Urteil
20 U 176/24
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2025:0613.20U176.24.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.07.2024 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 558/22 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.07.2024 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 558/22 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm zu dem von ihm bei dieser gehaltenen Krankenversicherungsvertrag Auskunft darüber zu erteilen, in welchen für sich selbst und die mitversicherte Person bestehenden Tarifen die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 01.01.2022 zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe einseitige Prämienanpassungen vorgenommen hat. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger zum Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer N01 Auskunft zu erteilen, in welchen Tarifen sie im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 01.01.2022 im Hinblick auf den Kläger sowie auf die mitversicherte Person R. S. zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe einseitige Prämienanpassungen vorgenommen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Auskunftsanspruch sei aus Art. 15 DS-GVO begründet. Bei den begehrten Informationen handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Sie seien in den Nachträgen enthalten, aus denen sich die Pflicht des Versicherungsnehmers ergebe, diese Beträge ab dem Erhöhungszeitpunkt an die Beklagte zu zahlen, und so mit der Person des Klägers verknüpft. Der Anspruch bestehe auch deshalb, weil der Kläger die Erhöhungsbeträge an die Beklagte überwiesen habe und die Zahlungseingänge bei der Beklagten verbucht und gespeichert worden seien. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO umfasse Auskünfte betreffend das Prämienkonto des Versicherungsnehmers sowie die in diesem Zusammenhang gespeicherten Daten wie die Aufteilung der Gesamtprämie auf die einzelnen Tarife. Dass der Kläger die Auskunft zur Prüfung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche benötige, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Ob das klägerische Auskunftsbegehren auch aus § 242 BGB begründet wäre, könne dahingestellt bleiben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer − vom Landgericht zugelassenen − Berufung. Sie vertritt die Auffassung, ein Anspruch aus Art. 15 DS-GVO bestehe nicht. Der Bundesgerichtshof habe einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herausgabe der Nachträge zum Versicherungsschein verneint, weil diese in ihrer Gesamtheit keine personenbezogenen Daten im Sinne des DS-GVO darstellten, obwohl die Nachträge neben den personenbezogenen Daten (wie Name und Alter) lediglich Auskunft über die versicherten Tarife bzw. Veränderungen in diesen Tarifen enthielten. Demzufolge bestehe auch kein Anspruch auf anderweitige Auskunftserteilung über den Inhalt der Nachträge bzw. die Höhe der jeweiligen Beitragsanpassung im jeweiligen Tarif. Der Anspruch stehe dem Kläger auch aus keinem anderen Rechtsgrund zu, insbesondere nicht aus § 242 BGB. Ungeachtet dessen, ob § 242 BGB als Grundlage der begehrten Auskünfte überhaupt in Betracht komme, mangele es an einer substantiierten Darlegung durch den Kläger, dass er in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen sei, was von ihr bestritten sei. Sein Vortrag, die − erstinstanzlich zunächst herauszugeben begehrten − Unterlagen seien bei einem Umzug verloren gegangen, genüge hierfür nicht. Die Beklagte beantragt, das am 02.07.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 26 O 558/22 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil und wiederholt und vertieft seine Auffassung, Gegenstand des ihm zuerkannten Antrags seien personenbezogene Daten. Der Anspruch stehe ihm auch aus § 3 Abs. 3 VVG und aus § 242 BGB zu. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung insoweit ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG verneint werde, überzeuge die hierzu gegebene Begründung, das Interesse des Versicherungsnehmers, sich über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zu informieren, werde bereits durch die Ersatzausstellung des aktuellen Versicherungsscheins hinreichend geschützt, nicht. Der aktuelle Versicherungsschein dokumentiere bei einer – wie von ihm vorliegend geltend gemachten – Unwirksamkeit früherer Prämienanpassungen gerade nicht den aktuellen Vertragsstand, sondern weise eine zu hohe Prämie aus. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB habe er bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis durch Parteivernehmung gestellt, dass die Nachträge zum Versicherungsschein im Rahmen eines Umzugs abhandengekommen bzw. für ihn nicht mehr auffindbar seien. Weitere Nachforschungen dazu seien ihm wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung seiner Parkinsonerkrankung nicht möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten, die keinen Zulässigkeitsbedenken begegnet, hat in der Sache Erfolg und führt zu der von ihr begehrten Abänderung des angegriffenen Urteils. Der mit der Klage zuletzt geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung ist nicht begründet. 1. Anders als das Landgericht hält der Senat den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht für begründet aus Art. 15 DS-GVO. a) Gegen die Anwendbarkeit von Art. 15 DS-GVO in zeitlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken. Die Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf Verarbeitungsvorgänge, die vor dem 25.05.2018 als dem Anwendungsdatum der Datenschutz-Grundverordnung (Art. 99 Abs. 2 DS-GVO) ausgeführt wurden, wenn das Auskunftsersuchen nach diesem Datum vorgebracht wurde (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 22.06.2023, C-579/21 − NJW 2023, 2555, juris-Rz. 29 ff.; BGH, Urteil vom 16.04.2024, VI ZR 223/21 – juris-Rz. 10; BGH, Urteil vom 05.03.2024, VI ZR 330/21 − juris-Rz. 13). b) Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO wäre, dass es sich bei den vom Kläger begehrten Informationen um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS‑GVO handelt. Der Kläger begehrt Auskunft darüber, in welchen Tarifen die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 01.01.2022 in dem von ihm bei der Beklagten gehaltenen Krankenversicherungsvertrag bezüglich seiner Person und der mitversicherten Person zu welchen Zeitpunkten und in welcher Höhe einseitige Prämienanpassungen vorgenommen hat. Ob es sich bei den Informationen über Zeitpunkt und Höhe stattgefundener Beitragsanpassungen um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO des Versicherungsnehmers handelt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt (verneinend z.B.: OLG Köln, 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.01.2025, 3 U 71/24 − juris-Rz. 10 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 15.01.2025, 6 U 717/24 − juris-Rz. 39 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 04.02.2025, 4 U 1627/22 − juris-Rz. 29 f. und Beschluss vom 18.03.2025, 4 U 1586/22 – juris-Rz. 40 f.; vgl. auch OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21 − juris-Rz. 50 ff.; bejahend z.B.: OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024, 4 U 868/22 − juris-Rz. 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2024, 12 U 183/23 − juris-Rz. 49; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2024, 18 U 63/23 – juris-Rz. 47) und ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bislang nicht entschieden worden. Nach der Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei den Informationen, wie sie der Kläger begehrt, nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (vgl. Senatsurteile jeweils vom 19.07.2024, 20 U 27/23 − abrufbar in juris, 20 U 76/24, n.v., und 20 U 88/24, n.v.). Gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und damit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“) beziehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt in der Verwendung der Formulierung „alle Informationen“ das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, den Begriff der personenbezogenen Daten weit zu verstehen. Dementsprechend ist dieser Begriff nach der Rechtsprechung des EuGH nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person verknüpft ist (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, C-487/21 − juris-Rz. 23 f.; EuGH, Urteil vom 20.12.2017, C-434/16 − juris-Rz. 34 f.; ebenso auch BGH, Urteil vom 16.04.2024, VI ZR 223/21 − juris‑Rz. 12; BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22 − juris-Rz. 47; BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 − juris-Rz. 22 – ständ. Rspr.). