Beschluss
14 WF 134/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2024:1008.14WF134.24.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 19.09.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 12.09.2024 (29 F 33/23) wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 19.09.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 12.09.2024 (29 F 33/23) wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe 1. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Zurückweisung des Befangenheitsgesuches des Kindesvaters durch das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit angefochtenem Beschluss vom 12.09.2024 als unzulässig erfolgte zu Recht. a. Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt in Familiensachen gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 FamFG die Vorschrift des § 42 ZPO entsprechend. Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Unerheblich ist, ob der Richter sich befangen fühlt oder tatsächlich befangen ist. Entscheidend ist vielmehr, ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 65/13, FamRZ 2015, 746 f, juris Rn. 11). Maßgebliches Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters ist die Gleichbehandlung der Parteien (BGH, Beschluss vom 02.10.2003 - V ZB 22/03, NJW 2004, 164 f., juris Rn. 5). b. Dem das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückweisende Beschluss liegt die zutreffende Rechtsauffassung zu Grunde, dass die abgelehnten Richter auch im Zivilprozess in bestimmten Fallgruppen ausnahmsweise über unzulässige Ablehnungsgesuche selbst entscheiden dürfen (BGH, Beschl. v. 12. 10. 2011 − V ZR 8/10). Hierzu zählen auch rechtsmissbräuchliche Befangenheitsgesuche (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall hier, wie das Amtsgericht richtigerweise angenommen hat. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begründung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Weder mit seiner sofortigen Beschwerde noch mit seinem weiteren Schriftzsatz vom 07.10.2024 werden Gründe vorgetragen, die eine andere Sichtweise rechtfertigen. Entgegen der Ansicht des Kindesvaters ist die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs als unzuslässig statthaft, wie der Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH zeigt. Dieser Einwand greift also nicht durch. Das weitere Befangenheitsgesuch ist auch rechtsmissbräuchlich. Dabei ist nicht maßgeblich, dass der Kindesvater im gleichen Verfahren schon mehrere Befangheitsanträge gestellt hat, soweit sich ein neues Befangenheitsgesuch auf neue Umstände stützt, die nach der rechtskräftigen Entscheidung über den letzten Befangenheitsantrag aufgetreten sind. Bei diesem einzig neuen Umstand, auf den sich der Kindesvater stützt, handelt es sich um das Schreiben der Amtsrichterin vom 03.09.2024, mit dem sie die Sachverswtändige um die Fortsetzung der Begutachtung gebeten und darauf hingewiesen hat, dass der Widerruf einer Schweigepflichtsentbindung kein Verwertungsverbot darstelle. Begründet wird der Befangenheitsantrag insoweit mit einer gegenteiligen Rechtsauffasung zur Frage des Beweisverwertungsverbots. Gründe, warum sich aus der Rechtsauffassung der Richterin deren Befangenheit ergeben solle, werden nicht dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der gerügten Amtshandlung lediglich um ein Anschreiben an die Sachverständige handelt, stellt sich das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters als gänzlich untauglich und damit als rechtsmissbräuchlich dar. Selbst unter den – vom Kindesvater zu Recht zugrunde gelegten – strengen Kriterien für eine Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Missbräuchlichkeit sind diese Voraussetzungen erfüllt. Da die Fortsetzung einer Begutachtung auch bei der Weigerung, sich begutachten zu lassen, alles andere als willkürlich ist, sondern regelmäßig durchgeführt und vom BGH auch als probates Mittel akzeptiert wird (BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – XII ZB 68/09 –, BGHZ 184, 269-288), kann sich aus der Bitte zur Fortsetzung der Begutachtung unter keinen denkbaren Gesichtspunkten eine Befangenheit ergeben. Da vorliegend auch nicht aus der Anzahl der Befangenheitsanträge irgendeine Schlussfolgerung gezogen wird, kommt es auf die sich anschließenden Ausführungen im Schriftsatz vom 07.10.2024 nicht an. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.