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Hinweisbeschluss

3 U 73/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2024:1219.3U73.24.00
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Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2024 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 37 O 214/23 – als unbegründet gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.06.2024 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln – Az. 37 O 214/23 – als unbegründet gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. G r ü n d e: I. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zurecht abgewiesen, denn dem Kläger steht mit Blick auf den streitgegenständlichen Vertrag zwischen den Parteien kein Rückabwicklungsanspruchs aufgrund des von ihm erklärten Rücktritts zu. 1. Die Parteien haben keinen Werkvertrag, sondern einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung über die Errichtung einer Solaranlage mitsamt Batteriespeicher mit integriertem Wechselrichter abgeschlossen, so dass der Klageanspruch an den Voraussetzungen der §§ 346 Abs. 1, 349, 323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB zu messen ist. a. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung sowie Montage- und Bauleistung sowie die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz der zu liefernden Sache auf den Vertragspartner im Vordergrund steht und je weniger dessen individuelle Anforderungen und die geschuldete Montage- und Bauleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kauf- oder Werklieferungsvertrags geboten. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Montage- und Bauleistung bei der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, etwa auf Einbau und Einpassung einer Sache in die Räumlichkeit, und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 20.10.2021 – I ZR 96/20 –, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 76/03 –, juris Rn. 10 m.w.N.; BGH, Urteil vom 15.04.2004 – VII ZR 291/03 –, juris Rn. 11). b. Ein Vertrag über die Errichtung einer Solaranlage ist danach insbesondere dann als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn planerische Leistungen – Beachtung der Tragfähigkeit einer Tennishalle bei Errichtung einer größeren Solaranlage – und handwerkliche Installations- und Anpassungsarbeiten – Errichtung einer Unterkonstruktion für die Solaranlage auf einer Tennishalle – im Vordergrund stehen (BGH, Urteil vom 02.06.2016 – VII ZR 348/13 –, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12 –, juris Rn. 18). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind. Vielmehr spricht der Vortrag beider Parteien und der Streitverkündeten dafür, dass es sich bei der hier in Rede stehende Solaranlage um eine übliche „Auf-Dach-Solaranlage“ handelt, deren Errichtung nicht maßgeblich von besonderen Planungsleistungen oder handwerklichen Installations- und Anpassungsarbeiten geprägt war (vgl. Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 20.02.2014 – 1 U 86/13 –, juris Rn. 21 m.w.N.). c. Für die Annahme eines Kaufvertrags im Falle des Vertrags über die Errichtung einer Solaranlage spricht es, wenn die Anlage aus serienmäßig hergestellten und typenmäßig bezeichneten Teilen nebst Zubehör besteht. Werden solche Standardkomponenten verwendet, so spricht dies gegen das Vorliegen einer individuellen, auf die konkreten Bedürfnisse zugeschnittene Anfertigung (Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2015 – 1 U 51/15 –, juris Rn. 31; OLG München, Urteil vom 09.07.2015 – 14 U 91/15 –, juris Rn. 39 ff.). Dass im Streitfall jedenfalls im Wesentlichen – also betreffend Solarmodule, Wechselrichter und Batteriespeicher – solche Standardkomponenten und gerade nicht individuell zugeschnittene Komponenten geliefert worden sind, hat auch die Beklagte vorgetragen, indem sie unter Vorlage der Rechnungen ausgeführt hat, die Anlage könne jederzeit wieder demontiert werden. Aus den Rechnungen (Anlagen B2 und B3) ergibt sich ohne weiteres, dass es sich bei den dort mit den Produktbezeichnungen der Hersteller