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Beschluss

19 Sch 24/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0217.19SCH24.24.00
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Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung einer durch die Antragstellerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung einer durch die Antragstellerin zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine in Belarus ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, begehrt im vorliegenden Verfahren die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Internationalen Schiedsgerichts der belarussischen Industrie- und Handelskammer in O., bestehend aus den Schiedsrichtern Z. E. L., H. C. Q. und T. K. S. vom 30.04.2024 (Az. 1927/37-20), mit dem die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 12.081,30 EUR nebst Kosten für das Schiedsverfahren in Höhe von 1.307,29 EUR zu bezahlen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung auf die Antragsschrift der Antragstellerin beantragt, dieser gemäß § 110 ZPO aufzugeben, binnen einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Prozesskostensicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten der Antragsgegnerin in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu stellen. Die Antragstellerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Antragstellerin ist zurückzuweisen. A) Die Frage, ob die Antragstellerin gemäß § 110 ZPO eine Prozesskostensicherheit zu leisten hat, kann durch Zwischenbeschluss (§ 303 ZPO analog) entschieden werden. Eine mündliche Verhandlung ist hinsichtlich des auf Sicherheitsleistung gerichteten Begehrens der Antragsgegnerin nicht geboten, weil die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsverfahrens gemäß § 1063 Abs. 1 S. 1 ZPO im Beschlussverfahren ergeht, in dem eine obligatorische mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 Alt. 2 ZPO nur in Bezug auf den Antrag auf Vollstreckbarerklärung vorgesehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018, 26 Sch 7/17, juris Rn. 17). B) Gemäß §§ 1061, 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) i.V.m. § 28 der Verordnung zur Zusammenfassung von Verordnungen über Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.12.2024 (GVBl. NRW 2024, 1121-1182) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in I. hat. Der Senat ist damit auch für die Entscheidung über den von der Antragsgegnerin im Vollstreckbarerklärungsverfahren gestellten Antrag auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit zuständig. C) Der Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO sind im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen entsprechend anwendbar, da der Antragsteller oder die Antragstellerin in einem solchen Verfahren einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleichsteht. (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2023, I ZB 33/22, juris Rn. 18 ff.). Der Antrag wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 13.01.2025, eingegangen am selben Tag, von der Antragsgegnerin gestellt, also innerhalb der nach Fristverlängerung bis zum 13.01.2025 laufenden Frist zur Erwiderung auf den Hauptsacheantrag der Antragstellerin, § 282 Abs. 3 ZPO. D) Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Leistung der Prozesskostensicherheit durch die Antragstellerin gemäß § 110 ZPO liegen jedoch nicht vor. Zwar hat die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt als in Belarus ansässige Gesellschaft im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Es liegt jedoch ein Ausschlussgrund gemäß § 110 Abs. 2 ZPO vor, da mit Belarus mit dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess (im Folgenden: HZPÜ) ein völkerrechtlicher Vertrag im Sinne des § 110 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO besteht (vgl. BGBl. 1994 II S. 83; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/Bülow, 67. EL Juni 2024, A. I. 1. a) α); Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 110 Rn. 30). Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Art. 17 HZPÜ verpflichtet, gegenüber Staatsangehörigen aus Belarus auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten. An dieser völkerrechtlichen Bindung ändern auch aufgrund von kriegerischen Auseinandersetzungen verhängte Sanktionen oder eine faktische Nichtbeitreibbarkeit nichts. Die Regelung des § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stellt auf die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zum Verzicht auf die Sicherheitsleistung und nicht auf die tatsächliche Durchsetzungsmöglichkeit von Kostenerstattungsansprüchen ab (vgl. KG, Beschluss vom 22.04.2024, 2 U 16/22; Anders/Gehle/Bünnigmann. ZPO, 83. Auflage 2025, § 110 Rn. 16). Belarus ist weiterhin Signatarstaat (abrufbar hier: https://www.hcch.net/de/instruments/conventions/status-table/?cid=33) . Das Abkommen ist auch nicht ausgesetzt worden. E) Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 1065 Abs. 1 S. 2 ZPO.