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Urteil

2 U 19/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1106.2U19.24.00
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Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 19.03.2024 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 185/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

                                       Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 19.03.2024 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 16 O 185/23 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Instanzen des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : (gemäß § 540 Abs. 1 ZPO). 1. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) das auf Rückgewähr von Zahlungen infolge von Insolvenzanfechtung in Anspruch. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 19.03.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln verwiesen (Bl. 167 ff. LG). Durch jenes Urteil hat das Landgericht das antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 27.740,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29.03.2023 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegenüber dem beklagten Land ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 27.740,51 € aus §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 134, 129 Abs. 1 InsO zu. Das V. habe mit den angefochtenen Zahlungen von der Schuldnerin unentgeltliche Leistungen erhalten, da die damit erfüllten Steuerforderungen gegen den Zeugen H. wertlos gewesen seien. Zwar wäre die Steuerforderung des beklagten Landes gegen Herrn H. werthaltig, wenn Herrn H. gegenüber der KG pfändbare und werthaltige Ansprüche zugestanden hätten, auf die das V. anfechtungsfrei hätte zugreifen können. Hierfür sei allerdings der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweisbelastet. Solche Ansprüche aus Gesellschaftsvertrag oder einer anderen Rechtsgrundlage habe das V. nicht schlüssig dargelegt. Es sei dem Kläger auch nicht gemäß § 421 ZPO aufzugeben gewesen, den Gesellschaftsvertrag der KG vorzulegen. Es fehle bereits konkreter Sachvortrag des beklagten Landes zum Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Die Schuldnerin habe durch die Zahlung auch nicht eine eigene Schuld gegenüber dem beklagten Land erfüllt. Denn die KG hafte nicht gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB für Steuerverbindlichkeiten des Alleingesellschafters der Komplementär-GmbH, vielmehr hafte lediglich umgekehrt der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft. Von einer Wertlosigkeit der Forderung des beklagten Landes gegen Herrn H. zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung sei jedenfalls aufgrund des Leistungsbezuges nach SGB II in Gesamtschau mit der als Anlage HWD 6 vorgelegten Erklärung des Herrn H. auszugehen. Dass die Bewilligungen nur vorläufig erfolgt seien, stehe einer Heranziehung nicht entgegen, da der Kläger mit der Anlage HWD 13 den abschließenden Bescheid vorgelegt habe, der den hier maßgeblichen Zeitraum einschließe. Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende/Bürgergeld) würden hilfebedürftige Personen erhalten. Hilfebedürftig sei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhalte. Selbst wenn Herr H. noch über ein gemäß § 12 Abs. 4 SGB II in einer Karenzzeit zulässiges Schonvermögen von 40.000 Euro verfügt haben sollte, ergebe sich jedenfalls aus der als Anlage HWD 6 vorgelegten Erklärung des Herrn H., dass er im September 2021 keine Vermögensrücklagen mehr gehabt habe und nicht in der Lage gewesen sei, seine Steuerverbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung zu erfüllen. Zwar sei dieses Schreiben nicht unterschrieben, allerdings habe das V. nicht in Abrede gestellt, dass das Schreiben von Herrn H. herrühre. Soweit das V. meine, die Bewilligung von Leistungen nach dem SBG II sei nicht mit den als Anlagen HWD 4 und 5 vorgelegten Kontoauszügen in Einklang zu bringen, ließen die Kontoauszüge auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Herrn H. schon deshalb keine Rückschlüsse zu, weil es sich insoweit um ein Konto der Schuldnerin handele. Hiergegen wendet sich das V. mit der Berufung, die jeweils form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist. Zur Begründung bringt das V. im Wesentlichen vor: Soweit das Landgericht ausgeführt habe „Solche Ansprüche aus Gesellschaftsvertrag oder einer anderen Rechtsgrundlage habe das V. nicht schlüssig dargelegt.