Leitsatz: 1. Ist der Rechtspfleger grundsätzlich für das Verfahren zuständig, so hat auch dieser über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden, da er das Gericht im Sinne von § 13 Abs. 7 FamFG darstellt. 2. Soll die Akteneinsicht nur in bestimmte Aktenteile gewährt werden, so sind diese genau - idealerweise durch Angabe konkreter Blattzahlen - zu bezeichnen. 3. Ein berechtigtes journalistisches Interesse kommt grundsätzlich für Akteninhalte in Betracht, die sich mit den Hinweisen eines Dritten in einem gerichtlichen (Aufgebots-) Verfahren über die Todeserklärung einer Person der Zeitgeschichte und mit den sich daran anschließenden Ermittlungsbemühungen des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft beschäftigen. 4. Insoweit ist eine Abwägung mit den grundrechtlich geschützten Interessen der Familie des Verschollenen an der Geheimhaltung der sie betreffenden Informationen - z.B. zu mitbetroffenen Unternehmensgesellschaften, den zugrundeliegenden Gesellschafterverträgen und zur Erbfolge - erforderlich. Der Akteneinsicht teilweise gewährende Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2024 – 145 I 197/24 Sbd. – wird aufgehoben. Das Amtsgericht Köln, Abt. 378, wird gebeten, das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers B. vom 25.07.2024 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehenden Anträge auf gerichtliche Entscheidung werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Antragstellerin zu 1) ist die Ehefrau des am 00.00.0000 auf einer Skitour in den I. Alpen verschollenen Unternehmers E.-K. O.; die Antragsteller zu 2) und 3) sind seine Kinder, der Antragsteller zu 4) ist sein jüngerer Bruder. Der Familie gehört die bekannte Unternehmensgruppe J.. Eine aufwändige und lange Suchaktion in dem hoch gelegenen und als riskant geltenden Gletschergebiet, in dem sich der Verschollene zuletzt aufgehalten hatte, konnte über seinen Verbleib keine Erkenntnisse zutage fördern. In dem 2020 eingeleiteten Todeserklärungsverfahren vor dem Amtsgericht Köln, Az. 378 II 150/20 – wurde der Verschollene auf Antrag des Antragstellers zu 4), dem sich die Antragsteller zu 1)-3) angeschlossen haben, nach einem mit Beschluss vom 16.03.2021 eingeleiteten Aufgebotsverfahren durch Beschluss vom 14.05.2021 für tot erklärt. Als Todeszeitpunkt wurde der 00.00.2018 festgelegt. In dem Beschluss heißt es, der Aufenthalt des Verschollenen sei seit dem 07.04.2018 unbekannt, ohne dass Nachrichten darüber vorlägen, ob er in dieser Zeit noch gelebt habe oder gestorben sei. Die belegten Umstände begründeten ernstliche Zweifel an seinem Fortleben. Zur Akte vorgetragene anderslautende Meinungen fußten auf Möglichkeiten, Vermutungen und nicht prüfbaren Unterlagen. Sie seien nicht ausreichend gewesen, die ernstlichen Zweifel am Fortleben des Verschollenen zu beseitigen. Im Verlauf des Aufgebotsverfahrens hatte sich Anfang Mai 2021 die Journalistin und Buchautorin G. U. bei Gericht gemeldet und angegeben, sie sei nach persönlichen Recherchen davon überzeugt, dass der Verschollene noch lebe und sie ihn finden könne. Im Einzelnen gab sie bei einem Gespräch mit einem der Pressesprecher des Amtsgerichts Köln an, es seien im Vorfeld des Verschwindens des Verschollenen „große Geldsummen ohne konkretes Ergebnis“ über Firmen geflossen, die vom M. Geheimdienst S. gesteuert würden. Außerdem gebe es eine Geschäftsverbindung zu einer Frau namens T. E., die in der Presse als seine Geliebte geführt werde, nach ihrer Überzeugung aber seine Verbindungsoffizierin sei. Diese Informationen seien ihr von Vertretern der Unternehmensgruppe J. zugespielt worden. Konkrete Namen gab sie ausweislich des bei dieser Gelegenheit gefertigten Vermerks nicht an. Zum Verbleib des Verschollenen gab sie an, sie habe konkrete Informationen, dass er noch lebe und „hoffe“, dass sie entsprechende Beweise in den nächsten Tagen erhalten werde. In einer am 06.05.2021 verfassten E-Mail gab Frau U. schließlich zur Akte kund, dass sich der Verschollene nach ihrem Kenntnisstand derzeit in Y. aufhalten solle. Dies habe sie „aus dem direkten Umfeld“ des Antragstellers zu 4) erfahren. In einem persönlichen Gespräch hätten sich „diese Personen“ gegenüber „vier Journalisten der Mediengruppe CK.