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Beschluss

7 VA 14/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0102.7VA14.24.00
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Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche vom 09.11.2024 gegen Herrn Richter am Landgericht Dr. J., Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. C. und Herrn Richter am Oberlandesgericht Dr. R. werden als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit des Realakts durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Köln“, dem Antragsteller die Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts am 24.05.2024 zu verweigern, wird zurückgewiesen.

3. Der Präsident des Landgerichts wird gebeten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu zu bescheiden.

4. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
1. Die Ablehnungsgesuche vom 09.11.2024 gegen Herrn Richter am Landgericht Dr. J., Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. C. und Herrn Richter am Oberlandesgericht Dr. R. werden als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf „Feststellung der Rechtswidrigkeit des Realakts durch den Vizepräsidenten des Landgerichts Köln“, dem Antragsteller die Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts am 24.05.2024 zu verweigern, wird zurückgewiesen. 3. Der Präsident des Landgerichts wird gebeten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu zu bescheiden. 4. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: 1. Die im Tenor unter 1. aufgeführten Ablehnungsgesuche sind sämtlich unzulässig. Sie beruhen auf Erwägungen, die aus Rechtsgründen völlig ungeeignet sind, die Besorgnis einer Befangenheit zu begründen. Da der Antragsteller Argumente wiederholt, hinsichtlich derer ihm dies bereits mehrfach – insbesondere mit Beschluss vom 14.10.2024 in dem Verfahren 7 VA 8/23 und vom 29.10.2024 im vorliegenden Verfahren – mitgeteilt und näher erläutert worden ist oder die inhaltlich im Wesentlichen auf der gleichen Linie liegen, muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller mit seinen Befangenheitsgesuchen allein das verfahrensfremde Ziel verfolgt, eine abschließende Sachentscheidung zu verzögern. Dies gilt insbesondere für den stereotyp wiederholten Vorwurf, es seien in der Vergangenheit kammerinterne Geschäftsverteilungspläne „zu spät“ unterzeichnet worden und daraus könne auf eine generell fehlende Bereitschaft der beteiligten Richter geschlossen werden, sich an das Recht zu halten. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2 des Senatsbeschlusses vom 14.10.2024 in dem Verfahren 7 VA 8/23 Bezug genommen werden. Ein Fall des § 41 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO kommt ersichtlich nicht in Betracht, da die Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne keine „Sache“ der in den Plänen genannten Richter ist. Weder sind sie am Offenlegungsverfahren nach §§ 21f Abs. 9, 21g Abs. 6 GVG beteiligt, noch erstreckt sich die Wirkung der Entscheidung auf sie. Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers sind ebenso sachfremd wie die unklaren Andeutungen zum Dissertationsthema von Herrn Richter am Landgericht Dr. J.. Es erschließt sich bereits kein intersubjektiv nachvollziehbarer Bezug zum vorliegenden Fall. 2. Der zulässige, insbesondere fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat lediglich insofern teilweise Erfolg, als das Gesuch auf Einsichtnahme in die internen Geschäftsverteilungspläne der Spruchkörper des Landgerichts Köln neu zu bescheiden sein wird. Allerdings war der Vizepräsident des Landgerichts berechtigt, die Einsichtnahme in der vom Antragsteller gewünschten Form – nämlich durch ein Scannen der Original-Geschäftsverteilungspläne der Spruchkörper mitsamt den Originalunterschriften der Richter – zu beenden, um die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise näher prüfen zu können. Auf diese Form der „Einsichtnahme“ bestand nämlich kein Anspruch. a) Entgegen der Einschätzung des Antragstellers handelt es sich bei der diesbezüglichen Entscheidung des Vizepräsidenten des Landgerichts nicht um einen Realakt, sondern um einen Justizverwaltungsakt, für den der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet ist. Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller Einsicht in alle internen Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Köln begehrt. Der überwiegende Teil der landgerichtlichen Spruchkörper sind Zivilkammern. § 25 Abs. 1 EGGVG regelt die Zuständigkeit des Zivilsenats als Grundregel und bestimmt die Zuständigkeit des Strafsenats als Ausnahme hierzu für den Fall, dass „der Antrag“ eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betrifft. Dementsprechend haben verschiedene Oberlandesgerichte durch Strafsenate über Fälle entschieden, in denen es ausschließlich um die Auflegung von Geschäftsverteilungsplänen strafrechtlich tätiger Spruchkörper ging. In diesen Fällen konnte man dem gesamten Antrag einen Strafrechtsbezug beimessen. Anhaltspunkte dafür, dass § 25 Abs. 1 EGGVG bei einem einheitlichen Antrag auf Einsicht in sämtliche Geschäftsverteilungspläne eine Zuständigkeitsaufsplitterung nach Zivil- und Strafkammern anordnen möchte mit der Folge, dass der Antrag aufzuspalten und von zwei unterschiedlichen Senaten unterschiedlicher Oberlandesgerichte zu entscheiden wäre, hat der erkennende Senat nicht. Dass das OLG Koblenz in einer nichtveröffentlichten Entscheidung so vorgegangen sein mag, hält der Senat nicht für rechtlich geboten. Vielmehr erfordert die einheitliche Antragstellung auch eine einheitliche Entscheidung in der Sache, zumal strafrechtliche Spezifika nicht entscheidungserheblich sind. b) Hinsichtlich der Offenlegung der kammerinternen Geschäftsverteilungspläne verweist § 21g Abs. 6 GVG auf § 21f Abs. 9 GVG, der die Offenlegung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans regelt. Danach ist der Geschäftsverteilungsplan auf einer „bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen“. Gemeint ist damit, dass grundsätzlich Einsicht in Abdrucke oder Abschriften der entsprechenden Kammerbeschlüsse über die interne Geschäftsverteilung gewährt werden muss – insoweit besteht ein Anspruch auf Einsicht. Der Anspruch erstreckt sich jedoch nicht auf die Unterschriften (vgl. BFH, Beschluss vom 13.01.2016 – IX B 94/21, juris Rn. 7). Einsicht in die Urschriften der Beschlüsse „kann“ nur aus berechtigtem Anlass vom Präsidenten auf Antrag gewährt werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Ablichtungen besteht ebenfalls nicht, vielmehr ist auch hierüber auf einen entsprechenden Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH NJW 2019, 3307; Kissel/Meyer GVG § 21 Rn. 75). Ein Anspruch darauf, sich Ablichtungen der richterlichen Originalunterschriften anzufertigen bzw. diese (mit) einzuscannen, besteht demnach nicht. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung wird regelmäßig dem Gesichtspunkt der Vermeidung potentieller Missbrauchsgefahren bei Zugänglichmachung der richterlichen Originalunterschriften besondere Bedeutung zukommen. Die Entscheidung des Vizepräsidenten, ein Scannen von Unterschriften, welches der Antragsteller explizit begehrt hat, zu unterbinden, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken und stellt sich als ermessensfehlerfrei dar. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Antragsteller in der Vergangenheit – möglicherweise aus pragmatischen Erwägungen oder infolge fehlenden Bewusstseins für die damit einhergehenden Risiken – in die Möglichkeit versetzt worden ist, auch Unterschriften zu scannen. Eine Ermessensbindung auch für zukünftige Offenlegungen war damit ersichtlich nicht verbunden. c) Da der Antragsteller gemäß § 21 Abs. 9 GVG indes jedenfalls einen Anspruch auf Einsichtnahme in Abschriften der Beschlüsse über die kammerinternen Geschäftsverteilungspläne hat und der Präsident des Landgerichts über die Zulassung von Ablichtungen (oder des Scannens) eine Ermessensentscheidung herbeizuführen hat, bedarf es insoweit einer Neubescheidung. 3. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 30 EGGVG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 EGGVG nicht vorliegen.