“ , sei dies verfahrensfehlerhaft und verletze das materielle Recht. Das Landgericht Köln übergehe zum einen schon den relevanten Vortrag des beklagten Landes, wodurch das rechtliche Gehör verletzt werde. Das Landgericht überspanne zum anderen die Anforderungen an die Vortrags-/Darlegungslast des beklagten Landes in diesem Fall. Schließlich würden die nach ausreichendem Vortrag des beklagten Landes einwandfrei angebotenen Beweise übergangen. Letztlich sei es nach Auffassung des beklagten Landes sogar so gewesen, dass ein erheblicher Verteidigungsvortrag in völlig ausreichendem Umfang vorgelegen habe und vielmehr der Kläger diesen nicht bzw. nicht ausreichend bestritten habe, so dass vielmehr davon auszugehen gewesen wäre, dass die Behauptung des beklagten Landes insoweit als zugestanden zu gelten habe, dass der Zeuge H. einen entsprechend werthaltigen Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin gehabt habe. Dem Zeugen H. habe ein gesetzlicher Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin dahingehend zugestanden, aus den liquiden Mitteln der Insolvenzschuldnerin die Steuerschulden des Zeugen H. zu bedienen, so wie es unstreitig in der Vergangenheit erfolgt sei. In der Literatur werde nach ganz herrschender Meinung ein solcher Anspruch auf der Grundlage von § 110 HGB a. F., §§ 105 Abs. 2 HGB, 716 BGB befürwortet. Der BGH gehe in einer älteren Entscheidung (Urteil vom 29. März 1996 – II ZR 263/94) vom Vorrang des Gesellschaftsvertrages aus. Der BGH habe aber auch judiziert, ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag für ein Steuerentnahmerecht des Gesellschafters bliebe die Entscheidung im Einzelfall dem Tatrichter vorbehalten (unter Nr. 5c). Diese Entscheidung werde seit 28 Jahren kritisiert. Ferner sei der Zeuge H. als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin berechtigt gewesen, zur Zahlung seiner Steuerschulden Entnahmen zu tätigen. § 122 Abs. 1 HGB a. F. habe jeden Gesellschafter berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld im gesetzlich vorgesehenen Umfang zu entnehmen und auch Vorschüsse zu fordern. Fehlerhaft sei weiter, dass das Landgericht davon ausgehe, das V. habe nicht ausreichend dafür vorgetragen, dass sich ein Anspruch des Zeugen H. aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe (Urteil S. 9 oben), womit die Anforderungen an die Vortragslast des beklagten Landes fehlerhaft überspannt würden. Das V. habe vorgetragen, dass der Zeuge H. einen Anspruch aus dem Gesellschaftsvertrag habe und immer so seit Geschäftsgründung verfahren worden sei. Mehr könne das V. nicht vortragen. Vielmehr wäre es am Kläger gewesen, diesen Behauptungen substantiiert entgegenzutreten. Der Kläger beschränke sich aber auf ein einfaches Bestreiten und lege insbesondere den Gesellschaftsvertrag wie auch die anderen Unterlagen nicht vor, deren Vorlage ihm einfach möglich gewesen wäre und sei. Bei richtiger Würdigung hätte dem Kläger eine sekundäre Darlegungslast dahin oblegen, anhand des vorzulegenden Gesellschaftsvertrages zu erläutern, dass ein Anspruch des Zeugen H. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Gesellschaftsvertrag hätte folgen können. Soweit das Landgericht urteilt, es sei dem Kläger nicht nach § 421 ZPO aufzugeben, den Gesellschaftsvertrag vorzulegen, weil es an konkretem Sachvortrag zu dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages fehle, sei dies fehlerhaft, weil das V. nicht mehr vortragen könne, als dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag direkt oder nach Auslegung ein entsprechender Anspruch ergebe. Nähere Kenntnisse zum genauen Inhalt des Gesellschaftsvertrages könne das V. nicht haben. Das V. beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 19.03.2024 (16 O 185/23) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Dass sich ein Anspruch des Zeugen H. aus dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ergeben solle, werde nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen. Auch ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung der Steuerschulden des Zeugen H. durch die Insolvenzschuldnerin sei nicht erkennbar. Nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 HGB a.F. hätte der Zeuge H. im Jahre 2021 nur 4% seines für das Jahr 2020 festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten entnehmen können. Die Bilanz per 31.12.2020 sei bis zur Verfahrenseröffnung seitens der Schuldnerin nicht erstellt worden. Auf Hinweis des Vorsitzenden des Senats in der Ladung (Bl. 131) hat der Kläger den Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin vorgelegt (Anl. HWD 15, Bl. 142 ff.). Daraufhin haben die Parteien weiter vorgetragen: Das V. macht geltend, dass nach § 8 (1) des Gesellschaftsvertrages das Jahresergebnis der Schuldnerin ausschließlich dem Zeugen H. als einzigem Kommanditisten zustehe. Das V. bestreitet, dass kein Gewinn erwirtschaftet worden sei; soweit ersichtlich, habe der Kläger keine Bilanzen vorgelegt. Der Kläger erwidert, die Schuldnerin habe im Jahr 2020 einen Gewinn weder erwirtschaftet noch ausgewiesen. 