“ in einem ganztägigen Termin dahingehend geäußert, dass sie bis Ostern 2021 belastbare Beweise für diese Aussagen erhalten würden. Schließlich äußerte sie den Verdacht, dass der Antragsteller zu 4) das Amtsgericht Köln zu täuschen versuche, indem er trotz positiven Wissens über das Fortleben seines Bruders an dem von ihm initiierten Aufgebotsverfahren festhalte. Der Inhalt des Gesprächs sowie die E-Mail wurden zeitnah den Antragstellern sowie der Staatsanwaltschaft Köln zugänglich gemacht. Nach einem Telefonat mit dem zuständigen Staatsanwalt am 12.05.2021 erließ der zuständige Rechtspfleger sodann am 14.05.2021 den Beschluss über die Todeserklärung. Rund zwei Jahre später, am 16.05.2023, meldete sich per E-Mail ein Mitarbeiter von CK. News namens OC. und nahm auf das persönliche Gespräch mit Frau U. vom 03.05.2021 Bezug. In dieser E-Mail wurden erstmals weitergehende Angaben, insbesondere konkrete Namen, zur Akte übermittelt. Danach war nunmehr die Rede von mehreren Fotos, die über das biometrische Überwachungssystem von DN. im Februar 2021 generiert worden sein sollen. Diese Fotos wiesen – so heißt es in der E-Mail – „belastbare Übereinstimmungen der Gesichtsmerkmale von Herrn E.-K. O.“ auf und zeigten die Person frontal und im Profil. Weiterhin hätten zwei interne Ermittler der Unternehmensgruppe, deren Namen mit QC. WW. und NS. SI. angegeben werden, sowie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu 4) gesprächsweise angegeben, dass für die Erbringung eines „finalen Beweises“ eine Vergütung in Millionenhöhe vereinbart worden sei. Die Millionen-Vergütung sei zwischenzeitlich auch bezahlt worden. Außerdem sei die Angabe des Antragstellers zu 4), man habe im November 2020 nach entsprechender Berichterstattung in der Zeitschrift AL. externe Ermittlungen anstellen lassen, unzutreffend; tatsächlich habe man damit bereits im April 2018 begonnen. Auch diese E-Mail wurde an die Staatsanwaltschaft Köln weitergeleitet, die unter dem 16.08.2023 hierzu eine Stellungnahme abgab. In dieser heißt es, die Fotos würden und könnten offenbar nicht zur Verfügung gestellt werden, sodass die Angaben zum Abgebildeten unüberprüfbar seien. Überdies werde der Name des Informanten nicht mitgeteilt. Feststellungen zum Aufnahmezeitpunkt – Existenz und Echtheit der Fotos sowie Abbildung des Verschollenen hierauf einmal unterstellt – beruhten zudem allein auf mitgeteilten Aussagen des unbekannten Informanten und müssten daher kritisch als Angaben vom Hörensagen betrachtet werden. Mit E-Mail vom 18.07.2024 meldete sich der weitere Beteiligte V. B. und gab an, er sei Enthüllungsjournalist; er bat um Angabe, ob ihm die Akte über das Aufgebotsverfahren zur Verfügung gestellt werden könne. Unter dem 25.07.2024 stellte er sodann ausdrücklich einen Antrag auf Akteneinsicht nach § 13 Abs. 2 FamFG. Zur Begründung gab er an, es gehe ihm vor allem darum, dass es zum Zeitpunkt des Beschlusses Indizien dafür gegeben habe, dass der Verschollene sich nach Y. abgesetzt habe. Dem wolle er nachgehen. Er wolle nachvollziehen können, welche Ermittlungen das Gericht vorgenommen habe, um sich von dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Todeserklärung zu überzeugen. Weiterhin sei es für ihn auch wichtig zu erfahren, was der Bruder des Verschollenen in einer