Beschluss
14 WF 21/25
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0304.14WF21.25.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde der J. bei dem Landgericht Bonn vom 28.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 22.11.2024 (18 F 89/22) werden der angegriffene Beschluss sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Herrn Rechtsanwalt T. C. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 641,05 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der J. zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der J. bei dem Landgericht Bonn vom 28.11.2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 22.11.2024 (18 F 89/22) werden der angegriffene Beschluss sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Herrn Rechtsanwalt T. C. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 641,05 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der J. zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Mit Antrag vom 08.07.2022 machte die Antragstellerin einen Stufenantrag für Kindes- und Trennungsunterhalt anhängig (hiesiges Verfahren 18 F 89/22). Hierfür wurde ihr durch Beschluss vom 17.11.2022 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt T. C. aus A. bewilligt. Nach einem Teilversäumnisbeschluss zur Auskunftsstufe vom 28.12.2022, mit dem der Verfahrenswert auf 600,00 € festgesetzt wurde, wurde das Verfahren zunächst nicht weiter betrieben. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung fand im hiesigen Verfahren nicht statt. In der Scheidungssache (38 F 55/23) schlossen die Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.01.2024 einen umfassenden Vergleich, mit dem unter anderem Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt geregelt wurden. Gleichzeitig enthielt der Vergleich die Regelung, dass mit Abschluss der Vereinbarung das hiesige Verfahren zum Trennungs- und Kindesunterhalt erledigt sei. Der Vergleich hatte ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung einen Mehrwert von 24.000,00 €. Am 10.04.2024 setzte das Amtsgericht auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin den Verfahrenswert für das hiesige Kindes- und Trennungsunterhaltsverfahren auf 20.400,00 € fest. Die Vorstellung bezüglich des zu erwartenden Unterhalts hatte die Antragstellerin mit 1.700,00 € monatlich angegeben, was auch dem Betrag entsprach, den der Antragsgegner monatlich zahlte. Rechtsanwalt C. beantragte am 22.05.2024 die Festsetzung der Gebühren und Auslagen im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe gegen die Staatskasse, ausgehend von einem Gegenstandswert von 20.400,00 €. Dabei beantragte er auch die Festsetzung einer 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag, Bl. 62 f. des VKH-Hefts, Bezug genommen. Nach Anhörung der J. bei dem Landgericht Bonn setzte die Kostenbeamtin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 10.09.2024 die Herrn Rechtsanwalt C. aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen ausgehend von einem Verfahrenswert von 600,00 € auf 159,94 € fest (1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG, zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer). Die weitergehend beantragte Festsetzung ausgehend von einem Verfahrenswert von 20.400,00 € sowie die Festsetzung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG von 478,80 € lehnte die Kostenbeamtin im Einklang mit der Stellungnahme der J. ab. Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts C. gegen diese Kostenfestsetzung wurde der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.09.2024 durch den Direktor des Amtsgerichts mit Beschluss vom 22.11.2024 aufgehoben und die Urkundsbeamtin angewiesen, dem Vergütungsantrag vom 22.05.2024 in vollem Umfang stattzugeben. Der Verfahrenswertbeschluss sei rechtskräftig und nach diesem Wert stehe dem Verfahrensbevollmächtigten eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr gegen die Staatskasse zu. Hinsichtlich der Terminsgebühr stehe fest, dass im Rahmen des Vergleichs im Scheidungsverfahren auch über den Trennungsunterhalt Gespräche stattgefunden hätten. Diese hätten sich nicht nur auf die Frage des Bestehens eines Auskunftsanspruchs, sondern auch auf die Höhe des zu zahlenden Betrages bezogen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der J. vom 28.11.2024, der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet. 1. Die Gebühren sind entgegen der Auffassung der J. ausgehend von einem Verfahrenswert von 20.400,00 € festzusetzen. Der Verfahrenswert wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.04.2024 zu Recht auf diesen Wert festgesetzt. Denn bei einem Stufenantrag wird auch der noch unbezifferte Zahlungsantrag rechtshängig. Der Verfahrenswert bestimmt sich – auch wenn ein Zahlungsantrag in der Folge nicht mehr beziffert wird – grds. nach den Vorstellungen der antragstellenden Partei zum erwarteten Zahlungsanspruch, die auch noch nachträglich angegeben werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2024 – II-6 WF 93/14, juris; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO Rn. 16.160). Im Übrigen ist der Verfahrenswertbeschluss von keiner Seite angegriffen worden und ist damit für die Gebührenfestsetzung bindend. 2. Als Gebühren sind allerdings lediglich die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG anzusetzen sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG ist im hiesigen Verfahren entgegen der Auffassung des beigeordneten Rechtsanwalts C. und im Einklang mit der Auffassung der J. nicht angefallen. a. Zwar ist zutreffend, dass die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 VV RVG grundsätzlich erfüllt sind. Danach entsteht die Terminsgebühr auch für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Solche Einigungsgespräche mit der Gegenseite haben während des Termins im Scheidungsverfahren auch über die im hiesigen Verfahren rechtshängigen Ansprüche des Trennungs- und Kindesunterhalts stattgefunden, mit dem Ergebnis, dass ein umfassender Vergleich geschlossen wurde, in dessen Rahmen das hiesige Verfahren für erledigt erklärt wurde. b. Allerdings fällt nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, eine Terminsgebühr durch die Einigungsbemühungen nur in dem Verfahren an, in dem die Einigungsgespräche stattfinden, nicht in dem Verfahren, dessen Anspruch einbezogen werden soll bzw. wird (Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe , 26. Aufl. 2023, RVG VV 3103 Rn. 101 f., beck-online; BAG, Beschluss vom 17.02.2014 - 10 AZB 81/13, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2005 – 8 W 89/05, beck-online; a.A. OLG Rostock, Beschluss vom 15. August 2006 – 11 WF 109/06, juris). Grund hierfür ist die Bedeutung der Anrechnungsregelung in Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG, wonach eine Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der einbezogenen, nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerecht wird, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. Bei einem solchen Einbeziehungsgespräch vor Gericht entsteht die Terminsgebühr daher nur einmal. Hiermit soll, wie die Motive ausführen, verhindert werden, dass bei einer gemeinsamen Besprechung in einem Termin je eine Terminsgebühr in zwei Verfahren anfällt. Die Situation ist also ähnlich wie hinsichtlich der Einigungsgebühr, für die davon ausgegangen wird, dass sie, auch wenn die Einigung an sich mehrere Angelegenheiten betrifft, trotzdem nur einmal anfällt (Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe , 26. Aufl. 2023, RVG VV 3103 Rn. 1 und Rn. 102 m.w.N.). Anders liegt der Fall, wenn das Gericht beide Verfahren gleichzeitig aufruft. Dann findet in beiden Verfahren ein Termin statt und es entsteht die Terminsgebühr in beiden (Gerold/Schmidt/ Müller-Rabe , 26. Aufl. 2023, RVG VV 3103 Rn. 103 m.w.N., beck-online), was vorliegend unstreitig nicht erfolgt ist. 3. Vor diesem Hintergrund, d.h., ausgehend von einem Verfahrenswert von 20.400,00 € und ohne Terminsgebühr, belaufen sich die aus der Staatskasse an Herrn Rechtsanwalt C. zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 641,05 €: 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG in Höhe von 518,70 €, zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 102,35 €. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.