Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.03.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 43/22 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um den Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach ihrem am 00.00.2019 verstorbenen Vater P. G., insbesondere darum, ob dieser durch Abschluss und Erfüllung einer Abfindungsvereinbarung untergegangen ist. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 242 ff. der landgerichtlichen Verfahrensakte [LGA]) Bezug genommen. Durch das angefochtene, der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.03.2024 zugestellte Urteil vom 12.03.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch über 30.000,00 € nicht zu. Zwar sei bereits mündlich ein Vergleichsvertrag über eine entsprechende Zahlung zustande gekommen, der so begründete Anspruch sei aber infolge Erfüllung durch die Beklagten erloschen (§ 362 BGB). Die von den Beklagten auf das Konto bei der J. geleistete Zahlung in Höhe von insgesamt 30.000,00 € habe gemäß § 362 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung. Nach dem Empfängerhorizont der Beklagten sei das zur Zahlung des Pflichtteilsbetrags zu verwendende Geschäftskonto nach erfolgtem Vertragsschluss im Rahmen der Zusendung des schriftlich fixierten Vergleichsvertrags abgeändert worden. Von einer entsprechenden Abänderung habe der Beklagtenvertreter auch ausgehen dürfen, da Rechtsanwaltskanzleien in der Regel über mehrere Geschäfts- bzw. Anderkonten verfügten und der Schuldnerseite gleichgültig sei, auf welches konkrete Konto gezahlt werde. Zwar sei davon auszugehen, dass die zweite Seite des Vergleichs nachträglich von dritter Seite verändert worden sei, da die Schrift im Rahmen der maßgeblichen Ziffer etwas größer und leicht verrutscht erscheine. Dies habe dem Beklagtenvertreter aber nicht auffallen müssen. Demgegenüber hätte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der erforderlichen Prüfung des vom Beklagtenvertreter unterzeichneten Vertragstextes das manipulierte Zielkonto auffallen müssen, da nur sie einen Überblick über das/die von ihnen geführten Geschäftskonten hätten. Da nach der - bereits mündlich vereinbarten und in Ziffer 3 des Vergleichsvertrags schriftlich fixierten - Abgeltungsklausel kein weiterer Pflichtteilsanspruch der Klägerin bestehe, sei auch die hilfsweise erhobene Stufenklage abzuweisen. Hiergegen richtet sich die am 12.04.2024 eingelegte und mit einem am 10.05.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Hauptantrag weiterverfolgt. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei ihre Forderung aus dem Vergleich nicht durch Erfüllung erloschen. Dies folge ohne Weiteres aus § 362 Abs. 2 BGB, der für eine Zahlung an einen Dritten auf § 185 BGB verweise. Eine Empfangsermächtigung an den Inhaber des Kontos, auf das die Beklagten ihre Zahlung geleistet hätten, habe sie aber nicht erteilt. Denn der Vergleichstext sei hinsichtlich des Zielkontos nach Unterschrift ihrer Bevollmächtigten von dritter Seite ohne ihre Kenntnis abgeändert worden. Die während des Postversands an den Beklagtenvertreter ausgetauschte zweite Vertragsseite mit der betrügerisch eingesetzten Bankverbindung bei der J. sei unstreitig weder von der Klägerseite noch von der Beklagtenseite in den Vertragstext eingefügt worden. Eine Leistung auf diese betrügerische Bankverbindung sei von keiner Vertragspartei beabsichtigt gewesen; vielmehr hätten die Beklagten geglaubt, auf die Bankverbindung der Klägervertreterin zu überweisen. Die Beklagten hätten damit aber an einen nichtberechtigten Dritten geleistet. Den in der Abänderung der Kontodaten liegenden unbefugten Zugriff des Dritten müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Zwar habe ihre Vertreterin den vom Beklagtenvertreter verfassten, nicht unterschriebenen Vergleichsvertrag unterzeichnet