Urteil
5 U 109/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0528.5U109.24.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.09.2024 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 15 O 389/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.09.2024 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 15 O 389/23 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin befand sich von Oktober 2019 bis Februar 2022 in zahnärztlicher Behandlung in der Praxis „T. O.“, die vom Beklagten betrieben wird. Bis Ende 2021 wurde sie von Dr. N. B. behandelt, nach dessen Ausscheiden übernahm der Beklagte die Behandlung. Die Behandlung umfasste eine umfassende Sanierung des Ober- und Unterkiefers mit Zahnersatz. Dr. B. setzte Implantate sowie Brücken und Kronen ein. Am 14. November 2019 entfernte er unter anderem die Zähne 24 und 25, an deren Stelle im April 2020 Implantate eingesetzt wurden. Im Oberkiefer wurde eine Zahnprothetik verwendet, bei der alle Zähne miteinander verbunden (verblockt) wurden. Im Unterkiefer erhielt der wurzelbehandelte Stiftzahn 44 eine Brücke, die von dem Zahn 44 über den Zahn 46 bis zum Zahn 48 reichte. Im weiteren Verlauf traten wiederholt Schwierigkeiten mit der Zahnprothetik im Oberkiefer auf und die Brücke im Unterkiefer löste sich. Dr. B. teilte der Klägerin sinngemäß mit, dass er die Versorgung des Oberkiefers nicht zu ihrer Zufriedenheit abschließen könne und empfahl ihr, sich einen anderen Zahnarzt zu suchen. Im Dezember 2021 erstattete der Beklagte der Klägerin 10.000 Euro von dem zuvor gezahlten Behandlungshonorar in Höhe von 31.000 Euro zurück. Anschließend setzte die Klägerin ihre Behandlung bei Dr. M. E. in O.-Q. fort. Die Klägerin hat erstinstanzlich Behandlungsfehler behauptet. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zahnprothetik im Oberkiefer hätte anders gestaltet werden müssen, etwa in mehreren Teilen oder mit einzelnen Kronen. Durch die Verblockung sei eine separate Behandlung einzelner Zähne unmöglich. Sie habe Dr. B. vor der Eingliederung darauf hingewiesen, doch dieser habe behauptet, es gebe keine Alternative. Mehrfach habe der gesamte Zahnersatz im Oberkiefer zur Korrektur entfernt werden müssen, was für die Klägerin bedeutet habe, mit einem unbrauchbaren Provisorium leben zu müssen. Sie habe von Anfang an Probleme beim Sprechen gehabt, da der Zahnersatz hinten zu dick gewesen sei. Dadurch habe sie sich mit den unteren Zähnen in die oberen Schneidezähne gebissen, von denen bereits dreimal ein Stück abgebrochen sei. Zudem seien Löcher in der Keramik entstanden. Auch im Unterkiefer sei die Behandlung fehlerhaft gewesen. Der bereits gelockerte Zahn 44 sei ungeeignet für eine Brücke gewesen, was zu anhaltenden Schmerzen beim Essen von kalten, warmen und süßen Speisen geführt habe. Aus Angst vor Schäden am Zahnersatz habe sie es vermieden, außerhalb ihrer Wohnung zu essen. Der Zahnersatz im Oberkiefer müsse vollständig entfernt werden, was mit erheblichen Schmerzen verbunden sei. Der Nachbehandler rechne mit einer ganztägigen, schmerzhaften Behandlung. Zudem müsse der fehlerhaft behandelte Zahn im Unterkiefer gezogen und ein neuer Zahnersatz eingesetzt werden. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 17.12.2023 zu zahlen; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr den infolge der fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung in der Zeit vom Oktober 2019 bis Februar 2022 in der Vergangenheit entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen sowie zukünftigen immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit letzterer nicht von dem Klageantrag zu 1. umfasst ist und soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. I 256 ff.) Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.02.2023 bei dem Landgericht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beantragt (Az.: 15 OH 3/23). Gemäß Beschluss vom 22.03.2023 (Bl. 86-91 BA 15 OH 3/23) hat die Kammer die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet, das sodann von dem Sachverständigen Dr. med. dent. X. A. erstattet worden ist. Wegen des Ergebnisses des schriftlichen Sachverständigengutachtens wird auf das zur Akte gereichte Gutachten vom 27.06.2023 Bezug genommen (Bl. 231-269 BA LG O.,15 OH 3/23). Die Kammer hat die Klägerin persönlich angehört. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. N. B., darüber hinaus ist der Sachverständige Dr. X. A. ergänzend zu seinem schriftlich erstatteten Gutachten vom 27.06.2023 befragt worden. Wegen des Inhaltes der Parteianhörung sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 21.08.2024 (Bl. I 230-245). Das Landgericht hat Behandlungsfehler sowie Aufklärungsmängel nicht festgestellt und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung macht sie geltend, dass der verblockte Zahnersatz im Oberkiefer nicht hygienefähig und fehlerhaft gewesen sei. Dies gelte auch für die Wahl des Materials Zirkon, das bei einem Defekt nicht repariert werden könne. Der Zahn 44 habe nicht als Pfeilerzahn für die Brücke im Unterkiefer benutzt werden dürfen. Er sei lose gewesen, was die Klägerin dem angestellten Zahnarzt Dr. B. mitgeteilt habe. Als Folge habe der Nachbehandler Dr. E. die Brücke auf den Zähnen 44 bis 48 einschließlich der drei Pfeilerzähne entfernen müssen. Die bereits nach einem Jahr abgeplatzten Teile der Keramikverblendung stellten nicht nur einen Mangel dar, sondern ließen auf einen Behandlungsfehler schließen. Denn die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufgetretenen Mängel machten eine komplette Neuversorgung mit hohem Eigenanteil der Klägerin erforderlich. Selbst wenn man nur von einem Mangel ausgehen würde, wäre ein Schmerzensgeldanspruch im Hinblick auf die Vorschrift des § 136a Abs. 4 SGV V gerechtfertigt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die abgeplatzte Keramik auf seine Kosten nachzubessern. Er habe den Nachbesserungsanspruch der Klägerin schuldhaft vereitelt, indem er die Behandlung abgebrochen und der Klägerin ein Hausverbot erteilt habe. Der Feststellungsantrag sei begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei ein etwaiger Erstattungsanspruch der Klägerin wegen der Abplatzungen im Oberkiefer durch die erfolgte Rückzahlung von 10.000 € nicht erfüllt. Nach dem Behandlungsplan des Nachbehandlers Dr. E. beliefen sich die voraussichtlichen Kosten für die Behandlung des Oberkiefers, die der Sachverständige Dr. A. auf 9.400 € errechnet habe, auf 15.249,82 €. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Schmerzensgeld- oder Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin gemäß §§, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2, 630a, 630 BGB gegen den Beklagten nicht zu. Auch werkvertragliche Gewährleistungsansprüche wegen eines zahnlabortechnischen Verarbeitungsfehlers des Zahnersatzes sind nach §§ 634 Nr. 4, 633, 280, 631 BGB nicht begründet. Der Feststellungsantrag hat daher ebenfalls keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Beklagten kein eigener oder ihm zurechenbarer Behandlungsfehler zur Last fällt. Ein Behandlungsfehler des angestellten Zahnarztes Dr. B. oder ein vorwerfbarer Fehler eines als Erfüllungsgehilfen tätig gewordenen Zahntechnikers lässt sich nicht feststellen. a) Entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung ergibt sich aus den Feststellungen von Dr. A. und des Landgerichts, warum die Verblockung der Kronen im Oberkiefer notwendig war. Die auf acht Implantaten eingesetzte, von regio 17 bis regio 26 reichende Versorgung wies fünf Brückenglieder (17, 13, 12, 22, 26) auf. Die Verblockung diente bei einem parodontal geschädigten Gebiss der besseren Verteilung der bei Kaubelastung auftretenden Kräfte. Dass eine Verblockung die Reinigung und die Hygiene erschwert, ist offenkundig, hat aber den Sachverständigen nicht zu einer anderen Beurteilung bewogen. Eine sinnvolle Alternative und mögliche Trennstellen, die die Verwendung einzelner verblockter Brücken ermöglicht hätten, hat er nicht