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof zu den Nachträgen zum Versicherungsschein, die anlässlich von Beitragsanpassungen von Versicherern an die Versicherungsnehmer üblicherweise übersandt werden, entschieden, dass es sich bei den Nachträgen zum Versicherungsschein in ihrer Gesamtheit nicht um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handele, sondern diese Nachträge „einzelne personenbezogene Daten“ enthalten (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22 − juris-Rz. 49; so auch – unter Bezugnahme auf dieses Urteil – in späteren Entscheidungen des BGH, etwa Urteile vom 19.03.2025, IV ZR 204/23 − juris-Rz. 12, vom 06.02.2024, VI ZR 62/23 − juris-Rz. 12, und vom 06.02.2024, VI ZR 15/23 − juris‑Rz. 9). Damit hat der Bundesgerichtshof aber zugleich entschieden, dass die Nachträge zum Versicherungsschein neben personenbezogen Daten auch solche Informationen enthalten, die nicht als personenbezogene Daten zu bewerten sind und dementsprechend nicht von Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfasst werden. Dies fügt sich zu einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19 − juris), in dem dieser entschieden hat, dass die zurückliegende Korrespondenz der Parteien, das „Prämienkonto“ des Versicherungsnehmers − womit ausweislich jenes Urteils verarbeitete Daten über Prämienzahlungen des betroffenen Versicherungsnehmers gemeint waren − und Daten des Versicherungsscheins sowie interne Vermerke und Kommunikation des betroffenen Versicherers „nicht kategorisch vom Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DS-GVO ausgeschlossen werden“ (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 − juris-Rz. 24 ff.). Auch bei dieser Entscheidung ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass es in der zurückliegenden Korrespondenz der Parteien, im Prämienkonto des Versicherungsnehmers und im Versicherungsschein sowie in den internen Vermerken und in der Kommunikation des betroffenen Versicherers sowohl personenbezogene Daten des betroffenen Versicherungsnehmers als auch solche Daten gibt, die nicht im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung als personenbezogene Daten bewertet werden können. Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt der Senat. Auch der Senat bewertet nicht alle in einem Nachtrag zum Versicherungsschein enthaltenen Angaben als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Nur bei einem Teil der Angaben, die sich üblicherweise in einem Nachtrag zum Versicherungsschein finden, handelt es sich um Informationen objektiver und/oder subjektiver Natur über die in Rede stehende Person, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind. Für die Information zu einer Beitragsanpassung, also zu dem Betrag, um den sich eine Prämie in einem bestimmten Tarif monatlich erhöht oder verringert, trifft dies nicht zu. Bei diesen Angaben handelt es sich nicht mehr um eine Information über die Person des Versicherungsnehmers (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.04.2024, 38 O 92/22 − juris-Rz. 40; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21 − juris-Rz. 50 ff.; LG Köln, Urteile vom 17.04.2024, 20 O 176/23 − juris-Rz. 47 ff., und vom 13.03.2024, 20 O 382/22 − juris-Rz. 47 ff.; a.A.: OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024, 4 U 868/22 − juris-Rz. 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2024, 12 U 183/23 − juris-Rz. 49; vgl. auch Brandenburgisches OLG, Urteile vom 03.05.2024, 11 U 19/24 − juris-Rz. 37, und vom 28.02.2024, Az. 11 U 161/23 − juris-Rz. 12, allerdings ohne eine auf die Höhe der für einen Tarif zu entrichtenden Prämie bezogene Begründung). Der Änderungsbetrag ist nur das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für einen bestimmten Tarif, die nicht unmittelbar mit der Person des Versicherungsnehmers verknüpft ist und auch keine Rückschlüsse auf dessen Person oder dessen individuellen Versicherungsvertrag zulässt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2023, 14 U 57/23 – juris-Rz. 30 f.). Vielmehr erfolgt die Berechnung für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in eine Beobachtungseinheit zusammengefasst werden, in gleicher Weise. Die Höhe einer Beitragsanpassung (Beitragserhöhung oder -senkung) spiegelt nicht den individualisierten Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers wider, sondern gibt nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert hat (vgl. zu dem Vorstehenden etwa: LG Köln, Urteil vom 22.04.2024, 38 O 92/22 − juris-Rz. 40; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21 − juris-Rz. 50 ff.; LG Köln, Urteile vom 17.04.2024, 20 O 176/23 − juris-Rz. 50, und vom 13.03.2024, 20 O 382/22 − juris-Rz. 50). Dieser lediglich mittelbare Bezug zum Versicherungsnehmer bzw. dessen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Versicherer genügt nicht, um von der für den Personenbezug einer Information im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person ausgehen zu können (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.04.2024, 38 O 92/22 − juris-Rz. 40; im Ergebnis ebenso: OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21 − juris-Rz. 50 ff.; LG Köln, Urteile vom 17.04.2024, 20 O 176/23 − juris-Rz. 46 ff., und vom 13.03.2024, 20 O 382/22 − juris-Rz. 45 ff.; a.A.: OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024, 4 U 868/22 − juris-Rz. 70; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2024, 12 U 183/23 − juris-Rz. 49; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2024, 18 U 63/23 –juris-Rz. 47). Allein aus der Angabe, in Höhe welcher Differenz von einem Versicherungsnehmer für einen bestimmten Tarif zukünftig eine höhere oder niedrigere Prämie zu entrichten ist, lässt sich nicht zurückverfolgen, um welchen Versicherungsnehmer es sich handelt. Diese Angabe betrifft gleichermaßen alle in dem fraglichen Tarif versicherten Versicherungsnehmer einer Beobachtungseinheit. Die Beitragsanpassung erfolgt auch nicht auf der Grundlage von Umständen des individuellen Vertrages eines konkret betroffenen Versicherungsnehmers und erst recht nicht auf der Grundlage von dessen individuellem Verhalten. Vielmehr hängt die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der betroffene Versicherer von seinem ihm eingeräumten Gestaltungsrecht Gebrauch machen kann, von Voraussetzungen ab, die weder mit dem konkret betroffenen Versicherungsnehmer noch mit seinem individuellen Vertrag verknüpft sind. Auslöser für die Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif kommt, ist ausschließlich der Umstand, dass es bezogen auf eine bestimmte Beobachtungseinheit zu einer nicht nur vorübergehenden Veränderung einer Rechnungsgrundlage – Versicherungsleistungen bzw. Sterbewahrscheinlichkeiten – gekommen ist, die einen gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Schwellenwert überschreitet. Dementsprechend dient die Mitteilung über eine Beitragsanpassung (auch) dem Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass die Beitragsanpassung nicht auf sein individuelles Verhalten − und damit nicht auf seine Person – zurückgeht (vgl. hierzu etwa: BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19 − juris-Rz. 35 m.w.Nachw.). Zu Vorstehendem fügt es sich (a.A.: OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024, 4 U 868/22 − juris-Rz. 70; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2024, 18 U 63/23 –juris-Rz. 47), dass der Bundesgerichtshof zu den auslösenden Faktoren von Prämienpassungen entschieden hat, dass diese keine personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO darstellten, weil es sich dabei um die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif in einer festgelegten Mindesthöhe (§ 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG) handele und ein Bezug zu einem bestimmten Versicherungsnehmer nicht bestehe (BGH, Urteil vom 08.05.2024, IV ZR 102/23 − juris-Rz. 13 f.). Auch bei dem auslösenden Faktor handelt es sich um einen Umstand, der zwar einerseits Einfluss auf die Vertragsbeziehung zwischen einem betroffenen Versicherungsnehmer und seinem privaten Krankenversicherer hat, weil dieser Faktor die Prüfung auslöst, ob und ggf. in welchem Umfang es zu einer Beitragsanpassung in einem vom Versicherer angebotenen Tarif kommt; aber andererseits fehlt es auch bei dem auslösenden Faktor an einem hinreichenden Bezug zu dem betroffenen Versicherungsnehmer und an der für den Personenbezug einer Information im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Verknüpfung mit einer bestimmten Person. Soweit Vertreter der Gegenauffassung argumentieren, dass die Beitragsanpassung, wenn sie einmal erfolgt sei, Auswirkungen auf die individuell geschuldete Versicherungsprämie und damit das individuelle Versicherungsvertragsverhältnis habe (OLG Jena, Urteil vom 27.12.2024, 4 U 868/22 − juris-Rz. 70, unmittelbare Auswirkungen annehmend), greift dies nach Maßgabe der dargestellten anzulegenden Maßstäbe nach dem Verständnis des Senats zu