und an den Beklagtenvertreter zur Unterschrift per Post zurückgeschickt. In der Wahl dieser Versandart liege jedoch keine Sorgfaltspflichtverletzung. Den vom Beklagtenvertreter unterzeichneten und wieder per Post an die Klägervertreterin zurückgeschickten Vertrag habe sie nach Erhalt nicht erneut überprüfen müssen. Sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass eine per Post versandte Briefsendung auf dem Postweg geöffnet und manipuliert worden sein könnte. Mit der Annahme einer entsprechenden Prüfpflicht überspanne das Landgericht die Sorgfaltsanforderungen. Der Betrug sei im Übrigen erst dadurch ermöglicht worden, dass die Beklagten den Betrag von 30.000,00 € nicht, wie von ihr erwartetet, in einer Summe überwiesen hätten. Denn Banken seien (erst) bei einer Überweisung von mehr als 10.000,00 € dazu verpflichtet, Kontoinhaber und IBAN auf Übereinstimmung zu prüfen. Die Klägerin beantragt, das am 12.3.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 43/23 - abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 30.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.3.2022 sowie einen Verzugsschaden in Höhe von 472,12 € zu zahlen, hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Klägervertreterin habe zur Übermittlung des unterschriebenen Vergleichs nicht den sicheren Übertragungsweg des elektronischen Rechtsverkehrs (beA) beschritten, sondern den unterschriebenen Vertrag auf dem Postweg übersandt. Damit habe sie die vermutete Manipulation durch einen Dritten erst ermöglicht. Die vorliegende Konstellation sei nicht mit solchen Konstellationen vergleichbar, bei denen Käufer oder Auftraggeber durch per E-Mail versandte gefälschte Rechnungen veranlasst worden seien, auf ein Konto eines Dritten Zahlungen zu leisten und bei denen der Rechnungsempfänger nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe für die Entdeckung des Betruges selbst verantwortlich sei. Denn vorliegend gehe es nicht um die Zahlung auf eine Rechnung aus einem ausgehandelten Vertrag. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe bei der - nach der Rechtsauffassung des OLG Karlsruhe - erforderlichen Prüfung des am 14.03.2022 bei ihr eingegangenen Vertragstextes auffallen müssen, dass darin ein falsches Zielkonto angegeben war. Eine solche Prüfung sei aber nicht erfolgt. Da sie den Irrtum der Beklagten zurechenbar verursacht habe, müsse sie sich so behandeln lassen, als träfen ihre Angaben zu, sodass § 362 Abs. 2 BGB vorliegend keine Anwendung finde. Der Rechtsgedanke des § 270 Abs. 3 BGB finde insoweit entsprechende Anwendung. Gehe man hingegen von der Anwendbarkeit des § 362 Abs. 2 BGB aus, stehe den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Höhe der auf das Drittkonto getätigten Überweisungen zu, den sie der Klageforderung unter dem Gesichtspunkt der dolo-agit-Einwendung gemäß § 242 BGB entgegenhalten könnten. Da beide Seiten anwaltlich vertreten gewesen seien, habe die Übersendung der Vereinbarung nicht auf dem Postweg, sondern auf dem sicheren Wege des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) erfolgen müssen. Dies sei ebenso wie die fehlende Überprüfung des letztlich von beiden Anwälten unterzeichneten Vertrages eine Nebenpflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die sich die Klägerin gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 10.05.2024 (Bl. 101 ff. GA), die Berufungserwiderung vom 12.06.2024 (Bl. 117 ff. GA) und den Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2024 (Bl. 139 ff. GA) Bezug genommen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin erweist sich auch in der Sache im Wesentlichen als begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein fälliger Zahlungsanspruch in Höhe von 30.000,00 € aus der Pflichtteilsabfindungsvereinbarung vom 02./ 14.03.2022 zu. a) Die Parteien haben die