Leitsatz: Sieht eine Partei darin einen Befangenheitsgrund, dass der im selbständigen Beweisverfahren bestellte Sachverständige den Gutachtenauftrag im schriftlichen Gutachten überschreitet, muss sie den Befangenheitsantrag bereits im selbständigen Beweisverfahren unverzüglich stellen. Der erst im Hauptsacheverfahren gestellte Befangenheitsantrag ist unzulässig. Zur Frage, ob die einmalige Antwort „Unsinn“ des Sachverständigen auf eine Frage der Partei in der mündlichen Verhandlung die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Ein Mangel an Sachkunde sowie Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens begründen die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen nicht. Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22.08.2025 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 07.08.2025 - 15 O 23/25 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Wert der Beschwerde: 16.128,55 € Gründe: Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen Dr. L. gerichtete Ablehnungsgesuch des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, § 406 Abs. 1 S. 1, § 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen (§ 406 Abs. 2 S. 2 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der Befangenheitsantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als der Beklagte ihn in der Klageerwiderung vom 09.04.2025 darauf gestützt hat, dass der Sachverständige in dem selbständigen Beweisverfahren 15 OH 9/23 LG Aachen den Gutachtenauftrag überschritten habe, indem er ausgeführt und angenommen habe, dass der Beklagte die erforderliche Aufklärung des Klägers über das Krankheitsbild des Bruxismus und die für einen Behandlungserfolg notwendige Mitwirkung des Patienten unterlassen habe. Diesen sich bereits aus dem Beweisbeschluss des Landgerichts und dem Gutachten des Sachverständigen vom 20.01.2024 ergebenden Gesichtspunkt hätte der Beklagte bei sorgfältiger Verfahrens- und Prozessführung bereits in dem selbständigen Beweisverfahren in der bis zum 28.04.2024 gesetzten Frist zur Stellungnahme, spätestens aber bis zur Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2024, geltend machen können und müssen. Es ist anerkannt, dass eine Überschreitung des Gutachtenauftrags, wenn auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, einen Befangenheitsgrund darstellen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZB 32/12, juris Rdn. 10 ff.). Auch in der Beschwerdeschrift vom 22.08.2025 hat der Beklagte die Verspätung nicht entschuldigt. Es kann dahinstehen, ob das Befangenheitsgesuch auch insoweit verspätet und unzulässig ist, als der Beklagte einen Befangenheitsgrund daraus herleitet, dass der Sachverständige die im Schriftsatz vom 27.03.2024 angekündigte Frage, ob die angeblichen Probleme des Klägers mit der Schiene vor allem daran liegen könnten, dass die Schiene über eine lange Zeit nicht getragen worden sei, in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2024 ausweislich des Sitzungsprotokolls dahin beantwortet hat, dies sei Unsinn, der Kläger sei mit der Schiene nicht zurechtgekommen, wenn dort Probleme aufgetreten seien, dann müsse es eben neu gemacht werden. Insbesondere kann offen bleiben, ob die erstmalige Geltendmachung des auf den Begriff „Unsinn“ gestützten Ablehnungsgrundes in der Klageerwiderung vom 09.04.2025 entgegen der Auffassung des Landgerichts deshalb noch als unverzüglich anzusehen ist, weil der Beklagte ohne Verschulden von einer Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens mit der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2024 ausgehen durfte. Jedenfalls begründet die Verwendung des Begriffs „Unsinn“ in der Sache nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine verständig urteilende Partei wird die einmalige mündliche Verwendung eines umgangssprachlichen Begriffs wie Unsinn durch einen Sachverständigen nicht als Herabwürdigung des rechtlichen und tatsächlichen Standpunkts der Partei, einer von ihr gestellten Frage oder ihrer Person verstehen, sondern als sprachliche Hervorhebung und Betonung des Umstandes, dass der Sachverständige die entsprechende Auffassung der Partei in besonders ausgeprägter Weise für unzutreffend hält. In einer mündlichen Verhandlung sollen sich alle Beteiligten frei, spontan und ungezwungen äußern können, was es mit sich bringt, dass Worte und Begriffe anders als in einem Gutachten oder Schriftsatz gewählt werden. Dass der Beklagte den Begriff Unsinn als der Situation noch angemessen hinzunehmen bereit war, zeigt sich daran, dass er in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2024 selbst aus dessen Verwendung keine Folgen gezogen hat. Soweit der Beklagte die Besorgnis der Befangenheit im Schriftsatz vom 21.05.2025 nach Einholung des Privatgutachtens von Dr. O. vom 27.04.2025 zusätzlich aus einer von ihm angenommenen gänzlichen Unbrauchbarkeit des Gutachtens des Sachverständigen und einer fehlenden Vertrautheit des Sachverständigen mit dem von dem Beklagten gewählten Versorgungsansatz herleitet, kann ebenfalls dahinstehen, ob der Beklagte den Ablehnungsgrund bei sorgfältiger Verfahrens- und Prozessführung früher hätte geltend müssen und das Befangenheitsgesuch deshalb insoweit bereits unzulässig ist. Da der Beklagte wie der Sachverständige Zahnarzt ist, waren etwaige Mängel des Gutachtens grundsätzlich unabhängig von der Einholung eines Privatgutachtens für ihn erkennbar. Tatsächlich hat er sachliche Mängel des Gutachtens, auch wenn er hierzu im Schriftsatz vom 21.05.2025 nochmals vertieft vorgetragen hat, bereits im selbständigen Beweisverfahren in seiner Stellungnahme zum Gutachten gerügt. Jedenfalls ist ein Befangenheitsgrund insoweit schon im Ansatz nicht gegeben. Ein Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen ein Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2022 – X ZR 178/01, juris Rdn. 10 und Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04, juris Rdn. 14; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2021 – 17 W 12/21, juris Rdn. 20). Davon, dass die von ihm angeführten, aus seiner Sicht massiv gehäuften Mängel keineswegs sicher oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine nicht neutrale und damit parteiische Vorgehensweise des Sachverständigen zulassen, geht der Beklagte auf S. 10 des Schriftsatzes vom 21.05.2025 im Übrigen selbst aus. Er verweist auf eine aus seiner Sicht – nach der Formulierung in gleicher Weise – mögliche fehlende Expertise des Sachverständigen. Die erstmals im Schriftsatz vom 16.07.2025 im Hinblick auf die Äußerung des Sachverständigen vom 07.07.2025 zum Befangenheitsgesuch erhobene Rüge des Beklagten, der Sachverständige beurteile die streitgegenständliche zahnärztliche Behandlung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, die nur die Erstattungsfähigkeit für gesetzlich versicherte Patienten regle, nicht aber nach dem zahnmedizinischen Standard, betrifft ebenfalls die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen und mögliche sachliche Fehler des Gutachtens. Zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ist sie nicht geeignet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO). Die aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat zugrunde gelegt hat, beantworten oder sind solche des Einzelfalls. Der für das Beschwerdeverfahren festgesetzte Wert von 16.128,55 € für das Beschwerdeverfahren entspricht der Hälfte des Werts der Hauptsache.