kurz. Dass der Umstand, der Inhalt der begehrten Information ist, irgendeinen − über andere Umstände gemittelten − Bezug zu der in Rede stehenden Person hat bzw. sich in irgendeiner Weise − mittelbar − für die Person ausgewirkt hat, genügt nicht. Vielmehr muss es sich um eine Information über die Person handeln. Soweit das OLG Frankfurt für seine von der Auffassung des Senats abweichende Beurteilung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2022, VI ZR 14/21 (abrufbar in juris) heranzieht (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2024, 18 U 63/23 – juris‑Rz. 47), ist die jener Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation, in der es um den Bezug der gegenüber einer Hausverwaltung erfolgten Meldung eines Missstandes (Geruchsbelästigung) zu einer bestimmbaren Person (dem Bewohner der in der Meldung konkret genannten Wohnung) ging, mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Aus den vorstehenden Gründen stellen auch die Zeitpunkte, ab denen Beitragsanpassungen jeweils wirken, keine personenbezogenen Daten über die Person des Versicherungsnehmers dar, sondern lediglich eine Information über den Preis des jeweils von der Anpassung betroffenen Versicherungstarifs, der sich ab diesem Datum verändert hat (OLG Köln, 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.01.2025, 3 U 71/24 – juris-Rz. 11; LG Köln, Urteil vom 22.04.2024, 38 O 92/22, juris-Rz. 41). Soweit das Landgericht für seine abweichende Auffassung darauf abstellt, dass diese Informationen in den Nachträgen enthalten seien, aus denen sich die Pflicht des Versicherungsnehmers ergebe, diese Beträge ab dem Erhöhungszeitpunkt zu zahlen, daraus ergebe sich, zu welchen Konditionen und mit welchem Umfang bei der Beklagten Versicherungsschutz bestehe, überzeugt dies den Senat nicht. Zu welchen Konditionen und mit welchem Umfang bei der Beklagten Versicherungsschutz besteht, ergibt sich allenfalls aus der Mitteilung sämtlicher Tarife und der aktuellen Beitragshöhe in den Nachträgen. Diese Daten begehrt der Kläger mit der Klage aber nicht. Er will nicht wissen, welche Tarife er insgesamt (aktuell) hält und welche Beiträge er (aktuell) dafür zahlt. Er begehrt vielmehr die Auskunft, wann und in welcher Höhe aufgrund einseitiger Erklärungen der Beklagten in der Vergangenheit Anpassungen der Preise stattgefunden haben, die zu den aktuellen Tarifprämien geführt haben. Er möchte also etwas über die Preisentwicklung wissen, soweit sie auf einseitigen Anpassungen durch die Beklagte beruht. Dabei handelt es sich gemäß den obigen Ausführungen nach Auffassung des Senats aber nicht um Informationen über die Person des Klägers. Insoweit ist auch in den Blick zu nehmen, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 (juris), ausgeführt hat, die Auskunft gemäß Art. 15 DS‑GVO solle den Berechtigten in die Lage versetzen, sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Er solle sich insbesondere vergewissern können, dass die ihn betreffenden Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden (BGH, a.a.O. − juris-Rz. 25). Dass die vom Kläger begehrten Informationen jedoch einseitige Erklärungen der Beklagten betreffen − von denen der Kläger im vorliegenden Fall gerade keine Kenntnis (mehr) zu haben geltend macht, so dass er sie auch nicht auf Richtigkeit prüfen könnte, − verdeutlicht aus Sicht des Senats, dass es sich bei den vom Klagebegehren umfassten Informationen nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt. c) Soweit das Landgericht als weitere Begründung seiner Entscheidung angeführt hat, dass der Auskunftsanspruch auch deshalb bestehe, weil der Kläger die betreffenden Erhöhungsbeträge an die Beklagte überwiesen habe, die Zahlungseingänge bei der Beklagten verbucht worden seien und das Landgericht davon ausgehe, dass die Beklagte (im Prämienkonto) neben dem Gesamtbetrag auch Informationen betreffend die Erhöhung im jeweiligen Tarif und die Aufgliederung des Gesamtbeitrages speichere, trägt diese Argumentation das mit der Klage verfolgte Auskunftsbegehren des Klägers nicht. Dabei bedarf es keiner vertiefenden Ausführungen dazu, inwieweit der − diesbezüglich in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich in Betracht kommende (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19 – juris-Rz. 24) − Anspruch nach Art. 15 DS‑GVO Auskünfte betreffend das Prämienkonto des Versicherungsnehmers sowie die in diesem (direkten) Zusammenhang gespeicherten Daten wie die Aufteilung der Gesamtprämie auf die einzelnen Tarife umfasst. Denn der Kläger begehrt vorliegend keine Auskünfte über seine (tatsächlichen) Zahlungen und deren Aufgliederung, sondern darüber, wann und in welcher Höhe die Beklagte durch einseitige Erklärung seine Zahlungsverpflichtung für einzelne Tarife geändert hat. Die Information über den Umstand, der zur Änderung des zu zahlenden Betrags geführt hat, hat etwas anderes zum Inhalt als die Information darüber, welche Zahlungen tatsächlich geleistet worden sind. Letztere betreffen Handlungen bzw. Unterlassungen des Versicherungsnehmers (so überzeugend differenzierend: OLG Köln, 3. Zivilsenat, Urteil vom 28.02.2025, 3 U 71/24 − juris‑Rz. 13 ff.). Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob in einem internen Verbuchungsvorgang eine Aufteilung der tatsächlich vom Kläger geleisteten Gesamtprämie auf einzelne Tarife bei der Beklagten erfolgt und ob es sich dabei um eine Information über den Versicherungsnehmer handeln würde. Der Kläger verlangt keine Auskunft über die Aufgliederung einer tatsächlich von ihm geleisteten (Gesamt-)Prämie und eine solche Auskunft hat das Landgericht dem Kläger in der angefochtenen Entscheidung auch nicht zuerkannt. d) Da der Kläger die Informationen schon bezüglich der Tarife, die er für sich selbst hält, nicht aus Art. 15 DS-GVO verlangen kann, kann er diese ebenfalls nicht für die Tarife beanspruchen, die die mitversicherte Person betreffen. e) Mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO kann es dahinstehen, ob und ggf. inwieweit der Kläger – etwa im Hinblick auf Art. 12 Abs. 5 S. 2 Buchst. b DS-GVO und Erwägungsgrund 63 S. 1 zur DS-GVO – mit der Geltendmachung eines solchen Anspruchs ausgeschlossen sein könnte. 2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nicht aus § 3 Abs. 3 VVG begründet. § 3 Abs. 3 VVG gibt dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, wenn ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet ist. Diese gesetzliche Regelung ist auf Ausstellung einer Ersatzurkunde gerichtet, einen Auskunftsanspruch umfasst sie nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.11.2021, 14 U 6205/21 – juris-Rz. 49; OLG Dresden, Beschluss vom 09.08.2022, 6 U 799/22 – juris-Rz. 21; Rudy in: Prölss/Martin, VVG, 32. Auflage 2024, § 3 Rz. 8). Die Herausgabe eines (Ersatz-)Dokuments ist jedoch nicht Gegenstand des klägerischen Begehrs, dem das Landgericht entsprochen hat. Soweit der Kläger sich im Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 VVG mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2023, IV ZR 177/22 (abrufbar in juris) befasst, kommt es darauf im vorliegenden Fall nicht an. Der Bundesgerichtshof hat in jenem Urteil entschieden, dass § 3 Abs. 3 VVG nur einen Anspruch auf Ersatzausstellung des Versicherungsscheins einschließlich solcher Nachträge gibt, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben, nicht dagegen bereits überholte Nachträge (BGH, a.a.O. − juris-Rz. 42; ebenso: BGH, Urteil vom 08.05.2024, IV ZR 102/23 − juris-Rz. 12). Die Versicherungsscheine und deren Nachträge sind jedoch, wie ausgeführt, vorliegend nicht (mehr) streitgegenständlich. 3. Ein Anspruch ist auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet. Den Schuldner trifft nach § 242 BGB im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise dann eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kommt ein solcher Anspruch grundsätzlich auch in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung Auskunft über vergangene Beitragserhöhungen verlangt (BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22 − juris-Rz. 30 ff.; BGH, Urteil vom 16.04.2024, VI ZR 223/21 – juris-Rz. 26; BGH, Urteil vom 19.03.2025, IV ZR 204/23 – juris-Rz. 15). Der Berechtigte hat hierfür jedoch nicht nur darzulegen, nicht mehr über diese Informationen zu verfügen. Sondern es bedarf auch der Darlegung zu den Gründen des Verlusts. Erst die Darlegung der Gründe des Verlusts durch den Versicherungsnehmer ermöglicht die Beurteilung, ob dem Versicherungsnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zusteht (BGH, Urteil vom 19.03.2025, IV ZR 204/23 – juris‑Rz. 15; BGH, Urteil vom 27.09.2023, IV ZR 177/22 − juris-Rz. 40; BGH, Urteil vom 16.04.2024, VI ZR 223/21 – juris-Rz. 27). An einem Vortrag, der die erforderlichen Feststellungen ermöglichen würde, dass der Kläger