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Beschluss

7 VA 14/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1029.7VA14.24.00
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Tenor

1.       Das gegen den Vorsitzenden gerichtete Befangenheitsgesuch vom 24.05.2024 wird verworfen.

2.       Die sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts vom 01.09.2024 - 5 O 165/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
1. Das gegen den Vorsitzenden gerichtete Befangenheitsgesuch vom 24.05.2024 wird verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts vom 01.09.2024 - 5 O 165/24 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Das unter 1. genannte Ablehnungsgesuch íst unzulässig. Der Antragsteller möchte aus dem Umstand, dass die internen Geschäftsverteilungspläne, an deren Erlass der abgelehnte Richter mitgewirkt hat, nicht in allen Fällen noch vor dem Beginn ihrer Gültigkeitszeiträume unterschrieben worden sind, einen zwingenden Verfassungsverstoß herleiten. Seine Überlegungen beruhen indes auf Argumenten, die aus Rechtsgründen völlig ungeeignet sind, eine Befangenheit zu begründen. Da dies dem Antragsteller bereits wiederholt, zuletzt in einem ausführlicher begründeten Beschluss vom 14.10.2024 in der Sache 7 VA 8/23 mitgeteilt worden ist, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Beschluss Bezug genommen werden. Die sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss ist nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die rechtliche Bewertung des Landgerichts, bei der am 24.05.2024 über die Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Köln erhobenen "Klage" handele es sich um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG über einen Justizverwaltungsakt, für den die Zuständigkeit des OLG Köln gegeben sei, ist nicht zu beanstanden. In der Sache wendet sich der Antragsteller dagegen, dass ihm im Rahmen einer Einsichtnahme sämtlicher kammerinternen Geschäftsverteilungspläne des LG Köln die Herstellung von Kopien von den richterlichen Unterschriften durch den Vizepräsidenten des Landgerichts untersagt und die Geschäftsverteilungspläne sodann physisch weggenommen worden sind. Dementsprechend ist über Rechtsfragen zu entscheiden, die die genaue Reichweite der Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne nach §§ 21e Abs. 9, 21g Abs. 7 GVG betreffen. Entscheidungen darüber werden von der Justizverwaltung getroffen und gelten als Justizverwaltungsakte (Kissel/Mayer/Mayer GVG § 21e Rn. 76 m.w.N.). Soweit der Antragsteller eine mögliche (parallele) Zuständigkeit des OLG Hamm ins Spiel gebracht hat, weil das Land NRW gemäß § 12 Nr. 1 JustG NRW die nach § 25 Abs. 1 EGGVG den Strafsenaten zugewiesenen Entscheidungen beim Oberlandesgericht Hamm konzentriert habe, ergibt sich daraus nach Einschätzung des Senats nichts anderes, da nicht erkennbar ist, dass die Offenlegung der Geschäftsverteilungspläne eine "Angelegenheit der Strafrechtspflege" im Sinne von § 25 EGGVG darstellt. Auch wenn von der Offenlegung teilweise auch Strafkammern betroffen sein mögen, richtet sich diese Maßnahme selbst doch nicht nach Vorschriften, die dem spezifisch strafrechtlichen Bereich zugeordnet werden könnten, sondern nach den für alle ordentlichen Gerichte geltenden Regeln des GVG. Der Senat beabsichtigt, über den anhängigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach eingehender Beratung zu einem späteren Zeitpunkt in der Sache eine Entscheidung zu treffen.