nicht nur durch die wiederholten gegenteiligen Darstellungen von Jugendamt (Bl. 122 d.A. AG Aachen 228 F 154/22) und Einrichtung (Bl. 127, 283 d.A. AG Aachen 228 F 154/22), sondern auch durch die Schilderungen des Kindsvaters selbst im Rahmen der Begutachtung (Bl. 243 d.A. AG Aachen, „viele grundlose Vorwürfe“; „er vermute, dass Herr F. etwas gegen ihn habe“) und das nunmehr vorgelegte, vom Kindesvater selbst gefertigte Gedächtnisprotokoll der seinerzeitigen Besprechung widerlegt (Bl. 153 d.A.: „…wir sind schon zu dem Ergebnis gekommen, dass wir dich nicht mit dem J. in einer Wohnung allein sehen, das ist unsere ergebnis (sic)“; KV: „ist das hier für mich beendet das meine ich“ – „D.: das endscheiden letztendlich nicht wir“, Bl. 161 d.A.). Der Kindsvater wiederholt an dieser Stelle lediglich seine subjektive Fehlwahrnehmung des Scheiterns in der Einrichtung (bereits Bl. 241 d.A. AG Aachen, „Null Hilfe von denen bekommen (…) nur Meckerei“). Auch dass – wie die Beschwerde schließlich vorbringt – das familiäre Umfeld des Kindesvaters geeignet sei, für Unterstützung zu sorgen (Bl. 96 d.A.), erschließt sich nach Aktenlage nicht ansatzweise. Seine Eltern sind über 70 Jahre alt (Bl. 119 d.A.). Seine Schwester hat – wie verschiedentlich dokumentiert ist (Bl. 94 d.A. AG Aachen, Bl. 119 d.A.) – mit Blick (u.a.) auf den erhöhten Bedarf von J. eine Unterstützung nicht leisten können und verweigert dies, wie die Beschwerde selbst vorbringt, weiterhin (Bl. 98 d.A.). Diese Bewertung wird durch den persönlichen Eindruck des Senates im Termin gestützt. Es war deutlich, dass der Kindsvater sich sehr für seine Belange einsetzt. Gleichwohl hat er an verschiedenen Stellen Erinnerungs- und Einsichtsprobleme gehabt („warum die Inobhutnahme war, weiß ich nicht“), seine negativ gefärbte Grundhaltung, das Helfersystem sei „gegen ihn“, bekräftigt („Die Vater-Kind-Einrichtung wurde nur benutzt, um einen negativen Eindruck von mir zu gewinnen“) und seine eigenen Kompetenzen dramatisch fern der Realität eingeschätzt („ich habe einen Online-Erziehungskurs gemacht“). Konkrete Vorstellungen dazu, wie ein – auch nur perspektivischer – Alltag mit J. aussehen könnte, hatte er nicht („Mein Tagesablauf? Ich bin meist zuhause, kümmere mich um den Garten und die Pflanzen“), wiederholte aber Vorwürfe gegen das Jugendamt („Die Krankheit (gemeint: FAS) kam erst, als J. in die Pflegefamilie kam. Er hatte das bei uns nicht, er hat das erst bekommen, als er weg kam“). Der Senat konnte das eingangs von vielen Beteiligten geschilderte Verhalten des Kindesvaters, der während des Sprechens motorisch unruhig war, während der Gesprächsbeiträge anderer – auch der Vorsitzenden – in den Akten blätterte, mehrfach zu eigenen Wortmeldungen ansetzte und Äußerungen motorisch und mimisch mit Unverständnis (Kopfschütteln) begleitete, hier aus eigener Anschauung bestätigen. Gleichzeitig hat die Anhörung gezeigt, dass J. Erziehungs- und Betreuungsanforderungen stellt, die über das übliche Maß eines Dreijährigen bereits hinausgehen. Er hat sich als ruhiger Junge präsentiert, der – nachdem er in der Anhörung „aufgetaut“ ist – durchaus in Interaktion und Kommunikation mit den Senatsmitgliedern treten konnte und wollte. Gleichwohl bedurfte er der Unterstützung – teils auch der „Übersetzung“ – durch seine Pflegemutter. Er war sprachlich auf dem Entwicklungsstand von Ein- bis Zweiwortsätzen und äußert, wie die Pflegemutter schildern konnte, auch im gewohnten Umfeld nicht wesentlich mehr. Sein Förderungsbedarf ist evident. Bei alldem verkennt der Senat nicht, dass es nicht zum staatlichen Wächteramt gemäß Art. 6 Abs. 2 GG gehört, für eine den Fähigkeiten des jeweiligen Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen, sondern zu beachten ist, dass kein Kind Anspruch auf „Idealeltern“ und optimale Förderung und Erziehung hat und sich staatliche Eingriffe auf die Abwehr von Gefahren beschränken. Keinesfalls kann es für eine Trennung des Kindes von den Eltern oder einem Elternteil ausreichen, dass es andere Personen oder Einrichtungen gibt, die zur Förderung und Erziehung eventuell besser geeignet wären (OLG Hamm, Beschl. v. 02.04.2009 – 11 UF 232/08, FamRZ 2009, 1753). Der Senat sieht durchaus, dass sich der Vater im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht (den Hinweis der Erziehungsberatung, in der Kindererziehung „Dinge zu erklären“, Bl. 309 d.A. AG Aachen, hat er offensichtlich aufgegriffen, wie die Schilderung der Interaktionsbeobachtung, Bl. 263 d.A. AG Aachen, zeigt; zugleich zeigt sich aber, dass der Kindesvater – wie vom Gutachten festgehalten – nicht in der Lage ist, mit Blick auf das Kleinkindalter J. in Inhalt und Umfang angemessen zu kommunizieren, vgl. Bl. 268 d.A. AG Aachen: „sprach dabei fast kontinuierlich auf J. ein“). Dies entspricht dem Eindruck des Senates nach der mündlichen Verhandlung. Der Senat sieht auch, dass der Vater - erfreulicherweise - ein starkes Interesse an seinem Kind hat und die Schilderungen des Gutachtens zeigen, dass er eine liebevolle Beziehung zu J. hat entwickeln können (Bl. 268 ff. d.A. AG Aachen). Darum geht es aber vorliegend nicht. Vater und Kind ist zu wünschen, dass der Kontakt über Umgänge aufrechterhalten, gepflegt und intensiviert wird, damit J. den Bezug zu seinem Vater nicht verliert; die Frage, ob dieser auch die elterliche Sorge erhalten muss, ist hiervon zu trennen und, wie ausgeführt, zu verneinen. J. wäre – ungeachtet der sonstigen Schwierigkeiten - bereits in der basalen Versorgung massiv gefährdet, wenn der Kindsvater aktuell die Alleinsorge erhielte. Den Anforderungen an die Betreuung, Versorgung und Erziehung von J. ist der Vater derzeit keinesfalls gewachsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1.