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Urteil

11 U 116/24

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2025:1022.11U116.24.00
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Leitsätze

Dass für die Verlängerung der in einem unter Widerruf geschlossenen Vergleich bestimmten Widerrufsfrist im Anwaltsprozess gemäß § 78 ZPO grundsätzlich der Anwaltszwang gilt, bedeutet vorbehaltlich besonderer Anordnung nicht, dass die Mitwirkung des Anwalts an eine bestimmte äußere Form gebunden wäre. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien können sich über eine solche Fristverlängerung formlos einigen. Vereinbarungen über die Verlängerung einer Widerrufsfrist unterliegen weder dem Protokollierungszwang, noch müssen hierfür anwaltliche Schriftsätze im Sinne der §§ 129 ff. ZPO ausgetauscht werden.

Tenor

Das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.10.2024 – 7 O 291/23 – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass für die Verlängerung der in einem unter Widerruf geschlossenen Vergleich bestimmten Widerrufsfrist im Anwaltsprozess gemäß § 78 ZPO grundsätzlich der Anwaltszwang gilt, bedeutet vorbehaltlich besonderer Anordnung nicht, dass die Mitwirkung des Anwalts an eine bestimmte äußere Form gebunden wäre. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien können sich über eine solche Fristverlängerung formlos einigen. Vereinbarungen über die Verlängerung einer Widerrufsfrist unterliegen weder dem Protokollierungszwang, noch müssen hierfür anwaltliche Schriftsätze im Sinne der §§ 129 ff. ZPO ausgetauscht werden. Das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.10.2024 – 7 O 291/23 – wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin, die für die Beklagte als Subunternehmerin tätig war, nimmt die Beklagte auf Restwerklohn für Dachabdichtungsarbeiten in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich u.a. mit einem zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruch wegen eines nach Beklagtenvortrag von der Klägerin durch mangelhafte Leistung verursachten Wasserschadens, wobei die Verantwortlichkeit der Klägerin hierfür und der Schaden nach Grund und Höhe streitig sind. Die Klägerin hat in erster Instanz auf Grundlage ihrer Rechnungen Zahlung von 56.621,76 EUR nebst Verzugszinsen begeht. In der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 haben die Parteien einen Widerrufsvergleich geschlossen, der eine Restzahlung der Beklagten in Höhe von 15.000,00 EUR vorsieht und mit dem die Werklohnansprüche und die Ansprüche wegen des Wasserschadens ausgeglichen und erledigt sein sollten. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde nachgelassen, diesen Vergleich zu widerrufen durch Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes bei Gericht bis zum 26.07.2024. Für den Fall des Widerrufs hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 56.621,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 38.329,00 EUR seit dem 08.10.2022 und aus 18.292,76 EUR seit dem 06.05.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Am 25.07.2024 baten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten um Zustimmung zur Verlängerung der Widerrufsfrist bis 09.08.2024. Sie erhielten daraufhin am selben Tag zu Händen von Rechtsanwalt R. eine E-Mail von der E-Mail-Adresse des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Diese lautete: „Sehr geehrter Herr R., in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen bezugnehmend auf das heutige Telefonat mit, dass keine Bedenken gegenüber der Fristverlängerung bestehen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen i.A. O. X. Assistentin Dr. S. F. Rechtsanwalt“ Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26.07.2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Gericht darüber informiert, dass sich die Parteien geeinigt hätten, dass für die Klägerin die Widerrufsfrist bis zum 09.08.2024 erstreckt werde. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten mit E-Mail vom 25.07.2024 ihre Zustimmung zur Fristverlängerung erteilt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2024 haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Vergleich widerrufen. Das Gericht hat mit Verfügung vom 09.08.2024 (Bl. 277 GA) u.a. auf den aus seiner Sicht erforderlichen Anwaltszwang bei einer einvernehmlichen Verlängerung der Widerrufsfrist hingewiesen. Daraufhin haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die E-Mail vom 25.07.2024 (Bl. 279 GA) zur Akte gereicht, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, und mitgeteilt, die E-Mail sei von einer Sekretariatsmitarbeiterin nach Rücksprache mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt verfasst und abgeschickt worden. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 25.10.2024, auf das wegen des erstinstanzlichen Vorbringens, der erstinstanzlich gestellten Anträge, der Feststellungen sowie aller weiteren Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird, festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 28.06.2024 beendet ist (LGA Bl. 313 ff.). Die Widerrufsfrist sei nicht wirksam verlängert worden. Wenn der Widerruf nur durch anwaltlichen Schriftsatz möglich sei, gelte dies auch für die Verlängerung der Widerrufsfrist. Diese Form sei durch die nicht signierte E-Mail und nicht vom Anwalt selbst verfasste E-Mail aus dem Sekretariat der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht gewahrt. Diese lasse im Übrigen auch die Dauer der Fristverlängerung nicht erkennen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie behauptet, Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt Dr. F. hätten die Verlängerung der Frist persönlich telefonisch vereinbart. Auf Bitten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe die Beklagtenseite dies mit der E-Mail vom 25.07.2025 bestätigt. Die Klägerin vertritt die Ansicht, insoweit sei wirksam eine Fristverlängerung der Widerrufsfrist der Klägerin vereinbart worden, das Landgericht habe die Reichweite des Anwaltszwangs zu streng gehandhabt. Die Klägerin beantragt, das Urteils des Landgerichts Aachen vom 25.10.2024 – 7 O 291/23 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 56.621,76 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 38.329,00 seit dem 08.10.2022 und aus EUR 18.292,76 seit dem 06.05.2023 zu zahlen; hilfsweise: das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, Rechtsanwalt Dr. F. habe zwar kein Telefonat mit dem Bevollmächtigten der Gegenseite am 25.07.2024 geführt, aber auf die an ihn gerichtete Nachfrage seiner Sekretärin per E-Mail geantwortet, dass die Fristverlängerung bestätigt werden könne. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO analog. A. Nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ist eine Aufhebung und Zurückverweisung möglich, sofern durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist. Diese Norm ist entsprechend anzuwenden, wenn mit dem angefochtenen Urteil (zu Unrecht) festgestellt wird, dass der Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet worden ist (vgl. BGH LM § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO Nr. 8; BAG NJW 1969, Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 538 ZPO Rdn. 40; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 538 ZPO Rdn. 45, Althammer in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung; 23. Auflage 2018; § 538 ZPO Rn. 27). So verhält es sich auch im Streitfall. B. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts ist der Rechtsstreit nicht durch wirksamen Prozessvergleich beendet worden. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2024 zwar einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen. Der Vergleich ist aber wirksam widerrufen worden und hat daher keine prozessbeendende Wirkung entfaltet. 1. Der in einen Prozessvergleich aufgenommene Vorbehalt, den Vergleich bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu widerrufen, stellt im Regelfall eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleichs dar (BGH, Urteil vom 27.10.1983 - IX ZR 68/83, NJW 1984, 312). Mit dem fristgerechten Widerruf ist die Bedingung im Streitfall ausgefallen: Die Frist für den Widerruf, zu erklären nach dem Vergleich gegenüber dem Gericht, lief ursprünglich und ausweislich des Vergleichstextes bis zum 26.07.2024. Auf telefonische Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers haben sich die Prozessbevollmächtigen indessen auf eine längere Widerrufsfrist verständigt. Insoweit ist unstreitig, dass Rechtsanwalt R. bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagtenseite angerufen und um Verlängerung gebeten hat. Ob ein unmittelbares und persönlich geführtes Telefonat zwischen den Anwälten stattgefunden hat, ist zwar streitig. Die Beklagtenseite hat aber bestätigt, dass Rechtsanwalt Dr. F. mit