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Beschluss

15 U 300/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1206.15U300.24.00
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Tenor

1. Der Antrag des Beklagten vom 16. September 2024 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

2. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 (14 O 286/14) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

3. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Beklagten vom 16. September 2024 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen. 2. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 (14 O 286/14) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. 3. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses . G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des im Laufe des Verfahrens verstorbenen Klägers (im Folgenden: Erblasser) vom Beklagten vorliegend zuletzt noch die Herausgabe von Vervielfältigungen von Tonbandaufnahmen, zudem im Nachgang an den Schriftsatz vom 25. Mai 2023 (Bl. 3706 ff. d.A.) die Feststellung einer Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe aller schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungsstücke der Tonaufnahmen, hilfsweise die Herausgabe bestimmter Vervielfältigungsstücke nach einer Verfahrenstrennung. Die dem Begehren zu Grunde liegenden Originalaufnahmen waren während der Arbeit des Beklagten an den Memoiren des Erblassers auf analogen Tonbandkassetten entstanden. Im Zuge der Arbeiten kam es zu einem Zerwürfnis und einer Kündigung. Mit Anwaltsschreiben vom 24. März 2009 (Anlage K 18, Bl. 973 d.A. = Anlage OC-B2, Bl. 2691 d.A.) forderte der Erblasser den Beklagten u.a. auf zu erklären, dass man „sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews…, die im Zuge der Zusammenarbeit… entstanden sind, vollständig herausgeben“ werde. Der Beklagte reagierte darauf nicht. Nachdem unter dem 6./9. Oktober 2009 ein Aufhebungsvertrag zwischen dem die Memoiren des Erblassers verlegenden Verlag und dem Beklagten betreffend einen mit diesem bilateral geschlossenen Vertrag gekommen war, machte der Erblasser mit Schreiben seiner damaligen anwaltlichen Vertreter vom 18. März 2010 (Anlage K 19, Bl. 974 d.A.) geltend, dass der Beklagte zwar „nach eigener Aussage“ aus der Zeit der Memoirenarbeiten „noch vorhandene Akten … vollumfassend“ zurückgegeben habe, dem Erblasser selbst aber noch verschiedene Akten „fehlen“ würden. Er forderte diese, mutmaßlich im Zuge der Recherchearbeiten an den Beklagten übergebenen Unterlagen, darunter auch „Originalakten“ mit dem Zusatz zurück „dies gilt auch für weitere Unterlagen, die unserem Mandaten noch nicht als fehlend aufgefallen sind, aber sich ggf. noch in ihrem Bestand befinden.“ Mit E-Mail vom 30. März 2010 (Anlage K 20, Bl. 976 d.A.) teilte der Beklagte u.a. mit: „… die in Ihrem Schreiben … aufgeführten Akten befinden sich nicht in meinem Besitz. Kopien, die einst …. gefertigt wurden, können nicht zurückgegeben werden, da sie von mir unter verschiedenen Gesichtspunkten bearbeitet und ausgewertet wurden. Im Übrigen handelt es sich um allgemein zugängliche Reden und durchweg öffentliche Auftritte. “ Der Erblasser forderte den Beklagten sodann mit Schreiben vom 15. Juni 2010 (Anlage K 21, Bl. 977 f. d.A.) nochmals zur Rückgabe von Originalakten und gefertigten Kopien sowie zur Abgabe einer Erklärung auf, dass der Beklagte nicht mehr im Besitz von den Erblasser betreffende „Originalakten“ sei und diese auch nicht an Dritte weitergegeben habe. Eine Reaktion des Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte nicht. Über das weitere Schicksal der Originaltonbänder wurde im Übrigen seinerzeit nicht mehr kommuniziert; die Hintergründe dafür sind umstritten. Nach einer Interviewäußerung des Beklagten im Jahr 2012 u.a. zu den bei ihm verbliebenen Originaltonbändern forderte der Erblasser mit Anwaltsschreiben vom 22. November 2012 (Anlage K 24, Bl. 983 d.A.) fruchtlos eine Verjährungsverzichtserklärung wegen aller Ansprüche. Sodann nahm der Erblasser ab dem 28. Dezember 2012 zunächst den Beklagten in drei Instanzen erfolgreich auf Herausgabe derjenigen (Original-)Tonaufnahmen in Anspruch, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist und die - so die Antragsfassung und die dieser folgende Tenorierung - „in den Jahren 2001 und 2002“ von dem Beklagten aufgenommen worden waren (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 206/14, BGHZ 206, 211 = Bl. 677 ff. d.A.). Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus einem im Instanzenzug erstrittenen vorläufig vollstreckbaren Herausgabetitel gab der Beklagte im März 2014 insgesamt 200 Tonbandkassetten an den Erblasser heraus; deren damaliger wie heutiger Zustand ist zwischen den Parteien umstritten. Mit Klageschrift vom 24. September 2014 (Bl. 1 ff. d.A.), zugestellt am 7. Oktober 2014 (PZU, Bl. 80 d.A.), hat der Erblasser den Beklagten zusätzlich auch auf Herausgabe „sämtliche(r) Abschriften und Kopien von Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Erblassers zu hören ist“ und die - so erneut die Antragsfassung - „in den Jahren 2001 und 2002“ aufgenommen wurden, aus eigenem Recht sowie aus vom Verlag abgetretenem Recht in Anspruch genommen (Anlage K 7, Bl. 75 d.A.), wobei dies hilfsweise zunächst auch auf vermeintliche urheberrechtliche Ansprüche gestützt wurde. Hintergrund dieser weiteren Klage war, dass der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 10. Oktober 2013 sowie in einem weiteren Presseinterview im August 2014 angegeben hatte, auch Abschriften bzw. Kopien der Originaltonbänder zu besitzen. Diese Herausgabeklage hat der Erblasser nach einem Hinweis des Landgerichts vom 21. April 2016 (Bl. 1009 ff. d.A.) auf Bedenken u.a. gegen die hinreichende Bestimmtheit des Herausgabeantrages (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 (Bl. 1044 ff. d.A.), dem Beklagten zugestellt am 2. Juni 2016 (Bl. 1071/1072 d.A.), umgestellt. Er hat auf der ersten Stufe einer Stufenklage zu a) ein Auskunftsbegehren über Vervielfältigungsstücke zum Zwecke der Formulierung eines i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO konkreter gefassten Herausgabeantrages auf der letzten Stufe angekündigt, zu b) einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und zu c) einen entsprechenden Herausgabeanspruch nach Erteilung der Auskunft. Zudem hat der Erblasser auf S. 13 des Schriftsatzes vom 21. November 2016 (Bl. 1690 d.A.), dem Beklagten zugestellt am 24. November 2016 (Bl. 1885 d.A.), hilfsweise auch weiterhin einen unmittelbaren Herausgabeanspruch für den Fall geltend gemacht, dass im Rechtsmittelzug möglicherweise noch Bedenken an der Zulässigkeit oder Begründetheit der Stufenklage auftreten sollten. Zudem hat der Erblasser mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 (Bl. 81 ff. d.A.) im Zuge der Klageerweiterung einen Unterlassungsanspruch zur Verbreitung/Verwertung/Nutzung der auf Tonband aufgezeichneten „Lebenserinnerungen“ des Erblassers angekündigt, welcher im Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 (Bl. 118 ff. d.A.) und vom 5. Februar 2015 (S. 8 ff. = Bl. 396 ff. d.A.) präzisiert worden ist. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015 (Bl. 461 ff. d.A.) ist sodann - dies in Ansehung der zwischenzeitlichen Publikation eines vom Beklagten mit einem Mitautor verfassten Buches über den Erblasser mit vermeintlichen Zitaten aus den Memoirenarbeiten - das Klagebegehren mit Blick auf den hiesigen Beklagten um einen weiteren Hilfsantrag zur Unterlassung der Verbreitung von einzelnen Passagen dieses Buches ergänzt worden. Gegen den Mitautor und den Verlag wurden ebenfalls Unterlassungsanträge geltend gemacht, all dies als Hauptsacheklage zu einem damals noch nicht abgeschlossenen einstweiligen Verfügungsverfahren (dazu Senat, Urteil vom 5. Mai 2015 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258 = Bl. 513 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 (Bl. 696 ff. d.A.) ist die Klage zudem noch um einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Buchpublikation erweitert worden. Das Landgericht hat daraufhin zunächst das Geldentschädigungsbegehren abgetrennt (Beschluss vom 8. Dezember 2015, Bl. 730 f. d.A.). Nach Präzisierung der Klageanträge auf S. 48 ff. des Schriftsatzes vom 23. Februar 2016 (Bl. 933 ff. d.A.) hat der Erblasser im Termin vom 3. März 2016 (Bl. 987 f. d.A.) die Anträge teilweise nochmals angepasst, den auf das Unterlassungsbegehren gegen den Beklagten bezogenen pauschal gefassten Hilfsantrag zurückgenommen und auf die Geltendmachung eines gesonderten Streitgegenstandes aus urheberrechtlichen Anspruchsgrundlagen verzichtet. Nach dem oben bereits genannten Hinweis des Landgerichts hat der Erblasser zudem mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 (Bl. 1044 f. d.A.) den Unterlassungsantrag zur Nutzung von Zitaten des Erblassers neu gefasst. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 (Bl. 2318 f. d.A.) hat das Landgericht dort zunächst darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, das Verfahren hinsichtlich der Unterlassungsanträge einerseits und hinsichtlich des Komplexes der verlangten Herausgabe der Vervielfältigungsstücke andererseits nunmehr ebenfalls noch zu trennen. In den Gründen des sodann folgenden Trennungsbeschlusses hieß es: „Im vorliegenden Verfahren … sind Gegenstand nunmehr nur noch die auf Herausgabe gerichteten Ansprüche des Klägers, die dieser allein noch mit den Anträgen zu 1. a. bis 1. c. aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2016 sowie mit dem Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 21. November 2016 […] verfolgt. Die Trennung der mehreren von dem Kläger erhobenen Klageansprüche gemäß § 145 Abs. 1 ZPO in zwei Verfahren erfolgt zur Ordnung des Prozeßstoffes und der Förderung der Übersichtlichkeit sowie zur Beschleunigung der Verfahren, dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß im Rahmen des Verfahrens 14 0 286/14 nunmehr im Wege der Stufenklage und damit über jede Stufe einzeln zu entscheiden ist.“ Im Nachgang dazu hat der frühere Prozessbevollmächtigte des Erblassers in diesem Termin, die „ Anträge zu 1. a. sowie den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 21. November 2016, dort Blatt 13 des Schriftsatzes“ gestellt und zu Protokoll erklärt, „…daß durch die Stellung dieser Anträge und der in dem parallelen Rechtsstreit … zu stellenden Anträge sämtliche Klageanträge und Klagebegehren, die der Kläger in das Verfahren eingeführt hat, abgedeckt sind.“ Das Landgericht hat den Beklagten sodann mit Teilurteil vom 27. April 2017 - 14 O 286/14 (Bl. 2468 ff. d. A. = GRUR-RS 2017, 125260) unter Klageabweisung im Übrigen, diese wegen nunmehr nicht mehr relevanter Ansprüche auch wegen weiterer Unterlagen aus den Memoirenarbeiten, verurteilt, dem Erblasser Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren des Klägers von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib. Auf Berufung beider Parteien hat der Senat dieses Urteil mit Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, Bl. 2784 ff. d.A. (= ZUM-RD 2018, 552) teilweise abgeändert und die Klage auch noch im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke in der Annahme einer insofern bereits eingetretenen Verjährung abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, Bl. 291 ff. des BGH-Hefts (= NJW 2021, 765) die landgerichtliche Entscheidung im Ergebnis wiederhergestellt. Dies ist wiederum erfolgt, nachdem sich die Klägerin die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in einem Hinweis vom 4. Juni 2020 (Bl. 261 ff. des BGH-Heftes) zu einer möglicherweise vorliegenden und zu Ersatzansprüchen führenden Falschauskunft in Form der oben beschriebenen E-Mail des Beklagten vom 30. März 2010 selbst auf S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 30. Juni 2020 (Bl. 269 ff. des BGH-Heftes) hilfsweise zu eigen gemacht hat unter Aufrechterhalten ihres Standpunkts, dass die eigentlich auf andere Unterlagen bezogene Antwort keine Erfüllung des Auskunftsverlangens gewesen sei. Die Klägerin hat dabei auch geltend gemacht, dass man dann, wenn der Beklagte damals zutreffend mitgeteilt hätte, welches Material aus der Zusammenarbeit mit dem Erblasser sich tatsächlich noch in seinem Besitz befunden habe, dieses Material auch herausverlangt hätte. Der Beklagte hat im Gegenzug geltend gemacht, seine E-Mail habe sich - wie auch der Senat in seinem Urteil vom 29. Mai 2018 zu Recht erkannt habe - als eine sog. Teilauskunft nur auf eine ganz konkrete Anfrage des Erblassers zu bestimmten Akten bezogen, wozu man zutreffend - wie unter Beweis gestellt werden könne - (Negativ-)Auskunft erteilt habe; es sei nicht um sonstiges Material gegangen und dies ungeachtet des streitigen Inhalts eines angeblichen Telefonats vom 23. Januar 2009 mit dem Erblasser. Jedenfalls fehle es aber an einem kausalen Schaden durch die unrichtige Auskunft, weil ein Nicht-Geltendmachen von Herausgabeansprüchen darauf nicht zurückzuführen sei, wie sich insbesondere an dem selbst Zweifel erkennen lassenden Anwaltsschreiben vom 15. Juni 2010 (Anlage K 21, Bl. 977 f. d.A.) zeige, zumal man schon damals hätte Klage erheben können (S. 9 f. des Schriftsatzes vom 24. Juli 2020, Bl. 281 f. des BGH-Hefts). Gegen dieses Urteil hat der Beklagte eine Anhörungsrüge/Gegenvorstellung erhoben. Mit dieser hat er u.a. eingewandt, der Senat habe keinerlei tragfähige Feststellungen zu einem dem Beklagten hier unterstellten Vorsatz getroffen, zumal selbst die Klägerseite in besagter E-Mail primär nur eine Teilauskunft zum Auskunftsverlangen vom 18. März 2010 gesehen habe (S. 15 f./23 ff. der Anhörungsrüge im Schriftsatz vom 29. September 2020, Bl. 323 f./331 ff. des BGH-Hefts). Im Übrigen zeige das Anwaltsschreiben des Erblassers vom 22. November 2012, dass er diesen jedenfalls nicht durch eine vom III. Zivilsenat unterstellte Falschauskunft „vorsätzlich in die Irre geführt“ habe, weil auch dieses Schreiben klar zeige, dass dem Erblasser das Vorhandensein weiterer potentiell herausgabefähiger Unterlagen beim Beklagten bewusst gewesen sei und man mithin bei diesem keine Fehlvorstellungen hervorgerufen haben könne (a.a.O., S. 24 f. = Bl. 332 f. des Senatshefts). Zudem könne man wegen § 281 Abs. 4 BGB allenfalls Ersatz in Geld verlangen (a.a.O., S. 26 f. = Bl. 334 f. des Senatshefts). Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung ist ohne Erfolg geblieben (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, Bl. 341 ff. des BGH-Hefts = BeckRS 2020, 36309). Eine Individualverfassungsbeschwerde des Beklagten beim Bundesverfassungsgericht zu Az.: 1 BvR 121/21 soll nach dem Klägervortrag mit Beschluss vom 7. November 2024 (Bl. 95 f. des Senatshefts) nicht zur Entscheidung angenommen worden sein. Ein erster, nach Verkündung des landgerichtlichen Teilurteils vom 27. April 2017 von der Klägerin eingereichter Zwangsmittelantrag vom 26. Mai 2017, bei Gericht eingegangen am 27. Mai 2017, ist wegen Nichteinzahlung des am 31. Mai 2017 angeforderten Kostenvorschusses nach sechs Monaten ohne Zustellung an den Beklagten weggelegt worden (Zwangsmittelheft I, Bl. 4 R d.A.). Nach dem oben genannten Urteil des Senats vom 29. Mai 2018 hat der Beklagte auf anwaltliche Aufforderung der Klägerin nebst Fristsetzung zum 30. Juni 2018 (Bl. 2974 d.A.) mit Schreiben vom 29. Juni 2018 (Bl. 2795 f. d.A. = Bl. 73 f. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) mitgeteilt, dass er im Zeitraum von 2013 bis 2018 insgesamt zwölf digitale Kopien der Originaltonbänder auf zwölf externen Festplatten erstellt habe und sich diese Kopien heute sämtlich in seinem Besitz befänden. Zudem sei im Zuge der anwaltlichen Mandatsbearbeitung im Februar 2018 eine weitere digitale Gesamtkopie erstellt worden, die wegen ihrer Größe auf vier DVDs gebrannt worden sei. Auch diese DVDs befänden sich in seinem Besitz. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 (Bl. 2977 ff. d.A.) hat die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zur Ergänzung dieser Auskunft aufgefordert, was der Beklagte unter dem 3. August 2018 (Bl. 2980 f. d.A.= Bl. 75 f. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) deswegen hat zurückweisen lassen, weil nach dem Titel allein Angaben zum aktuellen Verbleib geschuldet und so auch erteilt seien und nicht ersichtlich sei, dass man die „erbetenen weitergehenden Informationen im Rahmen der … erhobenen Stufenklage benötigen würde.“ Mit Schriftsatz vom 7. August 2018 (Bl. 2888 d.A.) an den Bundesgerichtshof hat die Klägerseite unter Bezugnahme auf einen nicht zu den Akten gelangten Antrag an das Oberlandesgericht Köln vom 7. Juni 2018 an die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erinnert. Eine solche ist am 23. August 2018 ausgestellt worden (Bl. 2973 R d.A.). Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2018 hat die Klägerin sodann unter Verweis auf die aus ihrer Sicht offensichtliche Unvollständigkeit der erteilten Auskunft erneut die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Beklagten beantragt (Bl. 1 ff. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1). Dieser Antrag ist beim Landgericht zunächst unbearbeitet geblieben; eine Sachstandsanfrage der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Januar 2019 (Bl. 2983 d.A.) ist nicht beantwortet worden. Nur im Hinblick auf das offene Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass die Akten versandt seien (Bl. 2990 d.A., 3005 d.A.). Nach dem o.a. Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 hat das Landgericht nach Rücklauf der Akten unter dem 8. Februar 2021 dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten sowie dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin den bis dato unbearbeiteten und zunächst versehentlich in die Hauptakte eingehefteten Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 19. Oktober 2018 übersandt. Es hat die Klägerseite nach Gewährung der unter dem 4. Dezember 2020 (Bl. 2998 d.A.) und 22. Dezember 2020 (Bl. 3004 d.A.) beantragten Akteneinsicht um Klarstellung gebeten, ob und inwieweit der Antrag noch gestellt werden solle (Bl. 3008 d.A.). Diese Anfrage ist dem nunmehrigen Klägervertreter am 15. Februar 2021 zugestellt wurden (Bl. 3010 d.A.). Akteneinsicht ist am 8. März 2021 gewährt worden (Bl. 3012 d.A.). Mit Schriftsatz vom 15. März 2021 (Bl. 3014 d.A.) hat die Klägerin sodann den Antrag gestellt, nach rechtskräftigem Abschluss der Auskunftsstufe nunmehr das Stufenklageverfahren fortzusetzen und die vom Gericht erbetene Klarstellung zu dem Zwangsmittelverfahren „alsbald mit separatem Schriftsatz“ in Aussicht gestellt. Mit Verfügung vom 19. März 2021 (Bl. 3017 d.A.), dem Klägervertreter zugestellt am 24. März 2021 (Bl. 3031 d.A.), hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass das Verfahren wegen erneuter Versendung der Akte an das Oberlandesgericht zu Zeit nicht gefördert werden könne, unabhängig davon aber noch mitzuteilen sei, auf welcher Stufe und mit welchem Antrag der Rechtsstreit fortgesetzt werden solle. Nach Erinnerung in einer Verfügung vom 29. Juli 2021 (Bl. 3021 R d.A.) hat das Landgericht mit weiterer Verfügung vom 26. August 2021 (Bl. 3022 d.A.), zugestellt am 28. August 2021 (Bl. 3024 d.A.) unter Androhung des Weglegens der Akte der Klägerin aufgegeben, nunmehr mitzuteilen, auf welcher Stufe und mit welchem Antrag der Rechtsstreit fortgesetzt werden solle. Das Empfangsbekenntnis zu der Verfügung vom 29. Juli 2021 ist - datiert auf den 6. September 2021 (Bl. 3025 d.A.) - zurückgesandt worden, nachdem die Serviceeinheit auf Bitte des Klägervertreters die Verfügung nochmals per Fax übermittelt hatte (S. 1 f. des Schriftsatzes vom 10. September 2021, Bl. 3026 f. d.A.). Zwischenzeitlich hatte der Beklagte in Ansehung des o.a. Urteils des Bundesgerichtshofs (mit der daraus im Vergleich zum Urteil des Senats vom 29. Mai 2018 folgenden Erweiterung des titulierten Auskunftsanspruchs in Bezug auf schriftliche Vervielfältigungen) auf anwaltliche Aufforderungen der Klägerin in den Schreiben vom 16. März 2021 (Bl. 3043 f. d.A.) und 27. Mai 2021 (Bl. 3047 ff. d.A.) mit Schreiben vom 22. März 2021 (Bl. 3045 f. d.A. = Bl. 77 f. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) sowie 4. Juni 2021 (Bl. 3052 f. d.A. = Bl. Bl. 79 f. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) weitere Auskunft erteilt. Insbesondere hat der Beklagte dabei angegeben, dass sein Co-Autor die gesamten, von der Schwester des Beklagten sukzessive angefertigten schriftlichen Transkripte erhalten, im Jahr 2013 gescannt und dem Beklagten sodann eine digitale Kopie zugeschickt habe. Auch die Papierversion der Transkripte habe der Beklagte vom Co-Autor - der nur eine Kopie der eingescannten Fassung für die Arbeiten an der Publikation behalten habe, wobei nicht bekannt sei, ob diese Kopie noch existiere - ebenfalls zurückerhalten. Diese Papierversion sei im Jahr 2019 auf Papier u.a. wegen der Schreibweise von Namen auch mit Überklebungen aktualisiert und korrigiert, sodann erneut gescannt und auf zwei USB-Sticks gespeichert worden. Diese USB-Sticks sowie die aktualisierte Papierversion befänden sich im Besitz des Beklagten. Die Klägerin hat sodann mit Schriftsatz vom 16. März 2021 (Bl. 16 ff. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) im hiesigen Verfahren erklärt, den Antrag vom 19. Oktober 2018 in der ursprünglichen Form - also ohne Weiterungen durch die zwischenzeitlich vorliegende BGH-Entscheidung und beschränkt auf digitale und sonstige Vervielfältigungen - aufrechtzuerhalten. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 18. Juni 2021 ein (erstes) Zwangsgeld gegen den Beklagten in Höhe von 10.000,00 EUR festgesetzt (Bl. 39 ff. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1). Das Landgericht hat insbesondere bemängelt, dass der Beklagte die Vervielfältigungsstücke noch nicht konkret genug bezeichnet und überdies den Aufbewahrungsort nicht spezifisch genug angegeben habe, um einen vollstreckbaren Herausgabeantrag fassen zu können (u.a. mit Angaben zu der Marke der Festplatten, der Seriennummer, den Speicherdaten und dem genauen Ort des Verbleibs). Der Beklagte hat - nachdem er zunächst um einen kurzen Vollstreckungsaufschub zum Zusammentragen der Informationen gebeten hatte (Schreiben vom 25. Juni 2021, Bl. 3033 f. d.A. = Bl. 81 f. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) - mit Schreiben vom 2. Juli 2021 (Bl. 3037 ff. d.A. = Bl. 83 ff. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) seine Auskunft ergänzt und die Datenträger mit Herstellerangabe sowie Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung bezeichnet und angegeben, die Vervielfältigungsstücke in einem konkret benannten Bankschließfach aufzubewahren; ergänzend sind auch Angaben zu den USB-Sticks mit dem Scan der schriftlichen Vervielfältigungsstücke (ohne Seriennummer) gemacht worden. Im hiesigen Klageverfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 2021 (Bl. 3026 ff. d.A.) die aus ihrer Sicht weiterhin unzureichende Auskunftserteilung durch den Beklagten gerügt, eine vermeintlich „prozessual schwierige… Lage (betont), weil ein Übergang zur nächsten Stufe erst nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs in Betracht komm(e) “ (S. 2 = Bl. 3029 d.A.) und sodann die Stellung eines weiteren Zwangsmittelantrages angekündigt, der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 (Bl. 52 ff. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) eingereicht worden ist. Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2022 (Bl. 3060 ff. d.A.) hat die Klägerin an die Erledigung dieses Zwangsmittelantrags erinnert. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 8. November 2022 sodann ein zweites Zwangsgeld gegen den Beklagten in Höhe von 15.000,00 EUR, festgesetzt (Bl. 331 ff. d. Zwangsmittelhefts II, Bd. 2). Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass u.a. Inhaltsangaben zu den Datenträgern, zu einer Deckungsgleichheit mit Originaltonbändern, zu Details des privaten Computers und zu den Transkripten fehlten. Auf sofortige Beschwerde des Beklagten - in deren Begründung (Schriftsatz vom 12. Dezember 2022, Bl. 359 ff. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 2) der Beklagte klargestellt hat, dass die Datenträger Nr. 2 - 13 identische Kopien des Datenträgers Nr. 1 enthielten und sämtliche Originaltonbänder im Jahr 2014 herausgegeben worden seien und er zudem ergänzende Angaben zu dem Computer und dem Aufbewahrungsort der Papierversion gemacht hat - hat der Senat mit Beschluss vom 18. August 2023 - 15 W 62/23 (Bl. 11 ff. des dortigen Senatshefts) den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufgehoben und den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die erteilte Auskunft nach dem erklärten Willen des Beklagten die Auskunft im geschuldeten Umfang darstelle und der Auskunftsanspruch - auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Titels - damit erfüllt i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB sei; etwaige Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit seien allenfalls auf zweiter Stufe der Stufenklage zu prüfen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen (Bl. 3740 ff. d. A.). Im hiesigen Klageverfahren hat die Klägerin in Ansehung der Entscheidung des Senats sodann mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 (Bl. 3733 d.A.) erklärt, zur zweiten Stufe übergehen zu wollen und beantragt, den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen. Mit Schriftsätzen vom 27. November 2023 (Bl. 3756 ff. d.A.), 22. Dezember 2023 (Bl.3768 f. d.A.), 25. Januar 2024 (Bl. 3772 f. d.A.) und 6. Februar 2024 (Bl. 3778 ff. d.A.) hat sie beim Landgericht um Verfahrensförderung gebeten, bis am 7. Februar 2024 dann terminiert worden ist (Bl. 3777 d.A.). Mit Schriftsatz vom 20. März 2024 (Bl. 4255 ff. d.A.) hat der Beklagte ergänzend Auskunft dahingehend erteilt, dass ihm vor dem Hintergrund einer in der Beweisaufnahme vom 2. November 2022 in einem Parallelverfahren vor dem Senat zu Az. 15 U 314/19 (Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, Bl. 3778 ff. d.A. = juris) getätigten Aussage des Zeugen Dr. F. in Erinnerung geraten sei, dass er auch diesem während der Arbeiten an den Memoiren des Erblassers im Jahr 2004 im Einvernehmen mit dem Erblasser eine Kopie eines schriftlichen Transkripts zur Verfügung gestellt hatte. Zudem seien die Vervielfältigungsstücke nunmehr in einem anderen Bankschließfach einer anderen namentlich benannten Filiale untergebracht, da die Bank die Bereitstellung von Schließfächern an dem vorherigen Standort eingestellt hatte. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es bestehe Grund zu der Annahme, dass die von dem insgesamt unglaubwürdig agierenden Beklagten bisher erteilten und mehrfach ergänzten Angaben nicht vollständig und inhaltlich richtig seien. Das gelte umso mehr, als auch der Senat im oben genannten Beschwerdeverfahren zuletzt nur die offensichtliche Unvollständigkeit der Auskünfte verneint habe und deswegen von einer Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ausgegangen sei. Prozessual seien die nunmehr gestellten Klageanträge zulässig, weil durchweg eine Stufenklage rechtshängig geblieben sei. Es bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis, zumal der Herausgabeanspruch auf Stufe III der Klage, dessen Vorbereitung die auch nunmehr gestellten Anträge dienten, gerade nicht verjährt sei. Die Verjährung sei mit Blick auf den bereits im Jahr 2018 gestellten Zwangsmittelantrag auch über das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 hinaus weiterhin gehemmt gewesen. Die Klägerin hat erstinstanzlich nach Konkretisierung ihres Klagebegehrens zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft vollständig erteilt hat, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, hilfsweise, an Eides statt zu versichern, dass er die gemäß Urteil des BGH vom 3. September 2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27. April 2017 geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist, 2. im Wege der Zwischenfeststellungsklage gem. § 256 Abs. 2 ZPO festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben, hilfsweise - wobei insofern eine Anpassung an die weitere Beauskunftung zum Wechsel des Bankschließfachs auf S. 3 des Schriftsatzes vom 20. März 2024 (Bl. 4260 d.A.) nicht erfolgt ist hinsichtlich der bereits konkretisierten Herausgabeansprüche bezogen auf die nachfolgend näher bezeichneten Vervielfältigungsstücke eine Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO anzuordnen: 1. Festplatte des Herstellers A., Typ N01“ Nr. N02 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: ab 00.00.2013, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: L., P.-straße 00, N03 XX., Bankschließfach Nr. N04, 2. Festplatte des Herstellers H. Nr. N05 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: ab 00.00.2014, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 3. Festplatte des Herstellers G. X. P/N N06 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2014, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 4. Festplatte des Herstellers G. P/N N06 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2014, 17.27 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 5. Festplatte des Herstellers I. P/N N07 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2014, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 6. Festplatte des Herstellers E. N08 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2015, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 7. Festplatte des Herstellers E. P/N N09 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2015, 17.01 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 8. Festplatte des Herstellers I. P/N N10 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2015, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 9. Festplatte des Herstellers Q., Item-No. N11 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2018, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 10. Festplatte des Herstellers A. Art. N12 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2018, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 11. Festplatte des Herstellers W. mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2018, 00.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 12. Festplatte des Herstellers K. Item-No. N11 mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2018, 10.00 Uhr sowie Aufbewahrungsort: wie oben 1., 13. Vier DVDs des Herstellers O. DVD+ RW 4,7 GB (unbeschriftet), Aufbewahrungsort: wie oben 1., 14. Zwei USB-Sticks mit der aktualisierten (überklebten) Papierversion der Transkripte des Herstellers N. USB N13 GB, erstellt vom Beklagten, mit Datum und Uhrzeit der Vervielfältigung: 00.00.2020, 00.00 Uhr; Aufbewahrungsort wie oben1. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, prozessual sei das Verfahren mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossen, weil es sich nicht bzw. nicht mehr um eine Stufenklage gehandelt habe, dies insbesondere in Ansehung der Erklärungen des früheren Prozessbevollmächtigten des Erblassers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016. Denn es sei erkennbar nur noch (isoliert) der Auskunftsantrag gestellt worden und nicht die schriftsätzlich zuvor lediglich angekündigten weiteren Anträge mit Blick auf eine Stufenklage. Dass dies ernst zu nehmen sei, zeige u.a. auch die erstinstanzliche vollständige Antragstellung zu der dortigen weiteren Stufenklage in dem Parallelverfahren (LG Köln 28 O 11/18 = OLG Köln - 15 U 314/19 = BGH - I ZR 42/24). Der Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Da richtigerweise ein unterstellter Hauptanspruch auf Herausgabe verjährt sei, seien auch die nunmehr gestellten Anträge, die nur der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs dienten, mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig bzw. jedenfalls unbegründet. Verjährung sei hier schon deswegen eingetreten, weil die im Jahr 2014 erhobene Herausgabeklage mangels eines ausreichend bestimmten Klageantrags i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig gewesen sei und deshalb die Verjährung nicht habe hemmen können. Der III. Zivilsenat habe sich bei seinen diesbezüglichen Überlegungen in Widerspruch u.a. zu einem Urteil des IX. Zivilsenats vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 17 gesetzt. Doch auch selbst wenn man eine Verjährungshemmung annehmen wolle, habe diese am 8. Dezember 2016 ihr Ende gefunden, als der Erblasser mit dem eingangs Gesagten die Stufenklage nicht mehr weiterverfolgt habe. Ungeachtet dessen habe die Hemmung der Verjährung jedenfalls gemäß § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB sechs Monate nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 bzw. dadurch geendet, dass die Klägerin das Verfahren auf der Stufe II bzw. III der Stufenklage und das Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ausreichend betrieben habe. Der Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, dass der Klageantrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auch materiell-rechtlich unbegründet sei, weil er die Auskunft mit der erforderlichen Sorgfalt im Sinne der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB erteilt habe. Insoweit seien weder seine vorprozessualen Weigerungen, Auskunft zu erteilen noch seine Einwendungen gegen den von der Klägerin überschießend geltend gemachten Umfang der titulierten Auskunft zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Gleiches gelte für die Anpassung an spätere Entwicklungen wie etwa die Veränderung bei Bankschließfächern. Es sei auch der unklare Umfang seiner Verpflichtung und die aus Laiensicht nicht durchschaubare Rechtslage zu würdigen. Der Zwischenfeststellungsantrag sei ebenfalls unzulässig und jedenfalls unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage das Herausgabeverlangen trage und der als obiter dictum zu sehende Verweis des III. Zivilsenats auf die kaum aussagekräftige Entscheidung des BAG vom 13. Oktober 2070 - I AZR 58/71, DB 1971, 52 nicht überzeuge. Mit dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil vom 9. August 2024 (Bl. 4345 ff. d.A.) - das ausweislich des unterzeichneten Verkündungsprotokolls am gleichen Tag verkündet worden ist (Bl. 4344 d.A.), jedoch keinen Verkündungsvermerk i.S.d. § 315 Abs. 3 S. 1 ZPO trägt - hat das Landgericht unter Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrages auf Stufe II der Stufenklage im Übrigen (1) den Beklagten auf den Hilfsantrag hin verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er „die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.“ und (2) „im Wege des Zwischenfeststellungsurteils gem. § 256 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, alle schriftlichen, digitalen und sonstigen Vervielfältigungen der Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, an die Klägerin herauszugeben.“ Wegen der Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 4345 ff. d.A.) Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Er stellt zur Beauskunftung zunächst klar, dass er, soweit er im Rahmen der Auskunftserteilung mitgeteilt hat, dass sich ein Scan der ursprünglichen Papierversion des Transkripts auf seinem Computer bei ihm zu Hause befunden habe, er diesen Computer kürzlich habe entsorgen müssen. Dabei habe er die Festplatte fachgerecht zerstören lassen und zuvor einen Ausdruck des Scans auf Papier gefertigt, der sich nunmehr bei ihm zu Hause befinde (Bl. 34 des Senatshefts). In prozessualer Hinsicht sei das Landgericht zu Unrecht und unter Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO von einem nach wie vor rechtshängigen Stufenklageverfahren ausgegangen. Tatsächlich seien mit den Ausführungen im Tatbestand des Teilurteils des Landgerichts vom 27. April 2017 aufgrund der Klarstellung i.S.d. § 297 Abs. 1 S. 3 ZPO durch die anwaltlich vertretene Klägerseite zum Nichtbestehen „offengeblieben(er)“ Klagebegehren im Termin vom 8. Dezember 2016 als protokollierte Sachanträge ausschließlich der Auskunftsanspruch sowie der durch dessen Stattgabe prozessual später überholte (unbestimmte) Hilfsantrag auf Herausgabe gestellt worden. Insofern sei das Verfahren mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 rechtskräftig abgeschlossen und der nunmehrige Antrag damit unzulässig. Angesichts des erkennbar gegenläufigen Wortlauts der abschließend gemeinten Erklärung des damaligen Klägervertreters könne es auch nicht allein auf ein etwaiges Verständnis des Kammervorsitzenden oder dessen Erinnerung ankommen. Ebenso wie in dem vom Landgericht nur unzureichend abgegrenzten Fall des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 30 sei der Herausgabeanspruch ohnehin zuvor bestenfalls „angekündigt“ gewesen, wie es auch im o.a. Teilurteil vom 27. April 2017 zutreffend festgehalten sei. Schon mit Blick auf die Vorgaben der §§ 263 ff. ZPO könne es nicht auf vorbereitende Schriftsätze ankommen, sondern maßgeblich sei die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, dies ggf. unter Bezugnahme auf Schriftsätze i.S.d. § 297 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO. Insofern habe sich die Klägerseite mit der angesprochenen Protokollerklärung eindeutig auf den Auskunftsanspruch beschränkt und die schriftsätzlich angekündigten Anträge zu Stufe II und III ausdrücklich nicht mehr gestellt, woran sie sich nunmehr festhalten lassen müsse. Zumindest fehle das Rechtsschutzbedürfnis für ein weiteres Vorgehen auf Stufe II einer unterstellten Stufenklage, da der vermeintliche Herausgabeanspruch auf Stufe III nicht bestehe bzw. mit dem erstinstanzlichen Vorbringen dazu jedenfalls mittlerweile verjährt sei. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil sei - wie der Senat im Urteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, S. 353 (= juris Rn. 300) erkannt habe - die Zwangsvollstreckung keinesfalls unterbrechungsfrei betrieben worden, wobei sich die Klägerin auch etwaige Verzögerungen durch den Anwaltswechsel zurechnen lassen müsse. Dies belege u.a. die Rückfrage des Landgerichts mit Schreiben vom 8. Februar 2021, so dass in der Gesamtschau Verjährung eingetreten sei, zumal es das klägerseits beständig betonte „prozessuale Dilemma“ eines „Hängenbleibens“ auf Stufe I der Stufenklage mit den zutreffenden Ausführungen des Senats (a.a.O., juris Rn. 300 ff.) zur Möglichkeit des Aufbrechens einer Stufenklage tatsächlich nicht gegeben habe. Auch in der Sache bestehe kein Herausgabeanspruch: Nach der Beweisaufnahme im Parallelverfahren zu Az. 15 U 314/19 sei dem Senat ausweislich S. 142 des Teilurteils vom 6. Februar 2024 (= juris Rn. 197) bekannt, dass der Beklagte keinen Rechtsbindungswillen und kein Erklärungsbewusstsein hinsichtlich des Abschlusses einer wie auch immer zu klassifizierenden Vertragsbeziehung zum Erblasser gehabt habe. Soweit der Senat a.a.O. ohne weitere Erörterung ein potentielles Erklärungsbewusstsein unterstellt habe, sei ein solches tatsächlich nicht feststellbar, insbesondere nicht anhand einer - nach der Rechtsprechung sonst maßgeblichen - „Verkehrssitte“ in dem untypischen Einzelfall mit seinem einzigartigen Zusammenspiel zwischen dem Beklagten und dem Erblasser als „Namensautor.“ Letztlich ergebe sich das Fehlen eines Sorgfaltsverstoßes des Beklagten auch aus den weiteren Ausführungen des Senats im o.a. Parallelverfahren zu einem fehlenden Verschulden hinsichtlich eines Rechtsverstoßes durch die Publikation eines Buches auf S. 284 des Teilurteils (= juris Rn. 340). Denn dieser Aspekt stehe gleichermaßen auch der Annahme eines sog. potentiellen Erklärungsbewusstseins entgegen. Im Übrigen habe das Landgericht zu Unrecht die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung analog §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB bejaht. Es dürfe dabei u.a. mit BGH, Urteil vom 23. März 1966 - VIII ZR 295/63, NJW 1966, 1117, 1120 nicht auf die (vor-)prozessuale Verweigerung einer Auskunftserteilung abgestellt werden, denn anderenfalls wäre Folge jedweder Rechtsverteidigung gegen einen geltend gemachten Auskunftsanspruch sogleich auch ein Folgeanspruch auf Verurteilung zur Versicherung an Eides Statt. Tatsächlich habe er - der Beklagte - nach der Aufforderung vom 7. Juni 2018 mit Schreiben vom 29. Juni 2018 zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit zeitnah Auskunft erteilt. Die Einwendungen des Beklagten gegen den Umfang der von der Klägerin durchweg überschießend verlangten Auskunft seien ebenfalls nicht zu Lasten des Beklagten zu würdigen. Zum einen habe er sich - wie auch der Senatsbeschluss vom 18. August 2023 - 15 W 62/23 (n.v.) belege - zu Recht gegen das Ansinnen der Klägerin gewandt, den Urteilstenor zu überdehnen und habe in Ansehung dessen teilweise sogar überobligationsmäßig erfüllt. Soweit im Beschluss des Landgerichts vom 18. Juni 2021 einige Einwendungen des Beklagten zurückgewiesen worden seien, folge auch daraus kein Grund zur Annahme fehlender Sorgfalt. Denn „selbst soweit sich der Berufungskläger insoweit in einem Rechtsirrtum befunden haben sollte“ , erscheine ein solcher angesichts des durchaus komplexen Auskunftstenors nicht verschuldet (S. 8 der Berufungsbegründung, Bl. 39 des Senatshefts) und er habe zu den wenigen fehlenden Aspekten zeitnah weitere Auskunft erteilt. Auch spätere Änderungen habe er - teils von sich aus - offengelegt wie die Entsorgung des Computers, die Änderung des Bankschließfaches wegen der Angebotsumstellung bei der Bank oder zuletzt den Nachtrag wegen der vom Zeugen Dr. F. bei seiner Vernehmung vor dem Senat in dem Verfahren zu Az. 15 U 314/19 erwähnten und vor rund 20 Jahren erhaltenen Kopien des Transkripts. Dieser Punkt sei für den in der Zeit der „Interviews“ im besten Sinne unbefangen auch an eine Verfügungsbefugnis glaubenden Beklagten „keine große Sache“ gewesen, der er damals besondere Aufmerksamkeit geschenkt habe und der er sich über Jahrzehnte hinweg hätte erinnern können (S. 12 der Berufungsbegründung, Bl. 43 des Senatshefts). Bei den Angaben zum Bankschließfach habe das Landgericht zudem zu Unrecht auf die Fundstelle bei BeckOGK-BGB/ Kähler , Stand: 1. Mai 2024, § 242 Rn. 763 ff. (heute: § 242 Rn. 768 ff., Stand: 15. Oktober 2024) Bezug genommen, da es dort allein um die Korrektur zunächst falscher Informationen gegangen sei und nicht - wie hier - nur um eine nachträgliche Korrektur zunächst richtiger Angaben, zu der man auch nach Kähler a.a.O. gerade nicht ohne weiteres verpflichtet sei. Jedenfalls könne die - insofern sogar unaufgefordert abgegebene - Aktualisierung der Auskunft nicht zur Annahme einer mangelhaften Sorgfalt i.S.d. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB herangezogen werden. Dabei sei ohnehin zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die streitbefangenen Vorgänge viele Jahre zurücklägen und er sich mangels ausdrücklicher Vereinbarungen mit dem Erblasser ohnehin lange für berechtigt gehalten habe, die von ihm erstellten Aufnahmen etc. zu nutzen. Insofern sei mit den oben zum fehlenden potentiellen Erklärungsbewusstsein angesprochenen Feststellungen des Senats auch die Annahme eines schuldhaften Rechtsverstoßes des Beklagten gegen eine wie auch immer begründete Rechtsbeziehung sui generis mit dem Erblasser zu dessen Lasten ausgeschlossen; die rechtlichen Konstruktionen seien einem Laien gerade nicht ohne weiteres vorhersehbar gewesen. Auch das vom Landgericht in Bezug genommene Schreiben des Erblassers vom 24. März 2009 - welches der Beklagte zudem unstreitig unbeantwortet gelassen habe - habe sich auf „sämtliche Aufzeichnungen“ des Beklagten bezogen - also überschießend auch auf unzweifelhaft nicht von einer wie auch immer gelagerten Herausgabepflicht erfasste private Notizen - sowie auf „sämtliche Interviews“ , nicht aber auf die hier streitgegenständlichen digitalen Audiokopien und Abschriften. Die nach der Aufhebungsvereinbarung vom 6./9. Oktober 2009 in Bezug genommene Korrespondenz vom 18./30. März 2010 habe sich ebenfalls erkennbar nur auf „ausstehende Ordner, insbesondere Ordner mit Originalen der persönlichen Korrespondenz“ bezogen, woraufhin der Beklagte wahrheitsgemäß das Vorhandensein von „Akten“ bei ihm verneint habe. All dies habe mit den nunmehr streitbefangenen Kopien bzw. Abschriften der Tonbänder nichts zu tun und erlaube daher auch keinen Rückschluss auf die Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB und/oder die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung des Beklagten. Auch die vom Landgericht in Bezug genommene und erkennbar unspezifische Spontanäußerung des Beklagten auf einer Pressekonferenz im Jahr 2014 - noch weit vor der Anhängigkeit eines Auskunftsbegehren - erlaube keinen Rückschluss zu Lasten des Beklagten, insbesondere nachdem der Senat im Beschluss vom 18. August 2023 - 15 W 62/23 (S. 13) geklärt habe, dass nach dem Titel gerade keine Angaben zur historischen Entwicklung der verschiedenen Aufenthaltsorte einzelner Vervielfältigungsstücke geschuldet seien. Insgesamt gehe es - entgegen dem Landgericht - im Rahmen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht um eine „Prognose“ , ob der Beklagte sich einer etwaigen rechtskräftig ausgeurteilten Herausgabeverpflichtung später entziehen möchte, sondern allein um die „Diagnose“ , ob im entscheidungserheblichen Zeitpunkt konkrete Anhaltpunkte für die Annahme fehlender Sorgfalt bei der Auskunftserteilung feststellbar seien, wozu das Landgerichts aber keine konkreten Umstände habe benennen können. Im Gegenteil habe die Klägerseite richtigerweise auch bereits auf Basis der ersten Auskunft vom 29. Juni 2018 eine Herausgabeklage vorbereiten, erheben und einen Titel im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen können bzw. die erteilten Auskünfte seien - entgegen dem angefochtenen Urteil - nicht „offensichtlich unzureichend“ gewesen; dies gerade auch mit Blick darauf, dass die überzogenen Vorstellungen der Klägerin vom Titelinhalt in den Verfahren nach § 888 ZPO zu Recht zurückgewiesen worden seien. Im Hinblick auf schriftliche Vervielfältigungsstücke habe das Landgericht zudem nicht ausreichend gewürdigt, dass der zunächst weitergehende erstinstanzliche Titel durch das Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris wegen der insofern angenommenen Verjährung teilweise abgeändert und erst durch den Bundesgerichthof wieder in ursprünglichem Umfang neu tenoriert worden sei. Mit dem Vorgenannten entfielen zugleich auch die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung in Form einer falschen Auskunft in seiner E-Mail vom 30. März 2010 i.S.d. bisherigen Annahme des III. Zivilsenats im Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 47 ff. Ohnehin habe der Beklagte - wie oben bereits ausgeführt - die damals allein gestellte Frage des Erblassers nach „Ordnern“ mit seiner Antwort zu „Akten“ inhaltlich richtig beantwortet, so dass die Annahme einer vertraglichen Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB fernliegend sei. Jedenfalls fehle es an einem Vertretenmüssen. Zumindest könne mit dem erstinstanzlichen Vorbringen dazu die - ohnehin fehlerhafte - Argumentation des III. Zivilsenats in dem Urteil vom 3. September 2020 zum angeblichen Wiederaufleben eines verjährten Auskunftsanspruchs nicht auch auf den hier fraglichen Herausgabeanspruch übertragen werden, wie es das Landgericht aber in einem klassischen Zirkelschluss getan habe. Es sei insofern auch gerade kein unverjährter, auf Herausgabe gerichteter Ersatzanspruch im Wege der sog. Sekundärhaftung zu konstruieren und auch sonst sei in der Sache kein materiell-rechtlicher Herausgabeanspruch schlüssig vorgetragen. Ungeachtet dessen sei auch ein - unterstellter - Anspruch der Klägerin auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen dazu jedenfalls verjährt. Der Beklagte ist zudem der Ansicht, er sei in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG (Pressefreiheit), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentumsrecht) sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG i.Chips and morem. dem Rechtsstaatsprinzip (Recht auf ein faires Verfahren) verletzt. Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht dem Antrag auf Zwischenfeststellung stattgegeben. Dieser sei schon unzulässig: Zum einen stehe dem Begehren schon im Ansatz der zwischenzeitliche rechtskräftige Verfahrensabschluss entgegen. Zum anderen fehle die sog. Vorgreiflichkeit, weil entgegen S. 14 der angegriffenen Entscheidung die Frage des Bestehens einer materiell-rechtlichen Herausgabepflicht für die auf Stufe II der Stufenklage aktuell allein relevante Prüfung nur der Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht „ohnehin“ vom Gericht mitzuentscheiden sei und mithin vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses auch nicht die Entscheidung des Rechtsstreits i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO ganz oder zum Teil abhänge. Im Übrigen fehle auch hier das Rechtsschutzbedürfnis. Mangels Bestehen einer materiell-rechtlichen Herausgabepflicht bzw. jedenfalls mangels einer Durchsetzbarkeit wegen der zwischenzeitlichen Verjährung mit dem oben dazu Gesagten sei der Antrag aber zumindest auch in der Sache unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 31 ff. des Senatshefts) und den Schriftsatz vom 19. November 2024 (Bl. 80 ff. des Senatshefts) Bezug genommen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Köln vom 9. August 2024 - 14 U 286/14 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen und die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Teil- und Zwischenurteil einstweilen einzustellen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einstellungsantrag und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze vom 1. Oktober 2024 (Bl. 67 ff. des Senatshefts), vom 30. Oktober 2024 (Bl. 74 ff. des Senatshefts) und vom 29. November 2024 (Bl. 90 f. des Senatshefts) Bezug genommen. II. Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hat keinen Erfolg. 1. Gemäß § 719 Abs. 1 S. 1 ZPO gelten, wenn gegen ein - wie hier - für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die Berufung eingelegt wird, die Vorschriften des § 707 ZPO entsprechend. Nach § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht in solchen Fällen auf Antrag des Schuldners und Berufungsführers anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen (weitere) Sicherheitsleistung stattfinden bzw. Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist gemäß § 707 Abs. 1 S. 2 ZPO dabei nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen haben ansonsten diejenigen des Gläubigers/der Gläubigerin im Grundsatz den Vorrang, so dass insbesondere bei - wie hier immerhin in Höhe von 10.000 EUR - vorinstanzlich angeordneter Sicherheitsleistung einem Einstellungsantrag regelmäßig nur stattgegeben werden darf, wenn der Schuldner darüber hinausgehende (schutzwürdige) Einstellungsinteressen darlegt und glaubhaft machen kann (vgl. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 19. Oktober 2020 - 13 U 3078/20 juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 8. September 1986 - 2 U 79/86, NJW-RR 1987, 189), worauf auch die Klägerin auf S. 2 des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2024 (Bl. 69 des Senatshefts) zu Recht hingewiesen hat. Mit anderen Worten muss durch die Zwangsvollstreckung auch ungeachtet der über diese Sicherheitsleistung gewährleistete (finanzielle) Absicherung hinaus dem Betroffenen noch eine außergewöhnliche, nicht wieder gut zu machende Schädigung drohen. 