gekennzeichneten Solarmodulen sowie Batteriespeicher mitsamt Wechselrichter um standardmäßig hergestellte, nicht individuell angepasste Komponenten handelt. Die Errichtung einer betriebsbereiten Solaranlage erfordert regelmäßig auch keine Anpassung der typisierten Komponenten an die individuellen Wünsche des Erwerbers mit der Folge schwerer anderweitiger Absetzbarkeit. Es findet lediglich eine Angleichung der Dimensionierung der Anlage an die vertraglich vereinbarte Leistung statt. Gleich welche Größe die Anlage danach erreicht, ihre Hauptbestandteile lassen sich stets ohne größeren Aufwand wieder demontieren und an anderer Stelle verwenden (vgl. zum Ganzen Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 20.02.2014 – 1 U 86/13 –, juris Rn. 22 unter Bezugnahme auf Schneidewindt NJW 2013, 3751, 3753). d. Ein Indiz zur Abgrenzung von Kauf- und Werkvertrag ist ferner der wertmäßige Anteil der Montageleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung. Daher ist bei dem Erwerb einer „Auf-Dach-Solaranlage“ regelmäßig von einem Kaufvertrag auszugehen, wenn die Montageverpflichtung nur untergeordnete Bedeutung hat (MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 650 Rn. 10). Insoweit hat die Beklagte zwar erstinstanzlich vorgetragen, der Kostenblock, der nur auf das Material der Anlage entfalle, liege bei unter 50% der Rechnungssumme. Jedoch bleibt dieser Vortrag pauschal und reicht mangels Substantiierung insbesondere nicht dafür aus, das insoweit beklagtenseits als Beweis angebotene Sachverständigengutachten einzuholen. Denn die Beklagte legt nicht im Ansatz dar, aus welchem Grund die hier in Rede stehende, aus Standardkomponenten errichtete Solaranlage abweichend von üblichen „Auf-Dach-Solaranlagen“ dieser Art einen besonders hohen Arbeitsaufwand – etwa im Hinblick auf die Planung oder die zu erbringenden handwerklichen Leistungen und Installationsarbeiten – erfordert hätte, der dazu geführt hätte, dass der Arbeitsaufwand die Gesamtkosten der zu liefernden Komponenten überstiegen hätte. e. Dass die Parteien nicht zwei verschiedene Kaufverträge – einmal betreffend die Lieferung und Montage der Solarmodule und einmal betreffend die Lieferung und Montage des Batteriespeichers mitsamt Wechselrichter – vereinbart haben, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Module der Solaranlage als solche in technischer Hinsicht nicht ohne die Installation eines Wechselrichters und ihren Anschluss an diesen zur eigenen Nutzung oder Einspeisung des mit den Modulen erzeugten Stroms genutzt werden kann. Da die Parteien zeitgleich die Lieferung und Installation aller Komponenten vereinbart haben, lässt sich gemäß §§ 133, 157 BGB bei interessensgerechter Auslegung nur so verstehen, dass es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handeln sollte, denn der Kläger hatte – für die Beklagte auch erkennbar – kein Interesse an einer isolierten Lieferung und Montage der Solarmodule, die ihm in keiner Hinsicht einen Nutzen gebracht hätte. Der Umstand, dass die Beklagte insoweit zwei Rechnungen erteilt hat, steht vorgenannter Auslegung nicht entgegen, da es gerade im Falle komplexerer Kaufverträge nicht unüblich ist, dass der Verkäufer Teilrechnungen erstellt. 2. Ungeachtet der Frage, ob die klägerseits gerügten Mängel an dem gelieferten Batteriespeicher bestehen, ist der von dem Kläger ausschließlich auf den Batteriespeicher bezogene erklärte Teilrücktritt von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag unwirksam, weil die Voraussetzungen eines solchen Teilrücktritts nicht vorliegen. a. Ein Teilrücktritt scheidet nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Hinblick auf § 323 Abs. 5 S. 1 BGB von vornherein aus, wenn die Leistung einer Vertragspartei unteilbar ist; in diesem Fall kommt nur ein Rücktritt vom ganzen Vertrag in Betracht. Bei einem teilweisen Ausbleiben der geschuldeten Leistung soll nach § 323 Abs. 5 S. 1 BGB dem Gläubiger im Regelfall kein Rücktritt vom ganzen Vertrag, sondern nur ein Teilrücktritt möglich sein. Damit will der Gesetzgeber erreichen, dass der Vertrag bei einer Teilleistung des Schuldners nicht immer vollständig rückabgewickelt werden muss, sondern sich auf die durchführbaren oder durchgeführten Teile beschränkt. Etwas anderes soll nur gelten, wenn der Gläubiger an dem durchgeführten Teil des Vertrags kein Interesse hat (Begründung des Entwurfs eines Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in BT-Drucks. 