Pflichtteilsabfindungsvereinbarung wirksam abgeschlossen. aa) Die Abfindungsvereinbarung ist allerdings nicht schon dadurch zustande gekommen, dass sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Parteien fernmündlich über ihren Inhalt verständigt hatten. Zwar ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Vergleich über den Pflichtteilsanspruch der Klägerin keinem gesetzlichen Formzwang unterliegt (BeckOK BGB/ Fischer, 70. Ed. 1.2.2024, § 779 Rn. 35) und die Abfindungsvereinbarung daher grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden konnte. Ist allerdings eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, ist nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist; dies gilt auch, wenn zwischen den Parteien Schriftform vereinbart ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 322 Rn. 23; BGH, NVwZ-RR 2020, 866 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass diese Vermutung im Streitfall nicht anwendbar sein könnte, bestehen nicht. Im Gegenteil zeigt die weitere Korrespondenz der beteiligten Bevollmächtigten, dass die Vereinbarung erst mit ihrer privatschriftlichen Beurkundung wirksam werden sollte. So hat etwa der Beklagtenvertreter mit seinem Übersendungsschreiben vom 21.02.2022 zwar die Bereitschaft der Beklagten zu einer Abfindungszahlung mitgeteilt und die von ihm ausformulierte Abfindungsvereinbarung übersandt. Er hat dies aber ausdrücklich mit der Bitte um Mitteilung etwaiger Änderungs- und Ergänzungswünsche verbunden; dies ergäbe bei einer bereits mündlich abschließend getroffenen Vereinbarung keinen Sinn. bb) Soweit der Bevollmächtigten der Beklagten der Klägervertreterin am 21.02.2022 einen noch nicht signierten Entwurf der Abfindungsvereinbarung übersandt hat, lag auch darin noch kein bindender Vertragsantrag, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum). Denn ein Angebot i.S.v. § 145 BGB muss den Willen des Erklärenden erkennen lassen, mit der Erklärung eine rechtliche Bindung zu bewirken (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2021, § 145 Rn. 7). Der Beklagtenvertreter hatte jedoch mit dem Übersendungsschreiben lediglich die „Bereitschaft“ der Beklagten zu einer Ausgleichszahlung von 30.000,00 € mitgeteilt, um Mitteilung von etwaigen Änderungs- oder Ergänzungswünschen gebeten und auch die Vertragsurkunde auf der für ihn vorgesehenen Unterschriftszeile noch nicht unterzeichnet. Dies konnte aus der Sicht der Klägervertreterin als Erklärungsempfängerin nur so verstanden werden, dass er sich die Entscheidung über den endgültigen Vertragsabschluss noch vorbehielt. cc) Die durch ihre jeweiligen Bevollmächtigten vertretenen Parteien haben aber schließlich durch den Austausch der unterschriebenen Vertragserklärungen am 14.03.2022 eine Pflichtteilsabfindungsvereinbarung geschlossen. (1) Durch die Übersendung der bereits von ihr unterzeichneten Vereinbarung am 24.02.2022 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein verbindliches Angebot auf Abschluss der schriftlich fixierten Vereinbarung getroffen. Dieses Angebot haben die Beklagten - ihrerseits vertreten durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten - durch Übersendung des gegengezeichneten Exemplars der Vereinbarung angenommen. Diese Annahmeerklärung ist sodann am 14.03.2023 gemäß §§ 130 Abs. 1 S. 1, 164 Abs. 3 BGB durch Zugang bei der Klägervertreterin wirksam geworden. (2) Der Wirksamkeit des Vertragsschlusses steht es im Ergebnis auch nicht entgegen, dass die Parteien - entgegen eigener Annahme - keine Einigung darüber erzielt haben, auf welches Konto die vereinbarte Zahlung zu erfolgen hatte. Zwar haben die Parteien aus den nachfolgenden Gründen weder das Geschäftskonto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der V. (s. sogleich unter (a)) noch das betrügerisch „untergeschobene“ Konto bei der J. als Empfängerkonto vereinbart (unten (b)), dies steht aber der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarung im Ergebnis gemäß § 155 BGB nicht entgegen (unten (c)). (a) Die Parteien haben sich nicht auf das Konto der Klägervertreterin bei der V. als Empfängerkonto geeinigt. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrs- und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGH, NJW 2013, 598 Rn. 18 m.w.Nachw.). Wenn der Erklärungsempfänger bei verständiger Würdigung erkennen kann, dass eine Falschübermittlung vorliegt, und er bei verständiger Würdigung auch den vom Erklärenden tatsächlich gewollten Inhalt erkennen kann, ist deshalb der vom Erklärenden gewollte Inhalt maßgeblich (BGH, BKR 2018, 117 Rn. 25; jurisPK-BGB/Bethge, 10. Aufl. Stand: 15.05.2023, § 120 Rn. 5; Erman/Arnold, BGB, 17. Aufl. 2023, § 120, Rn. 6; BeckOGK/Rehberg, BGB, 1.6.2024, § 120 Rn. 13). Wenn der Empfänger den Übermittlungsfehler zwar nicht bemerkt, er den unrichtig übermittelten Erklärungsinhalt aber genauso versteht, wie vom Erklärenden gewollt, soll dieses Gewollte unabhängig vom objektiven Erklärungsinhalt gelten (BeckOGK/Rehberg, 1.6.2024, BGB § 120 Rn. 15). Diese einer sogenannten „falsa demonstratio“ entsprechenden Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem Empfängerhorizont musste der Beklagtenvertreter davon ausgehen, dass die Abfindungszahlung auf ein Anderkonto der Klägervertreterin bei der J. erfolgen sollte. Denn es war für ihn war zwar objektiv erkennbar, dass das Zielkonto gegenüber dem von ihm selbst erstellten Vertragsentwurf abgeändert worden war; nicht erkennen konnte er hingegen, dass die Bevollmächtigte der Klägerin - entgegen der Angaben im Vertragsantrag - nicht Inhaberin des nunmehr angegebenen Kontos war und daher die Abänderung gegen ihren Willen vorgenommen worden war. Vor diesem Hintergrund war das Angebot der Klägervertreterin für den Beklagtenvertreter - selbst dann, wenn er den Austausch der Kontoverbindung bemerkt hätte - so zu verstehen, dass der Vertrag, in der ihm zugeleiteten Form abgeschlossen werden sollte. (b) Die so verstandene Erklärung ist der Klägerin nicht zurechenbar. Gemäß § 120 BGB kann eine Willenserklärung, die durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Der Erklärende bleibt also bis zu einer wirksamen Anfechtung an die Erklärung mit dem Inhalt gebunden, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste; auch ist er bei wirksamer Anfechtung gemäß § 122 Abs. 1 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 133 Rn 9). Es besteht allerdings Einigkeit, dass § 120 BGB nur dann anwendbar ist, wenn die übermittelte Erklärung noch als eine solche des Auftraggebers gelten kann. Ist dies nicht der Fall, ist dem Auftraggeber die Erklärung schon im Ansatz nicht zurechenbar; er ist an sie unabhängig von einer Anfechtung insgesamt nicht gebunden. Die Einzelheiten der danach erforderlichen Abgrenzung sind allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten: (aa) Nach einer im juristischen Schrifttum vertretenen Auffassung sind nur solche Willenserklärungen nicht zurechenbar, die ausgerichtet werden, ohne dass der „Pseudobote“ vom angeblichen Absender überhaupt beauftragt worden ist. Habe der Erklärende hingegen zur Übermittlung seiner Willenserklärung einen Boten eingeschaltet, träfen die Gründe für die Risikozurechnung gemäß § 120 BGB auch zu, wenn der Bote vorsätzlich von dem Auftrag abweicht. Der Auftraggeber habe die Möglichkeit, zuverlässige und geeignete Übermittlungspersonen auszuwählen sowie diese zu überwachen; er vermöge daher auch das Risiko einer vorsätzlich falschen Übermittlung in gewissem Umfang zu beherrschen oder zu steuern. (BeckOGK-BGB/Rehberg, 1.6.2024, § 120 Rn. 24; Staudinger/Singer (2021), BGB, § 120 Rn. 3 f., m.w.Nachw.). Außerdem mache es für den Empfänger keinen wesentlichen, die