2. Die zulässige Berufung hat Erfolg, weil die Klage nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren unbegründet ist. Der Klageanspruch ist nicht gerechtfertigt, weil die Voraussetzungen des §§ 143 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO nicht erfüllt sind. Denn das V. hat die Ende September 2021 erhaltenen Zahlungen der Schuldnerin auf die Einkommenssteuerverpflichtungen des Zeugen H. für 2018 und 2019 nicht als unentgeltliche Leistungen erlangt. Im Dreipersonenverhältnis ist die Tilgung einer fremden Schuld gemäß § 134 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers gegen seinen Schuldner wertlos war, denn dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 03.03.2005 – IX ZR 441/00, juris Rz. 13; BGH, Urteil vom 30.03.2006 – IX ZR 84/05, juris Rz. 11; BGH, Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 182/08, juris Rz. 8; BGH, Urteil vom 27.02.2020 – IX ZR 337/18 – juris Rn. 13). Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Werthaltigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers hat der Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom 30.03.2006 – IX ZR 84/05, Rz 15; BGH, Urteil vom 27.02.2020 – IX ZR 337/18 – juris Rn. 13). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall davon auszugehen, dass die mit den Zahlungen der Schuldnerin bedienten Steuerforderungen gegen den Zeugen H. nicht wertlos waren. Wertlos wären die Einkommensteuerforderungen des beklagten Landes gegen den Zeugen H. gewesen, wenn diesem keine eigenen hinreichenden Mittel zur Bedienung zur Verfügung standen und ihm weiterhin entgegen dem Vorbringen des beklagten Landes kein werthaltiger Anspruch gegen die Schuldnerin zugestanden hätte, auf den das Finanzamt hätte zugreifen können. Zwar ergibt sich aus den vorgelegten Bescheiden des Jobcenters, dass der Zeuge H. Leistungen nach dem SGB II bezog. a) Indes verweist das V. nach Vorlage des Gesellschaftsvertrages seitens des Klägers im Berufungsverfahren – wie der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat - mit Erfolg darauf, dass dem Zeugen H. als alleinigem Kommanditisten nach § 8 (1) das Jahresergebnis der Schuldnerin ausschließlich zustand. Auf dieser Grundlage war ein in 2020 erwirtschafteter Gewinn im Folgejahr (Aufstellung des Jahresabschlusses nach § 7 (1) des Gesellschaftsvertrages) an den Zeugen H. auszukehren. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf zurückziehen, es sei in 2020 kein Gewinn erwirtschaftet worden und ein solcher sei auch nicht ausgewiesen worden. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Anspruch des Anfechtungsgegners gegen den Forderungsschuldner wertlos war, den Insolvenzverwalter. Dies steht im Übrigen im Einklang damit, dass die Frage, ob ein Gewinn erzielt wurde oder nicht, in der Sphäre der Schuldnerin angesiedelt ist, wobei dem Insolvenzverwalter die Auskunfts- und Mitwirkungsrechte nach § 97 InsO zur Seite stehen. Soweit für 2020 von der Schuldnerin keine Bilanz mehr erstellt worden ist, vermag sich dies angesichts des Vorstehenden nicht zugunsten des Klägers auszuwirken. Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass angesichts dessen, dass die Umsatzsteuerberechnung des Finanzamtes für 2020 (Anl. HWD 10, Bl. 115 LG) eine Berechnungsgrundlage von 365.000,-- € auswies, bei der Schuldnerin in 2020 ein Gewinn entstanden war. Ein anderes Ergebnis ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach den Anfechtungsgegner die Darlegungs- und Beweislast trifft, wenn er geltend macht, noch Vollstreckungsmöglichkeiten gegen seinen Schuldner gehabt zu haben, sodass er trotz dessen Zahlungsunfähigkeit insolvenzbeständig auf noch vorhandene Vermögensgegenstände hätte zugreifen können (BGH, Urteil vom 25.02.2016 – IX ZR 12/14 – juris Rn. 10). Diese Rechtsprechung ändert nichts an der dargestellten Darlegungs- und Beweislast des Klägers im Streitfall. Denn die Entscheidung betrifft nur den Fall, in welchem die Zahlungsunfähigkeit des Forderungsschuldners bereits feststeht. Im Streitfall hingegen kann bereits die Zahlungsunfähigkeit nicht festgestellt werden, weil der darlegungsbelastete Kläger nicht die Möglichkeit ausgeschlossen hat, dass dem Zeugen H. ein Gewinnanspruch für das 2020 zustand, der im Rahmen einer Liquiditätsbetrachtung zu den Zeitpunkten der angefochtenen Zahlungen als Aktivum zu berücksichtigen gewesen wäre. b) Nicht hingegen vermag der Senat der Auffassung des beklagten Landes beizupflichten, dem Zeugen H. habe ein werthaltiger Anspruch gegen die Schuldnerin zur Deckung der mit seiner Gewinnbeteiligung angefallenen Steuerschulden für 2018 und 2019 zugestanden. Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht; denn der vom Kläger auf Hinweis des Vorsitzenden des Senats vorgelegte Gesellschaftsvertrag sieht kein Entnahmerecht zur Bedienung von Steueransprüchen vor. Für eine ständige Übung, die sich zu einem Rechtsanspruch verfestigt haben könnte, fehlt es im Streitfall an jeglichen Anhaltspunkten. Ein gesetzlicher Anspruch des Gesellschafters ist ebenfalls nicht zu bejahen. Der Bundesgerichtshof hat ein Entnahmerecht auf gesetzlicher Grundlage verneint; insoweit hat er ausgeführt: „…daß das Gesetz kein Steuerentnahmerecht neben dem Anspruch aus § 122 HGB kennt (vgl. Baumbach/Hopt aaO, § 122 Rdn. 17). Nach zutreffender Ansicht bedarf die Zubilligung eines solchen Anspruchs grundsätzlich einer besonderen Regelung im Gesellschaftsvertrag (Goerdeler in FS Werner, 1984, S. 153, 162 Fn. 29; H.P. Westermann aaO, Rdn. I/901; wohl auch Staub/Schilling aaO, § 169 Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 26. März 1990 - II ZR 123/89, ZIP 1990, 1327, 1328: im Gesellschaftsvertrag müsse Vorsorge dafür getroffen werden, daß die Gesellschafter ihren Steuerpflichten nachkommen könnten). Ob den Gesellschaftern auch ohne eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag ein Anspruch in Höhe der aus thesaurierten Gewinnen anfallenden Steuern zuerkannt werden kann, muß somit der Entscheidung des Einzelfalles durch den Tatrichter vorbehalten bleiben.“ (BGH, Urteil vom 29.03.1996 – II ZR 263/94 –, BGHZ 132, 263-278, juris Rn. 31; in der Literatur dem folgend Ebenroth/Boujong/Bochmann, HGB, 5. Aufl. 2024, § 122 Rn. 37 - 39). In einem Teil der Literatur wird dagegen ein Steuerentnahmerecht des Gesellschafters als Aufwendungsersatzanspruch aus § 110 HGB a.F. hergeleitet. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Gewinn im Gesellschaftsvermögen und nicht im persönlichen Vermögen erzielt werde; im Ergebnis müsse diese Steuer dasjenige Vermögen treffen, das durch die Gewinne vermehrt werde; der Gesellschafter zahle die Einkommenssteuer gleichsam für Rechnung der Gesellschaft und mache insoweit Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten, die ihm nach § 110 HGB zu erstatten seien (Münchener Kommentar zum HGB/Priester, 5. Auflage 2022, § 122 Rn. 62). Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die gewichtigeren Gründe sprechen dafür, dass es sich bei den auf die Gewinnanteile einer Personengesellschaft entfallenden Einkommens- oder Körperschaftssteuern nicht um Aufwendungen der Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten i.S.d. § 110 HGB a.F. handelt (Cords, Entnahmeansprüche der Gesellschafter von Personengesellschaften wegen Einkommen- oder Körperschaftsteuer, 2018, S. 60). Denn soweit ein Entnahmerecht damit begründet wird, dass die Steuer im Ergebnis die Gesellschaft treffen müsse, weil sich durch den Gewinn deren Vermögen erhöhe, wird nicht berücksichtigt, dass sich ohne Auszahlung des Gewinnanteils in der Regel zumindest periodenübergreifend auch das Vermögen des Gesellschafters erhöht, weil das Vermögen der Personengesellschaft Gesamthandsvermögen der Gesellschafter ist (Cords, Entnahmeansprüche der Gesellschafter von Personengesellschaften wegen Einkommen- oder Körperschaftsteuer, 2018, S. 51) Abgesehen davon unterläge ein Anspruch des Gesellschafters aus § 110 HGB nicht dem Zugriff des Finanzamtes: Folge einer Anwendung des § 110 HGB wäre ein Aufwendungserstattungsanspruch, der erst entstünde, wenn der Gesellschafter an das Finanzamt gezahlt hätte, dieses also schon befriedigt wäre. Zuvor bestünde noch gar kein Erstattungsanspruch. Ein Vorabentnahmerecht auf der Grundlage des § 110 HGB ist der genannten Literaturstelle (Münchener Kommentar zum HGB/Priester, 5. Auflage 2022, § 122 Rn. 62) nicht zu entnehmen. Auf das der Höhe nach beschränkte Entnahmerecht aus § 122 Abs. 1 HGB a.F. kann es im Streitfall angesichts der umfassenderen Regelung in § 8 (1) des Gesellschaftsvertrages nicht ankommen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 134 InsO in Fällen, in denen die später in Insolvenz gefallene Gesellschaft Steuerschulden eines gewinnberechtigten Gesellschafters begleicht, ist bislang – soweit ersichtlich - höchstrichterlich nicht geklärt. Auch vermochten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einer vergleichsweisen Regelung mit der Begründung nicht näherzutreten, die vorliegende Konstellation trete in Streitigkeiten zwischen Insolvenzverwaltern und den Steuerbehörden in einer Vielzahl von Fällen auf, weshalb sie einer Klärung bedürfe. Streitwert für das Berufungsverfahren: 27.740,51 €