2. Unter Beachtung dieser Prämissen überwiegen hier die Interessen der Klägerin an der Vollstreckung des Titels. a) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei einer Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch ihn unter dem Druck der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil faktisch das Endergebnis des Rechtsstreits (gemeint: auf Stufe II der Stufenklage) vorweggenommen würde, das so gefundene Ergebnis künftig nicht mehr rückgängig gemacht und korrigiert werden könne und im konkreten Fall sogar die bei Einlegung der Berufung noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf Stufe I der Stufenklage „praktisch leer(zu)laufen“ drohe (so aber S. 19 der Berufungsbegründung, Bl. 50 des Senatshefts). Zwar kann ein für eine Einstellung streitender Nachteil in der Tat nach allgemeinen Grundsätzen darin liegen, dass die Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils zumindest zeitweise oder gar dauerhaft endgültige Verhältnisse schafft, die auch bei einem Erfolg des Rechtsmittels unabänderlich bestehen bleiben und später nicht mehr rückgängig zu machen sind (vgl. etwa für das Dulden der Tätigkeit als Mitgeschäftsführer zu § 719 Abs. 2 ZPO: BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1956 - II ZR 122/56, NJW 1956, 1717). Indes gilt dies nicht automatisch, weil die vorläufige Vollstreckbarkeit mancher Titel sonst de facto auf einfachen Antrag hin nahezu immer auszusetzen wäre. Es ist daher allgemein anerkannt, dass beispielsweise eine - ebenfalls faktisch nicht rückgängig zu machende - Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft kein absolutes Hindernis darstellen darf und auch dort eine vorläufige Vollstreckung möglich sein muss (siehe nur Zöller/ Herget , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 707 Rn. 13; Hess , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 707 Rn. 24; für die Gefahr einer Ladung zum früheren Offenbarungseid auch BGH, Beschluss vom 29. Dezember 1953 - II ZR 321/53, LM Nr. 1 zu § 109 ZPO; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 5 U 149/88, MDR 1989, 462 f.). Auch bei Auskunftspflichten etc. kann eine angeordnete Sicherheitsleistung regelmäßig typische (Vollstreckungs-)Folgen abfedern (KG, Beschluss vom 26. April 2022 - 4 U 18/22, juris Rn. 41 ff.) und insbesondere in immaterialgüterrechtlichen Auseinandersetzungen daher der Durchsetzung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen regelmäßig - trotz der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache - der Vorrang gebühren (siehe nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. April 2008 - 2 U 116/07, BeckRS 2012, 13680; zu § 719 Abs. 2 ZPO auch BGH Beschluss vom 25. September 2018 - X ZR 76/18, juris Rn. 5 f.). Dies ist aber nicht auf den sog. „grünen Bereich“ beschränkt und die Auseinandersetzung unter den Parteien ist - wie die Ausführungen des Senats im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris gezeigt haben - wegen eines auch vermögensrechtlichen Bezugs diesem Bereich ohnehin nicht fern. Etwas anderes kann im Rahmen der Abwägung zwar dann gelten, wenn noch weitere schwerwiegende Nachteile für den Betroffenen hinzutreten, also etwa bei einer titulierten Verpflichtung zur Auskunft bisher noch nicht vorbekannte Geschäftsbeziehungen/-geheimnisse (wie z.B. Exportmöglichkeiten) bei gering angeordneter Sicherheitsleistung dem Wettbewerber offen zu legen wären und daraus wiederum dann gravierende wirtschaftliche Nachteile drohen (wie bei BGH, Beschluss vom 23. Januar 1956 - II ZR 20/56, LM Nr. 12 zu § 719 Abs. 2 ZPO) oder etwa eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfüllte Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zugleich den Verlust der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH zur Folge haben muss als eine weitere, u.U. sogar existenzbedrohende Nebenfolge (BAG, Beschluss vom 5. November 2003 - 10 AZB 59/03, AP Nr. 15 zu § 78 ArbGG 1979). So liegt der vorliegende Sachverhalt aber nicht, weil dem Beklagten nach eigenem Vortrag ausschließlich droht, dasjenige nunmehr auch noch eidesstattlich versichern zu müssen, was nach seinem Prozessvorbringen jedenfalls zuletzt unter umfassender anwaltlicher Beratung ohnehin abschließend erklärt sein und vollumfänglich der Wahrheit entsprechen soll. Es geht zudem allein um eine Auskunft zu einem rein tatsächlichen Bestand an Vervielfältigungsstücken und deren Verbleib ohne eine besondere Eingriffstiefe und ohne weitere Nebenfolgen für den Beklagten, so dass sich das gerügte Drohen „unwiderruflich“ geschaffener Fakten für den Beklagten auch durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nochmals relativiert. Auch andere aus der Abgabe der eidesstattlichen Verpflichtung für den Beklagten folgende Nachteile sind weder schlüssig vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere entfällt durch eine unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erfolgte eidesstattliche Versicherung - wie auch bei einer vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung zur Auskunft (MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 21) - im Rechtsmittelverfahren nicht das Rechtschutzbedürfnis und/oder die Beschwer. Es tritt keine Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB ein, so dass eine vollumfängliche gerichtliche Klärung der die Parteien beschäftigenden Rechtsfragen ohne weiteres noch möglich bleibt. Es drohte insbesondere auch keine „Entwertung“ einer etwaigen dem Beklagten günstigen Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde. Die von ihm angestrebte umfassende Rehabilitierungswirkung als vermeintlich fehlverstandener freier Journalist bei der Interviewarbeit mit einer Person der Zeitgeschichte hätte auch dann Bestand, wenn er gegenüber der Klägerin die Richtigkeit der nach eigenem Vortrag zutreffend erteilte Auskunft zuvor noch eidesstattlich versichert hätte. Etwaige tiefergehende Geheimhaltungsinteressen des Beklagten haben sich mit der nach eigenem Vortrag jedenfalls zuletzt vollständig und wahrheitsgemäßen erfolgten Beauskunftung - wie übrigens regelmäßig in solchen Fällen - erledigt (zur Frage der Beschwer, aber nach hierhin übertragbar etwa BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, juris Rn. 16 f.). Auch die Ausführungen des Beklagten auf S. 8 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2018 (Bl. 2753 d.A.) betrafen allein die Sorge vor einer weiteren Auskunftserteilung u.a. wegen der damit zu gewährenden Einblicke in die eigene Arbeitsweise. Mit der nach eigenem Vortrag umfassenden Beauskunftung ist auch diese Problematik mittlerweile hinfällig, dies jedenfalls in Ansehung der Ausführungen des Senats im Beschwerdeverfahren zu Az. 15 W 62/23. Auch der Bundesgerichtshof hat - wenn auch zu § 719 Abs. 2 ZPO - für einen Fall der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausgeführt, dass die Tatsache, dass das Prozessergebnis durch die Vollstreckung faktisch vorweggenommen wird, auch in solchen Fällen regelmäßig nur dem Sinn und Zweck der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht und für sich allein keinen ausreichend relevanten Nachteil darstellt (BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92, juris Rn. 2). Der Senat verkennt nicht, dass im Rahmen der Abwägung zur Verhinderung eines dauerhaften, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteils durch eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache ggf. im Einzelfall vom Gericht anderweitige Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden können wie beispielsweise eine Hinterlegung/Sequestration statt einer unbedingten Herausgabe (für Kartellbeschluss OLG Celle, Beschluss vom 6. Mai 2021 − 13 U 22/21, NZKart 2021, 586; dazu BeckOK-ZPO/ Ulrici , Ed. 54, § 707 Rn. 22) oder ggf. eine Beschränkung der Verpflichtung zur Auskunft auf eine solche nur gegenüber einem vereidigten Buchprüfer (als materiell-rechtlicher Einwand BGH, Beschluss vom 6. Juli 1979 - I ZR 55/79, GRUR 1979, 807; zum Wirtschaftsprüfervorbehalt auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 2022 - 20 U 91/21, juris Rn. 155 im Rahmen des § 712 ZPO). Solche Regelungen kommen auf der hier fraglichen Stufe II der Stufenklage aber nicht in Betracht; auch der Beklagte zeigt keine Alternativen auf. Er meint nur, dass - u.a. wegen seines Alters als Pensionär - gar keine Sicherheit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu leisten sei (S. 19 der Berufungsbegründung, Bl. 50 des Senatshefts), was aber erst recht fernliegt. b) Es kann - dies macht der Beklagte so zugespitzt auch nicht geltend - schließlich auch nicht daran angeknüpft werden, dass der Beklagte sich durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung möglicherweise der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung im Rahmen des § 156 StGB aussetzen könnte. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Versicherung an Eides statt gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB die einzige im Gesetz vorgesehene, abschließende und erschöpfende Sanktion ist, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der mitgeteilten Rechnung sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen; die mit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung verbundene Gefahr der Strafverfolgung (vgl. § 156 StGB, § 161 Abs. 1 StGB) soll den Verpflichteten daher dazu anhalten, vollständige und richtige Angaben zu machen und soll ihn zu einer Überprüfung und Berichtigung der bisherigen Auskunft oder Rechnungslegung veranlassen (BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 23, 29). Sinn und Zweck der eidesstattlichen Versicherung ist es demnach nicht, eine bloße Formalität zu erfüllen; das Verfahren dient vielmehr dem Ziel, zutreffende Erklärungen zu erlangen und diese durch eidesstattliche Versicherung bekräftigen zu lassen (BGH, a.a.O, Rn. 29). Dies führt aber im Rahmen der Abwägung zu keinem dem Beklagten günstigeren Ergebnis: Zum einen sind regelmäßige Vollstreckungsfolgen - und dazu gehört vorliegend die damit kraft Gesetzes verbundene Strafandrohung - nach dem gesetzlichen Regel-Ausnahmeverhältnis im Zweifel vom Schuldner hinzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00, juris Rn. 8), worauf auch die Klägerin auf S. 3 des Schriftsatzes vom 1. Oktober 2024 (Bl. 70 des Senatshefts) zu Recht hingewiesen hat. Zum anderen wäre eine etwaige Strafbarkeit nicht Folge der Vollstreckung, sondern Folge eines eigenständigen (weiteren) Fehlverhaltens des Beklagten und einer Verletzung der auch in § 138 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gebrachten Wahrheitspflicht. Dies bietet keinen Anlass zur Einstellung der Zwangsvollstreckung. Mit den Worten von BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92, juris Rn. 2 lässt sich festhalten, dass der Beklagte die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Zusammenhang mit der vorläufigen Vollstreckung einfach dadurch vermeiden kann, dass er sich einer Verletzung der Strafgesetze enthält. c) Zwar mag man zu Lasten der Klägerin in der Abwägung berücksichtigen, dass diese ihr Herausgabeverlangen in Bezug auf die vom Beklagten in den Auskünften bereits mitgeteilten schriftlich und/oder digital vorhandenen Vervielfältigungen in der Vergangenheit möglicherweise etwas zielgerichteter hätte betreiben können (siehe dazu noch unten zu § 522 Abs. 2 ZPO bei Ziff. III im Rahmen der Prüfung der Verjährungsfrage) und dass ihr die nach dem Beklagtenvortrag und der letzten Ergänzung der Auskunft möglicherweise nur erwartbare „einfache“ eidesstattliche Versicherung ohne nochmalige ergänzende Auskunft unmittelbar wenig greifbare neue Vorteile bieten mag. Dazu mag treten, dass nach h.M. ohnehin erst nach formeller Rechtskraft eines Teilurteils eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe einer Stufenklage zulässig sein soll (so beiläufig BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; deutlich MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 23; Musielak/Voit/ Foerste , ZPO, 21. Aufl. 2024, § 254 Rn. 4; Zöller/ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 11). Dies könnte man möglicherweise aber auch anders bewerten (so mit gutem Grund, nur zu Unrecht eine Erfüllung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB bei einer Abgabe unter dem Druck der Zwangsvollstreckung annehmend Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 49) und dann würde auch nicht das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Fortsetzung des Stufenverfahrens auf Stufe III fehlen, weil kein Vollstreckungsverfahren zu den Stufen I und II mehr anhängig wäre (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Mai 2012 − 13 W 24/12, NJW 2012, 2289; Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl. 2024, § 254 Rn. 21). Diese Frage kann und soll aber dahinstehen: Denn auch ungeachtet dessen überwiegen in der Abwägung dem gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis folgend die Vollstreckungsinteressen der Klägerin. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass gemessen am Rechtsmittelinteresse des Beklagten gerade dessen Beschwer durch die Belastung mit der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gering ist. Nach st. Rspr. (BGH, Beschluss vom 4. November 2020 - IV ZB 12/20, BeckRS 2020, 31456 Rn. 10 ff.; Beschluss vom 8. November 2017 - XII ZB 489/16, juris; Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, juris; vertiefend auch etwa Kurpat , in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Stufenklage Rn. 2.4682; Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 90 m.w.N.; für Rechtsmittelstreitwert entsprechend etwa BGH, Beschluss vom 3. Juli 2002 - IV ZR 191/01, NJW 2002, 3477 sowie zur Auskunftsstufe BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - XI ZR 380/20, BeckRS 2022, 3553 Rn. 5 und Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.) bemisst sich diese grundsätzlich nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, der die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert, sowie nach einem eventuellen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Letzteres macht der Beklagte hier aber nicht geltend, er verweist vielmehr ausschließlich auf die Vollständigkeit und Korrektheit der von ihm erteilten Auskünfte. Der Zeitaufwand des Beklagten ist zudem nur in Anlehnung an denjenigen Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem JVEG erhalten würde, dies unabhängig von der Höhe des eigenen Einkommens des Pflichtigen (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 620/11, NJW-RR 2013, 257). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist ansonsten zwar nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die zuvor erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Selbst wenn man noch Zweifel über Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht in Rechnung stellen und deswegen annehmen wollte, dass die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt, so dass es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einer erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung bedarf (BGH a.a.O.), sind solche Interessen durch die vom Landgericht angeordnete Sicherheitsleistung mehr als ausreichend abgedeckt und ohnehin sind auch die bisher erteilten Auskünfte zuletzt stets bereits unter umfassender anwaltlicher Beratung erfolgt. Zudem dürfte nach den Ausführungen des Senats im Verfahren zu Az. 15 W 62/23 mittlerweile auch geklärt sein, um was es bei der von der Klägerin verlangten Auskunftserteilung im Ergebnis allein geht; nämlich um die Ermöglichung der Herausgabevollstreckung auf Stufe III der Stufenklage zum Bestand an Vervielfältigungsstücken und deren Verbleib. Durch die umfassende anwaltliche Begleitung dürfte dies zuletzt allen Beteiligten klar sein und die bereits erteilte Auskunft soll nach eigenem Vortrag des Beklagte umfassend und richtig sein, so dass die eidesstattliche Versicherung mit geringstmöglichem Aufwand zu erledigen sein wird. Zum anderen hat im Gegenzug die Klägerin nach der gesetzlichen Ausgangslage durchaus noch ein schutzwürdiges Interesse zumindest daran, dass der Beklagte - sei es unter dem Druck des § 156 StGB - seine Auskunft ggf. doch noch unter erneuter Anspannung seiner Geisteskräfte möglicherweise ergänzt oder jedenfalls als endgültig unter dem Eindruck des Strafrechts nochmals so bestätigt. So könnte der Übergang auf Stufe III der Stufenklage dann auch aus Sicht der Klägerin besser vorbereitet werden. d) Entgegen den Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 (Bl. 67 ff. d.A.) spielt bei der Abwägung ansonsten der Gesichtspunkt eines etwaigen sog. Schutzantrages nach § 712 Abs. 1 ZPO keine, zumindest keine für den Senat wesentliche Rolle. Soweit dazu vertreten wird, dass das Unterlassen eines solchen Antrages nach § 712 Abs. 1 ZPO in erster Instanz der Gewährung von Vollstreckungsschutz über § 719 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren grundsätzlich entgegensteht (siehe OLG Köln, Beschluss vom 2. Januar 1997 - 2 U 81/96, JurBüro 1997, 553 und etwa OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23. August 2011 − 11 U 68/11, NJOZ 2012, 1209), ist das nicht zweifelsfrei (siehe auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6. Februar 2017 - 2 U 174/16, juris Rn. 18 ff.; OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 3 U 96/12, juris Rn. 4 ff.; KG, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 12 U 198/04, MDR 2005, 117; MüKo-ZPO/ Götz , 6. Aufl. 2020, § 719 Rn. 6 m.w.N.). Ein etwaiges Versäumnis dürfte allenfalls bei der Gesamtabwägung mit zu berücksichtigen sein (so etwa Zöller/ Herget , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 719 Rn. 3). Die Streitfrage bedarf aber keiner Vertiefung: Denn richtigerweise dürfte der nach dem Teilurteil auf der Auskunftsstufe in der Berufungsbegründung vom 2. August 2017 (S. 1 f., Bl. 2627 f. d.A.) und der Berufungserwiderung vom 10. November 2017 (Bl. 2722 d.A.) gestellte und nach dem Hinweis der Klägerseite auf S. 6 des Schriftsatzes vom 14. November 2017 (Bl. 2734 d.A.) zu fehlendem Sachvortrag auf S. 8 f. des Schriftsatzes vom 12. Januar 2018 (Bl. 2753 f. d.A.) - wenn auch schwach und wiederum unter Missachtung des § 714 Abs. 2 ZPO - ergänzte Antrag nach § 712 Abs. 1 ZPO insofern wohl sachlich ohnehin fortgewirkt haben, wäre auch ein ausdrückliches Zurückkommen darauf auf Stufe II der Stufenklage aus anwaltlicher Sorge förderlich gewesen. Auch dies kann aber aus nachstehenden Gründen dahinstehen. e) Denn auch ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht in der dabei gebotenen Gesamtabwägung regelmäßig - und auch hier - ohnehin nur bei einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Berufung in zumindest summarischer Prüfung mit Blick auf die titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ernsthaft in Betracht (statt aller Zöller/ Herget , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 719 Rn. 3, § 707 Rn. 9; BeckOK-ZPO/ Ulrici , Ed. 54, § 719 Rn. 7, MüKo-ZPO/ Götz , ZPO, 6. Aufl. 2020, § 707 Rn. 12, 13 jeweils m.w.N.), worauf die Klägerin im Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 (Bl. 67 ff. des Senatshefts) zu Recht hingewiesen hat. Solche Erfolgsaussichten bestehen jedoch - wie sogleich zu Ziff. III. auszuführen ist - gerade nicht. III. Die zulässige, jedenfalls wegen der zugleich auch titulierten Feststellung einer materiell-rechtlichen Herausgabepflicht die sog. Mindestbeschwer i.S.d. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichende Berufung des Beklagten ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und zudem eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen im konkreten Fall nicht geboten erscheint, ist insoweit eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil (Bl. 4358 ff. d.A.) zu Recht zum einen den Beklagten zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt und zum anderen eine Herausgabeverpflichtung des Beklagten festgestellt. Das Berufungsvorbringen vom 16. September 2024 (Bl. 31 ff. des Senatshefts) rechtfertigt ebenso wie der sonstige Akteninhalt keine dem Beklagten günstigere Sichtweise. Vielmehr gilt Folgendes: 1. Die angefochtene Entscheidung ist ausweislich des aktenkundigen Verkündungsprotokolls (Bl. 4344 d.A.) zunächst wirksam verkündet worden; es geht nicht nur um den Entwurf eines Urteils. Das auf S. 3 der Berufungsbegründung (Bl. 34 des Senatshefts) am Rand angesprochene Fehlen eines sog. Verkündungsvermerks i.S.d. § 315 Abs. 3 ZPO auf der Urschrift des Urteils (Bl. 4345 ff. d.A.) - auf der ein solcher Vermerk richtigerweise anzubringen gewesen wäre - ist prozessual wegen §§ 160 Abs. 3 Nr. 7, 165 S. 1 ZPO unschädlich, dies gilt auch für die Wirksamkeit der Zustellung der Entscheidung (statt aller Anders/Gehle/ Hunke , ZPO, 83. Aufl. 2025, § 315 Rn. 26 m.w.N.). Die Verkündung des Urteils wird nicht durch den Verkündungsvermerk, sondern durch das Verkündungsprotokoll bewiesen. Das Fehlen der Unterschrift eines Urkundsbeamten auf dem von dem Vorsitzenden Richter unterschriebenen Verkündungsprotokoll erklärt sich im Übrigen hier damit, dass der Vorsitzende - wie üblich - gemäß § 159 Abs. 1 S. 2 ZPO davon abgesehen hat, für die Protokollierung der Urteilsverkündung einen Urkundsbeamten zuzuziehen, was sich dem Protokoll auch entnehmen lässt (zur Zweckmäßigkeit einer solchen Angabe nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2010 - VI ZR 205/09, NJW 2010, 2948 Rn. 4). 2. Dass die angefochtene Entscheidung mit Blick auf § 256 Abs. 2 ZPO mit den Ausführungen auf S. 3 der Berufungsbegründung (Bl. 34 des Senatshefts) fehlerhaft (auch) als „Zwischenurteil“ betitelt worden sein mag, ist unerheblich. Zwar wird auch über Klagen nach § 256 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gemeinsam durch das Endurteil bzw. im hiesigen Stufenverhältnis auf Stufe II durch ein diesem gleichstehendes Teilurteil entschieden (statt aller MüKo-ZPO/ Becker-Eberhardt , 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 92) oder ggf. je nach Fallgestaltung möglicherweise sogar vorab durch ein eigenständiges Teilurteil noch vor einer Entscheidung über den jeweiligen Hauptanspruch (dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1960 - III ZR 80/58, NJW 1961, 75). Das verhilft der Berufung des Beklagten aber nicht zum Erfolg. Der Senat sieht mangels Relevanz auch von einer Berichtigung des Urteilskopfs gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ab. 3. Die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist zulässig. a) Entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten sowie S. 4 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 35 ff. des Senatshefts) war das hiesige Gerichtsverfahren nicht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 - rechtskräftig beendet. Vielmehr ist das Landgericht auf S. 8 ff. der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass trotz der Erklärung des damaligen Prozessbevollmächtigten des Erblassers im Termin vom 8. Dezember 2016 fortan nicht nur noch „isoliert“ ein Auskunftsanspruch (flankiert von dem prozessual überholten, unbestimmten und auf unmittelbare Herausgabe gerichteten Hilfsantrag) zur gerichtlichen Entscheidung gestellt worden ist, sondern dass die Klägerseite durchweg im Wege der Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO das ursprüngliche Herausgabebegehren nur in einer prozessual geeigneteren Form entsprechend weiterverfolgt hat. aa) Es ist dabei schon im Ansatz unzureichend, rein formal darauf abzustellen, dass nach dem Inhalt des Protokolls damals - durch Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze (§ 297 Abs. 1 S. 3 ZPO) - explizit nur der Auskunftsanspruch gestellt worden ist. Denn mit S. 11 der angefochtenen Entscheidung und den dort angeführten Literaturstimmen entspricht ein solches Vorgehen dem im Ausgangspunkt gebotenen gestuften Vorgehen bei einer Stufenklage mit jeweils separaten Verhandlungen auf den einzelnen Stufen und dort jeweils stufenweise zur gerichtlichen Entscheidung stehenden Anträgen, wie der Bundesgerichtshof dies mit Urteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409, 1410 schon lange geklärt hat (ähnlich auch BGH, Beschluss vom 19. November 2014 - XII ZB 522/14, NJW-RR 2015, 188, 189 Rn. 13 zur abgesonderten Antragstellung). Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14. Mai 1975 offengelassen hat, ob es prozessual überhaupt zulässig wäre, sogleich gebündelt auch alle schriftsätzlich angekündigten Anträge der Stufenklage zu Protokoll zu stellen, bedarf dies hier keiner Entscheidung (unklar Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 38 einerseits und Rn. 48 andererseits; vgl. auch BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - III ZR 109/02, NJW 2003, 2748 zu der Frage, ob für Stufe III in einem solchen Fall sogar alternative Klageanträge möglich sind). Behelflich ist ein solches Vorgehen bei der Antragstellung jedoch nicht, weil eine Gesamtentscheidung über eine solcherart gebündelte Antragstellung wegen des Stufenverhältnisses ohnehin im Regelfall zurückzustellen wäre (siehe nur Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl. 2024, § 254 Rn. 8, 22; Assmann , a.a.O., Rn. 48: „Eine gebündelte Antragstellung hat keine negativen Folgen, bewirkt aber auch nichts“ ). Deswegen wäre auch eine Antragstellung unter Bezugnahme auf einen Schriftsatz mit allen zuvor schriftsätzlich angekündigten Anträgen zu einer Stufenklage de facto damals nur so auszulegen gewesen, dass damit zunächst allein der Antrag auf der ersten Stufe zur Verhandlung und Entscheidung gestellt worden wäre (so auch LAG Hamm, Urteil vom 25. Januar 1990 - 17 (14) Sa 269/89, DB 1991, 556; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 1973 - 10 W 37/73, NJW 1973, 2034; Beschluss vom 15. September 1997 - 7 W 69/97, juris Rn. 14; E.Schneider , MDR 1969, 624, 626). Geklärt ist zudem, dass sich am Vorliegen einer Stufenklage mit ihrer verjährungshemmenden Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Nachgang an eine schon mit der Zustellung der Klageschrift eingetretene Rechtshängigkeit (auch) des Hauptanspruches (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - VII ZR 69/18, BeckRS 2018, 36361 Rn. 24; Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 26; Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770, 771) nichts dadurch ändert, dass der Antrag auf die Hauptleistung (Stufe III) in der mündlichen Verhandlung als solches (noch) nicht zu Protokoll gestellt wird, weil im Rahmen des § 254 ZPO zunächst ohnehin nur die jeweils fragliche Stufe zu verhandeln und zu entscheiden ist (siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 9 WF 38/05, NJW-RR 2005, 871; Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl. 2024, § 254 Rn. 4 a.E., 8; Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 48). bb) Die zu aa) angesprochenen „formalen“ Fragen befreien den Senat im Weiteren zwar nicht von der Prüfung, ob (1) die im zugestellten Schriftsatz vom 31. Mai 2016 „angekündigten“ Anträge bereits die Erhebung einer (vollständigen) Stufenklage mit der Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - also nicht nur eine vage „Ankündigung“ und/oder eine zumindest nicht zur Verjährungshemmung auf der Herausgabestufe führende „verkürzte“ Stufenklage nur für die Stufen I und II (zu dieser Möglichkeit BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 29; LG Traunstein, Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 13.08.2021 - 5 O 2252/17, BeckRS 2021, 55247 Rn. 15) - darstellten und (2) die so verstandene und zunächst an-/rechtshängig gemachte Stufenklage bei der späteren Antragstellung im Termin - dies insbesondere auch mit Blick auf die „Protokollerklärung“ des damaligen Prozessbevollmächtigten des Erblassers - weiterverfolgt oder zu Gunsten einer Beschränkung auf die (isolierte) Auskunftsklage (konkludent) wieder fallengelassen (also teilweise zurückgenommen) worden ist. Ersteres ist hier mit dem Landgericht eindeutig zu bejahen (dazu sogleich (1)) und trotz der Erklärungen im Termin ist später auch keine „Kupierung“ der Stufenklage zurück zu einer schlichten Auskunftsklage erfolgt (dazu sogleich (2)). (1) Nach dem Hinweis des Landgerichts auf Bedenken gegen die Bestimmtheit der ursprünglichen Herausgabeklage wegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist hier mit dem vorgenannten Schriftsatz eine vollwertige Stufenklage i.S.d. § 254 ZPO anhängig gemacht worden. Es ging dabei nicht nur um eine offen gehaltene Ankündigung von etwaigen Herausgabeanträgen, was schon deswegen fernlag, weil die Klägerseite bereits zuvor eine (nur eben unbestimmte) Herausgabeklage erhoben hatte und das Interesse des Erblassers bzw. der Klägerin durchweg auf den Erhalt aller Vervielfältigungsstücke gerichtet war, was sich auch daran zeigt, dass man diesen ursprünglichen Herausgabeantrag letztlich mit geringen Anpassungen auch hilfsweise stets weiterverfolgt hat. Erklärtes Ziel war und ist aus Sicht der Klägerseite, dass allein der Erblasser „Zitat wurde entfernt“ sein soll und der Beklagte als sog. Ghostwriter nach dem Zerwürfnis jedwede Zugriffsmöglichkeit auf das Tonbandmaterial - in welcher Form auch immer - verlieren soll. Die auf S. 5 der Berufungsbegründung (Bl. 36 des Senatshefts) aufgeworfene Thematik wird zumeist im Rahmen der Frage der Verjährungshemmung mit Blick auf Ersatz- oder Herausgabeansprüche auf der Stufe III nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB und/oder bei der Streitwertbemessung (§ 44 GKG) diskutiert. Abzustellen ist anerkanntermaßen auf die Klageschrift bzw. eine entsprechende Klageänderung, die ein entsprechendes Stufenbegehren erkennen lassen muss, was im Wege der Auslegung zu ermitteln ist (statt aller BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 27 m.w.N.; siehe zudem etwa MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , ZPO, 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 10/17; BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 54, § 254 Rn. 12; Zöller/ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 3). Bei der Auslegung von Verfahrenserklärungen ist mit S. 9 der angefochtenen Entscheidung u.a. auch der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 27, 31). Zwar kann dann, wenn zunächst - ggf. sogar optisch hervorgehoben - nur ein Auskunftsbegehren bzw. nur ein Begehren auf eidesstattliche Versicherung geltend gemacht werden und eine Formulierung, Bezifferung und das „Stellen“ eines Leistungsantrages allenfalls für die Zukunft nur vage in Aussicht gestellt wird, bei gebotener Auslegung nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden, dass noch keine Stufenklage im Rechtssinne anhängig gemacht werden soll (vgl. neben BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 30 etwa die Fälle OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Februar 2012 − 3 W 10/12, NJW-RR 2012, 1020; OLG Celle, Urteil vom 3. März 1995 - 15 UF 222/94, NJW-RR 1995, 1411; siehe auch OLG Celle, Urteil vom 7. Mai 1999 - 15 UF 235/98, juris Rn. 8). Auch ist selbst bei einer Bezeichnung als „Stufenklage“ denkbar, dass eine solche wegen