eidesstattlichen Erklärung versichert habe. Die Antragsteller sowie die Staatsanwaltschaft Köln wurden zu dem Akteneinsichtsgesuch angehört und haben jeweils ablehnende Stellungnahmen abgegeben. Die Antragsteller berufen sich im Wesentlichen darauf, die Akte enthalte private und persönliche Informationen über die Beziehungen der Familienmitglieder des Verschollenen zueinander sowie über Kontroversen im Zusammenhang mit der Neuordnung des anteilig gehaltenen Familienunternehmens J.. Die Staatsanwaltschaft Köln hat sich gegen die Akteneinsicht ausgesprochen, weil und soweit ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zu 4) wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Erklärung betroffen sei. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 04.10.2024 hat der Antragsgegner die begehrte Akteneinsicht teilweise gewährt, nämlich „soweit nicht Dokumente betroffen sind, welche ein laufendes Ermittlungsverfahren sowie weitere nicht-öffentliche Verfahren der Familienangehörigen des Verschollenen E.-K. O. betreffen“. Im Übrigen hat er den Antrag zurückgewiesen. Welche Seiten der Akte von der Akteneinsicht konkret umfasst sein sollen, lässt sich dem Bescheid selbst nicht ausdrücklich entnehmen. Der Bescheid wurde den Antragstellern zu 1)-4) im Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht. Er ist noch nicht umgesetzt worden. Mit Schriftsatz vom 22.10.2024, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben zunächst die Antragsteller zu 1)-3) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (7 VA 19/24). Mit Schriftsatz vom 31.10.2024, eingegangen am gleichen Tage, hat auch der Antragsteller zu 4) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (7 VA 21/24). Alle Antragsteller meinen, die gewährte Akteneinsicht habe nicht erteilt werden dürfen, da es an einem berechtigten Interesse des Journalisten B. fehle bzw. jedenfalls im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung dessen Interesse hinter dem Schutz ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zurückzutreten habe. Die Antragsteller zu 1)-3) sind darüber hinaus der Auffassung, der Antragsgegner sei bereits funktionell nicht zuständig gewesen für die Entscheidung, diese habe vielmehr dem Rechtspfleger der Abteilung 378 des Amtsgerichts Köln oblegen. Die Antragsteller zu 1)-3) beantragen, den Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2024 (Aktenzeichen: 145 I 197/24 Sdb.) aufzuheben und das Akteneinsichtsgesuch abzulehnen. Der Antragsteller zu 4) beantragt, 1. festzustellen, dass die Verfügung des Amtsgerichts Köln vom 04.10.2024, mit welcher Herrn B. die Akteneinsicht in die Gerichtsakte des referenzierten Verfahrens gewährt werden soll, auch soweit Dokumente betroffen sind, welche nicht ein laufendes Ermittlungsverfahren oder weitere, nicht-öffentliche Verfahren der Familienangehörigen des Verschollenen E.-K. O. zum Gegenstand haben, rechtswidrig ist, und 2. die Präsidentin des Amtsgerichts Köln anzuweisen und dazu zu verpflichten, das Akteneinsichtsgesuch des Herrn B. in Gänze abzulehnen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, die Anträge zurückzuweisen. Er führt in seiner Stellungnahme zu den Anträgen aus, sein Bescheid sei insgesamt so zu verstehen, dass folgende Akteninhalte von der Akteneinsicht ausgenommen sein sollen: Bl. 116-198 (Dokumente zu vergangenen Gerichtsverfahren der Familienangehörigen) Bl. 379, 382, 388 (eidesstattliche Erklärung sowie weitere Ablichtungen hiervon) Bl. 507-511 (Schriftsätze, betreffend das Ermittlungsverfahren gegen Herrn X. O.) Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahmen der Antragsteller in den beiden Verfahrensakten und auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 21.11.2024 ergänzend Bezug genommen. II. Es handelt sich vorliegend um zwei getrennt gestellte Anträge auf gerichtliche Entscheidung, über die nach Lage der Dinge nur einheitlich entschieden werden kann. Die zulässigen, insbesondere fristgerecht gestellten Anträge haben in der Sache teilweise Erfolg und führen zu einer Aufhebung des angegriffenen Bescheides. Der Antragsgegner war für den Erlass des Bescheids bereits nicht zuständig. Darüber hinaus kann der Bescheid aber auch inhaltlich keinen Bestand haben, da er zu unbestimmt und insgesamt zu weit gefasst ist und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Über das Akteneinsichtsgesuch wird daher unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden sein. 1. Das Verfahren bei Todeserklärungen ist nach §§ 2, 13 Abs. 1 VerschG eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so dass sich Akteneinsichtsgesuche von am Verfahren nicht beteiligten Dritten nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG richten. Nach § 13 Abs. 7 FamFG wird die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch durch das „Gericht“ getroffen. Im Gegensatz zur Parallelvorschrift § 299 Abs. 2 ZPO, die die Entscheidung über die Akteneinsicht von Dritten in allgemeine zivilrechtliche Akten dem „Vorstand des Gerichts“ überträgt, bringt § 13 Abs. 7 FamFG durch die gewählte (abweichende) Formulierung zum Ausdruck, dass das verfahrensführende Gericht selbst die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch treffen soll (vgl. MüKoFamFG/Pabst FamFG § 13 Rn. 32). Ist der Rechtspfleger grundsätzlich für das Verfahren zuständig, so hat auch dieser über den Antrag auf Akteneinsicht zu entscheiden, da er das Gericht im Sinne von § 13 Abs. 7 FamFG darstellt (Musielak/Borth/Frank/Borth FamFG § 13 Rn. 6; BeckOK FamFG/Perleberg-Kölbel FamFG § 13 Rn. 41). Der Umstand, dass das verfahrensführende Gericht selbst die Entscheidung über die Akteneinsicht trifft, macht diese Entscheidung indes nicht zu einem Akt der Rechtsprechung; vielmehr ist funktional abzugrenzen: maßgeblich kommt es darauf an, welche Art von Aufgaben wahrgenommen wird und nicht darauf, welche Stelle handelt (BGH, Beschluss vom 15.11.2023, IV ZB 6/23, juris Rn 18). Das Gericht wird insofern nicht als Rechtspflegeorgan in einem Verfahren, sondern als Organ der Justizverwaltung tätig, so dass für die Überprüfung der Entscheidung das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist (MüKoFamFG/Pabst FamFG § 13 Rn. 33). Soweit der Antragsgegner aus der zitierten Entscheidung des BGH schließt, dass „jedenfalls die Entscheidung bei dem Akteneinsichtsgesuch eines Dritten in ein abgeschlossenes Verfahren als ein Justizverwaltungsakt zu qualifizieren ist, der dementsprechend auch durch die Verwaltung des Gerichts zu treffen ist“, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr deutet der Senat die zitierte Entscheidung des BGH so, dass es sich zwar um einen Justizverwaltungsakt handelt, die Zuständigkeit des verfahrensführenden Gerichts dadurch aber nicht berührt wird. Die Entscheidung des Antragsgegners war daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. 2. Darüber hinaus konnte der Bescheid aber auch in der Sache keinen Bestand haben. Vielmehr ist eine Neubescheidung erforderlich. Nach § 13 Abs. 2 S. 1 FamFG kann Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, Einsicht in die Gerichtsakten nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse muss sich dabei nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen; es geht über ein rechtliches Interesse hinaus und ist anzunehmen, wenn ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse besteht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art sein kann und im Allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann. Es wird nicht durch den Gegenstand des Verfahrens begrenzt, dessen Akten eingesehen werden sollen. Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn Rechte des Antragstellers durch den Streitstoff der Akten auch nur mittelbar berührt werden können und Kenntnis vom Inhalt der Akten für ihn zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Akteneinsicht steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Ermessensausübung hat auf Grundlage einer Abwägung zu erfolgen, der eine mehrstufige Prüfung vorauszugehen hat. Zunächst ist festzustellen, ob der Dritte ein berechtigtes Interesse dargelegt hat. Erforderlich ist im nächsten Schritt eine Glaubhaftmachung. Weiter dürfen keine schutzwürdigen Interessen eines Beteiligten oder Dritten entgegenstehen. Sodann sind die unterschiedlichen Interessen gegeneinander abzuwägen (BGH, a.a.O., juris Rn. 23). a) Zutreffend hat der Antragsgegner erkannt, dass das Akteneinsichtsgesuch bei Zugrundelegung dieser Kriterien nur im Hinblick auf einen Teil der Gerichtsakte begründet sein kann. Diesem Umstand hat der Antragsgegner durch die gewählte Art der Tenorierung Rechnung tragen wollen; die Beschlussformel ist aber insgesamt durch die Verwendung abstrakter Beschreibungselemente zu unbestimmt geblieben und ermöglicht keine eindeutige Abgrenzung jener Akteninhalte, in die Einsicht gewährt werden soll, von denen, die von der Akteneinsicht ausgenommen bleiben sollen. Ob dieser formale Schwachpunkt dadurch kompensiert werden kann, dass der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 21.11.2024 konkrete Blattzahlen angibt, auf die sich die Akteneinsicht seiner Einschätzung nach nicht beziehen soll, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn auch inhaltlich erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners als zu weitreichend. b) Das Akteneinsichtsgesuch beschreibt das geltend gemachte Interesse dahingehend, dass es um den Umgang des Gerichts mit den Angaben der Journalistin U. gehe – insbesondere darum, welche diesbezüglichen Prüfungen durchgeführt worden seien – sowie um den Inhalt einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 4). Damit ist ein berechtigtes Interesse an den zur Verfahrenseinleitung vorgelegten Schriftsätzen und Anlagen, die den gesamten ersten und einen guten Teil des zweiten Aktenbandes füllen, von vornherein nicht dargelegt oder ersichtlich. Diese Schriftsätze beschreiben das Verschwinden des Verschollenen und die zu seiner Rettung oder Bergung unternommenen Anstrengungen in der Gletscherregion, in der er letztmalig gesichtet worden war, umfassen zugleich aber auch umfangreiches Material zu den betroffenen Unternehmensgesellschaften, den zugrundeliegenden Gesellschafterverträgen sowie Unterlagen über interne Auseinandersetzungen über die personelle und operative Ausrichtung der Unternehmensgruppe und zur Erbfolge. Der Antragsteller B. benötigt solche Informationen weder zur Verfolgung von Rechten noch zur Abwehr von Ansprüchen; er kann sich ausschließlich auf publizistische Interessen stützen. Diese besitzen zwar eine in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verankerte Grundlage, sind ihrerseits aber gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht minder grundrechtlich geschützten Interessen der Antragsteller an ihrer informationellen Selbstbestimmung abzuwägen. Ein berechtigtes journalistisches Interesse an der Einsicht in diese Unterlagen ist insgesamt schon nicht dargetan und nicht glaubhaft gemacht. Es könnte die berechtigten Interessen der antragstellenden Familie des Verschollenen im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung aber jedenfalls auch nicht überwiegen. Dies gilt im Ergebnis für sämtliche Schriftsätze der Antragsteller und die hierzu überreichten Urkunden, da diese neben Hinweisen