Urteil
36 Not 7/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0527.36NOT7.24.00
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Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 4. Juli 2024 wird der Beklagte verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 12. April 2024 Herrn Rechtsanwalt und Notar a.D. W. L. für die ab Urteilserlass bis zum 1. August 2025 eintretenden Verhinderungsfälle zum ständigen Notarvertreter der Klägerin zu bestellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Beklagten vom 4. Juli 2024 wird der Beklagte verpflichtet, auf den Antrag der Klägerin vom 12. April 2024 Herrn Rechtsanwalt und Notar a.D. W. L. für die ab Urteilserlass bis zum 1. August 2025 eintretenden Verhinderungsfälle zum ständigen Notarvertreter der Klägerin zu bestellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand Die heute 37jährige Klägerin wurde am 00. Januar 2022 zur Anwaltsnotarin mit Amtssitz in H. bestellt. Mit dem Vetter ihres Vaters, dem damals 68jährigen Anwaltsnotar W. L., verband sie sich im April 2022 zur gemeinsamen Berufungsausübung. Den Klageantrag des Notars W. L. auf Feststellung, dass sein Amt entgegen der gesetzlichen Regelung der §§ 47 Nr. 2, 48a BNotO nicht mit Ende des Monats erlischt, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet, wies das Oberlandesgericht Köln ab (OLG Köln, Urteil vom 10.02.2022 – Not 5/21, juris). Seine hiergegen gerichtete Berufung zum Bundesgerichtshof blieb ohne Erfolg (BGH, Urteil vom 21.08.2023 – NotZ (Brfg) 4/22, BGHZ 238, 131 ff.). Auch seine Anhörungsrüge wies der Bundesgerichtshof zurück und verwarf zugleich die ebenfalls erhobene Nichtigkeitsklage als bereits nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 13.11.2023 – NotZ (Brfg) 4/22, NotZ 1/23 juris). Gegen die Zurückweisung der Berufung und Anhörungsrüge legte er Verfassungsbeschwerde ein. Seinen Eilantrag auf vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes lehnte das Verfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2023 ab und erwähnte dabei die Möglichkeit weiterhin als Notarvertreter tätig zu sein (BVerfG, Beschluss vom 18. Oktober 2023 – 1 BvR 1796/23, NJW 2024, 349 ff., juris Rn. 28), in der Hauptsache erfolgte die mündliche Verhandlung am 25.03.2025, die Entscheidung steht noch aus. Im Hinblick auf ihre Schwangerschaft bestellte der Beklagte auf ihren Antrag hin am 23. Juni 2023 den zu diesem Zeitpunkt 69jährigen Notar W. L. für die Zeit vom 19. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2024 zum ständigen Vertreter der Klägerin. Das notarielle Amt des Herrn L. erlosch mit Ablauf des 30. Novembers 2023. Er ist berechtigt, den Zusatz „ Notar a.D. “ zu führen. Seine Akten wurden auf die Klägerin übertragen. Am 12. April 2024 beantragte die Klägerin unter Verweis auf die Geburt ihrer Tochter am 00. September 2023 und die sich anschließende Elternzeit die Bestellung des Herrn L. für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2025 zu ihrem ständigen Vertreter (Bl. 100 PA). Laut einem Aktenvermerk (Bl. 101 PA) bestanden beim Beklagten allerdings Zweifel, ob die beantragte Vertreterbestellung möglich ist, weil dies zur Folge hätte, dass der Notar a.D. faktisch seine eigenen Akten weiterbearbeiten kann. Deshalb sollte zunächst – noch vor Anhörung der Rheinischen Notarkammer – eine Anfrage beim Oberlandesgericht Düsseldorf gestellt werden. In der ausführlichen Stellungnahme vom 2. Mai 2024 (Bl. 103 ff. PA) teilte das Oberlandesgericht Düsseldorf daraufhin mit, dass erhebliche Bedenken gegen die Bestellung des Notars a.D. W. L. zum Vertreter bestünden, weil er in den Gerichtsverfahren gegen das Erlöschen seines Amtes mehrfach ein Verhalten gezeigt habe, das mit den Berufspflichten eines Notars nicht zu vereinbaren sei, sodass das Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines ständigen Notarvertreters massiv erschüttert sei. In der Folge äußerte sich auch die Rheinische Notarkammer ablehnend zur beantragten Vertreterbestellung (Bl. 118 ff. PA). Wegen des Ausbleibens einer Entscheidung des Beklagten leitete die Klägerin am 16. Juni 2024 und damit zwei Monate nach ihrem Antrag auf Vertreterbestellung das Verfahren 36 Not 6/24 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein (Bl. 2 ff. eA-Akte). Während dieses Verfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 4. Juli 2024 (Bl. 195 ff. d.A.) den Antrag auf Bestellung des Herrn L. zu ihrem ständigen Vertreter schließlich abgelehnt. Zur Begründung hat er angeführt, dem als ständigen Vertreter vorgeschlagenen ehemaligen Notar fehle die persönliche Eignung. Mit einstweiliger Anordnung vom 25. Juli 2024 (Bl. 415 ff. eA-Akte) verpflichtete der Senat den Beklagten, Rechtsanwalt und Notar a.D. W. L. für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung der beim Senat anhängigen Verpflichtungsklage der Klägerin (Az. 36 Not 7/24), längstens jedoch für die Dauer eines Jahres, zum ständigen Vertreter der Klägerin zu bestellen. Mit Bescheid vom 26. Juli 2024 (Bl. 267 ff. d.A.) bestellte der Beklagte Herrn L. vorläufig zum ständigen Vertreter. Allerdings wurde für den Beginn der Bestellung ein Datum festgesetzt, das schon seit zwei Monaten verstrichen war, sodass die Vertretertätigkeit ab dem Bestellungszeitpunkt nicht maximal ein volles Jahr, sondern nur maximal zehn Monate hätte ausgeübt werden können. Außerdem betonte der Beklagte in dem Bescheid, dass er weiter von der mangelnden persönlichen Eignung des vorläufig bestellten Vertreters ausgehe. Daraufhin leitete die Klägerin ein Verwaltungsvollstreckungsverfahren wegen unzureichender Umsetzung der einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten ein (Bl. 435 ff. eA-Akte). Nach Klarstellung durch den Vorsitzenden des Senats, dass trotz der Ausführungen des Beklagten zur angeblich fehlenden persönlichen Eignung an der Wirksamkeit der vorläufigen Bestellung keine Zweifel bestünden (Bl. 456 eA-Akte) und dem Erlass des Änderungsbescheids vom 8. August 2024 (Bl. 270 f. d.A.), der durch die Festsetzung eines Endtermins sicherstellt, dass die Vertretertätigkeit tatsächlich maximal ein volles Jahr ausgeübt werden kann, haben die Beteiligten das Vollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Die vorläufige Bestellung gilt nach dem Änderungsbescheid nun längstens bis zum 1. August 2025 (Bl. 270 d.A.). Nach der ursprünglichen Ablehnung ihres Antrags auf Bestellung von Herrn L. zur ihrem ständigen Vertreter durch den Bescheid vom 4. Juli 2024 (Bl. 195 ff. d.A.) hat die Klägerin ihre zunächst erhobene Untätigkeitsklage (Bl. 2 ff. d.A.) auf eine Verpflichtungsklage (Bl. 193 f. d.A.) umgestellt. Nach Erlass der vorläufigen Bestellung vom 26. Juli 2024 (Bl. 267 ff. d.A.) hat die Klägerin ihre Klage zusätzlich um einen Antrag erweitert, mit dem sie sich gegen die Ausführungen zur fehlenden persönlichen Eignung von Herrn L. in dem Bescheid über die vorläufige Bestellung wendet (Bl. 263 d.A.). Die Klägerin beantragt nunmehr, 1. den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Juli 2024 aufzuheben; 2. den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2024 in der korrigierten Fassung vom 8. August 2024 insoweit aufzuheben, als dass der Beklagte Herrn Rechtsanwalt und Notar d. D. W. L. weiterhin die zwingend erforderliche persönliche Eignung abspricht; 3. den Beklagten zu verpflichten, auf den Antrag der Klägerin vom 12. April 2024 Herrn Rechtsanwalt und Notar W. L. für die ab Urteilserlass bis zum 31. Dezember 2025 eintretenden Verhinderungsfälle zum ständigen Notarvertreter der Klägerin zu bestellen; 4. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 12. April 2024 auf Bestellung des Herrn Rechtsanwalt und Notar a.D. W. L. zum ständigen Notarvertreter der Klägerin für die ab Urteilserlass bis zum 31. Dezember 2025 eintretenden Verhinderungsfälle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Beteiligten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist teilweise zulässig. a) Die Verpflichtungsklage im öffentlich-rechtlichen Rechtsweg ist nach § 111 b Abs. 1 S. 1 BNotO i.V.m. §§ 40, 42 Abs. 1 Fall 2, 68 VwGO die richtige Klageart, um die (endgültige) Bestellung des Herrn L. zum ständigen Vertreter unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides zu erreichen. Der Antrag auf Aufhebung der zuvor ergangenen ablehnenden Entscheidung und ein entsprechender Ausspruch in der Entscheidungsformel hat im Rahmen der Verpflichtungsklage nur klarstellende Bedeutung und bildet keinen eigenständigen Streitgegenstand (statt aller: Kopp/Schenke, 22. Auflage 2009, § 113 VwGO Rn. 179). Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig und insbesondere gemäß § 74 Abs. 2 VwGO innerhalb der Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der Ablehnung bei dem gemäß § 111 BNotO als Gericht des ersten Rechtszuges zuständigen Oberlandesgericht Köln erhoben worden. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 JustG NRW nicht. b) Der Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2024 in der korrigierten Fassung vom 8. August 2024 insoweit aufzuheben, als dass der Beklagte Herrn Rechtsanwalt und Notar W. L. weiterhin die zwingend erforderliche persönliche Eignung abspricht, ist dagegen bereits unzulässig. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nach § 111 b Abs. 1 S. 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung „ in seinen Rechten “ verletzt zu sein. Durch Äußerungen des Beklagten zur fehlenden persönlichen Eignung des Herrn L. wird die Klägerin aber nicht in ihren eigenen Rechten verletzt. Aus § 39 Abs. 3 S. 4 BNotO ergibt sich nur, dass ihre Rechte betroffen sind, wenn ihr Vorschlag der Person des Vertreters nicht beachtet wird. Mehr als die Bestellung des von ihr vorgeschlagenen Vertreters kann sie jedoch nicht beanspruchen. Unabhängig davon, kann sich eine Verletzung in aller Regel auch nur aus der Entscheidung selbst, aber nicht aus deren Begründung ergeben. 2. Die Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. An der entsprechenden Beurteilung des Senats in der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat sich im Hauptsacheverfahren nichts geändert, weshalb ergänzend auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 25.07.2024 (36 Not 6/24) Bezug genommen wird. Die Beklagte hat als Aufsichtsbehörde der Klägerin auf ihren Antrag vom 12. April 2024 hin gemäß §§ 39 Abs. 1 S. 1 Fall 2, S. 2 BNotO Rechtsanwalt und Notar a.D. W. L. als ständigen Notarvertreter für die ab Urteilserlass bis zum 1. August 2025 eintretenden Verhinderungsfälle zu bestellen. a) Dem Antrag auf Bestellung eines ständigen Vertreters von Notarinnen oder Notaren, die mindestens ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, tatsächlich betreuen oder pflegen, soll in der Regel entsprochen werden (§ 24 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 AVNot NRW). Die am 00. September 2023 geborene Tochter der Klägerin wird im September 2025 erst ihr zweites Lebensjahr vollenden. Sie wird von der Klägerin betreut und gepflegt. b) Als Vertretung soll gemäß § 39 Abs. 3 S. 4 BNotO nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. aa) Eine ständige Vertretung kann laut § 39 Abs. 3 S. 2 Fall 3 BNotO ausdrücklich auch einem Notar außer Dienst übertragen werden. Die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren gilt für Notarvertreter nicht (BGH, Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 12/00, DNotZ 2001, 726 ff., juris Rn. 13). bb) Die nach § 39 Abs. 3 S. 1, § 5 Abs. 1 und 2 BNotO erforderliche