weitreichender Folgen bei verständiger Würdigung zur Zeit als noch nicht erhoben anzusehen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Dezember 1985 - 10 WF 211/85, FamRZ 1986, 486 für rückwirkenden Unterhalt ohne nähere Angaben). Andererseits ist jedoch die Bezeichnung als „Stufenklage“ nicht zwingend erforderlich, wenn sich ein Stufenverhältnis ansonsten durch eine Auslegung hinreichend klar ergibt (OLG Brandenburg, Urteil vom 9. November 2010 - 6 U 14/10, GRUR 2011, 141; OLG Naumburg, Urteil vom 23. August 2007 - 1 U 28/07, juris Rn. 34; insofern kritisch nur zum konkreten Einzelfall Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 38). Auch bei einer formal nur bloßen „Ankündigung“ einer Leistungsklage kann so eine einzelfallgerechte Auslegung durchaus ergeben, dass eine Antragstellung für die kommenden Stufen zwar formal nur „angekündigt“, aber dennoch bereits damit eine Stufenklage - auch schon die Leistungsklage, wenn auch nur mit derzeit unbestimmtem Antrag - erhoben werden soll (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Urteil vom 16. Januar 2001 - 5 UF 89/00, NJW-RR 2001, 865, 866; Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 38). Bei der Auslegung der Prozesserklärungen kann u.a. auch zu berücksichtigen sein, ob bei deren Abgabe im Verfahren keinerlei Verjährungsrisiko im Raum stand und deswegen zu der fraglichen Zeit (noch) kein Anlass für eine die Verjährung hemmende Stufenklage bestand, zumal dann oft auch noch etwaige Gebührenrisiken gegen eine zu weite Auslegung streiten können (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 32). Unter Berücksichtigung dieser Prämissen ist das Landgericht - wie auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren zur Auskunftsstufe (vgl. nur die beklagtenseits nicht angegriffene Sachverhaltsdarstellung bei BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 23375 Rn. 1) - zu Recht von der Erhebung und Weiterverfolgung einer Stufenklage ausgegangen. Anders als im Fall des BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16, NJW 2017, 1954 Rn. 29 gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte für eine enge Auslegung (wie etwa durch optische Hervorhebung nur von Auskunftsbegehren) und von Anfang an stand außer Frage, dass gerade auch die Verjährungsthematik die Parteien weiterhin beschäftigte und weiter beschäftigen wird, so dass auch insofern mit Blick auf die oben genannte Rechtsprechung zu § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Stufenklage nahelag. Zwar mag entgegen S. 10 des angefochtenen Urteils zweifelhaft erscheinen, ob bei einem Fallenlassen der Stufenklage „unmittelbar“ Verjährung gedroht hätte. Denn trotz der Bestimmtheitsbedenken (§ 253 Ans. 2 Nr. 2 ZPO) musste man auch den unbestimmten ursprünglichen Herausgabeantrag mit den zutreffenden Überlegungen des Bundesgerichtshofs trotz der aus der Unbestimmtheit des Klageantrages fließenden Unzulässigkeit der Klage (gerade) noch als ausreichend für den Eintritt der Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ansehen (so auch BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 57). Dieser Antrag ist - nach kurzfristiger Unklarheit - so aber durchweg auch mit geringen Änderungen weiterverfolgt worden, wobei auch ein solcher Hilfsantrag anerkanntermaßen Hemmungswirkungen i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zeigt (BGH, Urteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92, NJW-RR 1994, 514; BeckOGK-BGB/ Meller-Hannich , Stand: 15. Oktober 2024, § 204 Rn. 65 m.w.N.). Soweit der Beklagte zur Frage der Hemmungswirkung unzulässiger Klagen auf BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 - IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 17 verweist, folgt auch daraus nicht, dass bei jedweden Bedenken im Hinblick auf § 253 Abs. 2 ZPO die Verjährungshemmung einer Klage automatisch auszubleiben hat (so aber AG Halle [Saale], Urteil vom 5. Mai 2011 - 93 C 119/10, BeckRS 2011, 148997 und dem folgend Lakkis in: jurisPK-BGB, Stand: 4. November 2024, § 204 Rn. 29; MüKo-BGB/ Grothe , 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 21; unklar BeckOGK-BGB/ Meller-Hannich , Stand: 15. Oktober 2024, § 204 Rn. 29.1.; Schmidt-Räntsch , in: Erman BGB, 17. Aufl. 2023, § 204 Rn. 5 und NK-BGB/ Mansel , 4. Aufl. 2021, § 204 Rn. 31; insofern dem III. Zivilsenat beipflichtend aber jetzt Jauernig/ ders. , BGB, 19. Aufl. 2023, § 204 Rn. 2). Richtigerweise muss es dabei um schwere Einreichungsmängel gehen, bei denen letztlich - vergleichbar bei Mahnbescheiden - die Individualisierung des Anspruchs (völlig) im Unklaren bleibt (wohl auch Grüneberg/ Ellenberger , BGB, 83. Aufl. 2024, § 204 Rn. 4 nur zu „wesentlichen“ Erfordernissen des § 253 ZPO). Deswegen bleibt trotz § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch bei formal unrichtigen Klageanträgen eine Auslegung möglich, ohne die Verjährungshemmung zu gefährden (BGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - XII ZR 140/95, NJW-RR 1997, 1216, 1217; zur Individualisierung des Klagegrundes im Mahnverfahren auch BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2020 - II ZR 40/20, BeckRS 2020, 45182 Rn. 28 f.). Für § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genügt auch ein formal möglicherweise zu unbestimmter Leistungsantrag jedenfalls dann, wenn er - wie hier - nur Richtung und Umfang des klägerischen Begehrens noch ausreichend deutlich und sicher erkennen lässt (so auch Staudinger/ Jacoby , BGB (2024), § 204 Rn. 30 und jetzt ähnlich auch Jauernig/ Mansel , BGB, 19. Aufl. 2023, § 204 Rn. 2). Vorliegend war aber der Kern des Begehrens des Erblassers von Anfang an klar und die nur technisch unzureichende Abfassung des Herausgabeantrages stand nach Sinn und Zweck des § 204 Abs. 1 BGB mit den im Ergebnis zutreffenden Überlegungen des III. Zivilsenats der Hemmung der Verjährung im konkreten Fall nicht entgegen. Doch auch ungeachtet der Verjährungsfragen war erkennbar allein das Erheben einer Stufenklage gewollt. Die entsprechende Klageänderung diente dazu, den (zutreffenden) Bestimmtheitsbedenken des Landgerichts mit Blick auf die ursprüngliche Herausgabeklage angemessen Rechnung zu tragen, ohne dabei das eigentliche Rechtsschutzziel - Zugriff auf alle Vervielfältigungsstücke durch den Erblasser als „Zitat wurde entfernt“ - aus den Augen zu verlieren. Dass allein dies im Blick stand, zeigt auch der hilfsweise weiter verfolgte unmittelbare Hilfsantrag, der den Fall erfassen sollte, dass ein Rechtsmittelgericht später Bedenken an der Zulässigkeit oder Begründetheit einer solchen Stufenklage äußern würde. Auch mit Blick darauf wäre - wie auch das Landgericht zu Recht betont hat - jede andere Lesart lebensfremd. (2) Nichts anderes gilt mit Blick auf die Antragsfassung im Termin und die dabei abgegebenen Erklärungen, mögen diese auch unglücklich formuliert worden sein. Zwar ist der Berufungsbegründung zuzugeben, dass es schwerlich allein auf das subjektive Verständnis des Kammervorsitzenden oder dessen Erinnerung ankommen dürfte. Indes ist auch bei objektiver Auslegung der Erklärungen und der Antragstellung aus sich und aus den aus dem Protokoll erkennbaren Gesamtumständen heraus für jeden verständigen Betrachter offenkundig, dass der damalige Prozessbevollmächtigte nur den Bemühungen der Kammer, die bis dahin eher unübersichtliche gleichzeitige Geltendmachung von mehreren unterschiedlichen Ansprüchen durch Trennung der Verfahren und insgesamt strukturiertes Vorgehen zu ordnen, hat Rechnung tragen wollen. Er hat damit erkennbar nur zum Ausdruck gebracht, dass auch aus seiner Sicht bei der von der Kammer beabsichtigten Verfahrensweise keine noch aktuellen Rechtschutzbegehren der Klägerseite sprichwörtlich „unter den Tisch gefallen“, also mit anderen Worten alle Rechtschutzbegehren in einem der verschiedenen abgetrennten Verfahren „untergebracht“ worden sind. Dass er die - auch wegen der Verjährungsfrage wichtige - Stufenklage mit seiner Erklärung nunmehr plötzlich ohne jeden Anlass einseitig auf eine isolierte Auskunftsklage hätte „zurückschneiden“ wollen, ist fernliegend. Das gilt umso mehr, als damit das eigentliche Rechtsschutzziel, nämlich den Zugriff auf alle Vervielfältigungsstücke durch den Erblasser als „Zitat wurde entfernt“ zu erhalten, in dem laufenden Verfahren nicht mehr zu erreichen gewesen wäre; dies, obwohl auch durch den Hilfsantrag mit dem weiter geltend gemachten direkten Herausgabebegehren für den Fall von im Rechtsmittelzug aufgezeigten Bedenken gegen Zulässigkeit und Begründetheit der Stufenklage das eindeutige Rechtsschutzziel weiterhin zum Ausdruck gebracht worden war. Wie oben zu der formalen Frage der Antragstellung ausgeführt, war zudem das Stellen nur des Auskunftsantrags zu Protokoll bei einer Stufenklage allein üblich und sinnvoll. Auch dies ist daher kein Indiz für einen Willen zu einer teilweisen Klagerücknahme durch eine „Kupierung“ der gerade erst auf Hinweis des Landgerichts hin erhobenen Stufenklage. Für diese Auslegung streitet - auch wegen der indiziellen Bedeutung eines übereinstimmenden Verständnisses der Parteien von der Antragstellung und dem Klagebegehren - zudem auch, dass selbst der Beklagte die Antragstellung in der unmittelbaren Folgezeit nach dem Termin nicht als eine Beschränkung nur auf eine isolierte Auskunftsklage verstanden hat. Er hat vielmehr im Schriftsatz vom 12. Januar 2017 (Bl. 2321 d.A.) die weiterhin „geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe“ angeführt (ohne Beschränkung nur auf die Auskunftsstufe) und im Schriftsatz vom 30. März 2017 (Bl. 2445 f. d.A.) “ vom hiesigen Verfahren über sein Auskunfts- und Herausgabeverlangen“ gesprochen, ohne zum Ausdruck zu bringen, dass sich dies nur auf den aus formalen Gründen weiterverfolgten unbestimmten ursprünglichen Herausgabeanspruch bezog. Nach Erlass des - auch so bezeichneten - Teilurteils auf der Auskunftsstufe, welches auf S. 3 des Tatbestandes (Bl. 2486 d.A.), bei der Antragswiedergabe (S. 11 = Bl. 2490 d.A.) und in den Entscheidungsgründen (S. 15 ff. = Bl. 2492 ff. d.A.) die weiterhin bestehende Rechtshängigkeit der Stufenklage klar angesprochen hat, hat der Beklagte auch in dem umfangreichen Tatbestandsberichtigungsantrag vom 17. Mai 2017 (Bl. 2515 ff. d.A.) die Wiedergabe der Ausführungen des Landgerichts zur Stufenklage gerade nicht angegriffen. Vielmehr hat der Beklagte in seiner Rüge i.S.d. § 321a ZPO vom 17. Mai 2017 auf S. 5 (Bl. 2543 d.A.) sogar selbst angeführt, man sei durchweg von einem „unselbständigen Stufenantrag im Sinne des § 254 ZPO“ ausgegangen als einen „“Hilfsanspruch“ (§ 242 BGB) zum eigentlichen Klagebegehren - die auf § 667 BGB gestützte Herausgabe“ , wobei er eine unzulässige Überraschungsentscheidung darin hat sehen wollen, dass das Landgericht einen eigenständigen Auskunftsanspruch aus § 666 BGB geprüft und bejaht habe (siehe auch S. 11 = Bl. 2549 d.A.). Ähnlich und fast wortgleich hat der Beklagte auf S. 6 f./38 der Berufungsbegründung vom 2. August 2017 (Bl. 2632 f./2664 d.A.) argumentiert, dort § 254 ZPO zitiert, auf S. 20 (Bl. 2646 d.A.) von einer Stufenklage gesprochen, auf S. 49 die Ausführungen zur Antragsfassung im landgerichtlichen Urteil aufgegriffen und dazu nochmals klar betont, dass eine „Auskunftsklage … im Wege der Stufenklage erhoben“ worden sei (Bl. 2676 d.A.). Auf S. 3 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2018 (Bl. 2748 d.A.) hat er ausgeführt, dass „im Rahmen der vorliegenden Stufenklage“ angekündigt sei, eine eidesstattliche Versicherung zu fordern, woraus er eine weitere Beschwer durch eine wegen der sonst drohenden Strafbarkeit vermeintlich schwierige Beauskunftung herzuleiten versucht hat (siehe auch S. 8, Bl. 2753 d.A.). Im Berufungsverfahren zur Auskunftsstufe vor dem Senat stand ebenfalls niemals in Frage, dass eine Stufenklage anhängig war, was im Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17 so auch durchweg zum Ausdruck genommen ist (vgl. a.a.O., juris Rn. 1, 39, 58, 60, 85, 105, 107, 108, 110, 161, 194, 195, 198, 199). Verständigerweise hätte der Beklagte hier schon im eigenen Kosteninteresse für den Obsiegensfall u.a. die Unzulässigkeit einer Teilentscheidung unter Verweis auf eine Kostenentscheidung in einem Schlussurteil als verfahrensfehlerhaft rügen müssen, wenn er bereits damals von einer umfassenden und abschließenden Entscheidung des Landgerichts ausgegangen wäre. Auch im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hat die Beklagtenseite in ihrer Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin selbst zwischen Auskunfts- und „Leistungsstufe“ differenziert und betont, dass das Landgericht nicht die gesamte (Stufen-)Klage, sondern nur einen Teil der Auskunftsklage abgewiesen habe (S. 6/8 des Schriftsatzes vom 17. April 2019, Bl. 81/83 des BGH-Hefts). Auch die Anschlussrevision vom 2. Oktober 2019 spricht von einer Inanspruchnahme des Beklagten „auf der ersten Stufe einer Stufenklage auf Auskunft über Vervielfältigungen von Tonbändern… sowie über weitere Unterlagen.“ (S. 2 = Bl. 119 des BGH-Hefts, siehe auch S. 4 f./9 = Bl. 121 f./126 des BGH-Hefts). Auf S. 6 des Schriftsatzes vom 4. Mai 2020 (Bl. 253 des BGH-Hefts) hat sich der Beklagte mit Bestimmtheitsvorgaben auf den unterschiedlichen Stufen einer Stufenklage befasst und erneut nicht gerügt, dass es tatsächlich nur noch ein Auskunftsbegehren (ohne Stufenklage) gebe, sondern auf S. 3 (Bl. 250 des BGH-Hefts) sogar erneut angemerkt, dass der „geltend gemachte Auskunftsanspruch…. der Vorbereitung eines Herausgabeanspruchs im Wege der Stufenklage“ diene. Auch außerprozessual stand nie in Frage, dass es um eine Stufenklage geht, wie der Beklagte etwa in der Zurückweisung weitergehender Auskunftsansprüche unter dem 3. August 2018 (Bl. 75 f. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) betont hat. In den Verfahren i.S.d. § 888 ZPO hat der Beklagte zur Frage der Bestimmung des Inhalts des (Auskunfts-)Titels auf S. 4 f./7 des Schriftsatzes vom 7. Mai 2021 (Bl. 32 f./35 des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) zudem diesen „vorbereitende(n) Auskunftsanspruch“ eindeutig als ein Vehikel zur Herstellung der Bestimmtheit des Herausgabeverlangens auf der letzten Stufe der Stufenklage identifiziert und auf die dazu „notwendigen Informationen begrenzt.“ Ähnliche Ausführungen finden sich im Schriftsatz vom 20. Januar 2022 (S. 5 f., Bl. 150 f. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1 = Bl. 104 ff. des Senatshefts), wo sogar betont wird, dass die Klägerseite „seinerzeit - nach Hinweis der Kammer (hat) beantragen lassen“ und nur deswegen die Klageänderung sachdienlich gewesen sei. Ähnliches ist in der Beschwerdebegründung vom 12. Dezember 2022 (S. 4 ff. = Bl. 362 ff. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 2) ausgeführt worden. In Ansehung dieses Prozessverhaltens ist das nunmehrige Vorbringen des Beklagten überraschend und - auch mit Blick auf § 242 BGB bzw. § 138 Abs. 2 ZPO nicht bedenkenfrei. cc) Auf die Streitfrage, ob ein Übergang von einem unbedingten Herausgabeantrag auf eine Stufenklage prozessual eine Klageänderung darstellt oder gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zu behandeln wäre (zum Streitstand BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 54, § 254 Rn. 13 m.w.N.) kommt es nicht an; an der Zulässigkeit der Klageänderung bestehen schon mit Blick auf die Sachdienlichkeit auch weiterhin keine Bedenken (siehe bereits Senat, Urteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 106 ff.). b) Bedenken am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestehen nicht. aa) Soweit der Beklagte u.a. auf S. 82 f./88 des Schriftsatzes vom 11. Juli 2016 (Bl. 1254 f./1260 d.A.) das Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsstufe, aber auch für den im hiesigen Berufungsverfahren allein streitgegenständlichen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Zweifel gezogen hat, weil das klägerische Begehren zu weit gefasst und im Kern auf den Verbleib von bestimmten Vervielfältigungsstücke gerichtet sei, dringt er damit nicht durch: Zwar kann im Zusammenspiel mit § 883 Abs. 2 ZPO eine Stufenklage wegen überschießender Auskunftsbegehren im Einzelfall unzulässig werden (dazu BGH, Urteil vom 3. Dezember 1962 - II ZR 63/60, BeckRS 1962, 31183056), doch gilt das nicht, wenn - wie hier - die Erteilung der Auskunft, flankiert durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Richtigkeit der Auskunft als Hilfsanspruch, erkennbar nur die Voraussetzung dafür schaffen soll, dass künftig überhaupt erstmals ein bestimmter Herausgabeantrag i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gestellt werden kann. Dann besteht fraglos ein Rechtsschutzbedürfnis für ein gestuftes Vorgehen nach § 254 ZPO (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall aber hier, da die Stufenklage die - zu Recht - vom Landgericht aufgeworfenen Bedenken an der genauen Bezeichnung der herauszugebenden Sachen ausräumen helfen soll. Soweit die Klägerin im weiteren Verlauf des Verfahrens konkrete Kenntnis von einzelnen Vervielfältigungsstücken erhalten hat und insoweit theoretisch Herausgabeanträge hätte geltend machen können, steht dies dem weiteren Vorgehen im Wege der Stufenklage nicht entgegen, wenn - wie hier nach dem Klägervortrag - eine Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der bisher erteilten Auskünfte im Raum steht und die Herausgabeklage auf Stufe III mit dem prozessualen Vorgehen nur möglichst umfassend vorbereitet werden soll. Die Klägerin ist insbesondere auch nicht gehalten - mag dies aus Gründen der Prozessökonomie auch u.U. nähergelegen haben - einen bereits „bestimmbaren“ Teil ihrer Herausgabeklage (später) unter einem „Aufbrechen“ der Stufenklage im Übrigen unmittelbar zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen (dazu zunächst nur Senat u.a. im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 300 ff.; siehe dazu auch unten zu § 256 Abs. 2 ZPO; siehe ferner ähnlich auch Senatsurteile vom 22. Juni 2023 - 15 U 135/22, n.v., S. 156 ff. und - 15 U 65/17, n.v.). In einem solchen Fall kann sie auch eine - anfangs zulässig erhobene - Stufenklage weiterführen, um so die erteilten Auskünfte durch den Hilfsanspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entweder zu bestätigen oder den Beklagten gar zu einer Ergänzung anzuhalten. bb) Soweit der Beklagte das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung damit in Zweifel zu ziehen versucht, dass auf der zukünftigen Stufe III generell kein materiell-rechtlicher Hauptanspruch auf Herausgabe der einzelnen Vervielfältigungsstücke bestehe bzw. jedenfalls mit Blick auf die Einrede der Verjährung heute noch durchsetzbar vorhanden sei, verhilft auch dies seiner Berufung nicht zum Erfolg. Daher kann - mit S. 11 der angefochtenen Entscheidung - mangels Relevanz für die Entscheidung zugleich dahinstehen, ob man diese Sachfrage nicht mit der herrschenden Meinung als eine solche des Rechtsschutzbedürfnisses, sondern eher als eine solche der materiellen Begründetheit im Rahmen des § 259 Abs. 2 BGB ansehen mag (so MüKo-BGB/ Krüger , 9. Aufl. 2022, § 259 Rn. 16). (1) Der Klägerin als Alleinerbin des Erblassers (§§ 1922, 1967 ff. BGB) steht dem Grunde nach ein materiell-rechtlicher Herausgabeanspruch gegen den Beklagten mit Blick auf alle Vervielfältigungsstücke entsprechend § 667 BGB zu. (a) Richtig ist allerdings zunächst, dass bei einer Stufenklage die rechtskräftige positive Entscheidung über den Auskunftsanspruch auf Stufe I, bei der als sog. präjudizielle Vorfrage regelmäßig (zumindest bei der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses der Stufenklage) dem Grunde nach auch das Bestehen eines materiell-rechtlichen Zahlungs-/Herausgabeanspruchs auf Stufe III zu prüfen ist, weder materielle Rechtskraft noch wie auch immer gelagerte innerprozessuale Bindungswirkungen in direkter oder auch nur analoger Anwendung des § 318 ZPO mit Blick auf den materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch entfalten kann (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1964 - VII ZR 113/63, NJW 1964, 2061, 2062; Urteil vom 20. Februar 1969 - VII ZR 101/67, LM Nr. 9 § 254 ZPO; Urteil vom 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, JZ 1970, 226 mit abl. Anm. Gursky; Beschluss vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 507/80, NJW 1980, 2643, 2644; Urteil vom 14. November 1984 - VIII ZR 228/83, GRUR 1985, 324, 325; Urteil vom 19. März 1987- III ZR 266/85, NJW-RR 1987, 1526; Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161 = juris Rn. 8; Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 7; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 62/09, NJW-RR 2011, 189 Rn. 24; Urteil vom 24.  Mai 2012 − IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 32; Urteil vom 30. Januar 2018 - X ZR 119/15, NJW-RR 2018, 518 Rn. 13; Beschluss vom 15. Februar 2022 - XI ZR 380/20, BeckRS 2022, 3553 Rn. 5 sowie BAG, Urteil vom 28. Juli 2009 - 3 AZR 43/08, NZA 2010, 576 Rn. 27 sowie OLG München, Endurteil vom 14. Januar 2016 − 23 U 4433/14, RdTW 2017, 27 Rn. 46; siehe ferner aus dem Schrifttum etwa nur MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 24, MüKo-ZPO/ Gottwald , a.a.O., § 322 Rn. 108 jeweils m.w.N.; die nicht tragenden weitergehenden Ausführungen bei BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 - II ZR 18/74, WM 1975, 1086 = BeckRS 1975, 31114992 zur einer auch u.U. möglichen Bindungswirkung für den Hauptanspruch auf Stufe III hat der BGH zu Recht später nicht mehr aufgegriffen). Die Erwägung, dass zwischen dem auf Auskunft gerichteten Hilfsanspruch und dem Hauptanspruch im Anschluss an Zeuner (Die objektiven Grenzen der Rechtskraft, 1959, 159 ff.) ein teleologischer Sinnzusammenhang mit einer Bindungswirkung für alle Stufen der Stufenklage bestehen könnte (so vorsichtig wohl auch Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl. 2024, § 254 Rn. 31) führt im System der ZPO zu weit (siehe auch Peters , ZZP 111 (1998), 67, 69 ff.; Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 78) und man kann einem Urteil über einen sog. Hilfsanspruch auf Auskunft dabei auch nicht ohne weiteres die Bedeutung eines Grundurteils i.S.d. § 304 ZPO zuschreiben (so aber A.Blomeyer , Zivilprozeßrecht - Erkenntnisverfahren, 2. Aufl. 1985, § 89 V 3 c bei Fn. 99 und § 99 IV 1 c). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - worauf unten noch zurückzukommen ist - im Rahmen des systematisch an § 259 Abs. 1 BGB anknüpfenden § 259 Abs. 2 BGB auf der Stufe II einer Stufenklage die Frage nach einem Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs anerkanntermaßen als solches nicht mehr zu prüfen ist, denn hier geht es allein um den materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch, welcher für den Auskunftsanspruch wiederum eine sog. präjudizielle Vorfrage darstellen mag (den Unterschied zwischen der Bindungswirkung bei den Stufen II und III betonend dann etwa auch LG Stuttgart, Teilurteil vom 07.11.2012 - 24 O 467/09, BeckRS 2014, 14987; insofern von BGH - I ZB 60/13 und I ZR 146/16 unberührt), mit dem Vorgenannten aber weiterhin mangels rechtskräftiger Klärung vom Gericht noch zu prüfen ist. (b) Indes bestehen in der Sache auch weiterhin keine Bedenken des Senats gegen das Bestehen eines materiell-rechtlichen Herausgabeanspruchs entsprechend § 667 BGB. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Frage des Bestehens eines Herausgabeanspruchs entsprechend § 667 BGB sachlich zu unterscheiden ist von der weiteren Frage, ob den Beklagten aus einer konkludent eingegangenen vertraglichen Beziehung zum Erblasser zugleich auch Geheimhaltungspflichten treffen (deutlich BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 14); vorliegend spielt diese unter den Parteien diskutierte weitere Streitfrage keine Rolle. (aa) Dass zwischen dem Beklagten und dem Erblasser eine auftragsähnliche Rechtsbeziehung sui generis begründet worden ist, aus der sich in einem zweiten Schritt wegen der gebotenen Einordnung als auftragsähnliche Gestaltung - dies ungeachtet der Entgeltlichkeit der Verlagsverträge (dazu BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 36) - seit der Beendigung der Zusammenarbeit Herausgabepflichten entsprechend § 667 BGB im Umfang der Tenorierung ableiten lassen, steht nicht ernsthaft in Frage. Zur Herleitung einer solchen schuldrechtlichen Sonderbeziehung verweist der Senat zur Meidung von unnötigen Wiederholungen auf seine Ausführungen in dem auch von den Parteien selbst in Bezug genommenen Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 187 ff., dessen Beweiswürdigung der Beklagte nicht in Frage gestellt hat. Dazu, dass sich aus dieser Rechtsbeziehung auch Herausgabeansprüche entsprechend § 667 BGB ableiten lassen, verweist der Senat auch auf die fortgeltenden Überlegungen bei BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 26 ff. sowie im Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 14. Auch nach den Erwägungen aus dem o.a. Teilurteil des Senats steht außer Frage, dass selbst wenn - wovon aber nicht auszugehen ist - dem Beklagten ursprünglich ein Nutzungsrecht an dem aus dem Auftragsverhältnis Erlangten zugestanden hätte, dieses jedenfalls nach der Beendigung des Rechtsverhältnisses durch den Erblasser entfallen wäre, da ein Nutzungsrecht des Beklagten nicht unabhängig vom Vertrauen des Erblassers in diesen bestehen sollte. Daran hat sich mit den auch hier geltenden Erwägungen des Senats auch durch den Tod des Erblassers und/oder den Zeitablauf nichts geändert. Dass der Beklagte dem Grunde nach weiterhin zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet war und ist, hat der Senat daher auch im Teilurteil an anderer Stelle ausdrücklich bereits angesprochen (a.a.O., juris Rn. 205, 295, 296, 299). (bb) Soweit der Beklagte dagegen zuletzt noch einwendet, der Senat habe im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 198 zu Unrecht und ohne Erörterung mit den Parteien ein sog. potentielles Erklärungsbewusstsein auf Seiten des Beklagten unterstellt, bleibt dieser Einwand weiterhin erfolglos. Die Thematik eines Rechtsbindungswillens und/oder fehlenden Erklärungsbewusstseins ist vom Senat bereits im Zusammenhang mit etwaigen Anfechtungsfragen analog § 119 BGB im Senatsurteil vom 29. Mai 2018 -15 U 66/17, juris Rn.133 angesprochen worden. Das dabei gefundene Ergebnis ist in den nachfolgenden Entscheidungen des III. Zivilsenats auch nicht in Frage gestellt worden. Soweit seitens des Beklagten unter Berufung u.a. auf BGH, Urteil vom 27. September 2005 - IX 79/04, juris Rn. 21 und das Schulbeispiel der sog. Trierer Weinversteigerung allein auf fehlende Feststellungen des Senats zu einer entsprechenden „Verkehrssitte“ bzw. einem zumindest typischerweise bestehenden Verständnis von einem bestimmten sozialtypischen Verhalten in vergleichbaren Fällen abgestellt wird, greift das nicht durch. Dass sich der hier vorliegende weitgehend atypische Sachverhalt schwerlich in allgemeine Verkehrssitten und/oder rechtsgeschäftliches Schubladendenken zu klassischem sozialtypischen Verhalten einordnen lassen wird, steht zwar außer Frage. Der Senat hat aber bereits im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 198 ausgeführt, dass und warum er i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt ist, dass der Beklagte - auch wegen seiner beruflichen Vorerfahrungen als Journalist und Publizist - bei pflichtgemäßer Sorgfalt damals hätte erkennen können, dass sich ein bewusstes Sich-Einlassen auf eine mehrjährige Zusammenarbeit mit dem Erblasser unter dem Dach der Verlagsverträge in einem nicht nur lukrativen, sondern für beide Beteiligten auch unter historischen Interessen ganz wesentlichen Projekt nach Treu und Glauben insgesamt nur als entsprechende Willenserklärung zum Abschluss auch einer auftragsähnlichen Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und dem Erblasser unter dem Dach der Verlagsverträge verstehen ließ. Damit setzt der Beklagte sich nicht weiter auseinander und der Senat erkennt nicht, weswegen sich an seiner bisherigen Beurteilung nunmehr etwas ändern sollte. Auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Revisionsverfahren zu Stufe I keine Bedenken am Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Bindung geäußert (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 28 ff.). Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Parallelverfahren 15 U 314/19 ändert daran aus genannten Gründen allein nichts. Auch wenn die Art und Weise der Ausgestaltung der vertraglichen Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Erblasser unüblich und einzigartig gewesen sein mag, ändert das für sich genommen nichts daran, dass man bei einem bewussten Sich-Einlassen auf eine mehrjährige Zusammenarbeit in einem Millionenprojekt und erheblicher erkennbarer Bedeutung für den Erblasser, aber auch für den Beklagten selbst mit zumutbarer Anspannung der Geisteskräfte damals ohne weiteres hätte erkennen können, dass man damit zugleich auch eine gewisse rechtliche Bindung eingegangen ist, mag auch die genaue Reichweite (insbesondere mit Blick auf die Verschwiegenheitsfrage) für den Beklagten möglicherweise etwas schwerer vorhersehbar gewesen sein. Soweit der Beklagte auf die Ausführungen des Senats auf S. 284 des Teilurteils (juris Rn. 340) verweist, ging es dort allein und ausschließlich um Verschuldensmaßstäbe im Rahmen des § 687 Abs. 2 BGB mit Blick auf „Verwertungsverbote“ und ungeschriebene Geheimhaltungspflichten als Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) bei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fehlenden ausdrücklichen Absprachen mit dem Erblasser zur Begründung von Schweigepflichten. Die bewussten Auslassungen zu den Ausführungen des Senats in dem Beklagtenvortrag verschleiern, dass der Senat a.a.O. nur ausgeführt hat, dass die „Konstruktion eines auftragsähnlichen Rechtsverhältnisses mit Schweigepflichten als Nebenpflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB einem Laien nicht ohne weiteres vorhersehbar“ gewesen sein mag und sich insofern der zwischenmenschliche „Vertrauensbruch“ des Beklagten aus dessen Sicht möglicherweise nicht zwangsläufig „in entsprechenden rechtlichen Verwertungsverboten“ niederschlagen musste, weswegen allein die strengeren Voraussetzungen des § 687 Abs. 2 BGB mit Blick auf die Publikation des Buches nicht festgestellt werden konnten. Der Annahme eines sog. potentiellen Erklärungsbewusstseins hinsichtlich einer rechtsgeschäftlichen Bindung im Übrigen, aber selbst mit Blick auf mögliche daraus folgende Verschwiegenheitsvorgaben stehen diese nur auf § 687 Abs. 2 BGB ausgerichteten Ausführungen des Senats nicht entgegen. Das gilt umso mehr, als bei der Prüfung eines sog. potentiellen Erklärungsbewusstseins anerkanntermaßen schon (einfache) Fahrlässigkeit i.S.d. § 276 BGB genügt und es auf die streitigen Sonderfragen zu den subjektiven Voraussetzungen im Rahmen des § 687 Abs. 2 BGB dabei nicht ankommt. Der Senat geht aber weiterhin davon aus, dass der Beklagte sowohl das Eingehen der rechtsgeschäftlichen Bindung, aber auch daraus möglicherweise fließende Verschwiegenheitspflichten bei zumutbarer Anspannung seiner Geisteskräfte i.S.d. § 276 BGB hat erkennen können. Der Beklagte setzt sich auch nicht damit auseinander, dass der Senat a.a.O., juris Rn. 351 deswegen auch in Abgrenzung zu § 687 Abs. 2 BGB ein nur „leichtes Verschulden“ des Beklagten bei der Verletzung seiner Verschwiegenheitspflichten durch die Buchpublikation als mögliches Argument gegen eine Gewinnabschöpfung gerade verneint hat und er sich insbesondere auch nicht auf ein später eingeholtes Rechtsgutachten und/oder eine Gerichtsentscheidung durch ein Kollegialorgan als Entschuldigungsgrund hat berufen können. (cc) Soweit der Beklagte eine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen geltend gemacht hat, kann zu Art. 5 Abs. 1 GG auf BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 15 und im Übrigen auf die Ausführungen des Senats im Teilurteil vom 6. Februar 2018 - 15 U 314/19, juris, Rn. 240, 245 ff. - dort selbst zu weitergehenden Verschwiegenheitspflichten - verwiesen werden. Vorliegend gilt nichts anders. Soweit der Beklagte auf Stufe I zuletzt gerügt hat, seine persönliche Anhörung sei geboten gewesen (BGH, a.a.O., Rn. 11), hatte er - neben der umfassenden Anhörung in dem in Bezug genommenen Verfahren zu Az.: 15 U 314/19 - jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf Stufe II der hiesigen Klage die Möglichkeit gehabt, zu erscheinen und sich ggf. über § 137 Abs. 4 ZPO zu Wort zu melden (dazu BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06, NJW 2008, 2170); der Senat sieht auch keinerlei Bedarf für eine weitergehende Anhörung. (2) Der materiell-rechtliche Herausgabeanspruch ist - dies auch im Nachgang an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 - nicht verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB) bzw. der Beklagte kann sich auf die Einrede der Verjährung (wegen der schriftlichen Vervielfältigungsstücke) wegen §§ 280 Abs. 1, 249 BGB nicht berufen. Das Landgericht hat insofern auf S. 11 der angefochtenen Entscheidung zu Recht darauf abgestellt, dass Verjährungsfristen für alle selbständigen (Stufen-)Anträge im Grundsatz gesondert zu bestimmen sind. Mit Blick auf den materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch auf Stufe III, dessen Durchsetzung der vorliegend auf Stufe II verfolgte Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB) dient, kann sich der Beklagte nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. (a) Wie eingangs angesprochen und vom Landgericht auf den hier zunächst in Bezug zu nehmenden S. 11 f. der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, hat die ursprüngliche (unmittelbare) Herausgabeklage im Jahr 2014 - trotz Bedenken mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - die Verjährung des zu diesem Zeitpunkt noch unverjährten Herausgabeanspruchs jedenfalls wegen digitaler und sonstiger Vervielfältigungsstücke gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 57). Dieser Antrag ist später auf eine - mit dem eingangs Gesagten ebenfalls die Verjährung hemmende - Stufenklage umgestellt worden. Diese ist in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 nicht „kupiert“ und auf eine isolierte Auskunftsklage beschränkt worden, welche die Verjährung des Herausgabeanspruchs als solche dann nicht (mehr) hätte hemmen können (statt aller BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 233/17, ErbR 2019, 294 Rn. 12; Urteil vom 24. Mai 2012 − IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 16 sowie MüKo-BGB/ Grothe , 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 4, 11 m.w.N.). Ohnehin wäre aber selbst dann noch auf den durchweg weiterverfolgten Hilfsantrag auf unmittelbare Herausgabe der Vervielfältigungsstücke abzustellen, welcher mit dem oben dazu bereits Gesagten auch schon für sich genommen die Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hatte und im Folgenden beibehalten hat. (b) Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. September 2020 zur Frage der Verjährung des Herausgabeanspruchs vor der Klageerhebung im Jahr 2014 nur inzident bei der Prüfung der Verjährung des Auskunftsanspruchs Stellung genommen hat (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 57), sind diese Ausführungen zwar nicht von der Rechtskraft der Entscheidung auf der Stufe I der Stufenklage erfasst. Dennoch ist in der Sache keine dem Beklagten günstigere Sichtweise gerechtfertigt. Auch soweit der Beklagte die vom Bundesgerichtshof herangezogene Konstruktion einer sog. Sekundärhaftung aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB als Grundlage eines Herausgabe- und über § 242 BGB vorab eines darauf bezogenen Auskunftsbegehrens in Zweifel gezogen hat, mit der der Erblasser so gestellt werden soll, als hätte ihn der Beklagte mit E-Mail vom 30. März 2010 nicht - wie geschehen - in die Irre geführt, dringt der Beklagte mit diesen Überlegungen nicht durch: (aa) Hinsichtlich der digitalen oder in sonstiger Form gemachten Vervielfältigungsstücke der Tonaufnahmen hat der darlegungspflichtige Beklagte zunächst ohnehin auch weiterhin keine Umstände dafür vorgetragen, dass der Erblasser vor dem 1. Januar 2011 Kenntnis von der Existenz solcher Vervielfältigungen hatte bzw. jedenfalls in grob fahrlässiger Unkenntnis hiervon war (siehe auch BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 56 sowie Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 173 ff.). Ohnehin will der Beklagte - entgegen seinem früheren Vortrag und dem angeblich „hoch und heilig“ erfolgtem Versprechen u.a. der ersten Ehefrau des Erblassers gegenüber am Mittagstisch mit einer Erledigung durch Herstellung nur einer „CD“ bereits im Jahr 2003 (vgl. insbesondere nach einem klaren Hinweis des Senats im Termin vom 15. Februar 2018 [Bl. 2757 ff. d.A.] ganz deutlich unter Verweis sogar auf eine positive Erinnerung des Beklagten auf S. 10 des Schriftsatzes vom 28. Februar 2018, Bl. 2764 d.A.; siehe auch S. 2 des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2015, Bl. 733 d.A.; S. 3 des Schriftsatzes vom 8. April 2016, Bl. 1006 d.A.; S. 2 des Schriftsatzes vom 26. April 2016, Bl. 1017 d.A.; S. 55 f./108 des Schriftsatzes vom 11. Juli 2016, Bl. 1227 f./1280 d.A.; S. 16 des Schriftsatzes vom 29. November 2016, Bl. 1905 d.A) - nach seinem angepassten Vortrag zuletzt Audiokopien erstmals erst im Jahr 2013 erstellt haben. Nach seiner Auskunft vom 2. Juli 2021 (Bl. 3037 ff. d.A. = Bl. 83 ff. des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1) soll es um die mit Speicherdatum vom 13. Mai 2013 „über einen längeren Zeitraum“ hinweg erstellte erste Digitalisierung auf einer Wechselfestplatte gehen (und spätere Kopien davon). Für die Annahme einer Verjährung vor der hiesigen Klageerhebung im Jahr 2014 ist dann jedoch erst recht kein Raum. Insofern besteht daher ein unverjährter Herausgabeanspruch aus § 667 BGB, weil - dazu unten - nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs das Verfahren nicht über eine verjährungsschädliche Zeit in Stillstand geraten ist. (bb) Auch im Übrigen (also insbesondere wegen etwaiger Abschriften des Inhalts der Originalbänder) ist mit den Ausführungen des BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 56 aus dem Schreiben des Erblassers vom 26. April 2001 (Bl. 1007 d.A.) allein noch nicht auf eine Kenntnis und/oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erblassers bzw. der Klägerin von einem weiteren Vorhandensein solcher Unterlagen bei dem Beklagten zu schließen, zumal es widersprüchlich i.S.d. § 242 BGB wäre, wenn ein Schuldner, der - wie hier - dem Geschädigten gegenüber vorsätzlich verdunkelt hat, dass er seine Auskunftspflichten verletzt hat, sich darauf berufen könnte, dass der Gläubiger die Fehlerhaftigkeit der Auskunft ohne grobe Fahrlässigkeit hätte i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erkennen müssen. An seinen gegenteiligen Ausführungen zur insofern teilweise eingetretenen Verjährung im Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 152 ff., 164 ff., 190 f. hält der Senat im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) nicht fest. ((1)) Der Beklagte war hier dem Grunde nach aus dem bereits oben beschriebenen auftragsähnlichen Vertragsverhältnis sui generis umfassend zur Auskunft verpflichtet. Denn aus dieser auftragsähnlichen Rechtsbeziehung ergaben sich zumindest über § 666, 3. Fall BGB entsprechende Pflichten des Beklagten, die gerade auch die zur Vorbereitung einer etwaigen Herausgabeklage auf Stufe III nötigen Angaben einschließen. Der Senat verweist zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf das Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 134 ff. sowie die Ausführungen des BGH im Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 26, 36, 39 ff.. ((2)) Richtig ist dann auch, dass eine unrichtige oder die vertraglichen Pflichten aus § 666, 3. Fall BGB sonst verletzende Auskunft eine objektive Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB darstellt, die dann nach allgemeinen Grundsätzen einen Schadensersatzanspruch mit den Folgen der §§ 249 ff. BGB begründen kann (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 49), es sei denn, der Schuldner hätte die Pflichtverletzung entgegen der gesetzlichen Vermutung gerade nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). ((a)) Entgegen dem Beklagtenvortrag kommt es dabei nicht darauf an, dass er seine E-Mail vom 30. März 2010 inhaltlich auf das Anwaltsschreiben vom 18. März 2010 bezogen hat, in dem es jedenfalls primär um bestimmte Originalunterlagen und weniger um schriftliche Vervielfältigungsstücke ging, was sich auch daran zeigt, dass sich die Klägerin die Überlegungen des Bundesgerichtshofs dazu nur hilfsweise zu eigen gemacht und primär angenommen hat, die Anfrage sei nicht auf sonstiges Material bezogen gewesen (S. 3 des Schriftsatzes der Klägerin vom 30. Juni 2020, Bl. 269 des BGH-Heftes). Dennoch hat der Bundesgerichtshof (a.a.O) zu Recht die Auskunft als bewusst verschleiernd und unvollständig angesehen, wofür auch aus Sicht des Senats insbesondere streitet, dass der Erblasser schon im vorangegangenen Anwaltsschreiben vom 24. März 2009 mehr als deutlich gemacht hat, dass ihm daran gelegen ist, dass „sämtliche Aufzeichnungen und sämtliche Interviews…, die im Zuge der Zusammenarbeit… entstanden sind, vollständig heraus(ge)geben“ werden. Auch wenn der Beklagte unstreitig darauf nicht weiter reagiert hat, wird im Zusammenspiel damit und dem Schreiben des Erblassers vom 18. März 2010 (das man mit BGH, a.a.O., Rn. 44 f. auch schon isoliert als Geltendmachung des umfassenden Anspruchs aus § 666, 3. Fall BGB zu verstehen hat) die E-Mail-Antwort des Beklagten vom 30. März 2010 zu einer bewusst unvollständig abgefassten und damit pflichtwidrigen Auskunft und ist gerade nicht - wie der Beklagte meint - eine offene Teilauskunft zu einem nur auf eine inhaltlich eng beschränkte Auskunft gerichtetes Begehren. Denn die Antwort des Beklagten war aus Sicht des Erblassers allein dahin zu verstehen, dass der Beklagte damit erklärt hat, über keinerlei herausgabefähige Gegenstände mehr zu verfügen und er zudem mit seiner Antwort die Angelegenheit als abgeschlossen ansieht (BGH, a.a.O). Das ist auch mit Blick auf das nachgehende Anwaltsschreiben des Erblassers vom 15. Juni 2010 nicht anders zu verstehen, mit der dieser nur zu den bearbeiteten Kopien einen anderen Ansatz vertreten und zur Sicherheit eine schriftliche Bestätigung wegen der Originalakten verlangt hat; auch dies zeigt, dass man auf Klägerseite im Übrigen wegen der insofern vom Beklagten de facto gegebenen Negativ-Auskunft gerade nicht mehr über weitere potentiell herausgabefähige Gegenstände hat nachdenken müssen. Damit in Einklang steht auch der Vortrag der Klägerseite auf S. 5 f. des Schriftsatzes vom 23. Februar 2016 (Bl. 890 f. d.A.), in welchem der Erblasser deutlich gemacht hat, wie aus seiner Sicht die Situation war und warum man wegen der Verdunklung der Sachlage nicht bereits Ende 2012, als der Erblasser den Herausgabeprozess wegen der Originaltonbänder eingeleitet hatte, zugleich auch eine Herausgabeklage in Bezug auf die Vervielfältigungsstücke etc. erhoben hat, von denen aus Sicht des Erblassers in Sachen Publikation denklogisch die gleiche Gefahr, nicht „Zitat wurde entfernt“ zu bleiben, ausgehen musste wie von den Originaltonbändern (siehe auch S. 6 f. des Klägerschriftsatzes vom 7. August 2017, Bl. 2698 f. d.A.). ((b)) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Unvollständigkeit seiner Beauskunftung nicht erkannt hat und er mithin zu einer sachlich zutreffenden und erschöpfenden Auskunft nicht in der Lage gewesen sein soll, sind auch weiterhin (siehe schon BGH, a.a.O., Rn. 49) nicht substantiiert eingewandt, so dass seine Haftung nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Auch insofern beruft sich der Beklagte zu Unrecht auf die allein zur Frage von Geheimhaltungspflichten und dem besonderen Verschuldensmaßstab des § 687 Abs. 2 BGB gemachten und auch hier nur unvollständig in Bezug genommenen Ausführungen des Senats. Soweit der Beklagte u.a. auch auf ein nach den in Bezug genommenen Ausführungen im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19 fehlendes sog. potentielles Erklärungsbewusstsein des Beklagten abstellt, ändert auch dies nichts daran, dass er, nachdem er zu einer Auskunft bereit war und diese dem Erblasser erteilt hat, ersichtlich bewusst unvollständig und damit falsch beauskunftet hat, was einen Verstoß gegen die Wahrheits- und Treuepflicht darstellt (dazu BeckOGK-BGB/ Kähler , Stand: 15. Oktober 2024, § 242 Rn. 769 m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob man jedenfalls darin den erneuten Abschluss eines konkludenten Beratungsvertrages sehen müsste (dazu Kähler , a.a.O.), sind damit Pflichten aus dem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis bewusst verletzt worden. Steht aber äußerungsrechtlich eine bewusst unvollständige Tatsachenmitteilung einer unwahren Tatsachenbehauptung gleich (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601; Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98, NJW 2000, 656), kann bei der Beauskunftung einem redlichen Vertragspartner gegenüber schwerlich anderes gelten (eine bewusst unvollständige Auskunft als Pflichtverletzung etwa auch BGH, Urteil vom 6. 2. 2007 - X ZR 117/04, NJW 2007, 1806 Rn. 14; für Erweckung eines falschen Eindrucks auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 146/07, NJW 2010, 861 Rn. 32; siehe auch Kähler , a.a.O., Rn. 772 mit Entstehen einer Korrekturpflicht). Jedenfalls wird man in solchen Fällen, in denen es - wie hier - um Umstände geht, die für den anderen Teil und dessen Willensbildung offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind, insbesondere wenn dem anderen vertragszweckgefährdende Informationen etwa über Gefahrenlagen fehlen, eine unaufgeforderte Hinweis- und Aufklärungspflicht annehmen (statt aller Kähler , a.a.O., Rn. 783 ff., 789 ff. m.w.N.). So lag der Fall hier, weil es dem Erblasser im Bestreben, „Zitat wurde entfernt“ zu bleiben, damals - klar erkennbar und tatsächlich auch vom Beklagten erkannt - (auch) um die Herausgabe des gesamten „Interview“-Materials ging, um seine Memoiren ggf. selbst vollenden zu können (und ggf. auch einen etwaigen Missbrauch durch den Beklagten auszuschließen). Daher war die damals dem Erblasser - vor Herausgabe der Originaltonbänder - erteilte Auskunft durch den Beklagten aber offensichtlich falsch und unzureichend, weswegen der Senat - im Einklang mit dem BGH (a.a.O., Rn. 52) - auch weiterhin von einer bewussten (vorsätzlichen) Falschauskunft ausgeht. Der Senat würdigt dabei auch das - ohne Gehörsverletzung im Verfahren auf der Stufe I der Stufenklage bei der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesgerichthofes nicht mehr berücksichtigte - Vorbringen des Beklagten, er habe seinerzeit die E-Mail vom 30. März 2010 nicht als umfassende Auskunft verstanden und deswegen auch nicht vorsätzlich eine falsche Auskunft gegeben (dazu BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 19). Denn dabei handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung des Beklagten, der - sei es aus persönlicher Verärgerung und verletztem Stolz nach dem Ende der Zusammenarbeit - ganz bewusst das Vorhandensein einer umfangreichen „Materialsammlung“ bei sich verdunkelt hat, um - wie die späteren Interviewäußerungen belegen - diese später für eigene Zwecke einzusetzen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat mit den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts - das sich die Erwägungen des Bundesgerichtshofes zu eigen gemacht hat - von einem vorsätzlichen Verstoß aus. Obendrein macht die Berufungsbegründung entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 ZPO auch nicht geltend, dass und warum der Senat insoweit nicht auch schon nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts (im Rahmen des § 256 Abs. 2 ZPO) seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Dies ist allerdings der Fall. Der Beklagte trägt keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung durch den Senat gebieten. Doch selbst wenn man eine erneute Feststellung vornehmen wollte, ist im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO zur Überzeugung des Senats von einer bewusst verschleiernden Auskunft des Beklagten auszugehen. ((c)) Auch wenn man dies anders sehen wollte, hat der Beklagte - wie ausgeführt - ein sog. potentielles Erklärungsbewusstsein mit Blick auf das Bestehen einer auftragsähnlichen Rechtsbeziehung gehabt und mithin fahrlässig gemäß § 276 Abs. 1 BGB gehandelt. Das gilt dann auch - anderes ist bis zuletzt nicht im Rahmen des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt - für den unter zumutbarer Anspannung der Geisteskräfte möglichen Schluss auch auf das Bestehen von Auskunftspflichten aus § 666, 3. Fall BGB, deren umfassender Geltendmachung durch den Erblasser und die auch dann offensichtlich unzureichende Beauskunftung in der E-Mail vom 30. März 2010; ein - im Übrigen auch schweres - Verschulden steht insofern für den Senat ungeachtet aller anderen Gesichtspunkte außer Frage. Schon dies trägt dann aber die Annahme einer sog. Sekundärhaftung: Soweit der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt hat, es sei „jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung“ gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung seiner Sekundäransprüche einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren (BGH, Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 52), steht dies nicht der Annahme entgegen, dass richtigerweise jede unrichtige Auskunft als zu vertretende Pflichtverletzung einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB begründet, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, wie man bei umfassender und zutreffender Auskunft stünde, was dann auch einen Anspruch auf Herausgabe von solchen Vervielfältigungen der Originaltonbänder (in welcher Form auch immer) einschließen muss, deren Herausgabe der Erblasser infolge der pflichtwidrigen Auskunft damals nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht hat (BGH, a.a.O., Rn. 50). Schon nach allgemeinen Grundsätzen des Schuldrechts ist kein Grund dafür ersichtlich, warum hier eine sog. Sekundärhaftung nur bei Vorsatz begründet werden sollte. Es geht nach den Gesamtumständen insbesondere nicht um eine weitergehende Verpflichtung, proaktiv über eigene Pflichtverletzungen etc. und/oder eine drohende Verjährung aufzuklären, die man in der Regel nur bei besonderen rechtsgeschäftlichen Bindungen etwa bei anwaltlichen Beratern, Steuerberatern, Architekten etc. so allgemein anerkennen kann (dazu statt aller BeckOGK-BGB/ Bach , Stand, 1. September 2024, § 214 Rn. 94 ff.; Staudinger/ Jacoby , BGB (2024), § 214 Rn. 26 ff.; für Erweiterung auf alle Fälle auch des § 666 BGB ohnehin aber Peters , JR 2011, 93 ff.) und/oder eine Pflicht zur Selbstbezichtigung (dazu für Organe etwa BGH, Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 152/17, juris Rn. 36 ff.; dazu auch Fleischer , ZIP 2018, 2341, 2349; Jenne/Miller , AG 2019, 112, 119), sondern nur um die Folgen einer „normalen“ Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB durch aktives Handeln (sei es durch bewusste Unvollständigkeit) in Form einer pflichtwidrigen Auskunft nach § 666, 3. Fall BGB. Hier „Vorsatzgrenzen“ einzuziehen, ist nicht veranlasst. Genügte aber selbst bei der besonderen Sekundärhaftung bestimmter Berufsträger etc. einfache Fahrlässigkeit für den Eintritt der Sekundärhaftung (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - IX ZR 11/85, juris Rn. 40; Staudinger/ Jacoby , a.a.O., Rn. 28), vermag der Senat nicht zu erkennen, weswegen dies hier anders sein sollte. Soweit allein im Rahmen des § 687 Abs. 2 BGB und dem dortigen Verweis auf Regelungen des Auftragsrechts ein Rückgriff auf Grundsätze der Sekundärhaftung über §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB zumindest teilweise als ausgeschlossen angesehen wird, weil es widersprüchlich sei, einen angemaßten sog. Eigengeschäftsführer de facto wieder zur unterstellt pflichtgemäßen Geschäftsbesorgung und mitunter sogar zur Fortführung der Geschäfte anzuhalten (zum Streitstand BeckOGK-BGB/ Hartmann , Stand: 1. November 2024, § 687 Rn. 94 ff., 97, 97.1 m.w.N.; andeutungsweise S. 52 des Schriftsatzes des Beklagten vom 2. August 2017, Bl. 2679 d.A.), verweist der Beklagte zutreffend selbst darauf, dass die Voraussetzungen des § 687 Abs. 2 BGB in seiner Person jedenfalls damals nicht vorlagen. ((3)) Der Beklagte ist zum Ersatz des kausal durch diese Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet (§ 249 Abs. 1 BGB). Ein Schaden kann in solchen Fällen insbesondere darin liegen, dass ein Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Anspruch nicht bzw. nicht mehr in unverjährter Zeit geltend macht (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 50 sowie BAG, Urteil vom 14. Oktober 1970 - 1 AZR 58/70, AP Nr. 60 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = DB 1971, 52; BeckOGK-BGB/ Fischer , Stand: 1. Mai 2024, § 666 Rn. 17). ((a)) So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat den Erblasser bzw. die Klägerin daher so zu stellen, wie diese bei damals zutreffender Auskunftserteilung gestanden hätten. Soweit der Beklagte einwendet, dass damit allenfalls ein weitergehender Auskunftsanspruch, keinesfalls aber auch der hier fragliche materiell-rechtliche Herausgabeanspruch zu begründen wäre und das Landgericht einen klassischen „Zirkelschluss“ begangen habe, geht das fehl. Denn nach allgemeinen schadensrechtlichen und schuldrechtlichen Grundsätzen geht es - wenn man den Weg der Konstruktion einer Sekundärhaftung über §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB gehen will - im Zuge der Frage der Kausalität und der Naturalrestitution allein und ausschließlich um die (zu bejahende) Frage, ob der Erblasser ohne die falsche Auskunft damals rechtzeitig Herausgabeansprüche insbesondere wegen der hier fraglichen schriftlichen Vervielfältigungsstücke, aber auch im Übrigen geltend gemacht hätte. Es geht mit anderen Worten darum, ob die falsche Auskunft kausal für das Nichtverfolgen der Ansprüche und den Eintritt der Primärverjährung war. In diesem Fall ist aber auch der Herausgabeanspruch wegen der schriftlichen Vervielfältigungsstücke Teil des auf eine Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruchs. Dazu, dass auch aus § 281 Abs. 4 BGB keine durchgreifenden Argumente gegen die Annahme eines solchen auf Naturalrestitution gerichteten Ersatzanspruchs, so gestellt zu werden, als hätte man rechtzeitig Auskunftsansprüche bzw. hier Herausgabeansprüche geltend gemacht, abgeleitet werden können, wird auf BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - III ZR 136/18, BeckRS 2020, 36309 Rn. 20 ff. Bezug genommen. Im hier vorliegenden Zusammenhang gilt das ebenso. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man es (über § 242 BGB) in einer teleologischen Reduktion des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB als widersprüchlich ansieht, wenn ein Schuldner, der dem Geschädigten gegenüber vorsätzlich verdunkelt hat, dass er seine Auskunftspflichten verletzt hat, sich später darauf berufen könnte, dass der Gläubiger die Fehlerhaftigkeit der Auskunft ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erkennen müssen (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18, NJW 2019, 1953 Rn. 21 für objektiv - nicht vorsätzlich - fehlerhafte Belehrung). Der Bundesgerichtshof hat diesen Gedanken in seinem Urteil vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 Rn. 56 (dem insofern folgend Jauernig/ Mansel , BGB 19. Aufl. 2023, § 199 Rn. 5) letztlich als tragende Parallelüberlegung neben die Annahme einer Sekundärhaftung aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB gestellt. Sinngemäß hat hier der Erblasser auf diesen Gesichtspunkt schon auf S. 6 f. des Schriftsatzes vom 23. Februar 2016, Bl. 891 f. d.A. abgestellt. Auch dafür liegen - wie gezeigt - die Voraussetzungen vor. Selbst bei Annahme bloß einfacher Fahrlässigkeit bliebe aus oben genannten Gründen zumindest der Weg über §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB. ((b)) An der Kausalität bestehen - auch wenn man in Rechnung stellt, dass sich die Klägerin die Überlegungen des III. Zivilsenats nur hilfsweise zu eigen gemacht hat, was man im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO mit zu würdigen hat - keine Zweifel. Der Senat hat auch insoweit zunächst - ein Angriff i.S.d. § 520 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ZPO fehlt - gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht auf S. 21 des angefochtenen Urteils festgestellten Tatsachen - nämlich eine Kausalität der fehlerhaften Auskunft auch für das Unterbleiben eines rechtzeitigen Herausgabeverlangens - auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist der Senat auch in eigener Würdigung jedenfalls unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen davon i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO überzeugt, dass der Erblasser bzw. die Klägerin bei ordnungsgemäßer Auskunft in unverjährter Zeit umfassend auch die Herausgabe jedenfalls von Vervielfältigungsstücken verlangt hätten und zur Not in noch unverjährter Zeit - wie 2014 später dann geschehen -verjährungshemmend insoweit ebenfalls eine Herausgabeklage erhoben hätten, während tatsächlich der Erblasser damals infolge der unrichtigen Auskunft weitergehende Herausgabeansprüche gerade nicht geltend gemacht hat (vgl. erneut S. 5 f. des Klägerschriftsatzes vom 23. Februar 2016, Bl. 890 f. d.A., S. 6 f. des Klägerschriftsatzes vom 7. August 2017, Bl. 2698 f. d.A.). Dabei bedarf es keiner grundlegenden Klärung der Frage, ob und wie es im Bereich individueller Willensentscheidungen in atypischen Fällen einen sog. Anscheinsbeweis geben kann (zum Streitstand etwa Laumen , in: Baumgärtel u.a., Handbuch der Beweislast, 5. Aufl. 2023, Bd. 1, Kap 17 Rn. 56 - 59 m.w.N.; offen BGH, Urteil vom 19. Februar 1981 - IVa ZR 98/80, juris Rn. 13; Urteil vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76, juris Rn. 18). Es geht vorliegend jedenfalls nicht um einen „klassischen“ Fall der sog. Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens wie insbesondere bei der Haftung von Berufsträgern oder im Bereich von Ärzten, Banken, Versicherungen, Maklern etc. oder auch bei Warnungen im Hinblick auf die Verkehrssicherung (zu diesen Fällen etwa Musielak/Voit/ Foerste , ZPO, 21. Aufl. 2024, § 286 Rn. 40). Selbst wenn man hier einen Anscheinsbeweis mit dem Argument in Zweifel ziehen mag, dass es im Bereich individueller Willensmomente vielfach ohnehin an tatsächlichen Erfahrungssätzen fehlen wird, weil ein individueller Willensentschlusses von jedem Menschen nach verschiedenen, ihm eigenen Gesichtspunkten gefasst wird (siehe etwa nur BGH, Urteil vom 25. März 1953 - II ZR 146/52, LM Nr. 11 zu § 286 ZPO; Urteil vom 2. Februar 1965 - VI ZR 275/63, VersR 1965, 489; Urteil vom 4. Oktober 1979 - VII ZR 319/78, NJW 1980, 122 und zu Anlagefragen etwa auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, NJW 2004, 2664, 2666 f.; weiter etwa Lepa , FS Merk 1992, 387, 399; Musielak , FS 50 Jahre BGH, 2000, Bd. 3, S. 193, 207; weitergehend bei Täuschungen BGH, Urteil vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177 oder bei Willensentschluss zum Suchen einer anderen Handelsvertretung BGH, Urteil vom 7. Februar 1974 - VII ZR 93/73, NJW 1974, 795), kann im Rahmen des § 286 Abs. 1 ZPO auch in solchen Fällen ein Zusammenhang regelmäßig aus den Umständen des Einzelfalles und anderen Beweisanzeichen gefolgert werden. So liegt der Fall hier: Soweit der Beklagte auf S. 9 f. des Schriftsatzes vom 24. Juli 2020 (Bl. 281 f. des BGH-Hefts) die Kausalität einer (unterstellten) Falschauskunft in der E-Mail vom 30. März 2010 für die Nicht-Geltendmachung von Herausgabeansprüchen damit in Zweifel zu ziehen versucht hat, dass das Anwaltsschreiben des Erblassers vom 15. Juni 2010 (Anlage K 21, Bl. 977 d.A.) erkennen lasse, dass sich die Klägerseite mit der in Bezug genommenen Antwort damals gerade nicht zufriedengegeben und darauf vertraut habe, dass danach etwa auch bearbeitete Kopien noch herauszugeben seien und man zudem eine vorformulierte schriftliche Erklärung (Bl. 978 d.A.) zu den konkret vermissten Akten gefordert habe, ohne dass man sonst eine wie auch immer gelagerte Unvollständigkeit gerügt habe, greift das nicht durch. Zwar spricht alles dafür, dass der Erblasser die Weiterverfolgung von - schon in der Beweisführung unsicheren - Herausgabeansprüchen zu den damals konkret angefragten Unterlagen und auch etwaigen bearbeiteten Kopien tatsächlich bewusst hat auf sich beruhen lassen, wie es auf S. 3 des Schriftsatzes vom 23. Februar 2016, Bl. 888 d.A. unter Angabe der plausiblen und vom Beklagten auch nicht bestrittenen Gründe dafür seitens des Erblassers schon früh im Verfahren auch eingestanden wurde. Das ändert aber nichts daran, dass es vorliegend nicht um - den sozialen Geltungsanspruch des Erblassers auch eher wenig berührende - Originalakten oder sonstige Unterlagen bzw. bearbeitete Kopien geht, sondern um Vervielfältigungsstücke, die die nach den Erkenntnissen der Vorverfahren mitunter deutlich eingriffsintensiveren Inhalte der „Memoirengespräche“ betreffen. Dass der Erblasser solche Vervielfältigungsstücke, hätte der Beklagte zutreffend angegeben, dass solche weiter in seinem Besitz geblieben sind, jedenfalls im Zusammenhang mit der Interviewäußerung des Beklagten zu eigenen Publikationsabsichten im Jahr 2012 - neben den Originaltonbändern - durch eine dann auf nach dem Beklagtenvortrag auf S. 34 des Schriftsatzes vom 2. August 2017 (Bl. 2660 d.A.) zweifelsfrei noch rechtzeitige Klageerhebung bis zum 31.12.2012 (wie zu den Originaltonbändern) herausverlangt hätte, steht im Rahmen des § 286 ZPO außer Frage. Denn wie oben schon ausgeführt, ging von solchen Vervielfältigungsstücken ebenso - wie von den Originaltonbändern - eine greifbare Gefahr für sein Bestreiben aus, „Zitat wurde entfernt“ zu bleiben; dies hat sich in der Buchpublikation des Beklagten und seines Mitautors dann später ja auch niedergeschlagen. Der Beklagte kann entgegen S. 10 des Schriftsatzes vom 24. Juli 2020 (Bl. 282 des BGH-Hefts) nicht einwenden, dass der Erblasser insoweit nicht auf eine Auskunft angewiesen gewesen wäre. Das mag u.U. für eine Klage auf Herausgabe bestimmter Unterlagen/Akten im Umfang der Anfrage vom 18. März 2010 gelten, aber ersichtlich nicht für die hier allein fraglichen Vervielfältigungsstücke, von denen der Erblasser damals - was einen weiteren Verbleib beim Beklagten angeht - gerade auch wegen der Fehlbeauskunftung keine Kenntnis hatte. Auch soweit der Beklagte auf S. 20 des Schriftsatzes vom 29. September 2020 (Anhörungsrüge, Bl. 328 des BGH-Hefts) auf das Schreiben des Erblassers vom 22. November 2012 (Anlage K 24, Bl. 983 d.A.) abgestellt hat, mit dem dieser um einen Verjährungsverzicht gebeten und geäußert hat, man könne sich eine „gütliche Einigung hinsichtlich der Ihnen vorliegenden Tonbänder und Filmaufnahmen bezüglich Interviews … sowie weiterer Unterlagen“ vorstellen, trägt auch dies keine abweichende Würdigung. Dieses Schreiben verstärkt vielmehr das oben bereits zu einer denkbaren Klageerhebung bis zum 31. Dezember 2012 Gesagte, weil es gerade nicht nur um „sonstige Unterlagen“ ging, sondern hier gerade um konkret beim Beklagten verbliebene Vervielfältigungsstücke, von denen der Erblasser - anders trägt der Beklagte weiterhin nicht schlüssig vor - keine konkrete Kenntnis hatte. ((c)) Damit kommt es dann auch nicht mehr auf die weitere Frage an, ob der Beklagte bei einem Telefonat mit dem Erblasser am 23. Januar 2009 als (weitere) Pflichtverletzung bewusst wahrheitswidrig angegeben hat, er habe alles aus den Memoirenarbeiten herausgegeben bzw. werde alles herausgeben (dazu u.a. S. 6 f. des Schriftsatzes der Klägerin vom 31. Mai 2016, Bl. 1049 f. d.A. mit einem Zeugenbeweisantritt durch Vernehmung der nunmehrigen Klägerin, die sonst u.U. nach den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit gemäß § 448 ZPO zu vernehmen wäre; siehe dazu auch Schriftsatz der Klägerin vom 9. Dezember 2019, S. 25 f. = Bl. 212 f. des BGH-Heftes; vgl. im Gegenzug u.a. den Beklagtenschriftsatz vom 30. Juni 2010, S. 4 f./7f. = Bl. 276 f./279 f. des BGH-Hefts; zu der Würdigung des Vorbringens aber schon Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 170). Denn mit dem Vorgenannten steht auch so ohne diesen Punkt eine kausale Pflichtverletzung zur Überzeugung des Senats fest. (c) Mit den zutreffenden Erwägungen auf S. 12 f. der angefochtenen Entscheidung ist im Nachgang an die rechtskräftige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 3. September 2020 - III ZR 136/18, NJW 2021, 765 kein verjährungsschädlicher Stillstand i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB eingetreten, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen hier zunächst ebenfalls Bezug genommen werden kann. Eine Hemmung der Verjährung endet bei der Stufenklage zwar richtigerweise nicht erst dann, wenn nach Erledigung aller prozessualen „Vorstufen“ - also auch der Stufe II - nur der Hauptanspruch auf Herausgabe oder Zahlung nicht weiterverfolgt wird (so unklar zur früheren Unterbrechung aber noch BAG, Urteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 449/84, NJW 1986, 2527 sowie BGH, Urteil vom 14. Mai 1975 - IV ZR 19/74, NJW 1975, 1409, Leitsatz b und Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563: „wenn der Anspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wird“). Vielmehr endet die Hemmung grundsätzlich, wenn nach dem rechtskräftigen Abschluss (nur) einer Stufe das Verfahren nicht - insbesondere durch Anträge zum Übergang auf die nächste Stufe - entsprechend weiterbetrieben wird, dies etwa durch eine Bezifferung der Leistungsklage etc. (siehe etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 − IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 25 sowie MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 19 m.w.N.). Dabei kann auch ein einfacher Terminsantrag genügen, wenn nur - etwa durch einen unbezifferten Leistungsantrag oder die Angabe einer baldigen Bezifferung (dazu BAG, Urteil vom 28. Januar 1986 - 3 AZR 449/84, NJW 1986, 2527 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770 f.) - zumindest hinreichend deutlich wird, auf welcher Stufe das Verfahren weiterbetrieben werden soll. Die Terminsbestimmung und Verfahrensgestaltung ist dann nämlich allein Aufgabe des Gerichts (deutlich zur Stufenklage BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - VII ZR 263/11, NJW 2013, 1666 Rn. 16, 18 f., 22; BGH, Urteil vom 8. Februar 1995 - XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770, 771). Eine Partei muss das Gericht dann auch nicht - was die Klägerin hier sogar mehrfach getan hat - an die Fortführung des Verfahrens erinnern (BGH, a.a.O., Rn. 20). Hier kommt noch Folgendes hinzu: Solange die Klägerpartei die für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erforderlichen „Hilfsansprüche“ auf Auskunft und/oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung noch in der Zwangsvollstreckung durchzusetzen versucht, liegt richtigerweise ein Stillstand des Verfahrens nicht vor und man wird im Zweifel bei komplexeren Sachverhalten zudem noch eine angemessene Zeit zur Überprüfung etwaiger Auskünfte etc. zubilligen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 − IX ZR 168/11, NJW 2012, 2180 Rn. 26; zur früheren Unterbrechung auch BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, NJW-RR 2006, 948 Rn. 14 ff.; Urteil vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101 f.; Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91, NJW 1992, 2563, 2564; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Mai 2005 - 8 UF 258/04, juris Rn. 9). Ob das Ziel, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen, sachlich berechtigt war oder nicht, hat dabei für die Verjährung keine Relevanz, weil es auf die erkennbare Förderungsabsicht und abstrakte Förderungseignung ankommen muss und insgesamt keine zu engen Maßstäbe zu setzen sind (so auch BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05, NJW-RR 2006, 948 Rn. 16) Gemessen daran bestehen hier - mit den zutreffenden Überlegungen des Landgerichts - keine Bedenken. Dass der (zweite) Zwangsgeldantrag im Jahr 2018 beim Landgericht - wohl wegen der Versendung der Akten - zunächst lange Zeit unbearbeitet geblieben war und nicht einmal eine Antwort auf die klägerische Nachfrage dazu erfolgt ist, geht ohnehin nicht zu Lasten der Klägerin; schon allein dies dürfte für die Annahme eines fehlenden Stillstandes genügen. Der Senat stellt zudem in Rechnung, dass die Klägerin als Privatperson zeitgleich in den umfangreichen Parallelverfahren (Senat 15 U 135/22 und 15 U 314/19) eingebunden war und auch dort durchweg auf die aus ihrer Sicht unzureichende Beauskunftung und ihre Zwangsvollstreckungsbemühungen Bezug genommen hat, was ebenfalls gegen die Annahme eines Stillstandes - ohne einen triftigen Grund - i.S.d. § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB streitet. Der Beklagte verweist ansonsten in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Ausführungen des Senats u.a. im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 299 ff. zu einer u.U. nicht tunlichen und stringenten Verfahrensführung vor allem durch den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Dem Senat ging es dort ausschließlich um die richterliche Ermessensausübung im Rahmen des § 144 ZPO, bei der der Senat nicht durch richterliche Anordnungen in zweiter Instanz der aus seiner Sicht teilweise untunlich agierenden Klägerin einseitig zu einem prozessualen Vorteil durch Ausforschungsbeweisführung hat verhelfen wollen, zumal es mit den Ausführungen des Senats a.a.O. gerade das von der Klägerin immer wieder beschworene „prozessuale Dilemma“ eines „Hängenbleibens“ auf der Auskunftsstufe der Stufenklage richtigerweise nicht gab und man dieses hätte „aufbrechen“ können. Die Gesichtspunkte, die bei der im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen waren, sind nicht ausschlaggebend für die Frage, ob von einem Stillstand des Verfahrens (ohne triftigen Grund) auszugehen ist. (3) Dem (unverjährten) materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch stehen auch im Übrigen keine anderen Einwendungen/Einreden entgegen. Insbesondere sind hier - auch wegen des „Spesentopfs“ für die Zusammenarbeit (dazu im Zusammenhang mit einer bewussten Unvollständigkeit im Buch des Beklagten und seines Mitautors: Senat, Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 411; zum Falschvortrag des Beklagten im hiesigen Verfahren insofern S. 56 ff. des Schriftsatzes vom 11. Juli 2016, Bl. 1228 ff. d.A.; unbestritten dann auch hier S. 33 des Schriftsatzes der Klägerin vom 29. Juli 2016, Bl. 1568 d.A.) keine Aufwendungsersatzansprüche des Beklagten wie auf S. 3 des Schriftsatzes vom 17. Dezember 2016 (Bl. 734 d.A.) und S. 109 des Schriftsatzes vom 11. Juli 2016 (Bl. 1281 d.A.) angedeutet o.ä. erkennbar (vgl. schon mit Blick auf Stufe I zudem bereits Senatsurteil vom 29. Mai 2018 - 15 U 66/17, juris Rn. 183 ff.). Solche würden zudem allenfalls auf Stufe III relevant und könnten nicht schon das Rechtschutzbedürfnis der Klage auf Stufe II der Stufenklage in Wegfall geraten lassen. c) Bedenken am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Stufe II der Stufenklage ergeben sich schließlich nicht daraus, dass der damit zu sichernde (materiell-rechtliche) Auskunftsanspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr durchsetzbar besteht, so dass kein schutzwürdiges Interesse an einer eidesstattlichen Versicherung mehr bestehen würde: aa) Wie oben bei b) bereits angesprochen, ist im Rahmen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB das Bestehen einer materiell-rechtlichen Auskunftspflicht zwar als solches nicht mehr gesondert zu prüfen. Ungeachtet der beschriebenen fehlenden Bindungswirkung einer rechtskräftigen positiven Entscheidung über einen Auskunftsanspruch auf Stufe I einer Stufenklage auch für die Frage nach dem Bestehen eines materiell-rechtlichen Herausgabe anspruchs auf Stufe III, ist zu berücksichtigen, dass § 259 Abs. 2 BGB systematisch direkt an § 259 Abs. 1 BGB anknüpft, der nur auf das Bestehen einer Verpflichtung („Wer verpflichtet ist, …“) abstellt, welche aber in solchen Fällen auf der Auskunftsstufe bereits rechtskräftig festgestellt ist. Daher ist bei der Frage nach dem Bestehen eines (Hilfs-)Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Stufe II einer Stufenklage nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 - II ZR 18/74, WM 1975, 1086 = BeckRS 1975, 31114992; ebenso Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl. 2024, § 254 Rn. 26; Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 78; Thomas/Putzo/ Seiler , ZPO, 45. Aufl. 2024, § 254 Rn. 10; Anders/Gehle/ Anders , ZPO, 83. Aufl. 2025, § 254 Rn. 35; Musielak/Voit/ Foerste , ZPO, 21. Aufl. 2024, § 254 Rn. 4; Schäuble , JuS 2011, 506, 507; dies über § 318 ZPO lösend Peters , ZZP 111 (1998) 67, 73; AA ohne Problembewusstsein nur Zigann/Werner , in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 254 ZPO Rn. 7; offen BGH, Beschluss vom 9. Juli 1980 - IVb ZR 507/80, NJW 1980, 2643, 2644 speziell zu Fragen des internationalen Privatrechts) folgerichtig allein die Pflicht zur Auskunft rechtliche Voraussetzung auch der potentiellen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und daher dann, wenn dieser Anspruch - wie hier - auf Stufe I der Stufenklage rechtskräftig zuerkannt ist, sogleich § 259 Abs. 2 BGB auf diese titulierte Auskunftsverpflichtung anzuwenden. bb) Ungeachtet des zu aa) Gesagten bestehen jedoch auch in der Sache entsprechend den obigen Ausführungen zum Bestehen eines materiell-rechtlichen Herausgabeanspruchs ohnehin keinerlei Bedenken am Bestehen (auch) eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs entsprechend § 666 BGB mit den fortgeltenden Erwägungen des Senats und des Bundesgerichtshofes aus der Auskunftsstufe. cc) Dieser - vom Herausgabeanspruch zu trennende - Auskunftsanspruch ist ebenfalls nicht verjährt. Richtigerweise verjähren der Auskunftsanspruch und auch der nachgelagerte Anspruch auf eidesstattliche Versicherung - wie heute selbst bei sog. Hilfsansprüchen aus § 242 BGB anerkannt ist (dazu BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 145/11, GRUR 2012, 1248 Rn. 22; Büch , in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl. 2019, Kap 38 Rn. 37) - zwar selbstständig und nicht strikt akzessorisch zum Hauptanspruch (hier: Herausgabeanspruch). Dessen Verjährung kann allerdings im Regelfall das Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag entfallen lassen bzw. die Hilfsansprüche sind - je nach Auffassung - in der Sache als unbegründet anzusehen (dazu bereits oben). Das Vorgenannte gilt erst recht für den hier streitgegenständlichen Auskunftsanspruch aus § 666, 3. Fall BGB, die Sekundärhaftung aus §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB bzw. daran wiederum anknüpfende Ansprüche auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aus §§ 242, 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB. Der seit 2020 rechtskräftig titulierte Auskunftsanspruch ist aber offenkundig nicht zwischenzeitlich verjährt. 4. Mit dem Landgericht ist die Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in der tenorierten Fassung des Hilfsantrages auch sachlich begründet. a) Besteht der Verdacht, dass eine Auskunftspflicht nicht mit der nötigen Sorgfalt erfüllt worden ist, sieht das Gesetz die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vor. Es handelt sich im Wesentlichen um die Fälle, in denen eine Rechnungslegung (§ 259 Abs. 2 BGB) bzw. die Errichtung eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 2 BGB) geschuldet werden, doch kann die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anerkanntermaßen über die im Gesetz geregelten Tatbestände hinaus auch auf andere, sei es auch nur aus § 242 BGB abgeleitete Auskunftsansprüche ausgedehnt werden, bei denen - wie hier - die Geltendmachung des Informationsanspruchs der Prozessvorbereitung dient (statt aller etwa MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 16; Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl. 2024, § 254 Rn. 3 a.E., 11; Anders/Gehle/ Anders , ZPO, 83. Aufl. 2025, § 254 Rn. 25 m.w.N.). aa) Richtigerweise ist im Rahmen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB - wie bereits beim Rechtschutzbedürfnis ausgeführt - das Bestehen einer materiell-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mehr gesondert zu prüfen; eine solche besteht aber auch ohnehin auch aus § 666, 3. Fall BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 249 ff., 242 BGB. bb) Auch die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung sind gegeben: (1) Ob Grund zur Annahme besteht, dass gemachte Angaben und Auskünfte nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sind, ist anerkanntermaßen im Wege einer Wahrscheinlichkeitsprognose festzustellen, wie das Landgericht auf S. 16 der angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannt hat. Die Voraussetzungen dafür muss zwar der Berechtigte, der die eidesstattliche Versicherung verlangt, darlegen und ggf. beweisen (statt aller OLG Hamburg, Urteil vom 14. April 2011 - 4 UF 163/10, FamRZ 2011, 1741; MüKo-BGB/ Krüger , 9. Aufl. 2022, § 259 Rn. 39), doch muss er nur Tatsachen aufzeigen, die in der Gesamtschau einen entsprechenden Verdacht begründen. Das ist im Wesentlichen eine Einzelfall- und Tatfrage (siehe auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2013 - 2 U 8/13, BeckRS 2014, 1153), bei der wegen des Prognosecharakters auch über die Richtigkeit einer bereits erteilten Auskunft im Verfahren gemäß § 259 Abs. 2 BGB im Grundsatz kein Beweis zu erheben ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. April 1964 - VII ZR 156/62, NJW 1964, 1469 f.; OLG Zweibrücken, Urteil vom 8. November 1996 - 2 U 53/95, GRUR 1997, 131 sowie Samer , in: Götting/Meyer/Vormbrock, Gewerblicher Rechtsschutz, 2. Aufl. 2020, § 12 Rn. 157 m.w.N.), im Gegenzug aber auch der tatsächliche Pflichtverstoß nicht zur Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 286 Abs. 1 ZPO festzustellen ist (statt aller BeckOK-PatentR/ Fricke , Ed. 34, § 140b Rn. 27). Ein ausreichend begründeter Verdacht wird in der Regel gegeben sein, wenn unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens des Auskunftspflichtigen unter Würdigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalles die ursprüngliche Auskunft mehrfach ergänzt oder berichtigt worden ist und/oder sonst der Eindruck entstanden ist, man sei zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohnehin nicht gewillt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1959 - I ZR 135/58, GRUR 1960, 247, 248 f.; Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, NJW-RR 2005, 221, 222) und/oder sogar die Unvollständigkeit der Beauskunftung in einzelnen Punkten bereits nachgewiesen ist (MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 16). Letzteres gilt insbesondere dann, wenn Entschuldigungsversuche dazu nur mit inhaltlich wiederum untauglichen Argumenten erfolgen (vgl. nur etwa OLG Köln, Urteil vom 24. Januar 1997 - 6 U 91/96, NJW-RR 1998, 126, 127; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 2005 - 3 U 91/04, BeckRS 2009, 9886; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2005 - 2 U 44/04, BeckRS 2008, 4704 Rn. 18, LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4a O 183/07, GRUR-RR 2009, 195 sowie BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, juris Rn. 20 f.) und/oder widersprüchliche Einlassungen bzw. nicht überzeugende Angaben zu vermeintlichen Erinnerungslücken erkennbar werden (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93, GRUR 1994, 630, 633 f.). Andererseits begründet bei gebotener Gesamtbetrachtung selbst die Feststellung einer Unvollständigkeit/Unrichtigkeit einer Auskunft in einzelnen Punkten noch nicht automatisch die Annahme mangelnder Sorgfalt, weil der in solchen Fällen zunächst in der Regel gegebene Verdachtsgrund i.S.d. § 259 Abs. 2 BGB entkräftet sein kann, wenn nur den Gesamtumständen nach anzunehmen ist, dass die mangelhafte Auskunft auch auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum des Auskunftspflichtigen beruht hat (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83, NJW 1984, 484, 485; siehe auch OLG Naumburg, Beschluss vom 12.Oktober 2010 - 1 U 73/10, BeckRS 2011, 25163). Dabei kann bei Einschaltung von Mitarbeitern oder außenstehenden Dritten in die Grundlagenermittlung für die Beauskunftung eine sorgfältige Prüfung der Wahrung von Organisationspflichten etc. geboten sein (dazu auch RG, Urteil vom 22. Juni 1929 - I 327/28, RGZ 125, 256 ff.). Doch kann auch eine zunächst schuldhaft unvollständig abgegebene und später erst weiter vervollständigte Auskunft, bei der selbst jedenfalls nunmehr keine tragfähigen Anhaltspunkte mehr ersichtlich sind, dass auch die Vervollständigung nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB entgegenstehen (vgl. nur OLG Düsseldorf, Schlussurteil vom 6. Juni 2012 - VI-U (Kart) 1/06, BeckRS 2012, 13769 zu II.2.b) der Gründe). Nicht ausreichend sind im Rahmen des § 259 Abs. 2 BGB zudem nur eine ursprüngliche Weigerung, eine Auskunft zu erteilen und/oder eine - sei es auch zur Auskunftspflicht führende - frühere Vertragsverletzungen des Schuldners (BGH, Urteil vom 23. März 1966 - VIII ZR 295/63, NJW 1966, 1117, 1120). In der Gesamtwürdigung können ansonsten allerdings auch abfällige Äußerungen des Schuldners über das Klagebegehren zu Lasten des Auskunftspflichtigen zu berücksichtigen sein (Anders/Gehle/ Anders , ZPO, 83. Aufl. 2025, § 254 Rn. 27) und/oder sonstige Indizien, die auf eine Unvollständigkeit, mangelnde Sorgfalt und/oder einen auf Verschleierung gerichteten Unwillen des Auskunftspflichtigen hindeuten. Anhaltspunkte i.S.d. § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB können im Zweifel umso eher bestehen, als sich aus dem außerprozessualen und prozessualen Verhalten des Verpflichteten das Bestreben ableiten lässt, die umfassende und korrekte Auskunftserteilung und ggf. spätere Erfüllung der Leistungsstufe mit allen juristischen Mitteln zu verhindern oder zumindest zu verzögern (siehe nur OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16. September 