der ihm mitgeteilten erbetenen Verlängerung einverstanden war und seine Hilfskraft ermächtigt hat, dies der Gegenseite zu bestätigen, was per E-Mail auch unstreitig erfolgt ist. Hinsichtlich der Verlängerung einer Widerrufsfrist in einem solchen gerichtlich protokollierten Widerrufsvergleich entspricht es allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Lehre, dass die Prozessparteien eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern können (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 222/17 –, juris). Die Verlängerungsvereinbarung wurde im Streitfall vor Fristablauf getroffen. An einer materiellen Einigung bestehen nach dem wechselseitigen Vorbringen gleichfalls keine Zweifel. 2. Zutreffend ist im Ansatz weiterhin, dass eine unter den Parteien vereinbarte Verlängerung der Widerrufsfrist dem Anwaltszwang unterliegt, § 78 ZPO, da die Parteivereinbarung der Verlängerung der Widerrufsfrist (auch) Prozesshandlung ist. Dies entspricht einhelliger Meinung in der Rechtslehre (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 794 Rdn 10c und Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 224 ZPO Rdn. 2; Roth in: Stein, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 24. Auflage 2024, § 224 ZPO Rn. 3; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 224 ZPO; Stephan Stolzhäuser in: Kern/Diehm, ZPO, 2., neu bearbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, § 224 ZPO Rdn. 3). Eine rein zwischen den Parteien des Rechtsstreits durch ihre jeweiligen gesetzlichen Vertreter getroffene Vereinbarung würde dem nicht genügt haben, doch steht dies im Streitfall nicht in Rede. Mitgewirkt haben an der im natürlichen Sinne unstreitig gegebenen Einigung vorliegend beide Rechtsanwälte; beide haben die jeweilige materielle Entscheidung über die Bitte um Verlängerung bzw. Zustimmung hierzu persönlich getroffen und die Mitteilung an die Gegenseite veranlasst. 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die hieran anknüpfende Ansicht des Landgerichts, die vorgenannte Einigung der Prozessbevollmächtigten sei an eine bestimmte Form gebunden, die im Urteil als „Anwaltszwang mit anwaltlichen Schriftsätzen“ bezeichnet ist (LGU S. 5). Eine solche Form sieht die ZPO weder allgemein noch in Bezug auf gerade die vorliegende Konstellation vor: § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO besagt, dass sich Parteien durch Rechtsanwälte „vertreten“ lassen müssen. Grundsätzlich bedeutet Anwaltszwang im Rahmen der Vornahme von Prozesshandlungen, dass der Anwalt die betroffene Prozesshandlung unter eigener Verantwortung selbst vornimmt (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 78 ZPO Rdn. 16). Dem ist im Streitfall Genüge getan. Denn Rechtsanwalt Dr. F. hat in Vertretung seiner Mandantschaft die Entscheidung getroffen, dass der Verlängerung zugestimmt wird, und er hat seine Hilfskraft angewiesen, dies gegebenenfalls zu bestätigen. Damit hat der anwaltliche Vertreter die maßgebliche Entscheidung persönlich getroffen. Anwaltszwang bedeutet hingegen vorbehaltlich besonderer Anordnung nicht, dass die Mitwirkung des Anwalts an eine bestimmte äußere Form gebunden wäre. Soweit die ZPO für anwaltliche Prozesshandlungen bestimmte Förmlichkeiten vorsieht, bestimmt sie dies im Einzelnen konkret: Inwieweit Erklärungen einer Partei durch anwaltliche Schriftsätze eingereicht werden müssen, folgt insbesondere aus den §§ 129 ff. ZPO. Diese Vorschriften gelten unmittelbar allerdings nur für vorbereitende Schriftsätze im Anwaltsprozess, und zumindest die §§ 130 ff. ZPO gelten entsprechend für sog. bestimmende Schriftsätze (vgl. Anders in: Anders/Gehle, ZPO, 83. Auflage 2025, § 129 ZPO Rn. 5 ff.). Allerdings wird durch die Vereinbarung der Fristverlängerung, die bilateral zwischen den Prozessbevollmächtigten zustande kommt (s.o.), weder die mündliche Verhandlung vorbereitet noch eine für das Verfahren wesentliche Prozesshandlung mit ihrer Einreichung oder Zustellung unmittelbar vollzogen soll oder eine Parteierklärung abgegeben, für die die Schriftform vorgeschrieben wäre (vgl. dazu BGH NJW 1985, 328). Anders als beim Widerruf selbst wird durch die Zustimmung zur Fristverlängerung eine Prozesshandlung nicht durch ihre Einreichung bei Gericht vollzogen. Dem Gericht wird das Ergebnis der Einigung nur mitgeteilt und die Mitteilung selbst mag durch vorbereitende Schriftsatz zu erklären sein (wobei es im Streitfall