Beschluss
18 Kap 1/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:0925.18KAP1.22.00
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Leitsätze
Ein Kapitalanlege-Musterverfahren kann gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden, bis zumindest über einen Teil der sofortigen Beschwerden gegen die Aussetzung von Ausgangsverfahren gemäß § 10 KapMuG = § 8 KapMuG a. F. entschieden ist, weil vorher die Bestimmung des Musterklägers nicht sinnvoll möglich ist
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Verhandlung gemäß § 148 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 KapMuG aF bis zur Erledigung der beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzungsbeschlüsse des Landgerichts Köln (18 W 4-28, 30, 40 und 59/23) auszusetzen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kapitalanlege-Musterverfahren kann gemäß § 148 ZPO ausgesetzt werden, bis zumindest über einen Teil der sofortigen Beschwerden gegen die Aussetzung von Ausgangsverfahren gemäß § 10 KapMuG = § 8 KapMuG a. F. entschieden ist, weil vorher die Bestimmung des Musterklägers nicht sinnvoll möglich ist Der Senat beabsichtigt, die Verhandlung gemäß § 148 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 KapMuG aF bis zur Erledigung der beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzungsbeschlüsse des Landgerichts Köln (18 W 4-28, 30, 40 und 59/23) auszusetzen. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat seit Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Der Senat hat am 04.07.2024 in den Beschwerdeverfahren 18 W 30, 40 und 59/23 mündlich über die sofortige Beschwerde gegen die Aussetzungsbeschlüsse des Landgerichts gemäß § 8 KapMuG in der – gemäß der Übergangsregelung in § 30 Abs. 2 KapMuG vom 16. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 240) – bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: KapMuG aF) verhandelt. Aus den nachfolgend (sub II.) dargestellten Gründen geht der Senat nach dem derzeitigen Beratungsstand davon aus, dass er in allen 28 Verfahren eine umfassende Prüfung vornehmen muss, was mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden ist. Vor der rechtskräftigen Erledigung dieser Verfahren ist die Bestimmung eines Musterklägers nach § 9 Abs. 2 KapMuG aF nicht sinnvoll möglich, weil der Musterkläger aus dem Kreis der Kläger zu bestimmen ist, deren Verfahren ausgesetzt wurde. II. 1. Der Senat sieht im Beschwerdeverfahren gegen die Aussetzungsbeschlüsse gemäß § 8 KapMuG aF keine Bindung an den Vorlagebeschluss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF. Dem klägerseits unter Hinweis auf die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF statuierte Bindungswirkung des unanfechtbaren Vorlagebeschlusses und eine sich hierzu verhaltende Kommentierung (vgl. Gregor Vollkommer, in: KK-KapMuG, 2. Aufl., § 6 Rn. 79) vertretenen gegenteiligen Standpunkt vermag der Senat nicht näher zu treten. a) aa) Abgesehen davon, dass auch die angeführte Kommentierung eine Schlüssigkeitsprüfung nur in Bezug auf das dem Vorlagebeschluss konkret zugrunde liegende Ausgangsverfahren ausschließt, mithin auch hiernach die in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF statuierte Bindungswirkung bzw. der daraus hergeleitete Ausschluss einer Schlüssigkeitsprüfung in den anderen Verfahren nicht zum Tragen kommt, verkennt der auf § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF gestützte Standpunkt im Ausgangspunkt, dass hier Gegenstand der Beschwerde nicht der – gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF unanfechtbare – landgerichtliche Vorlagebeschluss ist, sondern der später ergangene anfechtbare Aussetzungsbeschluss nach § 8 KapMuG aF, weshalb sich der Prüfungsmaßstab nach § 8 Abs. 1 KapMuG aF bemisst (dazu unten sub 2.). bb) Auch der in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers erhobene Einwand, dass das Oberlandesgericht nicht erneut die in § 3 Abs. 1 KapMuG aF geregelten Voraussetzungen