auf interne und private Meinungsverschiedenheiten und Interessengegensätze im Zusammenhang mit der Entwicklung der Unternehmensgruppe z. T. auch ganz persönliche Inhalte wie Anschriften enthalten, für deren Veröffentlichung ebenfalls kein berechtigtes Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht ist. c) Ein nachvollziehbar berechtigtes journalistisches Interesse ist lediglich hinsichtlich solcher Akteninhalte vorgetragen und plausibilisiert, die sich mit den Angaben der Journalistin U. und insbesondere mit den daran anschließenden Ermittlungsbemühungen des Gerichts sowie mit den zeitlichen Zusammenhängen zu der gerichtlichen Entscheidung über die Todeserklärung beschäftigen. Dabei handelt es sich etwa um folgende Inhalte: Bd. II Bl. 289: Verfügung des Gerichts: Übersendung der Akte an die Staatsanwaltschaft Köln mit der Bitte um Stellungnahme, Bl. 313-316: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Köln, Bl. 323-327: Aufgebot, Bl. 358-359: Verfügung des Gerichts im Zusammenhang mit den Angaben von Frau U., Bl. 360-361: Gesprächsvermerk über die Angaben von Frau U. am 03.05.2021, Bl. 361R-362b: E-Mail von Frau U. vom 06.05.2021 und deren Bekanntgabe zum Zwecke der Stellungnahme, Bl. 383: Vermerk des Rechtspflegers, Bl. 389-393: Beschluss über die Todeserklärung vom 14.05.2021, Bd. III Bl. 482-484: E-Mail von Herrn RE. OC. von CK. News vom 16.05.2023, Bl. 486-486R: Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Köln. Hinsichtlich dieser Akteninhalte führt nach Einschätzung des Senats eine Abwägung mit den Interessen der antragstellenden Familie dazu, dass das journalistische Interesse überwiegt. Es geht im Wesentlichen um die Frage, wie das Gericht mit den initial extrem vagen Hinweisen von Frau U. und den erst zwei Jahre später ergänzten Angaben von Herrn OC. verfahrenstechnisch umgegangen ist. Der Bereich der informationellen Selbstbestimmung der Angehörigen des Verschollenen wird hiervon nicht oder allenfalls mittelbar tangiert, so dass dieser Aspekt jedenfalls im Rahmen der Interessenabwägung zurücktreten muss. d) Kein berechtigtes journalistisches Interesse an einer Akteneinsicht besteht derzeit hingegen im Hinblick auf Schriftsätze und Unterlagen in Band II und III, soweit sie sich mit einer eidesstattlichen Versicherung beschäftigen, die der Antragsteller zu 4) zu eigenen Ermittlungsbemühungen nach dem Verbleib des Verschollenen abgegeben hat, da der Themenkomplex Gegenstand eines – soweit ersichtlich – andauernden Ermittlungsverfahrens ist, welches nach Darstellung der Staatsanwaltschaft Köln den Vorwurf der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt zum Gegenstand hat. Insoweit überwiegen die Interessen des Antragstellers zu 4) an der von außen unbeeinflussten Durchführung des Ermittlungsverfahrens das publizistische Interesse im Hinblick auf die im Falle einer journalistischen Aufarbeitung zum jetzigen Zeitpunkt drohende Gefahr einer Vorverurteilung. e) Die weiteren verfahrenstechnisch bedingten Akteninhalte, insbesondere gerichtliche Verfügungen zur Steuerung der Unterlagen im Rahmen der erforderlichen Anhörungen, Akteneinsichtsgesuche der verfahrensbeteiligten Antragsteller und deren Abwicklung sowie zur technischen Abwicklung des Aufgebotsverfahrens hält der Senat im Hinblick auf das geltend gemachte journalistische Interesse an der Akteneinsicht für inhaltlich völlig unergiebig, sodass insoweit ein Akteneinsichtsrecht ebenfalls nicht gegeben ist. 3. Gerichtskosten fallen im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Antragsteller nicht an. Für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 30 EGGVG bestand kein Anlass. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Entscheidung nicht von höchstrichterlichen Vorgaben abweicht.