15 W 63/25
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Essen vom 30.6.2025 (4 O 151/25) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, untersagt,
die in der angefertigten Aufzeichnung des Telefongesprächs der Antragstellerin mit der Streamerin „J.“ enthaltenen Aussagen der Antragstellerin:
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 00:13 der Anlage ASt 2]
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 00:31 - 00:35 der Anlage ASt 2]
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 00:37 - 01:01 der Anlage ASt 2]
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 01:19 der Anlage ASt 2]
„Zitat wurde entfernt“ [Timecode 01:30 - 01:46 der Anlage ASt 2]
zu gebrauchen und/oder Dritten zugänglich zu machen, wie geschehen im Livestream vom 7.6.2025 auf dem L.-Account der Antragsgegnerin „Y.“ (Anlage ASt 2).
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.