für den Erlass des Vorlagebeschlusses, zu denen unter anderem auch die Abhängigkeit der im zugrundeliegenden Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung von den Feststellungszielen gehöre, prüfen dürfe, verfängt aus zwei Gründen nicht. Zum einen regelt § 3 Abs. 1 KapMuG aF die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Musterverfahrensantrags durch unanfechtbaren Beschluss als unzulässig und damit eine Konstellation, in der ein Vorlagebeschluss überhaupt nicht ergeht und eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses von Gesetzes wegen nicht stattfindet. Zum anderen verkennt dieser Einwand, dass im vorliegend gegebenen Verfahrensstadium der Prüfungsmaßstab durch § 8 Abs. 1 KapMuG aF (und nicht durch § 3 Abs. 1 KapMuG aF) vorgegeben wird und zwar unabhängig davon, ob im zugrundeliegenden Rechtsstreit ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde, denn ein solcher ist nicht Voraussetzung für eine Verfahrensaussetzung (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF), die maßgeblich auf die Abhängigkeit der im zugrundeliegenden Rechtsstreit zu treffenden Entscheidung von den Feststellungszielen und damit auf deren Vorgreiflichkeit für den Rechtsstreit abstellt. b) Hinzu tritt der Umstand, dass unmittelbarer Adressat der in § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF statuierten Bindungswirkung (nur) das Oberlandesgericht ist, das dem den Vorlagebeschluss erlassenden Prozessgericht übergeordnet und als KapMuG-Gericht mit dem Musterverfahren befasst ist. Das ist zwar im vorliegenden Fall aufgrund der Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts (auch) der Senat. Jedoch ist der Senat im gegenwärtigen Verfahrensstadium aufgrund der gegen den Aussetzungsbeschluss im Sinne von § 8 KapMuG aF gerichteten statthaften sofortigen Beschwerde zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses berufen. In seiner Funktion als Beschwerdegericht ist der Senat allerdings nicht „Oberlandesgericht“ im Sinne des § 6 KapMuG aF. Insoweit gilt nichts anderes als für Beschwerdeverfahren, die sich gegen Aussetzungsbeschlüsse von Gerichten wenden, die einem anderen Oberlandesgericht – das nicht Oberlandesgericht im Sinne des § 6 KapMuG aF sein kann (vgl. § 7 KapMuG aF) – untergeordnet sind. Ist das nach § 8 KapMuG aF ausgesetzte Verfahren aufgrund eines entsprechend geringen Streitwerts vor dem Amtsgericht eingeleitet worden, ist das zur Entscheidung berufene Beschwerdegericht das Landgericht, mithin nicht einmal ein Oberlandesgericht. c) Schließlich ist – ohne dass es vorliegend entscheidend darauf ankommt – auch die durch § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF statuierte Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses nicht absolut. Vielmehr ist anerkannt, dass diese Bindungswirkung das mit dem Musterverfahren befasste Oberlandesgericht nicht daran hindert, verschiedene Gesichtspunkte (z. B.: Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des KapMuG, Sperrwirkung nach § 7 Abs. 2 KapMuG aF; allgemeine Prozessvoraussetzungen, Wahrung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters) zu prüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2017 - III ZB 135/15 -, WM 2017, 706 Rn. 10, 13 ff.; vom 30. April 2019 - XI ZB 1/17 -, BGHZ 222, 27 Rn. 15 m.w.N.; und vom 6. Juli 2021 - XI ZB 27/19 -, BGHZ 230, 240 Rn. 15 ff. m.w.N.; ferner Rathmann, in: Asmus/Waßmuth, Kollektive Rechtsdurchsetzung, 1. Aufl., KapMuG § 6 Rn. 27; Reuschle, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl., KapMuG § 6 Rn. 26 f.). 