Anwendung oder Nichtanwendung des § 120 BGB rechtfertigenden Unterschied, ob der Bote die Erklärung unbewusst oder bewusst verfälscht habe, denn oft könne er diesen - in der Praxis im Einzelfall auch nur schwer nachzuweisenden - Unterschied nicht einmal erkennen (Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack/Feuerborn, BGB, 4. Aufl. 2021, § 120 Rn. 6). § 120 BGB finde deshalb auch dann Anwendung, wenn eine außenstehende Person den Übermittlungsinhalt manipuliert habe, sofern es dem Absender leichter als dem Adressaten falle, solche Risiken auszuschalten (BeckOGK/Rehberg, BGB, 1.6.2024, § 120 Rn. 25). (bb) Nach herrschender Meinung ist die Anwendung des § 120 BGB hingegen auf die Fälle beschränkt, in denen der Bote die Erklärung unbewusst verändert. Nur dann erscheine es gerechtfertigt, den Erklärenden, der den Boten als Übermittlungshilfe einsetzt, für das damit übernommene Risiko haften zu lassen (BGH, BeckRS 1962, 31191114; BGH, NJW 2008, 2702 Rn. 35 m.w.Nachw.; OLG Koblenz, BeckRS 1993, 30992957; BeckOK BGB/Wendtland, 71. Ed. 1.8.2024, § 120 Rn. 5; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 83. Aufl. 2024, § 120 Rn. 4; Jauernig/Mansel, 19. Aufl. 2023, BGB § 120 Rn. 3). § 120 BGB setze deshalb voraus, dass die übermittelte Willenserklärung noch als Erklärung des Auftraggebers angesehen werden kann, was nur dann der Fall sei, wenn der Bote die Erklärung unbewusst unrichtig übermittle. Auf die bewusst falsche Übermittlung sollen danach die Vorschriften über die vollmachtlose Vertretung entsprechend anzuwenden sein. Danach bindet die bewusst unrichtig übermittelte Erklärung den Erklärenden nicht. Ihm stehe allerdings die Möglichkeit zu, die Erklärung entsprechend § 177 BGB zu genehmigen; ohne eine solche Genehmigung hafte der Erklärungsbote dem Erklärungsempfänger entsprechend § 179 BGB (Jauernig/Mansel, BGB, a.a.O., § 120 Rn. 4; HK-BGB/Dörner, BGB, 12. Aufl. 2023, § 120 Rn. 40). Nicht abschließend geklärt ist auf der Grundlage dieser Auffassung, ob diese Grundsätze auch für den Fall gelten sollen, in denen der Übermittler die Erklärung zwar unbewusst unrichtig weiterleitet, die Verfälschung aber auf den bewussten Eingriff eines Dritten zurückzuführen ist. Soweit die Frage in der Literatur behandelt wird, wird sie bejaht (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 120 Rn. 5.1); höchst- oder obergerichtliche Entscheidungen hierzu liegen - soweit ersichtlich - nicht vor. (cc) Der Senat schließt sich auch für die vorliegende Fallgestaltung der letztgenannten Ansicht an. § 120 BGB ist Ausdruck einer Risikoabwägung, mit der einerseits das Schutzbedürfnis aufseiten des Erklärungsempfängers und andererseits das Interesse des Erklärenden, nur an das gebunden zu sein, was er bei Abgabe der Willenserklärung in seinen Geschäftswillen aufgenommen hat, angemessen zum Ausgleich gebracht werden sollen. Deshalb erscheint es nur bei einer unbewussten Falschübermittlung durch den Boten gerechtfertigt, den Erklärenden das Risiko der Falschübermittlung tragen zu lassen. Wenn aber schon eine bewusste Falschübermittlung durch den Boten - den der Erklärende immerhin selbst ausgesucht hat - die Zurechenbarkeit ausschließt, muss dies erst recht für eine Erklärung gelten, die - wie diejenige der Klägervertreterin - durch einen Dritten manipuliert worden ist. Eine abweichende Bewertung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht etwa deshalb angezeigt, weil die Klägervertreterin den Vertragsentwurf als Briefpost verschickt hat. Die Klägervertreterin hat für die Übersendung mit der Briefpost einen Boten eingesetzt, den sie ohne Weiteres als zuverlässig erachten durfte. Ein besonderes Manipulationsrisiko hat sie damit - anders als etwa bei Versendung einer Willenserklärung mittels unverschlüsselter E-Mail oder Postkarte - nicht gesetzt. Sie war insbesondere