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Beschluss

7 U 46/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0526.7U46.24.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 02.04.2024 (12 O 432/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.526,07 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 02.04.2024 (12 O 432/23) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.526,07 € festgesetzt.