2. Im Rahmen des vorliegend maßgeblichen § 8 KapMuG aF gilt mithin, dass das mit der sofortigen Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss befasste Beschwerdegericht bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der als Aussetzungsgrund genannten „Vorgreiflichkeit“ der im Vorlagebeschluss enthaltenen Feststellungsziele und somit des Musterverfahrens für den zugrunde liegenden Rechtsstreit vorliegen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF), grundsätzlich keinen Beschränkungen unterliegt, denn es handelt sich bei der Verfahrensaussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF um eine gebundene Entscheidung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 13 W 68/16 [Kart] -, juris Rn. 22; Kruis, in: KK-KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 66, Fullenkamp, in: Vorwerk/Wolf, KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 29; Knops, ZZP 135 [2022] 461, 473; ferner zu § 252 ZPO: BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6). Im Rahmen der Prüfung der Vorgreiflichkeit hat der Senat dabei insbesondere auch die Frage der Schlüssigkeit jedenfalls insoweit zu prüfen, als sich die Beurteilung der Schlüssigkeit nicht ihrerseits nach etwaigen erst im Musterverfahren abschließend zu klärenden Rechtsfragen richtet. a) aa) Bei der hiernach im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eröffneten Schlüssigkeitsprüfung handelt es sich entgegen der in dem Beschwerdeverfahren vertretenen Annahme auf der Klägerseite auch nicht um eine Überprüfung des Vorlagebeschlusses und der diesem zugrunde liegenden Vorlagevoraussetzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 KapMuG aF, auch wenn es zutrifft, dass zu diesen die Vorgreiflichkeit der Feststellungsziele zählt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG aF). Doch ist die Prüfung dieser Voraussetzung ausweislich des eindeutigen Wortlauts von § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF dem Beschwerdegericht bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfahrensaussetzung von Gesetzes wegen überantwortet, weshalb auch die klägerseits vereinzelt geäußerte Annahme, der Senat betreibe eine erweiternde Auslegung von § 8 KapMuG aF, fehl geht. bb) Diese dem Beschwerdegericht zukommende Prüfungsbefugnis ist Ausdruck des der KapMuG-Reform 2012 zugrundeliegenden gesetzgeberischen Anliegens, mit der Zulassung der Beschwerde gegen die Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 KapMuG aF den Parteien einen effektiven Rechtsschutz gegen eine rechtswidrige Verfahrensaussetzung zu bieten (vgl. BT-Drucks. 17/8799 S. 21). Dieser Entscheidung des Gesetzgebers vorausgegangen waren verschiedentlich geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken, die der in der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG in seiner bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung vorgesehene Ausschluss der Anfechtbarkeit der Aussetzungsentscheidung hervorgerufen hatte und die auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anklang gefunden hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 - XI ZB 33/08 -, NJW 2009, 2539 Rn. 8 m.w.N.), auf die wiederum der Gesetzgeber ausdrücklich abgestellt hat (BT-Drucks. 17/8799 S. 21; vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 1/17 -, BGHZ 222, 27 Rn. 15 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund liefe die klägerseits angenommene Ausdehnung der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses auf die gegen eine Verfahrensaussetzung nach § 8 KapMuG aF eröffnete Beschwerde mit einer damit einhergehenden Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei der Frage, ob die Feststellungsziele für eine Entscheidung in dem zugrundeliegenden Rechtsstreit vorgreiflich sind, dem Willen des Gesetzgebers zuwider, denn das Beschwerdegericht wäre seines gesetzlichen Prüfauftrags und damit seiner Aufgabe, den Parteien effektiven Rechtsschutz zu gewähren, beraubt. cc) Dem steht auch die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 8. Mai 2022 - 8 U 5530/21 -, ZIP 2022, 1487; vom 18. Mai 2022 - 3 U 1342/22 -, juris; vom 20. Mai 2022 - 13 U 9056/21 -, juris und vom 16. Januar 2018 - 3 U 2181/17 -, juris Rn. 24; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27. Januar 2014 - 23 W 120/13 -, juris Rn. 4) nicht entgegen. Diese Rechtsprechung verhält sich zur