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Beschluss

2 W 129/25

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:0729.2W129.25.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 04.07.2025 werden der am 18.06.2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts – Heinsberg, 20 VI 119/25, aufgehoben und die Sache an das Nachlassgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgegeben.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 04.07.2025 werden der am 18.06.2025 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgerichts – Heinsberg, 20 VI 119/25, aufgehoben und die Sache an das Nachlassgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgegeben. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe: I. Am 00.00.2025 ist die serbische Staatsangehörige R. X. (im Folgenden: Erblasserin) mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in U. verstorben. Die Erblasserin war seit dem Jahr 2016 verheiratet mit dem Beteiligten zu 2) und hatte keine Abkömmlinge. Die Beteiligte zu 1) ist die Mutter der Erblasserin. Der Vater der Erblasserin ist vorverstorben. Aus der Ehe der Eltern ist die Erblasserin als einziges Kind hervorgegangen. Der vorverstorbene Vater der Erblasserin hinterlässt zudem einen Sohn K. G.. Die Erblasserin hat keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Sie hinterlässt Bankvermögen und weiteren beweglichen Nachlass in Deutschland und Portugal. Am 00.00.2025 hat die Beteiligte zu 1) mit in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in T. konsularisch beurkundeter Erklärung die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses beantragt, der sie als Erbin zu 1/8-Anteil ausweist (Bl. 14 ff. d.A. des Amtsgerichts). Sie hat u.a. vorgetragen, dass deutsches Güterrecht zur Anwendung komme. Der Ehemann der Erblasserin sei ihrer Meinung nach deutscher und serbischer Staatsangehöriger gewesen. Zur Bestimmung des anwendbaren Güterrechts komme es gem. Art. 14 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung daher auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute oder ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt an, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Eheleute hätten in Deutschland gelebt. Nach der gesetzlichen Erbfolge der zweiten Ordnung erbe sie daher 1/8. Der Beteiligte zu 2) ist dem Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entgegengetreten. Er vertritt u.a. die Auffassung, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis nicht erteilt werden könne, weil die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Serbien, d.h. nicht in der Europäischen Union habe. Durch am 18.06.2025 erlassenen Beschluss hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und die Erteilung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses bewilligt (Bl. 78 d.A. des Amtsgerichts). Es hat u.a. ausgeführt, dass es nicht darauf ankomme, dass die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union habe. Gegen diesen dem Beteiligten zu 2) am 27.06.2025 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 11.07.2025 beim Amtsgericht Heinsberg eingegangenem Schriftsatz vom 04.07.2025 Beschwerde eingelegt und an seinem bisherigen Vorbringen festgehalten. Durch Beschluss vom 14.07.2025 hat das Nachlassgericht der „sofortigen Beschwerde“ nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2), bei der es sich entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht um eine sofortige Beschwerde handelt, ist gem. Art. 72 Abs. 1 EuErbVO, §§ 33, 43 Abs. 1 S. 1 IntErbRVG, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 43 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 IntErbRVG). Die Beschwerde hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückgabe der Sache an das Nachlassgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses (§ 43 Abs. 5 S. 2 IntErbRVG). Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts ist schon deshalb aufzuheben, weil ein Feststellungsbeschluss gem. § 352e Abs. 2 FamFG im Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses weder in der Europäischen Erbrechtsverordnung noch im IntErbRVG vorgesehen ist. Sobald Einwände gegen die Erteilung des Nachlasszeugnisses gem. Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a) EuErbVO geltend gemacht werden, ist der Antrag von der Ausstellungsbehörde, in Deutschland dem Nachlassgericht, zurückzuweisen (EuGH, Urteil vom 23.01.2025, C-187/23, Rn. 38 ff.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Einwände im Verfahren auf Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder in einem anderen Verfahren erhoben worden sind. Auch vor diesem Hintergrund kommt eine Anwendung von § 352e FamFG im Verfahren auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nicht in Betracht, unabhängig davon, dass dies auch schon vor dem vorgenannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs allgemeiner Meinung entsprach. Allerdings ist der Begriff „Einwände“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 S. 3 lit. a) EuErbVO notwendigerweise dahin auszulegen, dass er sich nicht auf Einwände bezieht, die bereits durch eine rechtskräftige Entscheidung eines in einem gerichtlichen Verfahren entscheidenden Gerichts zurückgewiesen worden sind. Andernfalls könnte nämlich jeder Einwand der Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses unbegrenzt entgegenstehen, auch wenn er bereits in einem gerichtlichen Verfahren geprüft und rechtskräftig zurückgewiesen worden wäre, unabhängig davon, ob es sich bei diesem Verfahren um das Verfahren nach Art. 72 dieser Verordnung, das Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung über die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrifft, handelt (EuGH, a.a.O., Rn. 58 nach juris). Das nach Art. 72 EuErbVO befasste Gericht, hier der Senat, kann die Begründetheit der Einwände prüfen, die der Ausstellung des Zeugnisses entgegenstehen (EuGH, a.a.O., Rn. 65 nach juris). Der abweichenden Auffassung, wonach auch das Beschwerdegericht nicht befugt sein soll zu prüfen, ob die geltend gemachten Einwände bestehen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.03.2025, 15 Wx 1493/23), folgt der Senat jedenfalls für den Fall nicht, in dem die geltend gemachten Einwände offensichtlich unbegründet sind. Hiervon ausgehend stellt der Senat fest, dass der Einwand, die Antragstellerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Erbrechtsverordnung, der Erteilung des Nachlasszeugnisses nicht entgegensteht, weil es hierauf sowohl