1992 - 17 U 152/91, juris; Staudinger/ Bittner/Kolbe , BGB (2019), § 260 Rn. 41; Grabinski/Zülch/Tochtermann , in: Benkard, PatG, 12. Aufl. 2023, § 139 Rn. 90 m.w.N.). Ausreichen kann im Einzelfall etwa schon das augenscheinliche Bemühen eines zudem im Hinblick auf die Auskunft wenig vertrauenswürdigen Schuldners, die Ansprüche des Gläubigers im Kontext einer tiefgehenden Verstimmung zwischen den Parteien als nicht vorhanden hinzustellen (siehe auch RG, Urteil vom 10. März 1919 - IV 373/18, WarnR 1919 Nr. 117 sowie Staudinger/ Bittner/Kolbe , BGB, 2019, § 260 Rn. 36). Ist nach diesen Grundsätzen ein entsprechender Verdacht begründet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft auch nicht mehr dadurch entgehen, dass er im Rechtsstreit nur versichern lässt, die zuletzt erteilte Auskunft sei richtig und vollständig (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1959 - I ZR 135/58, GRUR 1960, 247, 248 f.); anderes gilt nur ausnahmsweise bei einem positiven und sicheren Feststehen der Richtigkeit und Vollständigkeit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (siehe auch OLG Naumburg, Urteil vom 12. Februar 1926 - 3 U 145/25, JW 1927, 866), woran aber strenge Anforderungen zu stellen sind. Abschließend ist zu konstatieren, dass die Regelungen in §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB historisch eher nur als eine Art Korrektiv gemeint sind, um „aber schikanöse und allzuhäufige Eide auszuschließen“ ( Dernburg , Das Bürgerliche Recht, Bd. 2, 1. Abt., 1899, § 39 Nr. 7, S. 91 d.A.; siehe ähnlich etwa Planck´s Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, 1. Hälfte, 4. Aufl. 1914, § 259 BGB Anm. 4). Die Anforderungen dürfen daher jedenfalls auch nicht überzogen streng gehandhabt werden, was sich darin fügt, dass man die ohnehin schon gegebene Verfahrenskomplexität auch im Rahmen des § 889 ZPO nicht durch eine zu schuldnerfreundliche Auslegung steigern soll (so deutlich Anders/Gehle/ Schmidt , ZPO, 83. Aufl. 2025, § 889 Rn. 2). Denn wie eingangs schon angesprochen, ist die Versicherung an Eides statt gemäß §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB die einzige im Gesetz vorgesehene abschließende und erschöpfende Sanktion, um die Richtigkeit und Vollständigkeit einer erteilten Auskunft sicherzustellen und damit die materielle Wahrheit zu erzwingen. Deswegen geht es allerdings auch nicht um eine bloße Formalität (siehe erneut BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 23, 29). Der Gedanke gebietet es dennoch, die Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zwar nicht zu negieren, andererseits aber auch nicht zu Gunsten des Auskunftspflichtigen zu überstrecken. (2) Gemessen an den vorstehenden Prämissen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht ausreichenden Grund zu der Annahme gesehen, dass die bisherige Beauskunftung durch den Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden ist, weswegen auch aus Sicht des Senats die tenorierte Pflicht zur Eidesleistung besteht. (a) Die Berufungsbegründung rügt zwar zunächst zu Recht, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht an eine vorprozessuale Verweigerungshaltung des Beklagten mit Blick auf Auskunfts- und Herausgabepflichten und seine diesbezügliche Prozessführung um die Grundsatzfragen angeknüpft werden kann (vgl. erneut BGH, Urteil vom 23. März 1966 - VIII ZR 295/63, NJW 1966, 1117, 1120). Richtig ist auch, dass es im Rahmen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB mit S. 11 der Berufungsbegründung (Bl. 42 des Senatshefts) weniger auf die vom Landgericht angesprochene Prognose künftigen Verhaltens des Beklagten gegenüber einer „rechtskräftig ausgeurteilten Herausgabeverpflichtung“ ankommen dürfte, sondern eher auf die Frage, ob sich aus der Diagnose der bis zuletzt erteilten Auskünfte derzeit ein Verdacht mangelhafter Beauskunftung ergibt. Auch die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen ein überschießendes Verständnis der Klägerin vom Inhalt des gerichtlichen Auskunftstitels vor allem im zweiten Zwangsvollstreckungsverfahren geht im Rahmen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht einseitig zu Lasten des Beklagten, der insofern - zumindest teilweise und eben vor allem in dem zweiten Zwangsvollstreckungsverfahren - nur von Gesetzes wegen eröffnete gerichtliche Rechtschutzmöglichkeiten in Anspruch genommen hat. Dies gilt jedoch - dazu sogleich - in der gebotenen Gesamtwürdigung nur mit gewissen Einschränkungen, weil ungeachtet der titulierten Auskunftspflicht und ihrer formalen Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) die Gesamtumstände gegen den Beklagten streiten. Ansonsten teilt der Senat aber auch die Einschätzung der Berufungsbegründung, dass die „Nachbeauskunftung“ zu dem vor 20 Jahren an den Zeugen Dr. F. - offenbar unstreitig im Einvernehmen mit dem Erblasser im Zuge der zu diesem Zeitpunkt noch vertrauensvoll-gemeinsamen Memoirenarbeiten - herausgegebenen Papierausdruck der Transkripte kein tragfähiges Anzeichen für eine mangelhafte Sorgfalt des Beklagten sein dürfte, zumal sich auch der Erblasser selbst nicht an diesen Umstand erinnert zu haben scheint. Diese Unterlagen befinden sich auch nicht im - sei es mittelbaren - Besitz des Beklagten, so dass der Punkt auch für ein etwaiges Herausgabeverlangen ohne Bedeutung sein wird. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, welche ggf. abtretbaren Herausgabeansprüche dem Beklagten hier gegen den Zeugen Dr. F. zustehen sollten. Die Berufung verweist schließlich zu Recht auch darauf, dass der Beklagte immerhin proaktiv über die zwischenzeitliche Änderung bei den Bankschließfächern Auskunft erteilt hat, was aber auch das Landgericht schon entsprechend gewürdigt hat. Soweit der Beklagte die Ausführungen auf S. 19 des angefochtenen Urteils zu einer ohnehin zu seinen Lasten bestehenden Korrekturpflicht unter Verweis auf BeckOGK-BGB/ Kähler in Zweifel zieht, ist zwar zutreffend, dass a.a.O. (heute: BeckOGK-BGB/ Kähler , Stand: 15. Oktober 2024, § 242 Rn. 768 ff.) zwischen der Korrektur schon anfänglich unrichtiger/bewusst unvollständiger Angaben (Rn. 772 f.) und Angaben zur Änderung anfänglich zutreffender Angaben unterschieden wird, bei denen eine Pflicht zur weiteren Entwicklung eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt (Rn. 774). Auch hier zeigt sich aber - dazu sogleich mehr - das Bestreben des Beklagten zur Bagatellisierung seiner Pflichten aus § 666, 3. Fall BGB und im Nachgang dann aus § 667 BGB. Denn natürlich trifft ihn eine dauerhafte Verpflichtung zur stetigen Aktualisierung aller Angaben zum jeweiligen Stand und Verbleib der Vervielfältigungsstücke, da der Titel - wie der Beklagte selbst erkennt - der Klägerin den Übergang zur Herausgabeklage auf Stufe III ermöglichen soll. Sollte dem Beklagten diese Pflicht möglicherweise zu aufwändig sein, vermag er sich ihr jederzeit dadurch zu entziehen, dass er seinen seit Jahren bestehenden Schuldnerverzug beendet und die Vervielfältigungsstücke - wie ohnehin geschuldet (siehe oben) - an die Klägerin herausgibt. Keine Bedeutung für den Senat haben zudem die Angaben des Beklagten in der eidesstattlichen Versicherung aus dem Jahr 2014 im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung wegen der Originalaufnahmen (Anlage K 38, Bl. 1622 ff. d.A. = Bl. 109 des Zwangsmittelhefts II, Bd. 1), da sich diese Erklärung den Umständen nach nur auf die Originalaufnahmen (und nicht die damals schon vorhandenen Vervielfältigungsstücke) erstreckt. Im Rahmen des hiesigen Verfahrens und der Prüfung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB ist auch ohne Belang, ob die Angaben des Beklagten dazu, dass er mit den 200 analogen Kassetten tatsächlich damals alle Originaltonaufnahmen herausgegeben hat (zur Negativauskunft bereits Beschluss des Senats vom 18. August 2023 - 15 W 62/23 (n.v.), S. 11 f.), wegen der mäandernden Stundenangaben zu der Dauer der (aufgenommenen) Memoirengespräche plausibel sind oder nicht. Denn der Beklagte hat jedenfalls im Verfahren auch angegeben, dass allein von den damals tatsächlich auch herausgegebenen 200 Tonträgern digitale oder schriftliche Vervielfältigungen erstellt worden sind und es keine weiteren Aufnahmen gibt. Bedenken mit Blick auf §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB sind insofern aber weder ausreichend konkret vorgetragen noch ersichtlich. Das gilt umso mehr, als auch dem Erblasser hätte ungefähr bekannt sein müssen, wie viele Stunden an Tonbandaufnahmen man gefertigt haben will (jedenfalls bei einer Abweichung um das Dreifache in der Größenordnung). (b) Indes sind für den Senat bei der gebotenen Gesamtwürdigung im Rahmen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: (aa) Die Angaben des Beklagten zu den digitalen Vervielfältigungsstücken sind schon im Ansatz bis zuletzt fragwürdig geblieben: Richtig ist zwar, dass der Beklagte nach Sinn und Zweck des Auskunftstitels (nämlich: Vorbereitung von Stufe III der Stufenklage) mit den Ausführungen des Senats im Beschwerdeverfahren zu Az.: 15 W 62/23 keine Angaben „zur historischen Entwicklung der verschiedenen Aufenthaltsorte einzelner Vervielfältigungsstücke“ zu machen hat. Das befreit aber - was er verkennt - den Senat dennoch nicht von der kritischen Würdigung der von ihm gemachten Angaben zum heutigen Status quo an Vervielfältigungsstücken, wenn - wie hier - greifbare Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht unrichtiger und unvollständiger Angaben begründen. Insbesondere wenn man jahrelang in Presseinterviews bzw. Pressekonferenzen und auch in der den Erblasser betreffenden Buchpublikation 2014 (S. 20 des Buchs) immer wieder betont hat, dass es sogar 20 bis 30 in aller Welt verstreute Kopien gebe (so auf der Pressekonferenz bei Erscheinen des Buches im Oktober 2014), auf die auch kein deutscher Gerichtsvollzieher mit S. 20 des Buches jemals Zugriff wird nehmen können, muss man sich mit dem schon im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/17, juris Rn. 162 - 164 dazu im Einzelnen Gesagten und hier zur Meidung unnötiger Wiederholungen umfassend in Bezug zu nehmenden Ausführungen ganz erhebliche Zweifel an seinen Angaben zu angeblich heute nur noch in deutlich geringerer Zahl vorhandenen Vervielfältigungsstücken gefallen lassen. Das gilt umso mehr, als die Äußerungen etwa der Presse gegenüber nicht nur einmal gefallen und etwa nur spontan und unspezifisch gewesen sind (so aber S. 10 f. der Berufungsbegründung, Bl. 41 f. des Senatshefts). Die vielmehr offenbar aus tiefer Überzeugung abgefassten Passagen im Buch des Beklagten belegen deutlich, wie ernst und wichtig dieser Punkt dem Beklagten war. Dieser ist bewusst auch damit angetreten, sein Narrativ von einem nur missverstandenen und vermeintlich vor allem von der Klägerin nur miserabel behandelten „Autor“ der bisher erschienenen Bände der Memoiren des Erblassers zu verbreiten, welcher in einer Art „publizistischen Notwehr“ gehalten sein will, zur Not auch mit allen Möglichkeiten der Verschleierung über den gesamten Globus hinweg der die deutsche Justiz nur zu einem vermeintlich privaten Rachefeldzug missbrauchenden Klägerin den Zugriff auf alle Vervielfältigungsstücke als Ausfluss seines Tonband- "Schatzes“ (Buch, S. 10, 18, 59) auf Dauer vorzuenthalten. Das Vorgenannte gilt gerade auch mit Blick auf den in keiner Weise nachvollziehbaren „Schwenk“ in dem Gesamtvortrag des Beklagten zu der Erstellung der ersten digitalen Vervielfältigungsstücke entweder nach einem „hoch und heiligen“ Versprechen schon im Jahr 2003 auf „CD“ (als der Vortrag dem Beklagten bei der Verjährungsfrage noch hilfreich erschien) und später plötzlich dann erst im Jahr 2013 direkt auf einer Wechselfestplatte mit erheblichem Aufwand. Berücksichtigt man dann noch, dass es offenbar auch noch eine weitere digitale Kopie gegeben haben muss, die man seinerzeit an den ersten Prozessbevollmächtigten des Beklagten übergeben hat (deutlich S. 9 der Klageerwiderung vom 27. November 2014, Bl. 109 d.A.) und zu deren weiterem Schicksal auch keinerlei Angaben von Substanz gemacht worden sind, um den Verdacht unrichtiger Angaben zum heutigen Status Quo nur noch recht weniger digitaler Vervielfältigungsstücke auszuräumen, besteht für den Senat ein hinreichender Grund zu der Annahme, dass die gemachten Angaben insgesamt noch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Auch mit Blick auf die schriftlichen Vervielfältigungsstücke gilt nichts anderes: Zwar kommt es mit dem oben Gesagten nicht auf das an den Zeugen Dr. F. übergebene Vervielfältigungsstück an und auch nicht auf die Angaben, was man an Transkripten wie vom zwischenzeitlich verstorbenen Mitautor des Buches zurückerhalten hat. Denn die Klägerin hat zu Recht auch darauf verwiesen, dass der Verlag und auch die im Verfahren vor dem Senat zu Az.: 15 U 135/22 in Anspruch genommenen Presseorgane nach eigenem Vortrag zumindest temporär offenbar Zugriff auf den „Zitateschatz“ gehabt haben müssen, zumal Passagen in Presseberichten enthalten waren, die sich gerade nicht im Buch des Beklagten und seines Mitautors so wiedergefunden haben. Alle haben mit dem Material offenbar auch zumindest stichprobenartige Prüfungen vorgenommen. Da aber sowohl der Verlag als auch die Presseorgane in den Verfahren zu Az.: 15 U 135/22 und 15 U 314/19 durchweg in Abrede gestellt haben, noch selbst über Material zu verfügen, wäre es auch insofern am Beklagten gewesen, zumindest rudimentär mitzuteilen, dass man damals nur das einzige bei ihm vorhandene (?) Papierexemplar und/oder die einzige Papierkopie des Mitautors zu diesen Zwecken verliehen und dann zurückbekommen haben will. Ohne solche Angaben muss der Beklagte sich aber auch hier erhebliche Zweifel an seinen Angaben zu den Transkripten gefallen lassen, die dann - mit der angefochtenen Entscheidung - insgesamt die Anwendung der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB tragen. Auch dies hat nichts mit der anders gelagerten Frage zu tun, dass der Auskunftstitel selbst nach den Erkenntnissen aus dem Beschwerdeverfahren zu Az. 15 W 62/23 keine Beauskunftung zur Genese von Vervielfältigungsstücken verlangen mag. Denn ungeachtet dessen geht es auch hier allein um die Frage, ob ein hinreichender Verdacht unrichtiger Angaben besteht, der aus den Gesamtumständen aber abzuleiten ist. Hinzu tritt schließlich noch, dass der Beklagte in allen bisherigen Verfahren ohnehin erhebliche Defizite in Sachen Wahrheitsliebe und Glaubhaftigkeit von Angaben hat erkennen lassen. Der Senat verweist zur Meidung unnötiger Wiederholungen auf seine über das Vorgenannte noch hinausgehenden Ausführungen in dem auch von den Parteien in Bezug genommenen Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 153 - 177. (bb) Würdigen muss man ansonsten mit dem eingangs Gesagten zwar nicht ganz allgemein etwaige vorgerichtlichen Pflichtverletzungen und auch nicht solche, die möglicherweise erst zu der Auskunftspflicht geführt haben. Das schließt es aber - mit dem Landgericht - nicht aus, auch die pflichtwidrige Falschauskunft am 30. März 2010 (dazu bereits oben, dies auch entgegen den Ausführungen auch auf S. 10 der Berufungsbegründung, Bl. 41 des Senatshefts) ebenso zu Lasten des Beklagten zu würdigen wie seine auf S. 17 des angefochtenen Urteils angesprochenen Interviewäußerungen. Mit diesen ist über die oben angesprochene Frage der Auslandskopien hinaus auch stets das Begehren des Erblassers/der Klägerin bagatellisiert worden und auch dadurch ist in dem ersichtlich auch tief zerrütteten Verhältnis zumindest zur Klägerin insgesamt das Bestreben zum Ausdruck gekommen, die effiziente Durchsetzung eines Herausgabeanspruchs auf der kommenden Stufe III möglichst zu vereiteln oder zumindest zu erschweren, was aber eben - wichtig für den Verdachtsgrad - auch durch eine unzureichende Beauskunftung nach Stufe I leicht möglich ist. Das Verhalten des Beklagten ist nicht nur der zulässigen prozessualen Rechtsverteidigung - insbesondere auch mit Blick auf Fragen der Darlegungs- und Beweislast in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu Az.: 15 U 314/19 - für den Fall der eröffneten Zugriffsmöglichkeiten der Klägerin auf den „Tonbandschatz“ geschuldet. Vielmehr ist das Gesamtverhalten Ausdruck einer grundsätzlichen Verweigerungshaltung des Beklagten, der sich nach mehreren, teils selbst beim Bundesgerichtshof verlorenen Verfahren in allen „Grundsatzfragen“ der rechtlichen Auseinandersetzung weiterhin uneinsichtig zeigt. Dies belegt auch der erneute Versuch des Beklagten, auf S. 10 der Berufungsbegründung (Bl. 41 des Senatshefts), mit einer angeblich unter den „damaligen Parteien“ geschlossenen Aufhebungsvereinbarung zu argumentieren, während tatsächlich allein ein Aufhebungsvertrag zwischen dem Memoiren-Verlag und dem Beklagten im Raum steht, der - wie der Beklagte weiß - die Rechtspositionen des Erblassers im Verhältnis zum Beklagten ohnehin nicht berührt hat (Senat, Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 244) . Insofern kann dann ergänzend auch noch an das oben bereits zum Verlauf der Zwangsvollstreckungsverfahren Gesagte angeknüpft werden: Richtig ist zwar, dass der Beklagte sich zu Recht vor allem im zweiten Verfahren den Versuchen der Klägerin wiedersetzt hat, mit einem überschießenden Titelverständnis den Titel zu überstrecken. Indes war die Beauskunftung - wie die unten noch erfolgende Zusammenstellung der einzelnen Teilangaben eindrucksvoll belegt - dennoch insgesamt ein stets bewusst nur „häppchenweise“ erfolgendes, insgesamt auf Verzögerung und Verdunkelung ausgelegtes Vorgehen. Denn in Ansehung der selbst im Verfahren propagierten Bestimmtheitsbedenken zum ursprünglichen Herausgabeanspruch war dem - anwaltlich vertretenen - Beklagten von Anfang an klar, dass die Angaben zu den digitalen Kopien auf (unbenannten) Wechselfestplatten bzw. vier DVDs (irgendwo) „in seinem Besitz“ keinesfalls ausreichend sein konnten (entgegen S. 11 der Berufungsbegründung, Bl. 42 des Senatshefts), gleiches galt für die Minimal-Angaben zu den schriftlichen Vervielfältigungsstücken/USB-Sticks im Schreiben vom 22. März 2021. Wenn auf S. 8 f. der Berufungsbegründung (Bl. 39 f. des Senatshefts) noch auf Rechtsprechung zu einem möglichen Rechtsirrtum verwiesen wird, wird ein solcher auch nicht einmal konkret behauptet ( „soweit sich der Beklagte … in einem Rechtsirrtum befunden haben sollte“ ?), geschweige denn substantiiert. In Ansehung des klaren Titels und der eigenen Einwendungen gegen den ursprünglichen Herausgabeantrag ist auch dieses Vorbringen erkennbar fernliegend gewesen und erneut auf Verzögerung und Verdunkelung gerichtet. Dies gilt auch, soweit der Beklagte sich auf S. 9 der Berufungsbegründung (Bl. 40 des Senatshefts) - wie beim potentiellen Erklärungsbewusstsein - auf Fragen der Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit beruft (erneut unter Verweis auf die Ausführungen des Senats nur zu § 687 Abs. 2 BGB). Jedenfalls nach Titelerlass war nach eigenem Vorbringen aber auch dem Beklagten klar, dass er zumindest diejenigen Angaben zu machen hatte, die die Klägerin nach dem eigenen Rechtsstandpunkt des Beklagten prozessual benötigen würde, um einen den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Herausgabeanspruch zu stellen. Dies hat man mit der nur „scheibchenweise“ und auch nur auf gerichtlichen Druck hin (insbesondere durch den ersten Zwangsvollstreckungsbeschluss) nachgetragenen Beauskunftung aber wiederum so schleppend getan, dass auch dadurch der Verdacht i.S.d. §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB in der Gesamtwürdigung weiter genährt worden ist. Dabei kommt es dann - zumal der Computer mit dem Scan jetzt zerstört sein soll, woran keine Zweifel der Klägerin geäußert werden - auf die im Beschluss des Senats vom 18. August 2023 - 15 W 62/23 (n.v.) angesprochenen besonderen Vollstreckungsprobleme bei unabgegrenzt auf einem privaten PC abgespeicherten Dateien nicht mehr an. (cc) All dies trägt hier - mit dem Landgericht - in der Gesamtschau dann aber die Annahme des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB. (3) Bestimmtheitsbedenken i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO am Klageantrag und dem folgend der Tenorierung des landgerichtlichen Titels sieht der Senat nicht. Im Hinblick darauf, dass ein Titel i.S.d. § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB (analog) nur ausreichend bestimmt sein mag, wenn die eidesstattlich zu versichernden Auskünfte konkret entweder aus mit dem Titel verbundenen Anlagen ersichtlich sind (wie bei umfangreichen Rechnungslegungen) oder sich aus den Gründen der Entscheidungen im Wege der Auslegung für ein Vollstreckungsorgan mühelos ermitteln lassen, weil sie ihrem wesentlichen Inhalt nach dort wiedergegeben sind (BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 33 - 38 m.w.N.; siehe auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Dezember 2004 - 2Z BR 203/04, juris und BeckOK-ZPO/ Stürner , Ed. 54, § 889 Rn. 2 für Ausreichenlassen einer Bezugnahme auf Schriftsätze; enger OLG Zweibrücken, Urteil vom 6. Februar 2003 - 6 UF 148/02, juris; Sturhahn , in: Schuschke u.a., Kölner Kommentar Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2024, § 889 ZPO Rn. 4; BeckOK-PatentR/ Fricke , Ed. 34, § 140b Rn. 42.2), folgt auch daraus nichts für den Beklagten Günstigeres. Denn es geht nach dem angefochtenen Titel ersichtlich um alle erteilten Angaben, nämlich „die gemäß Urteil des BGH vom 03.09.2020 (Az. III ZR 136/18) in Verbindung mit dem Teilurteil der Kammer vom 27.04.2017 (Az. 14 O 286/14) geschuldete Auskunft, das heißt darüber, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen, die im Rahmen der Erstellung der Memoiren Y. B. von diesem besprochen und vom Beklagten aufgenommen wurden, in schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und/oder hat vervielfältigen lassen, und zwar unter genauer Angabe, wann er welche Vervielfältigungen erstellt hat bzw. hat erstellen lassen und unter genauer Beschreibung der Zahl und Art der hergestellten Vervielfältigungsstücke sowie unter Angabe zu deren Verbleib, nach bestem Wissen so vollständig erteilt hat, als er dazu imstande ist.“ Diese für sich genommen bereits hinreichend klare Angabe fasst der Senat aus Klarstellungsgründen wie nachstehend nur nochmals zusammen und blendet so den derzeit fraglichen Stand der Beauskunftung ein, der so dann auch Basis der Vollstreckung nach § 889 ZPO bilden kann. Obendrein ist anerkannt, dass das Vollstreckungsgericht in Form des funktional zuständigen Rechtspflegers (§ 20 Abs. Nr. 17 RPflG) ohnehin auch jederzeit berechtigt wäre, die im Titel von den Prozessgerichten festgelegte Formel der Versicherung und ihren Umfang durch einen ergänzenden Beschluss entsprechend § 261 Abs. 1 BGB anzupassen und zu ändern, weswegen die Bestimmbarkeit der Auskünfte, auf die sich die Eidesleistung zu beziehen hat, richtigerweise ohnehin schon für die Zwangsvollstreckung genügt (statt aller Wieczorek/Schütze/ Rensen , ZPO, 4. Aufl. 2014, § 889 Rn. 6; Anders/Gehle/ Schmidt , ZPO, 25. Aufl. 2025, § 889 Rn. 3; Staudinger/ Bittner/Kolbe , BGB, 2019, § 261 Rn. 1, 5; Sturhahn , a.a.O., § 259 Rn. 4; Musielak/Voit/ Lackmann , ZPO, 21. Aufl. 2024, § 889 Rn. 3, 6; Zöller/ Seibel , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 889 Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, juris und bei nachträglichen Angaben auch BVerfG, Beschluss vom 17. August 2023 - 2 BvR 1851/22, juris zu einem Anpassungszwang). Zusammenfassend sind Gegenstand der Auskunft im oben genannten Umfang mithin die darauf bezogenen Angaben aus den Auskunftsschreiben vom 29. Juni 2018, 3. August 2018, 22. März 2021, 4. Juni 2021 und 2. Juli 2021 wie nachstehend eingeblendet: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ sowie die u.a. auf S. 9 des Schriftsatzes vom 12. Dezember 2022 (Bl. 367 des Zwangsmittelhefts II, Bd. 2) zu Zwecken der Beauskunftung in Bezug genommenen Schriftsätze vom 7. Mai 2021, 20. Januar 2022 und 28. April 2022 sowie der Schriftsatz vom 12. Dezember 2022: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ sowie das weitere Vorbringen im gerichtlichen Verfahren im Schriftsatz vom 20. März 2024: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“„Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“„Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ und in der Berufungsbegründung vom 16. September 2024 (Bl. 31 ff. des Senatshefts) wie folgt: In Ansehung dieses Konvoluts von ineinandergreifenden Teilauskünften muss die Eidesleistung dann denklogisch auch dahingehen, dass die Summe dieser Teilauskünfte insgesamt die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1961 - V ZR 192/60, NJW 1962, 245 ff.) und dann den titulierten Anforderungen genügt. (4) Ein Ausnahmefall i.S.d. § 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB liegt ersichtlich nicht vor. (5) Da - wie der Senat im Beschwerdeverfahren zu Az. 15 W 62/23 ausgeführt hat - formal auch eine Auskunft mit Erfüllungswirkung erfolgt ist, bestehen schließlich keine Bedenken am Geltendmachen des seiner Natur nach der Auskunft nachfolgenden Anspruchs aus § 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB (dazu etwa BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 15 ff. m.w.N.). Auch weitere Einschränkungen beim Umfang der geschuldeten Versicherung (dazu etwa nur RG, Urteil vom 22. Juni 1929 - I 327/28, RGZ 125, 256 ff.) sind nicht geboten, zumal der Beklagte hinsichtlich der gemachten Angaben selbst sprichwörtlich alle Fäden in der Hand hatte und seine Angaben durchweg Fragen betrafen, die so dann auch Gegenstand eigener Wahrnehmung gewesen sind. Ob der Beklagte sich bei einer etwaigen Korrektur/Ergänzung seiner Angaben ggf. einer strafbaren Handlung (wie z.B. eines versuchten Prozessbetruges) bezichtigen müsste, steht der Verurteilung anerkanntermaßen schließlich gerade nicht entgegen (BGH, Urteil vom 30. April 1964 - VII ZR 156/62, NJW 1964, 1469, 1470 f.). b) Wie im Rahmen des Rechtschutzbedürfnisses bereits ausgeführt, ist der - zwischenzeitlich rechtskräftig titulierte - Auskunftsanspruch nicht verjährt. Nichts Anderes gilt für den hier allein streitgegenständlichen Hilfsanspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Der Beklagte kann sich also auch mit Blick auf S. 20 der angefochtenen Entscheidung nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Stufenklage hatte auch für den Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Wirkungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ohnehin knüpft eine eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunftserteilung an, so dass der Anspruch auf Abgabe der Versicherung an Eides richtigerweise erst - auch verjährungsrechtlich - erstmals entstehen kann, wenn die Auskunft zumindest formal ordnungsgemäß und äußerlich vollständig erfolgt ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21, juris Rn. 15). Auch mit Blick darauf und die erst ab 2018 „scheibchenweise“ erfolgte Beauskunftung bestehen daher keine Bedenken an der Durchsetzbarkeit auch dieses Anspruchs mit Blick auf §§ 195, 199 BGB. Im Übrigen kann auf das oben zum Herausgabeanspruch, zur Stufenklage und § 204 Abs. 2 BGB Gesagte Bezug genommen werden. 