persönliche Eignung als Notarvertreter muss grundsätzlich positiv feststehen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 5/00, DNotZ 2000, 943 ff., juris Rn. 8). Der Senat ist unter Berücksichtigung auch des Ergebnisses der Beweisaufnahme gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO zur Überzeugung gelangt, dass Herr L. als ständiger Notarvertreter persönlich geeignet ist: (1) An der grundsätzlichen persönlichen Eignung des von der Klägerin als ständigen Notarvertreter vorgeschlagenen Rechtsanwalts und Notars a.D. W. L. können keine Zweifel bestehen. Er hat über drei Jahrzehnte ein umfangreiches Notariat geführt, ohne je disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Ebenso beanstandungsfrei hat er über bald zwei Jahre das Amt des ständigen Notarvertreters ausgeübt. Er hat über Jahrzehnte das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Rechtspflegeorgane und die unbedingte Integrität von Amtspersonen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.11.2013 – NotZ (Brfg) 10/13, DNotZ 2014, 311 ff., juris Rn. 15) bei Ausübung der notariellen Amtsgeschäfte durchgängig erfüllt. (2) Ein Notar muss gemäß § 14 Abs. 3 BNotO aber auch außerhalb seines Amtes sich der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zeigen. Nach der Überzeugung des Senats ergeben sich im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände auch aus seinem Verhalten im Zusammenhang mit seiner Klage gegen die Altersgrenze von 70 Jahren für Notare keine ausreichenden Umstände, um ihn im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 1 BNotO als „ unwürdig erscheinen “ zu lassen. Im Gegenteil ist der Senat davon überzeugt, dass der Herr L. auch weiterhin seine Tätigkeit als ständiger Notarvertreter beanstandungsfrei fortsetzen und durch sein Verhalten die Achtung und das Vertrauen, die dem Notaramt entgegengebracht werden, nicht gefährden wird. (a) Das Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG erfordert es, dass Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (BGH, Urteil vom 28.02.2012 – VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 f., juris Rn. 7). Grundsätzlich kann es auch einem Notar nicht verwehrt sein, in einem ihn betreffenden Gerichtsverfahren einen Befangenheitsantrag gemäß § 42 ZPO gegen die zur Entscheidung berufenen Richter zu stellen und alle Umstände vorzutragen, die seiner Ansicht nach die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, selbst wenn hierdurch die Ehre der Betroffenen berührt wird. Die für die Besorgnis der Befangenheit angeführten Gründe, nämlich eine entgeltliche Tätigkeit für die an dem Ausgang des Verfahrens ersichtlich interessierte Bundesnotarkammer, sind weder völlig abwegig, noch wurden zur Begründung ersichtlich unwahre Tatsachen herangezogen. Formulierungen wie etwa „Geld macht gewogen.“ sind zwar pointiert, aber auch nicht herabsetzend, weil damit nur die bei Herrn L. bestehende Besorgnis näher begründet wird, nicht aber die Behauptung aufgestellt werden sollte, die abgelehnten Richter würden sich bei ihrer Entscheidungsfindung tatsächlich und bewusst von finanziellen Interessen leiten lassen. Herr L. hat die Möglichkeit einer Rechtsbeugung nur als Frage aufgeworfen („Unwillkürlich stellt sich mir auch die Frage, ob mit einer möglichen Befangenheit der Senatsmitglieder auch eine Beugung des Rechts einhergeht.“). Diese Frage ist bei einer Partei, die aufgrund finanzieller Interessen von zur Entscheidung berufenen Richtern deren Befangenheit besorgt, aber zumindest nicht völlig fernliegend und deshalb im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen in einem Rechtsstreit (noch) nicht zu beanstanden. Ersichtlich ist Herr L. – das bestätigte auch dessen Anhörung durch den Senat – der Auffassung, dass die zu seinem Nachteil ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf beruht, dass der Präsident der Bundesnotarkammer und der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegenüber dem Bundesgerichtshof unzutreffende Angaben zum Thema der Amtsnachfolge im Bereich des Anwaltsnotariats gemacht haben. Wenn er dieser Auffassung ist, muss er dies zur Wahrnehmung seiner Rechte auch äußern dürfen. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass Herr L. seine Auffassung durch entsprechende rechtstatsächliche Angaben untermauert hat (vgl. z. B. S. 3 ff. des Schriftsatzes an an den BGH vom 07.02.2024 – Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.08.2024; Bl. 322 ff. d. A.) (b) Herr L. hat nicht angekündigt, seine Amtstätigkeit trotz Erlöschens wegen Überschreitens der Altersgrenze (§§ 47 Nr. 2, 48a BNotO) einfach rechtswidrig fortzusetzen. Seine schriftliche Erklärung, er „denke gar nicht daran, mit Ablauf des 30. Novembers 2023 aus dem Notaramt auszuscheiden“, kann nicht allein in einem solchen Sinne verstanden werden. Der Kontext der Erklärung – Herr L. verweist im Folgesatz auf die von ihm eingelegten Rechtsmittel – legt vielmehr nahe, dass Herr L. lediglich weiter mit den ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten gegen die Beendigung seines Amtes aufgrund des Erreichens der Altersgrenze vorzugehen gedeckt. Das ist legitim. Tatsächlich hat Herr L. seine Amtsgeschäfte mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ordnungsgemäß beendet. (c) Die Äußerung des Herrn L. im Schriftsatz vom 2. April 2024 zum Verhalten des Bundesgerichtshofs ihm gegenüber, wonach er eine „ solche Praxis [...] von Richtern in einem totalitären Staat erwartet [hätte] , aber niemals von Richtern am Bundesgerichtshof der Bundesrepublik Deutschland “, ist zwar unangemessen, haltlos und nicht zur rechtfertigen. Die aus seiner persönlichen Betroffenheit heraus außerhalb seiner notariellen Tätigkeit getätigten Äußerung wiegt aber nicht zuletzt unter Berücksichtigung seiner über 30-jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit als Notar doch nicht so schwer, dass ihm die persönliche Eignung für die Fortsetzung der notariellen Vertretertätigkeit abzusprechen ist. Herr L. hat den dieser Äußerung zugrundeliegenden Sachverhalt so dargestellt, dass er zunächst gehindert werden sollte, an einer mündlichen Verhandlung des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs als Zuschauer teilzunehmen, er schließlich erst nach eingehender Leibesvisitation in den Sitzungssaal vorgelassen und dort ständig von mehreren Justizwachtmeistern begleitet worden sei. Eine solche Behandlung wäre tatsächlich ein sehr ungewöhnlicher Vorgang, den man in einem Rechtsstaat nicht erwartet und deshalb die Äußerung als zwar unangemessen zugespitzt, aber auch nicht gänzlich unverständlich erscheinen lassen kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht ausgeschlossen werden, dass Herr L. – wie von ihm geschildert – im Verhältnis zu anderen Besuchern der Gerichtsverhandlung beim Bundesgerichtshof unangemessen behandelt worden ist. Der Senat hat durch die Vernehmung des Zeugen L. den Eindruck gewonnen, dass dieser sich tatsächlich subjektiv aufgrund seiner Klage gegen die Altersgrenze „ schikaniert “ gefühlt hat und ohne Einblick in die inneren Gerichtsabläufe gemutmaßt hat, dies gehe vom Vorsitzenden des Senats für Notarsachen beim Bundesgerichtshofs aus. Dass ein solcher Anschein bei der vom Kläger berichteten Behandlung entstehen kann, erscheint dem Senat auch nicht unplausibel. Dass Herr L. insbesondere die Geschehnisse bei der Eingangskontrolle, wonach er sich bis auf die Unterhose habe entkleiden müssen, bewusst falsch dargestellt hat, kann nicht festgestellt werden. Die vom Senat als Zeugen vernommenen Wachtmeister konnten nur allgemein den Ablauf der Eingangskontrollen beim Bundesgerichtshof und der Begleitung zum