Beschluss
7 U 46/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0526.7U46.24.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 02.04.2024 (12 O 432/23) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.526,07 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 02.04.2024 (12 O 432/23) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 49.526,07 € festgesetzt.