5. Auch mit Blick auf die titulierte Feststellung einer materiell-rechtlichen Herausgabepflicht - für die sich die Problematik der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung kraft Natur der Sache schon nicht stellt - hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. a) Zulässigkeitsbedenken gegen den Zwischenfeststellungsantrag (§ 256 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. aa) Eine Zwischenfeststellungsklage kann zwar nur innerhalb eines (noch) anhängigen Verfahrens erhoben werden, doch war mit dem oben Ausgeführten die Stufenklage hier weiterhin anhängig. Bedenken an der Sachdienlichkeit der nachträglichen Klageerweiterung bestehen - will man dies bei § 256 Abs. 2 ZPO überhaupt gesondert prüfen - jedenfalls nicht. bb) Es liegt ein feststellungsfähiges (gegenwärtiges) „Rechtsverhältnis“ zwischen den Parteien des Rechtsstreits vor, wobei im Rahmen des § 256 Abs. 2 ZPO dieselben Anforderungen gelten wie bei § 256 Abs. 1 ZPO (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 20. April 2018 - V ZR 106/17, juris Rn. 13 und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74, BGHZ 68, 331 = juris Rn. 28; MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 81, 84; weitergehend sogar noch Musielak/Voit/ Foerste , ZPO, 21. Aufl. 2024, § 256 Rn. 41 m.w.N.). Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache zu verstehen. Darunter sind auch einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverhältnis beruhende Ansprüche oder Rechte zu verstehen, nur nicht einzelne Vorfragen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16 m.w.N.). Dem trägt die Antragsfassung und Tenorierung Rechnung (zu Leistungspflichten als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch Zöller/ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 4 m.w.N.); das Landgericht hat dies zutreffend beurteilt (S. 13 ff. der angefochtenen Entscheidung). cc) Der Statthaftigkeit der Zwischenfeststellungsklage steht entgegen dem zu eng gefassten Wortlaut des § 256 Abs. 2 ZPO mit dem Landgericht (S. 14 der angefochtenen Entscheidung) nicht entgegen, dass das Rechtsverhältnis nicht erst im Laufe des Rechtsstreits, sondern schon lange davor zwischen den Parteien streitig geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa nur BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318, 319 f.). dd) Soweit statt eines Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO bei einer Zwischenfeststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO von Amts wegen eine Vorgreiflichkeit (Präjudizialität) festgestellt werden muss (vgl. nur BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20, NJW-RR 2022, 34 Rn. 20), bestehen ebenfalls keine Bedenken: Die Berufungsbegründung rügt auf S. 15 (Bl. 46 des Senatshefts) zwar im Grundsatz zu Recht, dass es dafür entgegen S. 14 der angefochtenen Entscheidung nicht auf den gerichtlichen Prüfungsumfang (erst) auf Stufe III der Stufenklage ankommen kann, sondern allein und ausschließlich darauf, ob die Entscheidung des hier aktuell zu entscheidenden Rechtsstreits auf Stufe II der Stufenklage von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines materiell-rechtlichen Herausgabeanspruchs als Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO ganz oder zum Teil abhängt. Dies ist aber - entgegen dem Beklagtenvortrag - der Fall: Voraussetzung ist nur, dass im Rahmen des laufenden Rechtsstreits über das zur Zwischenfeststellung gestellte Rechtsverhältnis ohnehin zu entscheiden ist und der Rechtsstreit nicht ohne Beantwortung dieser Frage und unabhängig davon entscheidungsreif ist/wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht seine Entscheidung notwendig auf diesen Aspekt stützen müsste; vielmehr ist es bei mehreren Begründungsmöglichkeiten ausreichend, dass das Rechtsverhältnis für einen der Begründungswege ein notwendiges Glied ist (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 110/09, NJW-RR 2010, 640 Rn. 19). Zudem ist unschädlich, wenn keine Präjudizialität in dem Sinne festzustellen ist, dass das streitige Rechtsverhältnis ein notwendiges Element unmittelbar für den in der Hauptentscheidung enthaltenen Subsumtionsschluss darstellt. Denn es genügt für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage, wenn das Bestehen/Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses nur einen Einwand oder eine Einrede gegenüber dem Hauptanspruch begründet (siehe nur BGH, Urteile vom 9. März 1994 - VIII ZR 165/93, NJW 1994, 1353, 1354 und vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06, juris Rn. 11; vertiefend Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256 Rn. 118 m.w.N.) oder sonst eine zwingend vom Gericht mitzuentscheidende präjudizielle Vorfrage zu dem fraglichen Rechtsverhältnis betrifft. Sinn und Zweck der Regelung in § 256 Abs. 2 ZPO ist nur, dass eine an sich erforderliche Sachentscheidung zugleich noch in Form eines der Rechtskraft fähigen Urteils abgegeben wird und so dem Gericht nicht etwa zusätzliche Arbeit auferlegt wird, sondern nur eine ohnehin erforderliche Prüfung/Sachentscheidung im Rahmen des Hauptprozesses, deren Rechtskraft isoliert aber sonst nur den Klageanspruch des Hauptprozesses, nicht auch die Antwort auf die präjudizielle Vorfrage ergreifen würde, prozessual nutzbar gemacht wird. Mit anderen Worten wird über ein Rechtsverhältnis, über welches das Urteil zur Hauptsache ohnedies sachlich zu befinden hat, so „im Vorbeigehen“ eine der Rechtskraft fähige Entscheidung erreicht, weil das Gericht die Fragen durch den ihm vorgelegten Streitfall ohnedies sachlich entscheiden muss (vgl. etwa nur BGH, Urteil vom 27. 10. 1960 - III ZR 80/58, NJW 1961, 75). Mit Blick darauf kommt es nicht darauf an, dass - wie gezeigt - im beschränkten Prüfungsumfang bei §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht einmal das Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs nochmals gesondert zu prüfen sein mag (wegen des rechtskräftigen Titels auf Stufe I) und erst recht nicht das Bestehen eines materiell-rechtlichen Herausgabeanspruchs. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Fall hier anders gelagert ist als bei der vom Senat u.a. im Teilurteil vom 6. Februar 2024 - 15 U 314/19, juris Rn. 300 ff. (ähnlich auch Senatsurteile vom 22. Juni 2023 - 15 U 135/22, n.v., S. 156 ff. und - 15 U 65/17, n.v.) aufgezeigten Möglichkeit, neben einer Stufenklage auf Stufe I oder II einen bereits hinreichend beauskunfteten Teil parallel mit einer „ungestuften“ Teil-Herausgabeklage direkt und unmittelbar zu verfolgen (zu solchen parallelen Teilklagen auf der ersten oder zweiten Stufe auch MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 20 a.E.). und dabei - auch zu Meidung von Problemen mit § 301 ZPO (dazu auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 19; Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 254 Rn. 4 und Rn. 39, zur Möglichkeit eines flankierenden Grundurteils i.S.d. § 304 ZPO auf Stufe I oder II bei einer Stufenklage BGH, Urteil vom 1. März 1999 - II ZR 312/97, BGHZ 141, 79 = juris Rn. 17 bei feststehender Zahlungspflicht, zu diesen Fragen auch Rieländer , ZZP 134 (2021) 137, 166 f.) - einen flankierenden Zwischenfeststellungsantrag zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch auch mit Blick auf Stufe III zu stellen, was eigentlich Thema des Schriftsatzes der Klägerin vom 25. Mai 2023 (Bl. 3706 ff. d.A.) und des diesem beigefügten Rechtsgutachtens (Bl. 3714 ff. d.A.) war, hier aber dann im Folgenden u.a. auch im Schriftsatz vom 27. November 2023 (Bl. 3756 ff. d.A.) nicht ganz umgesetzt worden ist. Der Sachverhalt ist auch anders gelagert als derjenige, bei dem bei einer Stufenklage ein solcher Zwischenfeststellungsantrag wegen des materiell-rechtlichen Hauptsacheanspruchs als Gegenstand der kommenden Leistungsstufe schon auf Stufe I gestellt wird, weil bei Hilfsansprüchen auf Auskunft das Bestehen des Leistungsanspruchs (= Stufe III) dem Grunde nach zwar bereits ist als vorgreifliche Frage in der Prüfung von Stufe I vorweg zu nehmen, mit dem oben Gesagten aber eben nicht von der Rechtskraft erfasst wird (zu solchen Zwischenfeststellungsklagen auf Stufe I der Stufenklage etwa auch BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97, VIZ 1999, 161 = juris Rn. 8 sowie BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 18; zustimmend etwa auch OLG Nürnberg, Urteil v. 14. März 2022 - 8 U 2907/21, BeckRS 2022, 7415 Rn. 16; Zöller/ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 4, 10; Prütting/Gehrlein/ Geisler , ZPO, 16. Aufl. 2024, § 254 Rn. 37; BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 54, § 254 Rn. 23, Anders/Gehle/ Anders , ZPO, 83. Aufl. 2025, § 254 Rn. 6 „Zwischenfeststellungsurteil“, 35 sowie § 256 Rn. 67/75 „Stufenklage“; Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, 254 Rn. 34, 78, § 256 Rn. 442; Schäuble , JuS 2011, 506, 509 und Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl.2024, § 254 Rn. 31 und 34 a.E.; nicht angepasst nur § 256 Rn. 122; siehe zur Klärung eines Handelsvertreterverhältnisses auch OLG Hamm, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 18 U 126/09, BeckRS 2010, 2542 und für einen dem Anspruch auf allen Stufen entgegenstehenden Einwand auch OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28. Januar 2011 - 4 UF 67/10, BeckRS 2011, 24254). Allein darauf passt auch die Begründung auf S. 14 f. der angefochtenen Entscheidung. Denn die Unterschiede des laufenden Falles zu diesen beiden Konstellationen ändern im Ergebnis hier nichts zu Gunsten des Beklagten: Denn dieser verkennt, dass er das Rechtsschutzbedürfnis für die hier zu entscheidende Klage auf Stufe II gerade damit in Zweifel zieht, dass angeblich kein materiell-rechtlicher Herausgabeanspruch auf Stufe III mehr besteht oder jemals bestanden hat (u.a. wegen fehlenden potentiellen Erklärungsbewusstsein) bzw. jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder auch jetzt nicht mehr durchsetzbar sei (wegen der erhobenen Verjährungseinrede, vgl. insbesondere S. 11/13/15 ff. des Schriftsatzes vom 20. März 2024, Bl. 4268/4270 /4272 ff. d.A.). Jedenfalls mit Blick auf diesen Vortrag steht für den Senat außer Zweifel, dass die (Sach-)Entscheidung des Rechtsstreits auch auf der hier zur Entscheidung stehende Stufe II der Stufenklage durchaus vom Bestehen oder Nichtbestehen des fraglichen Rechtsverhältnisses (also: dem Bestehen des Herausgabeanspruchs) ganz oder zum Teil i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO abhängt. Soweit es an einer Vorgreiflichkeit fehlen mag, wenn sich der Zwischenfeststellungsantrag auf einen de facto ganz unterschiedlichen Sachverhalt bezieht, über den im streitigen Hauptsacheverfahren nicht ohnehin vom Gericht mitentschieden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 33 für Bestehen eines Unterlassungsanspruchs als eine dort gerade nicht präjudizielle Frage im Verhältnis zu den im Hauptprozess verfolgten Schadensersatzfragen), folgt auch daraus hier nichts Gegenteiliges. Denn die gerichtliche Prüfung baut aus genannten Gründen auf der identischen präjudiziellen Vorfrage auf. Auch hier kann dahinstehen, ob die Vorgreiflichkeit nur für eine Sachentscheidungsvoraussetzung (Rechtsschutzbedürfnis) eine Rolle spielen könnte, wenn man die Frage des Bestehens des Hauptanspruchs nicht als Tatbestandsmerkmal bei §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB in der Begründetheit prüfen will (dazu MüKo-BGB/ Krüger , 9. Aufl. 2022, § 259 Rn. 16). Denn im Rahmen des § 256 Abs. 2 ZPO ist es unerheblich, ob es bei der vorgreiflichen Frage nur um Prozess-/Sachentscheidungsvoraussetzungen geht ( Assmann , in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2023, § 256 Rn. 433 und Rn. 445 zu Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs bzw. der zur Unzulässigkeit der Klage führenden Frage der Wirksamkeit eines Vertrages). Auch Angaben zum Rechtsschutzbedürfnis als bloße Vorfrage nehmen jedenfalls nicht an der materiellen Rechtskraft eines Urteils teil (BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2022 - I ZB 69/21, GRUR 2023, 105 Rn. 20), so dass auch insofern nach ihrer ratio legis die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO das zutreffende Mittel zur verbindlichen und insofern über den Hauptrechtsstreit auf Stufe II der Stufenklage (§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB) hinausgehenden Klärung dieser vorgreiflichen Frage darstellt. Ob daneben die Vorgreiflichkeit der Frage nach dem Bestehen eines (durchsetzbaren) materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch auch noch daraus folgt, dass ein Gericht ungeachtet von der genauen Antragstellung auf den vorgelagerten Stufen einer Stufenklage stets bereits die gesamte (Stufen-)Klage durch Sachurteil vollständig abweisen darf, wenn bereits jetzt feststeht, dass auf der letzten Stufe kein oder kein durchsetzbarer Anspruch (mehr) besteht (dazu etwa BGH, Urteil vom 30. April 2019 - II ZR 317/17, NJW 2019, 2473 Rn. 11; Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 179/16, NJW 2017, 2675 Rn. 23; Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042, 1044; Zöller/ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 9, 14; kritisch für Rechtsmittelgericht MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 254 Rn. 31), kann dahinstehen. Diese vor allem für Stufe I diskutierte Frage dürfte sich richtigerweise auch auf Stufe II aus Gründen der Prozessökonomie in gleicher Form stellen, mag das auch selten praktisch werden, weil man die Frage normalerweise schon auf Stufe I prüfen wird bzw. hätte prüfen müssen, was aber keine spätere Gesamtabweisung ausschließt (dazu auch Kurpat, in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Stufenklage Rn. 2.4683). Auch diese Prüfung wäre dann aber vorgreiflich i.S.d. § 256 Abs. 2 ZPO (siehe für Gesamtabweisung bei Verneinen der Vorfrage des Bestehens einer Sonderbeziehung als Basis für Auskunft und Herausgabepflicht auch allgemein Schäuble , JuS 2011, 506, 508 a.E.). Denn auch dann wäre das Bestehen des materiell-rechtlichen Herausgabenanspruchs dem Grunde hier auf Stufe II ohnehin (ggf. erneut) vom Gericht als Vorfrage zu prüfen und damit ebenfalls (vorgreifliche) Voraussetzung für eine stattgebende Sachentscheidung, weil man bei einem Nichtbestehen des streitigen „Rechtsverhältnisses“ die Klage hätte insgesamt abweisen müssen. Die begehrte Feststellung bezieht sich schließlich auch auf einen Gegenstand, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des laufenden Rechtsstreits auf Stufe II hinausgeht; es werden mit anderen Worten die zu klärenden Rechtsbeziehungen nicht bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache auf Stufe II bereits „erschöpfend“ geregelt (zu diesen Fragen etwa BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 16 ff.). Wie eingangs gezeigt, hat insbesondere die Sachentscheidung auf Stufe I oder II der Stufenklage als solche keine wie auch immer gelagerte Bindungswirkung für die Frage des Bestehens eines materiell-rechtlichen Leistungs-/Herausgabeanspruchs auf Stufe III der Klage. Der Fall hier liegt wegen der Stufung im Rahmen des § 254 ZPO auch nicht so wie bei einer einfachen Leistungsklage, bei der beispielsweise ein Antrag auf Zwischenfeststellung, dass die Beitragserhöhungen eines Versicherers unwirksam sind, unzulässig sein muss, wenn der Kläger die aus der Unwirksamkeit resultierenden Ansprüche bereits umfassend im Wege der Leistungsklage geltend macht und weitergehende Ansprüche nicht ersichtlich sind (dazu etwa BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 54, § 256 Rn. 44.1). Mit Blick darauf hat auch das Landgericht auf S. 14 f. der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf abgestellt, dass jedenfalls im aktuellen Verfahrensstadium auf Stufe II ohne den Feststellungsantrag die Entscheidung zu dem materiell-rechtlichen Herausgabeanspruch nicht ohnehin schon erschöpfend geklärt werden kann. ee) Insofern ist dann auch die (ungeschriebene) weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage gegeben, wonach die Möglichkeit bestehen muss, dass das inzidenter zu klärende „Rechtsverhältnis“ zwischen den Parteien auch über den gegenwärtigen Streitstand hinaus noch künftig weitere Bedeutung hat oder gewinnen kann (st. Rspr., vgl. BGH Urteile vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, NJW 2023, 1567 Rn. 35; vom 5. Mai 2011 − VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195 Rn. 21, vom 10. Dezember 1993 - V ZR 158/92, NJW 1994, 655 und vom 6. Juli 1989 - IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318, 320 sowie BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 54, § 256 Rn. 45; Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256 Rn. 117, 120. AA hingegen Schumann , FS Georgiades, 2006, 543, 573 f. und wohl auch MüKo-ZPO/ Becker-Eberhard , 6. Aufl. 2020, § 256 Rn. 86). Neben der Vorgreiflichkeit der Klärung für die Stufe III der Klage - auch Vorteile einer Zwischenfeststellung im gleichen Verfahren genügen für § 256 Abs. 2 ZPO (statt aller Musielak/Voit/ Foerste , ZPO, 21. Aufl. 2024, § 256 Rn. 42 für Teilklage-Gestaltungen) - stehen insbesondere auch etwaige daran anknüpfende und künftig noch zu verfolgende Folgeansprüche im Raum, etwa Ansprüche auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, Ansprüche wegen einer Verwertung des an sich herauszugebenden Materials durch den Beklagten und/oder etwaige Ersatzansprüche wegen der teilweisen Vernichtung von Material (vgl. auch § 287 BGB). Im Gegenzug sind u.U. auch Ansprüche des Beklagten nicht von vorneherein ausgeschlossen. Für die Zulässigkeit einer Zwischenfeststellung genügt es aber schon, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Klägerin aus dem Rechtsverhältnis, auf das die Klage gestützt ist, noch weitere Ansprüche zustehen und/oder Pflichten resultieren (siehe etwa nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 − VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195 Rn. 21 und allgemein BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 54, § 256 Rn. 45); es genügt also die Möglichkeit von denkbaren Folgestreitigkeiten (Stein/Jonas/ Roth , ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256 Rn.117 m.w.N.). Das steht hier bei lebensnaher Betrachtung in Ansehung der bisherigen Prozessführung der Parteien außer Frage, zumal sich mit der begehrten Feststellung auch etwaige Ersatzansprüche des Beklagten z.B. wegen eigener Rechtsverteidigungskosten und/oder etwaiger Aufwendungen umso eher abwehren lassen könnten. ff) Die begehrte Zwischenfeststellung bezieht sich auch - was rechtlich erforderlich ist - sachlich auf einen Gegenstand, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Rechtsstreits auf Stufe II hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage wäre zwar grundsätzlich kein Raum mehr, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien bereits erschöpfend geregelt würden (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 16 und vom 28. Januar 2020 - EnZR 99/18, BeckRS 2020, 9287 Rn. 18 ff. sowie BAG, Urteile vom 15. Juli 2021 - 6 AZR 207/20 NZA 2021, 1720 Rn. 53 und vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 84/18, NZA 2019, 726 Rn. 18). Dies ist hier auf Stufe II der Stufenklage aber ersichtlich nicht der Fall. Im Übrigen gilt das zu ee) Gesagte auch hier entsprechend. gg) Zweifel am Rechtschutzbedürfnis der Zwischenfeststellungsklage bestehen entgegen S. 15 der Berufungsbegründung (Bl. 46 des Senatshefts) und der dort genannten erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten ebenfalls nicht: Zum einen wird - was den Verzicht auf die gesonderte Prüfung des Feststellungsinteresses i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO trägt (statt aller BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 54, § 256 Rn. 39a m.w.N.) - die für Stufe III noch relevante präjudizielle Vorfrage rechtskräftig geklärt, was schon für sich genommen ein ausreichendes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung begründet. Zudem kann auf das oben zu ee) Gesagte verwiesen werden. Unschädlich ist auch, dass die Klägerin mit ihrer Antragstellung nicht die vom Senat im Teilurteil vom 6. Februar 2024 angesprochenen und oben in Bezug genommenen Möglichkeiten zum „Aufbrechen“ der Stufenklage mit einem allein darauf bezogenen Zwischenfeststellungsantrag genutzt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 15 der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen, denn die Klägerin kann mit dem Antrag über eine bezifferte Teilklage hinaus jedenfalls die Entscheidung auf der Stufe III der Stufenklage umfassend vorbereiten und zu weiten Teilen vorwegnehmen. Das ist mit der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur auf Stufe I, sondern auch auf Stufe II der Stufenklage aus genannten Gründen möglich und prozessual beanstandungsfrei. b) Selbst wenn man das zu a) Gesagte anders beurteilen und die Zwischenfeststellungsklage als unzulässig ansehen wollte, wäre das Klagebegehren auszulegen (vgl. nur zu solchen Fällen BGH, Urteile vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 16 ff., 21 ff. und vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273; siehe zudem etwa Stein/Jonas/Roth, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 256 Rn. 118; Zöller/ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 Rn. 42 a.E.; Saenger/ Saenger , ZPO, 10. Aufl. 2023, § 256 Rn. 32) und dann als „normale“ Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Eine solche wäre statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn im Hinblick auf die zwischen den Parteien seit Jahren anhängigen gerichtlichen Auseinandersetzungen, die fortlaufende Problematik der Verjährung und das oben zu ee) Gesagte steht ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Klägerin hier nicht ernsthaft in Frage. Der Senat verkennt nicht, dass für die Herausgabe der Vervielfältigungsstücke die Möglichkeit der Stufenklage - die mit dem oben Gesagten auch weiter anhängig ist - das Feststellungsinteresse in Zweifel zieht (statt aller Zöller/ Greger , ZPO, 35. Aufl. 2024, § 254 Rn. 4). Das steht aber aus den zu ee) genannten Gründen und etwaiger weitergehender Ansprüche der Annahme eines (weitergehenden) Feststellungsinteresses nicht entgegen. Ebenso wie bei der Feststellung einer Schadensersatzpflicht im gewerblichen Rechtsschutz (dazu etwa Zigann/Werner , in: Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, § 254 ZPO Rn. 8; BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 54, § 254 Rn. 2 m.w.N.; siehe zudem schon RG, Urteil vom 4. April 1914 - I 3/14, RGZ 84, 370, 373 f) mit etwas großzügiger Betrachtung sprechen die Prozessökonomie, das Bedürfnis an einer endgültigen Klärung und die Verjährungsfragen vorliegend für die Annahme eines Feststellungsinteresses und nicht für die Annahme eines unbedingten Vorrangs der Stufenklage. Soweit der Tenor des angefochtenen Urteils die Feststellung als Zwischenfeststellung austenoriert hat, hindert auch dies ein Abstellen auf § 256 Abs. 1 ZPO nicht, zumal dieser Teil des Tenors überflüssig ist, weil ohnehin nur der Feststellungsausspruch als solcher in Rechtskraft erwachsen wird, sei es über § 256 Abs. 2 ZPO oder über § 256 Abs. 1 ZPO. c) Der (Zwischen-)Feststellungsantrag ist auch begründet, weil in der Sache eine entsprechende (durchsetzbare) materiell-rechtliche Herausgabepflicht des Beklagten wegen der Vervielfältigungsstücke besteht; es kann auf das oben im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dazu Gesagte und die zutreffenden, damit in Einklang stehenden Überlegungen des Landgerichts auf S. 20 ff. der angefochtenen Entscheidung zu §§ 280 Abs. 1, 249 BGB verwiesen werden. Hinsichtlich der digitalen und sonstigen Vervielfältigungen folgt der (unverjährte) Herausgabeanspruch mit dem oben Gesagten ohnehin schon aus § 667 BGB entsprechend. 6. Auf den Hilfsantrag der Klägerin kommt es - mit S. 21 der angefochtenen Entscheidung - dann mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht mehr an. IV. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den vorstehend erteilten Hinweisen innerhalb der im Tenor bestimmten Frist Stellung zu nehmen. Die Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners - durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 22.000 EUR Der Senat geht dabei davon aus, dass entgegen u.a. Nissen/Elzer , MDR 2021, 1161 ff. der Rechtsmittelstreitwert nach § 47 Abs. 1 und 2 GKG und die Beschwer parallel zu bewerten sind (vgl. auch BeckOK-KostenR/ Toussaint , Ed.47, § 48 GKG Rn. 1.3. m.w.N.) und beide dann wiederum nicht zwingend deckungsgleich mit dem nach § 44 GKG zu bestimmenden Klägerinteresse sind. Daher sind - wie bei der Berufung des Beklagten gegen die Auskunftsstufe - zunächst nur „1.000 EUR“ mit Blick auf die nach den obigen Ausführungen zu §§ 719, 707 ZPO geringe Beschwer des Beklagten für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzusetzen (vgl. zum Rechtsmittelstreitwert erneut Kurpat , in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl. 2021, Stufenklage Rn. 2.4682 m.w.N.) Indes sind Beschwer und Rechtsmittelstreitwert für die Zwischenfeststellungsklage auch mit Blick auf die bei BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 81/91, NJW-RR 1992, 698 offen gelassenen Streitfragen hier eigenständig zu bemessen, weil diese nicht mit dem auf Stufe II verfolgten Anspruch wirtschaftlich identisch ist und sie zugleich eine hohe vorgreifliche Bedeutung für die künftige Stufe III hat, was zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - XI ZR 500/18, juris Rn. 8). Da es de facto aber hier um nichts anderes als eine positive Feststellungsklage zur Klärung der Herausgabepflicht auf Stufe III geht, ist gemäß § 5 ZPO, § 45 GKG zu addieren und nur der anerkannte Abschlag von ca. 20% bei positiven Feststellungsklagen (dazu Seggewiße , in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, a.a.O., Feststellungsklage Rn. 21489 m.w.N.) auch hierhin zu übertragen ( Seggewiße , a.a.O. - Zwischenfeststellungsklage Rn. 2.6423; vgl. auch Meyer , JR 1955, 253). Auch für Beschwer und Rechtsmittelstreitwert ist insofern dann letztlich der Wert des Herausgabeantrages maßgeblich: Insofern kann - die nicht mehr erfassten sonstigen Unterlagen aus der Zusammenarbeit sind in Ansehung des hier allein noch betroffenen sog. „C.“ (Süddeutsche Zeitung vom 00.00.2014) und „J.“ auch nach dem Parteivortrag eher vernachlässigenswert und jedenfalls nicht allzu gewichtig zu bemessen (Hinweisverfügung des Senats vom 2. August 2019, Bl. 2866 f. d.A.) - im Grundsatz mit den Angaben in der nur auf Vervielfältigungsstücke bezogenen Klageschrift vom 24. September 2014 (Bl. 1/3 d.A.) und der daran anknüpfenden der erstinstanzlichen Wertfestsetzung vom 26. September 2014 (Bl. 77 d.A.) in Höhe von 100.000 EUR als Schätzungsgrundlage gearbeitet werden, die auch der Beklagte als solche nicht in Zweifel zieht (S. 4 ff. des Schriftsatzes vom 17. April 2019, Bl. 79 ff. des BGH-Hefts). Dabei mag auch zu würdigen sein, dass nach dem Klägervortrag die herausgegebenen Originaltonbänder nicht (mehr) vollständig abhörbar sein sollen und die Digitalkopien praktikabler nutzbar sind, während der Wert der schriftlichen Transkription durch die Schwester des Beklagten nach dem Klägervortrag eher gen Null tendieren soll. Soweit beim Streitwert einer Zwischenfeststellungswiderklage im Einzelfall dann noch ein weiterer Abschlag für Prozessrisiken (etwa bei der späteren Durchsetzung von Gegenforderungen, für deren Haftungsgrund der Zwischenfeststellungswiderklageantrag vorgreiflich war, dazu LG München I, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 13 T 239/09 , juris Rn. 13 mit weiteren 30%) gemacht werden kann, besteht dafür hier kein Anlass, mag es nach dem bisherigen Prozessverlauf auch nicht unwahrscheinlich sein, dass der Beklagten dazu auf Stufe III weitere Ideen zu entwickeln vermag.