gesehen. Beachtliche Einwendungen erhebt die Klägerin nicht. Ob eine Verblockung nach zahnmedizinischem Standard zulässig ist oder nicht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Gerichtsentscheidungen, die eine nicht standardgerechte Verblockung feststellen, sind für den vorliegenden Fall daher ohne Bedeutung. b) Soweit die Klägerin die Verwendung von Zirkon erstmals im Berufungsverfahren als behandlungsfehlerhaft beanstandet, ist das neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO schon nicht zuzulassen. Zulassungsgründe sind nicht dargelegt. Bereits aus dem im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten und den Behandlungsunterlagen des Beklagten ergab sich für die Klägerin, dass die Kronen aus Keramik bzw. Zirkon gefertigt worden waren, dies wegen der Sprödigkeit des Materials ein erhöhtes Risiko von Abplatzungen begründete und Einfluss auf die Reparaturmöglichkeiten haben, insbesondere bei Abplatzungen die Neuanfertigung der Prothetik notwendig machen konnte (vgl. S. 25, 31 ff. des Gutachtens). Im Übrigen kann der gerügte Fehler nicht angenommen werden. Dr. A. hat die Wahl des Materials nicht beanstandet, obwohl er mit einer umfassenden Überprüfung der Behandlung auf Fehler beauftragt war. Dies ist angesichts der Vorteile von Zirkon nachvollziehbar. Dr. A. hat insbesondere auf die zu berücksichtigenden kosmetischen Belange verwiesen. c) Es war nicht fehlerhaft, den mit einer Wurzelfüllung versehenen Zahn 44 als Pfeilerzahn in die Brücke auf den Zähnen 44 bis 48 einzubeziehen. Dies wäre nach den Ausführungen von Dr. A. trotz der endodontischen Vorbehandlung nur dann der Fall gewesen, wenn der Zahn gelockert gewesen wäre. Dieser Ausgangspunkt wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und deckt sich mit dem, was dem regelmäßig mit Zahnarztsachen befassten Senat aus anderen Verfahren bekannt ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die von der Klägerin behauptete anfängliche Lockerung des Zahns 44 nicht als erwiesen angesehen hat. Der als Zeuge vernommene Zahnarzt Dr. B. hat bekundet, dass er eine Lockerung des Zahns 44 bei einer klinischen Prüfung nicht festgestellt habe. Aus der Dokumentation des Beklagten ergeben sich keine Hinweise auf eine Lockerung. Das Gleiche gilt nach den Ausführungen von Dr. A. für die vorhandenen Röntgenaufnahmen. Dass der Sachverständige bei der klinischen Untersuchung der Klägerin am 6.6.2023 eine Lockerung des Zahns 44 mit dem Grad I bis II festgestellt hat, lässt keine Rückschlüsse auf den Zustand im lange zurückliegenden Behandlungszeitpunt zu, zumal die nachträgliche Lockerung – wie der Sachverständige dargelegt hat – durch den bei der Klägerin bestehenden Bruxismus zu erklären ist. Mängel der Beweiswürdigung des Landgerichts werden in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht erkennbar. Es gibt keinen Grund, den Angaben der Klägerin den Vorzug vor den Bekundungen des Zeugen Dr. B. zu geben. d) Aus den Ausführungen von Dr. A. folgt schlüssig, warum die Abplatzungen an den Kronen der Versorgung des Oberkiefers, insbesondere an den Zähnen 11 und 15, nicht auf einen Behandlungsfehler des Zahnarztes oder einen ihm zurechenbaren Fehler des Zahntechnikers schließen lassen. Mögliche Ursachen sind nach den seinen Erläuterungen im Gutachten und bei seiner Anhörung der Gebrauch, die anatomischen Verhältnisse, insbesondere die Bisssituation und die vorgegebenen Platzverhältnisse, der bestehende Bruxismus, die Anforderungen bei einer grazilen prothetischen Versorgung und die Materialeigenschaften der verwendeten Keramik mit einer Sprödigkeit. Es handelt sich entweder um Umstände aus der Sphäre der Klägerin oder um Gestaltungen, die der Beklagte nach der Begutachtung von Dr. A. nach zahnärztlichem Standard insbesondere im Hinblick auf zu berücksichtigende kosmetische Belange wählen durfte. 