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Beschluss

19 Sch 28/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0429.19SCH28.24.00
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Tenor

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 13.299,91 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 13.299,91 Euro festgesetzt G r ü n d e: I. Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 06.12.2024, der am selben Tag beim Oberlandesgericht Hamm einging und sich zunächst unmittelbar gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtete, die Vollstreckbarerklärung des vom Schiedsgericht in L., B., von der Einzelschiedsrichterin H. W. am 09.08.2024 erlassenen Schiedsspruchs, wonach die Antragsgegnerin zu 1) unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen verurteilt wurde, zugunsten der Antragstellerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.948,75 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 2.535,70 €, ein Bußgeld in Höhe von 1.100,00 €, zusätzliche Schiedsgerichtsgebühren in Höhe von 1.716,46 € und Kosten für die Rechtshilfe in Höhe von 1.000,00 €, insgesamt 13.299,91 € zu zahlen. Das Amtsgericht Detmold hatte bereits zuvor mit Beschluss vom 01.12.2024 (10 IN 207/24) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1) eröffnet und den Antragsgegner zu 2) zum Insolvenzverwalter bestellt. Ausweislich des Eröffnungsbeschlusses konnten Forderungen der Insolvenzgläubiger bis zum 10.01.2025 gemäß § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen war in dem Beschluss auf den 12.02.2025 festgesetzt. Der Antragsgegner zu 2) als Insolvenzverwalter stellte die im Schiedsverfahren gegenständliche Forderung nach entsprechender Anmeldung im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens in voller Höhe zur Insolvenztabelle fest. Die Antragstellerin hat – nach der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.12.2024 zuständigkeitshalber erfolgten Verweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht Köln – auf den Hinweis des Senats vom 23.01.2025 (zur fehlenden Prozessführungsbefugnis der Antragsgegnerin zu 1)) hin mit Schriftsatz vom 27.01.2025 zunächst beantragt, das Rubrum auf der Passivseite auf den Antragsgegner zu 2) als Insolvenzverwalter zu ändern, hilfsweise, dies im Wege der Klageänderung vorzunehmen. Dem Antragsgegner zu 2) ist der Antrag nebst dem die Klageänderung enthaltenden Schriftsatz vom 27.01.2025 gemäß Verfügung vom 10.02.2025 zugestellt worden. Nachdem der Antragsgegner zu 2) mit Schriftsatz vom 25.02.2025 darauf hingewiesen hat, dass die Forderung aus dem Schiedsverfahren im Prüfungstermin des Insolvenzverfahrens vom 12.02.2025 in vollem Umfang zur Insolvenztabelle festgestellt worden ist, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.03.2025 sodann den Rechtsstreit für erledigt erklärt und beantragt, dem Antragsgegner zu 2) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antragsgegner zu 2) hat sich mit Schriftsatz vom 09.04.2025 der Erledigungserklärung der Antragstellerin angeschlossen. II. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da der Antragsgegner zu 2) seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) i.V.m. § 28 Abs. 2 der Verordnung zur Zusammenfassung von Verordnungen über Zuständigkeiten in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 04.12.2024 (GVBl. NRW 2024, 1121-1182) dem Oberlandesgericht Köln übertragen sind. Bei dem nach dem Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit des Antrags in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 1) im Hinblick auf die bereits zuvor erfolgte Insolvenzeröffnung verfolgten Begehren der Antragstellerin, das Passivrubrum – hilfsweise im Wege der Klageänderung – von der Antragsgegnerin zu 1) auf den Antragsgegner zu 2) zu ändern, handelt es sich in jedem Fall um eine Klageänderung, da bei einem Wechsel von der Insolvenzschuldnerin auf den Insolvenzverwalter nicht lediglich eine Parteibezeichnung berichtigt wird, sondern ein Dritter Partei werden soll. Allerdings ist der Wechsel auf der Passivseite von der Antragsgegnerin zu 1) auf den Antragsgegner zu 2) mangels förmlicher Zustellung des ursprünglichen Antrags an die Antragsgegnerin zu 1) vor Rechtshängigkeit eingetreten, so dass es sich diesbezüglich um eine Antragsrücknahme vor Rechtshängigkeit mit der Kostenfolge zulasten der Antragstellerin gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und bei der Inanspruchnahme des Antragsgegners zu 2) um einen neuen Antrag handelt. Im Hinblick auf die übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptsache durch die Parteien war nur noch darüber zu entscheiden, wer die Kosten des – nach der Antragsrücknahme gegen die Antragsgegnerin zu 1) – gegen den Antragsgegner zu 2) gerichteten Verfahrens zu tragen hat. Hier trifft die Kostentragungspflicht gemäß § 91a ZPO, der auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO anwendbar ist, da hinsichtlich der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die allgemeinen Grundsätze gelten (vgl. Stein/Schlosser, 23. Auflage, ZPO zu § 1063, Rn. 24), die Antragstellerin. Nach § 91a ZPO ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Insoweit kommt es vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH Beschluss vom 24.09.2020, IX ZB 71/19, juris Rn. 13). Insoweit ist es von Bedeutung, ob die Antragstellerin ohne das erledigende Ereignis – hier also die Feststellung der sich aus dem Schiedsspruch ergebenden