für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Erteilung des beantragten Europäischen Nachlasszeugnisses gem. Art. 4, 64 EuErbVO als auch in Bezug auf die Anwendbarkeit deutschen materiellen Erbrechts gem. Art. 20, 21 Abs. 1 EuErbVO offensichtlich nicht ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Antragstellerin den Antrag bei einem für die Erteilung zuständigen Gericht in Deutschland gestellt hat. Der Senat weist indes darauf hin, dass die Angaben der Antragstellerin zum anwendbaren Güterrecht unvollständig sind. Soweit die Antragstellerin ausführt, ihrer Kenntnis nach sei der Ehemann der Erblasserin deutscher und serbischer Staatsangehöriger, bleibt unklar, ob dies auch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Heirat der Erblasserin im Jahr 2016 so war. Soweit im Antrag auf Erteilung des Nachlasszeugnisses weiter darauf abgestellt wird, die allgemeinen Ehewirkungen würden dem Recht des Staates unterliegen, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, kommt es darauf nicht an. Eine Erhöhung der Erbquote des Beteiligten zu 2) von ½ auf ¾ aufgrund gesetzlicher Erbfolge neben Verwandten der zweiten Erbordnung (§§ 1931 Abs. 1, 1925 BGB) nach dem hier anwendbaren deutschen Erbrecht würde gem. §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB voraussetzen, dass die Erblasserin und der Beteiligte zu 2) im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder einem vergleichbaren Güterstand (Substitution) gelebt haben. Insoweit wäre zunächst das für den Güterstand maßgebliche Recht zu bestimmen. Dies beurteilt sich nicht nach der Europäischen Güterrechtsverordnung, da die Eheschließung vor dem 29.01.2019 erfolgt ist (Art. 69 Abs. 3 i.V.m. Kapitel III EuGüVO). Da eine Rechtswahl durch einen Ehevertrag offenbar nicht getroffen wurde und vorrangige Staatsverträge nicht in Betracht kommen, beurteilt sich die Frage des anwendbaren Güterrechts nach Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB in der jeweils bis zum 28.01.2019 gültigen Fassung. Dabei kommt es entgegen der im Antrag auf Erteilung des Nachlasszeugnisses vertretenen Auffassung bei dem Verweis in Art. 15 EGBGB a.F. allein auf die allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 28.01.2019 geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Eheschließung an. Daher stellt sich zunächst die Frage, ob die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit hatten. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB wäre dies nur dann der Fall, wenn der Ehemann und die Erblasserin beide nur die serbische Staatsangehörigkeit gehabt hätten. In diesem Fall käme es zu einer Gesamtverweisung gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB auf serbisches Recht. Hätte der Ehemann zum Zeitpunkt der Eheschließung auch die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt, würden Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB a.F. im Hinblick auf die unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Eheleute nicht greifen; es wäre Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. anzuwenden. Danach käme es auf den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute in einem Staat zum Zeitpunkt der Eheschließung an. Hierzu fehlen Angaben im Sachverhalt. Es kommt jedenfalls nicht darauf an, ob die Eheleute nach Eheschließung irgendwann einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hatten. Die Anwendung deutschen Güterrechts käme im Ergebnis nur in Betracht, wenn Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB a.F. in die deutschen Sachnormen verweisen würden, also bei einer unterschiedlichen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung und einem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei Eheschließung in Deutschland oder – sofern bei Eheschließung weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt in einem Staat gegeben war – bei einer engsten Verbindung zu Deutschland zum Zeitpunkt der Eheschließung gem. Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB. Sollte es zu einer Verweisung auf serbisches Recht gem. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB kommen, würde das serbische Recht die Verweisung in jedem Fall annehmen. Zwar knüpft das serbische Recht nicht unwandelbar an den Zeitpunkt der Eheschließung an, sondern geht anders als das deutsche Recht von einem wandelbaren Güterrechtsstatut aus (Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearbeitung 2025, EGBGB Anhang Art. 4, Rn. 526). Allerdings gilt ein Mehrstaater, der auch Serbe ist, nach serbischen Recht als Serbe (Staudinger/Hausmann, aaO, Rn. 523), so dass nach diesem Verständnis vorliegend zu jedem Zeitpunkt von einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Eheleute auszugehen wäre. In Serbien gilt der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (BeckOK-GBO/Hügel/Zeiser, Güterrecht ausländischer Staaten, Serbien Rn. 84.37). Eine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote von ½ käme bei diesem Güterstand auch im Wege einer Substitution nicht in Betracht, weil eine Vergleichbarkeit mit der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts nicht ersichtlich ist. Denn nach serbischem Recht wäre der Beteiligte zu 2) (von Ausnahmen abgesehen) kraft Gesetzes bereits Miteigentümer aller während der Ehe erworbenen Gegenstände. Dieser Güterstand ist daher eher mit dem deutschen Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft vergleichbar als mit der Zugewinngemeinschaft. Es wird daher zu klären sein, welche Staatsangehörigkeit(en) der Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt der Eheschließung hatte und ob die Erblasserin und der Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt der Eheschließung einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hatten. Sollte deutsches Güterrecht einschlägig sein, hätte der Antrag der Beteiligten zu 1) Erfolg, käme dagegen serbisches Güterrecht zur Anwendung hätte ihr Antrag keinen Erfolg, weil die Beteiligte zu 1) dann ¼, d.h. mehr als beantragt, erben würde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1, 2 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gem. § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. IV. Auch wenn es im vorliegenden Verfahren nicht darauf ankommt, weist der Senat im Hinblick auf weitere Verfahren darauf hin, dass die Erteilung eines Erbscheins – und erst Recht die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses - in einem Beschluss gem. § 352e Abs. 2 FamFG nicht zu bewilligen ist.