2. Ersatzansprüche der Klägerin wegen eines Mangels der prothetischen Versorgung bestehen nicht. a) Aus einem unterstellten Mangel der prothetischen Versorgung im Sinne des Werkvertragsrechts würde entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ohnehin kein Schmerzensgeldanspruch folgen. Ein solcher setzt nach §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 1 BGB eine schuldhafte Pflichtverletzung, hier in Gestalt eines Behandlungsfehlers, und eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit voraus. Die Vorschrift des § 136a Abs. 4 S. 3 SGB V, nach der der Zahnarzt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr übernimmt, betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen Patienten und Zahnarzt, sondern dasjenige zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Zahnarzt. b) Entgegen der Auffassung der Klägerin traf den Beklagten keine Verpflichtung zu einer kostenfreien Nachbesserung, deren Erfüllung er dadurch, dass der Zeuge Dr. B. und er das Behandlungsverhältnis beendet haben, in zum Schadensersatz führender Weise verweigert hätte. Der Beklagte durfte den zahnärztlichen Behandlungsvertrag, der eine Vertrauensstellung und Dienste höherer Art zum Gegenstand hatte, nach § 627 BGB grundsätzlich jederzeit fristlos kündigen. Für eine Kündigung zur Unzeit, das heißt dafür, dass die Klägerin keinen sie nachbehandelnden Zahnarzt finden konnte und gefunden hat, ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist unstreitig, dass sie nunmehr bei Dr. E. in zahnärztlicher Behandlung ist. Eine - kostenfreie - Nachbesserung schuldete der Beklagte nicht. Aus §§ 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB ergab sich mangels einer Pflichtverletzung und eines Behandlungsfehlers kein Anspruch auf eine Naturalrestitution durch Nachbesserung. Der zahnärztliche Behandlungsvertrag ist nach §§ 630a, 611 BGB ein Dienstvertrag, welcher nach der gesetzlichen Reglung keinen Nachbesserungsanspruch und keine Nachbesserungsverpflichtung begründet. Bei einer zahnprothetischen Behandlung eines Patienten ist zwar auch die technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet. Für diese haftet der Zahnarzt aber nur dann nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften, soweit zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler vorliegen (OLG Köln, Beschluss vom 8.6.2018 – 5 U 174/17, juris Rdn. 2; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht 6. Aufl. Z 1). Auch wenn Dr. A. die Abplatzungen bei seiner Anhörung als Mangel bezeichnet hat, liegt ihnen nach den von ihm angeführten möglichen Schadensursachen kein zahnlabortechnischer Verarbeitungsfehler, das heißt keine Abweichung von den anerkannten Regeln der (Zahn-)Technik, zugrunde. Die möglichen, der Sphäre der Klägerin oder zulässigen Gestaltungen zuzuordnenden Schadensursachen sind oben dargestellt worden. Dr. A. hat den Begriff Mangel ersichtlich nur benutzt, um damit unabhängig von der Ursache und der Frage, ob diese dem Beklagten oder dem tätig gewordenen Zahntechniker zuzurechnen ist, einen im Begutachtungszeitpunkt regelwidrigen Zustand der Prothetik zu bezeichnen. 3. Der Feststellungantrag ist unbegründet. Dabei kann der Senat wie das Landgericht offen lassen, ob er sich auf aus einem zahnlabortechnischen Mangel ergebende Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Nachbesserungsverpflichtung beziehen würde und ob ein unterstellter Anspruch durch die Rückzahlung des Betrags von 10.000 € sicher erfüllt wäre oder ob dies im Hinblick auf den Behandlungsplan des Nachbehandlers Dr. E., der allein für den von den Abplatzungen betroffenen Oberkiefer Kosten von 15.249,82 € vorsieht, nicht der Fall wäre. Denn nach den vorstehenden Ausführungen bestehen Ersatzansprüche bereits dem Grunde nach nicht, dies weder wegen eines dem Beklagten zurechenbaren Behandlungsfehlers noch wegen eines zahnlabortechnischen Mangels des Zahnersatzes. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind ausschließlich solche des Einzelfalls. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.400 € festgesetzt (Schmerzensgeldantrag: 10.000 €, Feststellungsantrag: 15.400 €).