in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, fehlt es. Der Kläger hat lediglich − von der Beklagten bestritten − vorgetragen, die Nachträge zum Versicherungsschein (in denen sich die Informationen über die Beitragsanpassungen befanden) seien im Rahmen eines Umzugs abhandengekommen bzw. für ihn nicht mehr auffindbar. Dies genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, worauf der Kläger in der Terminierungsverfügung vom 10.04.2025 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen wurde. Der Kläger hat mit seiner im Jahr 2022 erhobenen Klage die Informationen über Beitragsanpassungen im Zeitraum 2009 bis 2022 begehrt. Dass der Anspruch, wenn er mit dem Abhandenkommen der Unterlagen beim Umzug begründet wird, nur die Informationen aus der Zeit vor dem Umzug betreffen kann, bedarf aus Sicht des Senats keiner näheren Begründung. Der in Betracht kommende Zeitraum lässt sich indes nicht feststellen. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger schon nicht vorgetragen hat, wann der Umzug stattgefunden haben solle. Soweit der Kläger damit argumentiert, die Nachträge mit den begehrten Informationen seien für ihn nicht mehr auffindbar, ist dies in dieser Pauschalität ebenfalls nicht hinreichend, um ausgehend von den höchstrichterlichen Anforderungen die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben darzulegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger an Parkinson erkrankt ist. Dem Senat steht vor Augen, dass es sich dabei um eine schwerwiegende und belastende Erkrankung handelt, die die eigenen Möglichkeiten des Betroffenen erheblich begrenzen kann. Es fehlt insoweit jedoch jede Darlegung dazu, dass und ggf. weshalb nicht eine andere Person (z.B. ein Familienmitglied) nach den Nachträgen suchen kann. Soweit der Kläger sich auf den Standpunkt stellt, ein Anspruch aus § 242 BGB könne dem Versicherungsnehmer nicht versagt werden, wenn er die älteren Nachträge nicht aufbewahrt habe, weil ihn keine Aufbewahrungspflicht treffe, greift dies nicht durch. Die allgemeine Annahme des Versicherungsnehmers, dass er Schreiben des Versicherers nicht für aufbewahrungswürdig halten muss, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass er in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist (BGH, Urteil vom 19.03.2025, IV ZR 204/23 – juris-Rz. 15; BGH, Urteil vom 18.12.2024, IV ZR 162/23 – juris-Rz. 11; BGH, Urteil vom 21.02.2024, IV ZR 311/22 − juris‑Rz. 14). Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, es sei widersprüchlich, wenn einerseits im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 3 Abs. 3 VVG damit argumentiert werde, dass die älteren Nachträge zum Versicherungsschein „überholt“ und daher für den Versicherungsnehmer nicht so bedeutsam seien, dass er die erneute Ausstellung verlangen könne, dem Versicherungsnehmer dann aber andererseits im Rahmen des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB vorgehalten werden könne, dass er diese Unterlagen wegen ihrer Bedeutung für das Vertragsverhältnis habe aufbewahren müssen. Richtig ist, dass der Versicherungsnehmer die Nachträge nicht aufbewahren „muss“; ihn trifft insoweit keine Verpflichtung. Wenn sich aber jemand dazu entscheidet, die Unterlagen zu entsorgen, die er selbst als für die Vertragsbeziehung nicht mehr bedeutsam ansieht, dann ist es grundsätzlich sein Risiko, wenn er sich dadurch selbst die Möglichkeit nimmt, später anhand dieser Unterlagen etwaige Ansprüche zu prüfen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 05.04.2024, 6 U 36/22 – juris‑Rz. 10). Dass ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB nur ausnahmsweise dann zuerkannt wird, wenn der Anspruchsteller unverschuldet in die Lage gerät, den Anspruch nicht mehr prüfen zu können, ist deshalb konsequent. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und bezüglich der erstinstanzlich erfolgten teilweisen Klagerücknahme aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Es erscheint gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob es sich bei den Informationen über Zeitpunkt und Höhe der Beitragsanpassungen, die der Versicherer in einem Krankenversicherungsvertrag einseitig vorgenommen hat, um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO handelt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet und ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Berufungsstreitwert: bis zu 600,00 €