keiner Entscheidung bedarf, ob eine solche Mitteilung an das Gericht erforderlich ist). Die eigentliche Verlängerung erfolgt jedoch als Einigung zwischen den Anwälten ohne Mitwirkung des Gerichts und ohne eine eigenständige Prüfung der Berechtigung der Verlängerungsbitte. Folgerichtig unterliegen Vereinbarungen über die Verlängerung einer Widerrufsfrist auch nicht dem Protokollierungszwang (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 222/17 –, juris; Kormann in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/ Otte/ Schmidt/ Winter, Hrsg: Hau, Stand: 01.07.2025, § 224 ZPO Rn. 7). Eine gesetzlich angeordnete Form für die Einigung der Bevollmächtigten ist insoweit nicht ersichtlich. Soweit dies hinsichtlich des mangelnden Erfordernisses der Protokollierung einer Fristverlängerung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2018 – IX ZR 222/17 –, juris), wird zur Begründung ausgeführt, dass hierfür die praktische Erwägung spricht, dass eine Mitwirkung des Gerichts oft nicht rechtzeitig erreicht werden könnte, was vielfach einen vorsorglichen, bei ausreichender Überlegungszeit vermeidbaren Widerruf des Vergleichs zur Folge hätte. Entsprechendes gilt in gleicher Weise für den Austausch formloser Nachrichten unter Bevollmächtigten über die Verlängerung der Frist selbst. Würde der förmliche Austausch von Schriftsätzen gefordert, würde dies Hürden für schnelle und unkomplizierte Verlängerungsvereinbarungen bedeuten und hätte möglicherweise negative Folgen für aussichtsreiche Widerrufsvergleiche. Soweit das Landgericht hingegen ausführt, die Wahrung der Form durch Anwaltsschriftsätze sei „aus Gründen der Klarheit im Sinne der Auslegung des Vergleichs“ geboten, ist dies aus den vorgenannten Gründen nicht überzeugend. Denn das Gericht befindet sich bei der Prüfung des Widerrufs selbst nicht in der gleichen Situation wie bei Entgegennahme der Mitteilung der Fristverlängerung. Im einen Fall wird der Vergleich unmittelbar unwirksam, im anderen erfährt das Gericht lediglich von der Fristverlängerung. Sollte deren materiell-rechtliche Wirksamkeit im Einzelfall streitig sein/ werden, so hat das Gericht diese Frage nur im Falle eines eingehenden Widerrufs für dessen Wirksamkeit zu prüfen. Ein gesetzliches oder praktisches Erfordernis, für diese Prüfung die Einigung nur schriftsätzlich zuzulassen, ist nicht ersichtlich. Die Interessenlage liegt insoweit vergleichbar mit der – ebenfalls formlos möglichen – Zustimmung des Gegners zur Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist. Auch hierzu bedarf es keiner förmlichen schriftsätzlichen / schriftlichen Erklärung des Gegners gegenüber dem Gericht (BGH, Beschluss vom 9. 11. 2004 - XI ZB 6/04, beckonline), anders als der gegenüber dem Gericht zu stellende Verlängerungsantrag und die Berufungsbegründung selbst. Auch insoweit leitet die Rechtsprechung das mangelnde Schriftlichkeitserfordernis daraus ab, dass das Gesetz eine solche Förmlichkeit nicht eigens vorsieht. C. Entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin ist die Sache auf der Grundlage von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, soweit über die die Klage in der Sache nicht entschieden wurde. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 538 Abs. 1 ZPO kommt insofern nicht in Betracht. Der Senat übt das ihm in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO eingeräumte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zurückzuverweisen, dahingehend aus, dass vorliegend einer Aufhebung und Zurückverweisung der Vorzug zu geben ist. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif; es bedarf weiterer Sachaufklärung. Das Landgericht hatte bereits ausgeführt, dass es eine Haftung der Klägerin für den Wasserschaden dem Grunde nach für gegeben erachtet und die Sanierungskosten zu klären beabsichtigte. In Anbetracht dessen sind die Nachteile, die aus der Zurückverweisung resultieren, insbesondere die Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits, ausnahmsweise in Kauf zu nehmen und es erscheint nicht sachdienlich, im Interesse einer schnelleren Verfahrensbeendigung den vollständigen Verlust einer Tatsacheninstanz in Kauf zu nehmen. D. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Das Urteil ist allerdings nach § 708 Nr. 10 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht gegeben sind. Berufungsstreitwert: 41.651,75 EUR (56.621,76 EUR - 15.000,00 EUR).