Forderung zur Insolvenztabelle – ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung hatte. Zwingende Prozessvoraussetzung für jede Klage und auch das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche ist ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis, das heißt ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs betrifft zunächst die Insolvenzmasse. Die Antragstellerin reklamiert für sich einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Zahlungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin. Gemäß § 38 InsO dient zur Befriedigung dieser Forderung die Insolvenzmasse. Die gegenständlichen Ansprüche aus dem Schiedsverfahren waren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Sinne des § 38 InsO begründet, weil der anspruchsbegründende Tatbestand schon vor Verfahrenseröffnung abgeschlossen war. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann die Antragstellerin als Gläubigerin nicht mehr in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin vollstrecken, sondern muss die zugesprochene Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, § 174 InsO. Wird die Forderung zur Tabelle festgestellt, steht dies einem vollstreckbaren Titel gleich, § 178 Abs. 3 InsO. Hier hat die Antragstellerin die sich aus dem Schiedsspruch ergebende Forderung jedenfalls vor dem 10.01.2025 zur Insolvenztabelle angemeldet, allerdings folgte vor Antragstellung noch keine Feststellung der angemeldeten Forderung, so dass aus § 178 Abs. 3 InsO noch keine Gleichstellung mit einem vollstreckbaren Titel eingetreten war und ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung im Hinblick auf § 178 Abs. 3 InsO (noch) nicht entfallen war. Die Ermöglichung der Vollstreckung des Schiedsspruchs kann ein Rechtsschutzbedürfnis allerdings nicht begründen, da eine solche nach Insolvenzeröffnung nicht mehr möglich war. Für die grundsätzliche Möglichkeit eines gleichwohl weiterhin bestehenden berechtigten Interesses an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs während des laufenden Insolvenzverfahrens spricht aber, dass der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger einer angemeldeten Forderung bzw. ihrer Feststellung widersprechen und so eine Klage zur Feststellung der Forderung im Sinne des § 180 InsO erforderlich werden kann. Allerdings liegt bei Vorliegen eines (bereits) vollstreckbaren Schuldtitels oder eines Endurteils die prozessuale Last zur Verfolgung des Widerspruchs gemäß § 179 Abs. 2 InsO bei dem die Forderung bestreitenden Insolvenzverwalter und nicht dem Gläubiger der Forderung. Würde es sich also bei einem Schiedsspruch um ein Endurteil im Sinne von § 179 Abs. 2 InsO handeln, bedürfte es keiner Vollstreckbarkeit um dem Gläubiger den Vorteil des § 179 Abs. 2 InsO zu gewähren. Inländische Schiedssprüche sind als Endurteile im Sinne des § 179 Abs. 2 InsO anzusehen, da sie gemäß § 1055 ZPO hinsichtlich der Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils gleichgestellt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 29.10.2015, 19 Sch 11/14, unveröffentlicht; Heidbrink/von der Groeben, Insolvenz und Schiedsverfahren, ZIP 2006, 265, 270; Ristelhuber, Der Schiedsspruch in der Insolvenz, ZinsO 2004, 427, 429; BeckOK InsR/Zenker, Ed. 1.2.2025, InsO § 179 Rn. 12; Musielak/Voit/Voit, 22. Aufl. 2025, ZPO § 1060 Rn. 3). Da für ausländische Schiedssprüche § 1055 ZPO nicht gilt, dürfte es für die Frage, ob der vorliegende Schiedsspruch des Schiedsgerichts L., B., einem Endurteil im Sinne von § 179 Abs. 2 InsO gleichsteht, darauf ankommen, ob ihm nach ukrainischem Recht die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils zukommt (vgl. Hombeck/Schneider, Das Schiedsverfahren in der Insolvenz, NZI 2020, 449, 454). Ob es im ukrainischen Recht eine dem § 1055 ZPO vergleichbare Regelung gibt, so dass der vorliegende Schiedsspruch einem Endurteil gleichzustellen ist, bedarf allerdings keiner Prüfung. Denn auch dann, wenn das nicht der Fall wäre und zur Auslösung der Rechtsfolge des § 179 Abs. 2 InsO eine Vollstreckbarerklärung erforderlich wäre, wären unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die Kosten unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO, der auch im Rahmen des § 91a ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. zu § 91a Rn. 24 m.w.Nw.), der Antragstellerin aufzuerlegen. Nach § 93 ZPO hat der Kläger die Kosten zu tragen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Zwar liegt hier kein Anerkenntnis des mit dem Antrag geltend gemachten Begehrens auf Vollstreckbarerklärung seitens des Antragsgegners zu 2) vor. Dennoch ist der Rechtsgedanke der Norm hier entsprechend anzuwenden. Der Antragsgegner zu 2) hat keinen Anlass für die Antragstellung auf Vollstreckbarerklärung gegeben, die hier nach Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle erfolgt ist. Denn der Prüfungstermin war durch das Insolvenzgericht auf den 12.02.2025 festgesetzt, sodass eine vorherige Feststellung durch den Antragsgegner zu 2) nicht zu erwarten war. In diesem Prüfungstermin hat er die Forderung dann zur Tabelle festgestellt und damit als berechtigt und im Insolvenzverfahren zu berücksichtigen anerkannt. Im Hinblick darauf, dass zwischen Antragseingang bei Gericht (27.01.2025) und Prüfungstermin (12.02.2025) lediglich 16 Tage lagen und offensichtlich war, dass in diesem Zeitraum keine Entscheidung ergehen konnte, war es der Antragstellerin auch zumutbar, den Prüfungstermin vor Antragstellung abzuwarten.