auch nicht dazu verpflichtet, dem vom Beklagtenvertreter als sicherer erachteten Versand per beA vorzunehmen. Zwar besteht nach § 31a Abs. 6 BRAO eine passive Nutzungspflicht, eine aktive Nutzungspflicht im außergerichtlichen Verkehr lässt sich der BRAO aber nicht entnehmen. Auch die in § 130d ZPO angeordnete aktive Nutzungspflicht erstreckt sich nur auf sämtliche Verfahren der ZPO (Henssler/Prütting/Prütting, 6. Aufl. 2024, BRAO § 31a Rn. 14). Die Manipulation lässt sich damit nicht der Sphäre der Klägervertreterin zuordnen; dementsprechend ist der Inhalt der Abgeltungsvereinbarung auch der von ihr vertretene Klägerin insoweit nicht zuzurechnen, als darin als Zielkonto für die Abfindungszahlung das Konto bei der J. angegeben ist. (c) Nach dem Vorstehenden haben sich die Parteien zwar entgegen ihrer eigenen Einschätzung nicht darauf geeinigt, auf welches Konto die vereinbarte Abgeltungszahlung zu leisten ist, dies steht der Wirksamkeit der Abfindungsvereinbarung im Übrigen aber nicht entgegen. Sie ist vielmehr mit dem Inhalt zustande gekommen, dass die Abfindungszahlung an die Klägervertreterin zu leisten ist. Denn die Erklärung ist nur im Hinblick auf das Empfängerkonto auf dem Postweg manipuliert worden und entspricht auch nur insoweit nicht dem Willen der Klägerin. Sie ist ihr deshalb in dem von ihrem Erklärungswillen umfassten Umfang zuzurechnen und damit auch mit dem Zugang beim Beklagtenvertreter gemäß §§ 130 Abs. 1 S. 1, 164 Abs. 3 BGB wirksam geworden. Dass hinsichtlich des Zielkontos tatsächlich keine übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien vorliegen, steht dem Vertragsschluss gemäß § 155 BGB nicht entgegen. Danach gilt, wenn sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt haben, das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde. So liegt es hier. Über die Daten des Zielkontos sollte zwar nach dem Willen der Vertragsschließenden eine Einigung getroffen werden, zwingend notwendig war die Angabe der konkreten Kontodaten, bei denen es sich nicht um essentialia negotii handelt, nicht. Die Parteien hätten den Vertrag aber auch ohne Einigung hierüber geschlossen, denn sie waren sich einig, dass die Abfindungszahlung nicht unmittelbar die Klägerin, sondern an deren Bevollmächtigte geleistet werden sollte. Zudem widerspräche es ersichtlich der Interessenlage der Parteien - und damit auch ihrem mutmaßlichen Willen im Sinne des § 155 BGB -, wenn sich eine Seite auch bei folgenloser Manipulation (z.B. bei rechtzeitiger Entdeckung oder bei Rückabwicklung der fehlgeleiteten Zahlungen) von der Vereinbarung lösen könnte. b) Die nach all dem wirksam begründete Forderung der Klägerin ist nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Denn die Beklagten haben unstreitig weder auf ein Geschäftskonto der Bevollmächtigten der Klägerin noch auf ein Konto der Klägerin selbst geleistet. Auf das Konto bei der J. konnte aus den dargelegten Gründen nicht mit befreiender Wirkung geleistet werden. c) Schließlich können die Beklagten auch weder mit einem eigenen Schadenersatzanspruch aufrechnen noch können sie der Klägerin die dolo-agit-Einrede entgegenhalten. Zwar ist anerkannt, dass der Erklärende sich aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB oder auch analog § 122 BGB schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er sich im Sinne von § 276 BGB schuldhaft eines fragwürdigen Erklärungsboten bedient hat und deshalb bei gehöriger Sorgfalt den Irrtum des Adressaten hätte vermeiden können (BeckOK BGB/Wendtland, a.a.O., § 120 Rn. 5; BeckOGK/Rehberg, a.a.O., § 120 Rn. 23.2; jeweils m.w.Nachw.). So liegt es hier aber nicht. Die Bevollmächtigte der Klägerin durfte aus den bereits dargelegten Gründen für die Übersendung ihres Vertragsangebots die Briefpost nutzen und war nicht gehalten, dieses per beA zu übermitteln. Des Weiteren war sie in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte auch nicht dazu verpflichtet, den ohne Hinweis auf etwaige Änderungen durch den Bevollmächtigten der Beklagten gegengezeichneten und zurückgereichten Vertrag nach dessen Rücksendung auf die Manipulation durch einen Dritten zu überprüfen und eine Zahlung der Beklagten auf das Konto bei der J. zu verhindern. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt deshalb ein Schadensersatzanspruch der Beklagten, den sie der Klägerin - sei es einredeweise, sei es im Wege der Aufrechnung - entgegenhalten könnten, nicht in Betracht. 2. Der Klägerin steht darüber hinaus auch der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 30.000,00 € seit dem 25.10.2022 zu. Der geltend gemachte weitergehende Verzugsschaden ist hingegen unbegründet. Die Beklagten sind nicht bereits deshalb mit ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug geraten, weil sie die geschuldete Zahlung entgegen § 3 Abs. 2 der Abfindungsvereinbarung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Eingang des von der Klägervertreterin unterzeichneten Vertrags bei ihrem Vertreter erbracht haben. Zwar war der Leistungszeitpunkt damit im Sinne des § 286 Abs.1, Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmbar, so dass es für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung bedurfte. Die Beklagten hatten die Nichtleistungen zu diesem Zeitpunkt aber nicht, wie nach § 286 Abs. 4 BGB erforderlich, zu vertreten. Denn sie konnten nicht erkennen, dass ihren Zahlungen, die sie ja tatsächlich innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erbracht hatten, keine Erfüllungswirkung zukam. Insbesondere war ihnen weder bewusst noch hatten sie Anhaltspunkte dafür, dass die im Vergleich angegebene Kontoverbindung manipuliert worden war. Dementsprechend sind die Beklagten erst in Verzug geraten, nachdem sie in der Folgezeit von der Manipulation erfahren hatten und mit dem klägerseitigem Schreiben vom 10.10.2022 (Anlage K 11, Bl. 55 ff. LGA) unter weiterer Erläuterung des Sachverhalts zur Zahlung bis zum 24.10.2022 aufgefordert wurden. Zu diesem Zeitpunkt lag auch das erforderliche Verschulden vor. Die Beklagten konnten nach Aufdeckung der Manipulation weder davon ausgehen, dass ihre Zahlungen die Forderung hatten erlöschen lassen noch, dass ihnen die dolo-agit-Einrede oder ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch in entsprechenden Höhe zur Seite stand. Ihnen kommt insoweit auch kein unverschuldeter Rechtsirrtum zugute. Denn bei einer zweifelhaften Rechtsfrage handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Der Schuldner darf das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage nicht dem Gläubiger zuschieben (BGH, NZM 2007, 35, 37 m.w.Nachw.). Damit sind stehen der Klägerin die geltend gemachten Verzugszinsen erst seit dem 25.10.2022 zu. Die weitergehenden Verzugszinsen und der darüber hinaus geltend gemachte weitere Verzugsschaden in Form von Überziehungs- und Darlehenszinsen für den Zeitraum bis zum 05.08.2022 in Höhe von 472,12 € sind dagegen mangels Verzugs unbegründet. 3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2024 erschöpft sich in rechtlichen Überlegungen, die der Senat bei seiner Entscheidung erwogen hat. Er veranlasst deshalb keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO war zur Fortbildung des Rechts die Revision zuzulassen. Die Frage, ob § 120 BGB über die anerkannte Fallgruppe der bewussten Falschübermittlung durch den Boten hinaus auch unanwendbar ist, wenn die Falschübermittlung auf dem bewussten Eingreifen eines Dritten beruht, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Angesichts der Vielzahl möglicher Eingriffe - insbesondere bei der Versendung von E-Mails - hat die Frage auch in einer Vielzahl künftiger Fälle Bedeutung. Berufungsstreitwert: 30.000,00 €