originären Verfahrensaussetzung im Berufungsverfahren und befasst sich allenfalls mittelbar mit der Frage, ob die dem Beschwerdegericht bei der Überprüfung einer Verfahrensaussetzung nach § 8 KapMuG aF eingeräumte Prüfungsbefugnis auch die Prüfung der Statthaftigkeit bzw. Zulässigkeit des Musterverfahrens umfasst (vgl. OLG München, Beschlüsse vom 18. Mai 2022 - 3 U 1342/22 -, juris Rn. 44 f., 50 ff.; vom 20. Mai 2022 - 13 U 9056/21 -, juris Rn. 13; vom 16. Januar 2018 - 3 U 2181/17 -, juris Rn. 24; und vom 27. August 2013 - 19 U 5140/12 -, juris Rn. 9). Darum geht es hier aber nicht (dies verkennt Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 16. Aufl., KapMuG § 8 Rn. 1, der seinen apodiktisch formulierten Standpunkt, die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses sei auch im Aussetzungsverfahren zu beachten, ohne weitere Erwägungen auf OLG München, ZIP 2022, 1487 stützt). Der Senat ist vorliegend als Beschwerdegericht zu der Prüfung berufen, ob die in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF ausdrücklich als Aussetzungsgrund angeführte Vorgreiflichkeit der Feststellungsziele für den (ausgesetzten) Rechtstreit gegeben ist; das sieht auch die klägerseits angeführte Rechtsprechung so, weshalb sie sich mit der Frage der Schlüssigkeit der dem ausgesetzten Rechtsstreit zugrundeliegenden Klage befasst (vgl. etwa OLG München, Beschlüsse vom 8. Mai 2022 - 8 U 5530/21 -, ZIP 2022, 1487, 1490 f.; vom 18. Mai 2022 - 3 U 1342/22 -, juris Rn. 45, 62; vom 20. Mai 2022 - 13 U 9056/21 -, juris Rn. 14, 24 ff.; und vom 27. August 2013 - 19 U 5140/12 -, juris Rn. 9; in diesem Sinn auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27. Januar 2014 - 23 W 120/13 -, juris Rn. 3). dd) Dafür dass die Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts in seiner Funktion als Beschwerdegericht nicht einschränkt, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der gegen die Verfahrensaussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG aF eröffneten Beschwerde auch geltend gemacht werden kann, dass das ausgesetzte Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG aF fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 1/17 -, BGHZ 222, 27 Rn. 15 m.w.N.). Dass die Prüfung des dem jeweiligen (ausgesetzten) Verfahren zugrundeliegenden Klagevorbringens auf seine Schlüssigkeit dem mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Verfahrensaussetzung nach § 8 KapMuG aF befassten Beschwerdegericht eröffnet ist, dokumentieren auch die in der Rechtsprechung gebräuchlichen Formulierungen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18 -, BGHZ 222, 15 Rn. 19 ff. [21: „... ist die Klage nicht bereits mangels schlüssiger Darlegung des Zustandekommens eines Anlageberatungs- oder Auskunftsvertrags ... ohne Beweiserhebung abweisungsreif“]; OLG München, Beschluss vom 19. September 2022 - 8 U 8302/21 -, WM 2022, 2067, 2070: „Wenn die Klage unschlüssig ist, ist die Sache entscheidungsreif“; OLG Celle, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 13 W 68/16 [Kart] -, juris Rn. 29: „... - die Schlüssigkeit des Klägervorbringens vorausgesetzt - ...“). Das Beschwerdegericht hat den Aussetzungsgrund – hier die mögliche Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens – umfassend zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 6); eine Bindung an die materiell-rechtliche Bewertung durch das aussetzende Prozessgericht besteht nicht (Kruis, in: KK-KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 66 f.). b) Da der Senat eine Erstreckung der sich aus § 6 Abs. 1 Satz 2 KapMuG aF für den Vorlagebeschluss ergebenden Bindungswirkung auf die Verfahrensaussetzung nach § 8 KapMuG und die damit einhergehende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts verneint, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 31. Juli 2024 hilfsweise ausgeführten Erwägungen zu einer fehlenden Bindungswirkung wegen unbestimmter und widersprüchlicher Feststellungsziele.