14/6040 S. 186). Dieses Regelungskonzept setzt gedanklich voraus, dass der als Regelfall gedachte Teilrücktritt möglich ist. Das ist bei dem typischen Anwendungsfall, der dem Gesetzgeber dabei vorschwebte, der Erbringung einer teilbaren Sachleistung gegen Entgelt, regelmäßig der Fall. Dabei führt der Teilrücktritt zu dem angestrebten Ergebnis, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf den durchgeführten Teil beschränken. Anders liegt es aber dann, wenn der teilbaren Leistung des Schuldners eine – aus technischen oder rechtlichen Gründen oder nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien – nicht teilbare Leistung des Gläubigers gegenübersteht. In einer solchen Konstellation lässt sich das mit dem Teilrücktritt angestrebte Ergebnis einer Beschränkung des Vertrags auf den durchgeführten Teil nicht erreichen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 16.10.2009 – V ZR 203/08 –, juris Rn. 17 f.; BGH, Urteil vom 07.03.1990 – VIII ZR 56/89 –, juris Rn. 16 f. m.w.N.; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 323 Rn. 207 f. m.w.N.). Hierbei werden für die Frage, ob die verschiedenen Teile der geschuldeten Leistung nach dem Willen der Parteien eine juristische Einheit bilden, dieselben Kriterien herangezogen wie für die Frage, ob mehrere Verträge eine Einheit im Sinne des § 139 BGB bilden. Es kommt also darauf an, ob die Teile der Leistung miteinander „stehen oder fallen“ sollen (BGH, Urteil vom 07.03.1990 – VIII ZR 56/89 –, juris Rn. 19; MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 323 Rn. 207). b. Im Streitfall ist bereits in technischer Hinsicht nicht erkennbar, dass die Leistung der Beklagten teilbar wäre. Zwar ist es möglich, nur die Solarmodule zu montieren und zu verkabeln, ohne diese an einen Wechselrichter und ggf. an einen Batteriespeicher anzuschließen. Jedoch wäre dies für den Käufer objektiv nutzlos, denn die Funktionalität der Solarmodule – für den Käufer nutzbare Stromproduktion – kann – wie bereits ausgeführt – nur dann erreicht werden, wenn zugleich auch ein Wechselrichter installiert und angeschlossen wird. In technischer Hinsicht ist es mithin unmöglich, die genannte Funktionalität von Solarmodulen ohne den Einsatz eines Wechselrichters zu erreichen. c. Jedenfalls aber liegt aus diesen Gründen nach dem Willen der Parteien eine juristische Einheit der verschiedenen Teile der geschuldeten Leistung vor. Weil die Installation der Solarmodule ohne Installation eines Wechselrichters für den Kläger vollständig nutzlos gewesen wäre, sollten diese Teile der Leistung miteinander stehen und fallen. Da darüber hinaus der Wechselrichter und der Batteriespeicher im Streitfall in einer technischen Komponente gemeinsam verbaut sind, liegt eine Unteilbarkeit aller Teile der Leistungen der Beklagten vor. 3. Darüber hinaus ist schon auf Grundlage des streitigen klägerischen Vorbringens nicht davon auszugehen, dass ein Rücktrittsgrund in Form eines Sachmangels gemäß § 434 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB a.F. vorliegt. a. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf solche Vorschriften stützen – § 434 BGB, § 477 Abs. 1 BGB, § 475b BGB –, die in der von ihm herangezogenen Fassung gemäß Art. 229 § 58 EGBGB nur für ab dem 01.01.2022 geschlossene Kaufverträge Gültigkeit besitzen, denn der streitgegenständliche Kaufvertrag wurde bereits am 18.06.2021 abgeschlossen. b. Hinsichtlich des Vorliegens eines Sachmangels bei Gefahrübergang kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 477 BGB a.F. stützen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Im Streitfall erfolgte der Gefahrübergang gemäß § 446 S. 1 BGB durch Lieferung und Einbau am 31.08.2021. Die erste Auswirkung von Brandereignissen an Batteriespeichern der Streithelferin zeigte sich am 09.03.2022 in Form einer vorsorglichen Deaktivierung. Dieser Zeitpunkt lag indes nicht mehr in dem maßgeblichen Zeitraum von sechs Monaten ab Gefahrübergang. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht mit Erfolg isoliert solche Umstände als Mangel geltend machen, die sich erst ab diesem Zeitpunkt gezeigt haben, also die Leistungsreduktion bzw. Kapazitätsbeschränkung, die Zugehörigkeit des Geräts zu einer ggf. fehlerhaften Baureihe und die Tiefenentladung des Batteriespeichers durch die Maßnahmen des Herstellers ab dem 09.03.2022. Damit reicht es entgegen der Berufung auch gerade nicht aus, wenn der Kläger als Symptom der Mangelhaftigkeit die Leistungsreduktion bzw. Kapazitätsbeschränkung anführt. c. Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, ein Mangel liege in dem Verbau der sogenannten NCA-Zellen, die nicht dem Stand der Technik entsprächen, ist dieses Vorbringen unschlüssig, weil der Kläger selbst vorträgt, dass die Parteien einen Batteriespeicher mit NCA-Zellen vereinbart haben, so dass gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. insoweit eine vereinbarte Beschaffenheit vorliegt. Da auch im Übrigen nicht vorgetragen oder ersichtlich ist, dass der beklagtenseits eingebaute Batteriespeicher nicht demjenigen entspräche, den die Parteien zuvor vertraglich vereinbart haben, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit mit Blick auf die Erforderlichkeit einer Internetverbindung sowie hinsichtlich einer etwaigen Minderwertigkeit der Bauteile ein Sachmangel vorliegen sollte. d. Soweit der Kläger streitig behauptet, sein Batteriespeicher weiche bereits seit Gefahrübergang insoweit von der gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB üblichen Beschaffenheit ab, als ein Defekt der verbauten Zellmodule – etwa in Form einer physischen Verformung der Ringstruktur – vorliege, aus dem eine Brandgefahr resultiere, stellt sein Vortrag eine unsubstantiierte Vermutung ins Blaue hinein dar und reicht daher nicht aus. aa. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen nur BGH, Urteil vom 26.04.2022 – VI ZR 435/20 –, juris Rn. 12 m.w.N.) ist Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatgerichts, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei nur dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist allerdings Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen. bb. Greifbare Anhaltspunkte in diesem Sinne hat der Kläger für seine Vermutung nicht vorgetragen. (1) Der Umstand, dass die in seinem Batteriespeicher verbauten Zellmodule baugleich mit denen sind, die in anderen von der Streithelferin hergestellten Geräten für Brände gesorgt haben, legt aus mehreren Gründen nicht den Schluss nahe, dass die Zellmodule in dem klägerischen Batteriespeicher bei Gefahrübergang defekt waren, so dass insoweit kein greifbarer Anhaltspunkt vorgetragen ist. Zum einen gab es – insbesondere gemessen an der Anzahl der produzierten vergleichbaren Geräte in fünfstelliger Größenordnung – nur wenige Brandvorfälle, was die Streithelferin unwidersprochen dargelegt hat. Wäre aber der klägerseits behauptete Mangel in allen dieser vergleichbaren Geräte vorhanden, so wäre zu erwarten, dass es deutlich häufiger zu entsprechenden Schadensereignissen gekommen wäre. Jedenfalls hat der Kläger nicht plausibel und belegbar vorgetragen, dass trotz dieses Umstands sämtliche vergleichbare Geräte im vorgenannten Sinne mangelhaft sind. Darüber hinaus hat die Streithelferin dargelegt, dass jedenfalls ein Grund für die Brandereignisse nach ihren Untersuchungen ein sich im Laufe der Zeit langsam entwickelnder Kurzschluss sei. Der klägerische Vortrag bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass dies nicht zutreffend sein könnte. Wenn aber vorgenannter Umstand eine Ursache für Brände ist, so folgt daraus zugleich, dass der zugrundeliegende Fehler bzw. Mangel – Kurzschluss – nicht bereits zwingend bei Gefahrübergang vorgelegen haben muss, sondern dass es ggf. sogar naheliegt, dass er erst im Laufe der Nutzungszeit nach Gefahrübergang aufgetreten ist. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Kurzschluss seinerseits auf einem (anderen) Mangel der Zellmodule beruhen könnte, hat der Kläger nicht im Ansatz vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. (2) Auch der Umstand, dass die Streithelferin sämtliche baugleiche Batteriespeicher mit einer (dauerhaften) Leistungsreduktion belegt hat, ist kein greifbarer Anhaltspunkt für die Richtigkeit der genannten Vermutung des Klägers. Die Streithelferin hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass diese Leistungsreduktion bei allen baugleichen Geräten aus Gründen der Vorsicht ohne Untersuchung jedes einzelnen Geräts vorgenommen worden ist. Daraus folgt, dass die Streithelferin die Leistungsreduktion nur aufgrund einer abstrakten Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit baugleicher Batteriespeicher veranlasst hat, nicht aber, weil alle diese Geräte tatsächlich schadhaft gewesen sind. Allein die genannte abstrakte Möglichkeit reicht indes nicht, um einen konkreten greifbaren Anhaltspunkt für die Vermutung des Klägers betreffend die Betroffenheit seines Batteriespeichers zu begründen, weil es insoweit an einem konkreten tatsächlichen Zusammenhang fehlt. Dies gilt wiederum umso mehr, als von der hohen Anzahl baugleicher Geräte nur eine geringe Anzahl von Brandfällen betroffen war. Hieraus folgt mangels Vorliegen anderweitiger Anhaltspunkte, dass sich betreffend einer Vielzahl der baugleichen Batteriespeicher die genannte abstrakte Gefahr in keiner Weise tatsächlich konkretisiert hat. e. Im Hinblick auf vorstehende Darlegungen kommt auch die Annahme eines Mangelverdachts nicht in Betracht. Auch ein solcher Mangelverdacht setzt voraus, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verdacht stützen, es liege eine nicht ordnungsgemäße Beschaffenheit der Kaufsache vor (BGH, Urteil vom 22.10.2014 – VIII ZR 195/13 –, BGHZ 203, 98-115, juris Rn. 43 m.w.N.). Nach vorstehenden Erwägungen liegen im Streitfall derartige konkrete Tatsachen im Hinblick auf den Batteriespeicher des Klägers gerade nicht vor. 4. Darüber hinaus fehlt es nach dem klägerischen Vortrag an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB. a. Schon vor der Einführung der Vorschrift des § 439 Abs. 5 BGB – dort ist die Pflicht des Käufers geregelt, dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen – war für eine wirksame Nachfristsetzung im Sinne von § 323 Abs. 1 BGB bzw. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich, dass der Käufer mit der Fristsetzung zugleich seine Bereitschaft erklärt, dem Verkäufer den Vertragsgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat und dies zum Ausdruck bringt. Erst aufgrund einer solchen Untersuchung kann er beurteilen, ob die gerügten Mängel bestehen und bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Daher ist er nur unter diesen Voraussetzungen zur Nacherfüllung verpflichtet (BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 –, juris Rn. 30 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –, juris m.w.N.). Ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen setzt daher voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die Kaufsache zwecks Untersuchung am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung stellt (BGH, Urteil vom 19.12.2012 – VIII ZR 96/12 –, juris Rn. 24). b. Es ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, dass seine Fristsetzung zur Nacherfüllung mit – nicht vorgelegtem – Schreiben vom 09.06.2023 diesen Maßstäben gerecht wird. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, dass mit diesem Schreiben der Beklagten gegenüber die Bereitschaft erklärt wurde, dass diese – etwa in den Räumen des Klägers, damit nicht ein gesonderter Ausbau erforderlich war – die Gelegenheit zur eigenen Untersuchung des Batteriespeichers erhält. II. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels – binnen der ihr gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.