Sitzungssaal schildern, ohne sich an Herrn L. und an dessen Behandlung bei der Eingangskontrolle erinnern zu können. Die Zeugin Z. meinte zwar zunächst, sich an die Eingangskontrolle zu dem Termin am 13. November 2023 erinnern zu können. Nach ihren Bekundungen hat sie Herrn L. zum Sitzungssaal begleitet, der dann vorn an dem Tisch für Parteien Platz genommen habe, wo sich auch sein Anwalt befunden habe (Bl. 608 OLG‑Akte). Tatsächlich war Herr L. bei dem Termin am 13. November 2023 aber lediglich Zuschauer und nicht in Begleitung eines Rechtsanwalts. Die Zeugin unterlag offenbar einer Verwechslung, sodass ihre Aussage ebenfalls nichts zu Klärung der Beweisfrage beitragen konnte. (d) Soweit es die Frage betrifft, ob der Präsident der Westfälischen Notarkammer am 7. Juni 2024 am Rande einer Veranstaltung des Deutschen Anwaltstages 2024 in Bielefeld wiederholt auf Herrn L. eingewirkt hat, seinen Versuch aufzugeben, gegen die Altersgrenze für Notare gerichtlich vorzugehen, erscheinen dem Senat die Aussagen der beider hierzu als Zeugen vernommenen Beteiligten gleichermaßen nachvollziehbar und in sich stimmig. Es besteht kein Anlass, der Darstellung des Zeugen L. zu misstrauen und der Aussage des Zeugen R. den Vorzug zu geben. Der Präsident der Westfälischen Notarkammer befürwortet die Aufrechterhaltung der Altersgrenze und es erscheint nicht völlig fernliegend, dass von ihm der Versuch unternommen worden sein könnte, den Zeugen L. von einer weiteren gerichtlichen Geltendmachung abzuhalten. Dabei kann auch signalisiert worden sein, dass dem Zeugen L. im Gegenzug eine Fortsetzung seiner Vertretertätigkeit ermöglicht wird, obwohl dies gar nicht in den Zuständigkeitsbereich des Präsidenten der Westfälischen Notarkammer fällt. cc) Die Bestellung eines ständigen Vertreters soll nach § 24 Abs. 2 AVNot NRW in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Die Zeit der vorläufigen Bestellung zum ständigen Notarvertreter mit Bescheid vom 26. Juli 2024 (Bl. 442 eA-Akte) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 8. August 2024 (Bl. 479 eA-Akte) ist dabei anzurechnen. dd) Weil jede andere Entscheidung als die (fortgesetzte) Bestellung des Herrn L. rechtsfehlerhaft wäre, liegt ein Fall der sog. Ermessensreduzierung auf Null vor, sodass der Beklagte nicht nur zur Neubescheidung, sondern unmittelbar zur Bestellung des Herrn L. zum ständigen Notarvertreter zu verpflichten ist. Unabhängig von der Frage, ob eine andere Person als möglicher ständiger Vertreter überhaupt verfügbar wäre, steht der Klägerin grundsätzlich gemäß § 39 Abs. 3 S. 4 BNotO das Recht zu, den Vertreter selbst auszuwählen. Aufgrund seiner fachlicher Kompetenz und Vertrautheit mit dem Notariat der Klägerin und einem großen Teil der Mandantschaft aus vorangegangener Tätigkeit sowie dem Umstand, dass er bereits bisher die Aufgabe des ständigen Vertreters ausgeübt hat, kommt kein anderer als ständiger Vertreter in auch nur annähernd gleicher Weise in Betracht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 1 Fall 1 VwGO, 111b Abs. 1 S. 1 BNotO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO, 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, 111b Abs. 1 S. 1 BNotO. Von der Zulassung der Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO, § 111d S. 1, 1. Fall BNotO abgesehen, weil die Voraussetzungen der § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Streitwert : bis 5.000 € (§ 111g Abs. 2 S. 1 BNotO) Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Dies hat schriftlich oder durch elektronisches Dokument (§ 55a VwGO i. V. m. § 111b BNotO) bei dem Oberlandesgericht – Senat für Notarsachen – in Köln zu erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich oder als elektronisches Dokument (§ 55a VwGO i. V. m. § 111b BNotO) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).