Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11.07.2025 (2 O 168/25) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Den Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, letztere im Fall der Verfügungsbeklagten zu 1) zu vollziehen am Geschäftsführer ihrer Komplementärin, untersagt, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: „ Zitat wurde entfernt .“ wie in der L. vom 00.00.2025, Seite 0, geschehen (Anlage AST 7 zur Antragsschrift); und/oder „ Zitat wurde entfernt “. wie in der L. vom 00.00.2025, Seite 0, geschehen (Anlage AST 6 zur Antragsschrift); und/oder „ Zitat wurde entfernt“. wie in der L. vom 00.00.2025, Seite 0, geschehen (Anlage AST 5 zur Antragsschrift). Im Übrigen wird die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen die Verfügungsbeklagten. Gründe: I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO. II. Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat auch in der Sache Erfolg, da seine erstinstanzlichen Unterlassungsanträge, die er im Berufungsverfahren weiterverfolgt, soweit ihnen nicht bereits erstinstanzlich stattgegeben wurde, vollumfänglich zulässig und begründet sind. Daraus folgt zugleich, dass die Berufung der Verfügungsbeklagten, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung gemäß den erstinstanzlichen Anträgen wenden, unbegründet ist. Hinsichtlich der vom erstinstanzlichen Antrag der Verfügungskläger abweichenden Bestandteile des Tenors des angefochtenen Urteils ist die Berufung der Verfügungsbeklagten hingegen begründet. 1. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagten der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG vollumfänglich zu, so dass ein Verfügungsanspruch zu bejahen ist. a) Die angegriffenen Äußerungen aus den drei Berichten vom 00. und 00.00.2025 sind eigene Äußerungen der Verfügungsbeklagten; sie trifft nicht lediglich eine Verbreiterhaftung. Soweit die Verfügungsbeklagten Inhalte und Ergebnisse des am 00.00.2025 veröffentlichten Berichts von TS. wiedergeben, sind diese Aussagen nämlich – wie sich aus den nachfolgenden Textpassagen unschwer ergibt – eingebunden in eine darüberhinausgehende Darstellung eigener Recherchen, Erkenntnisse, Wertungen und Schlussfolgerungen: Bericht vom 00.00.2025, Seite 0 - „Zitat wurde entfernt .“ - „ Zitat wurde entfernt “ Bericht vom 00.00.2025, Seite 0 - „Zitat wurde entfernt .“ Bericht vom 00.00.2025, Seite 0 - „Zitat wurde entfernt“ - „Zitat wurde entfernt“ b) Eine identifizierende Berichterstattung – wie sie zwischen den Parteien unstreitig ist – greift regelmäßig in das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit ein, wenn sie – wie hier – ein (mögliches) Fehlverhalten seinerseits zum Gegenstand hat. Denn durch eine solche Berichterstattung wird das (mögliche) Fehlverhalten des Betroffenen öffentlich bekanntgemacht und er als Person in den Augen der Adressaten herabgewürdigt. Dies ist bei einer Berichterstattung über vermeintliche Straftaten eindeutig, gilt aber auch beim Vorwurf etwaigen sonstigen rechtswidrigen oder nur moralisch fragwürdigen Verhaltens (vgl. Senatsurteil vom 12.11.2020, 15 U 112/20, juris Rn. 23 m. w. N.). c) Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung des Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse des Verfügungsklägers die schutzwürdigen Belange der anderen Seite. aa) Der im Rahmen der angegriffenen Berichterstattung gegen den Verfügungskläger ohne Schilderung von Einzelheiten erhobene Vorwurf, er habe sexuellen Kontakt zu jugendlichen – und damit minderjährigen – Orgelschülern gesucht, wurde von ihm im vorliegenden Verfahren ausdrücklich bestritten, und zwar mit Hinweis darauf, dass es zwar in zwei Fällen ein einvernehmliches Näheverhältnis zu zwei volljährigen Männern gegeben habe, dass dies jedoch nicht strafbar sei. bb) Bei einer – nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall vorliegenden – identifizierenden Verdachtsberichterstattung muss die Presse mit Blick auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) ihren journalistischen Recherchepflichten genügen, und es muss im Zeitpunkt der Veröffentlichung ein sog. „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegen, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit überhaupt erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht (vgl. BGH Urteil vom 18.06.2019, VI ZR 80/18, juris Rn. 50 m. w. N.). Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also insbesondere nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (BGH, a. a. O.). Zur Sicherstellung einer insgesamt ausgewogenen Berichterstattung ist außerdem vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020, 1 BvR 146/17, juris Rn. 16). Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der Umfang der an eine Verdachtsberichterstattung zu stellenden Sorgfaltspflichten ist dabei jeweils im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu bemessen: Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen (vgl. BVerfG Beschluss vom 18.03.2020, 1 BvR 34/17, juris Rn. 5). Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 m. w. N.). Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird (BGH, a. a. O.). cc) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Anforderungen verstößt die angegriffene Berichterstattung schon deshalb gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung, weil die Verfügungsbeklagten zuvor keine Stellungnahme des Verfügungsklägers eingeholt haben und damit ihrer Obliegenheit zur Anhörung des Betroffenen im Vorfeld der Berichterstattung nicht nachgekommen sind. Unstreitig erfolgte unmittelbar vor der angegriffenen Berichterstattung aus Mai 2025 keine Anhörung des Verfügungsklägers. Eine solche war auch nicht entbehrlich. (1) Der Umstand, dass der Verfügungskläger im Jahr 2023 – während des laufenden Ermittlungsverfahrens – die Abgabe einer Stellungnahme gerade mit Blick auf das seinerzeit gegen ihn anhängige Verfahren verweigert hat, führt nicht dazu, dass die Einholung einer Stellungnahme zwei Jahre später entbehrlich gewesen wäre. Denn mit Blick auf die zwischenzeitliche Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO sowie den erheblichen Zeitablauf seit der letzten Anfrage konnten die Verfügungsbeklagten nicht davon ausgehen, dass der Verfügungskläger sich ohnehin nicht äußern werde. (2) Soweit die Verfügungsbeklagten und das Landgericht meinen, es reiche aus, dass der Verfügungskläger im Rahmen der Erstellung des TS.-Berichts angehört worden sei, vermag sich der Senat dieser Auffassung nicht anzuschließen. Denn die Anhörung im Rahmen der Untersuchung von TS. erfolgte vor dem Hintergrund einer internen Aufarbeitung von Abläufen und Verantwortlichkeiten innerhalb der evangelischen Kirchen und hatte damit einen offensichtlich anderen Stellenwert für den Verfügungskläger, als dies eine Anhörung im Vorfeld einer konkret geplanten und unmittelbar bevorstehenden öffentlichen Berichterstattung zu Erkenntnissen dieses Berichts gehabt hätte. Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagten von einer Wiedergabe der Stellungnahme des Verfügungsklägers – wie er sie im Rahmen der Untersuchung von TS. abgegeben hat – jedenfalls in zwei ihrer drei angegriffenen Berichte vollständig abgesehen haben. Dies entspricht jedoch nicht der vorstehend dargestellten Anhörungsverpflichtung, wie sie im Rahmen einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung erfolgen muss. Denn dem Betroffenen muss nicht nur allgemein im Vorfeld Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, sondern diese muss im Rahmen der nachfolgenden Berichterstattung auch sichtbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021, VI ZR 1241/20, juris Rn. 25 m. w. N). Soweit im angegriffenen Bericht vom 00.00.2025 auf Seite 0 zumindest insoweit auf die im Rahmen der TS.-Untersuchung erfolgte Anhörung des Verfügungsklägers Bezug genommen wird, als es dort heißt: „Zitat wurde entfernt“ , erweckt diese Darstellung zum einen insofern ein falsches Bild, als dass nicht gleichzeitig mitgeteilt wird, dass der Verfügungskläger stets – auch gegenüber TS. (vgl. Seite 6 der Anl. AST 8, Bl. 68 eA LG) – abgestritten hat, dass die Betroffenen seinerzeit minderjährig waren, obwohl hiervon die Frage einer Strafbarkeit seines Verhaltens abhängt. Zum anderen kommt hinzu, dass in dem angegriffenen Bericht unmittelbar nach dem vorgenannten Hinweis darauf, dass der Verfügungskläger weitere Annäherungen und Handlungen abgestritten habe, dieser Einlassung die durch die Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse entgegengehalten werden. Jedenfalls diese Erkenntnisse hätten die Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger vorhalten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dies ist indes nicht geschehen. (3) Die dem Verfügungskläger nach Veröffentlichung der angegriffenen Berichte und nach der Abmahnung von Seiten der Verfügungsbeklagten eröffnete Möglichkeit zur Stellungnahme ist nicht geeignet, die im Vorfeld unterlasse Anhörung des Verfügungsklägers zu heilen. Daraus, dass der Verfügungskläger während der laufenden rechtlichen Auseinandersetzung keine Fragen der Verfügungsbeklagten beantwortet hat, folgt auch nicht, dass er im Falle einer rechtzeitigen Anhörung ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben hätte. Dies gilt umso mehr, als er die – vagen – Vorwürfe im vorliegenden Verfahren – wie ausgeführt – ausdrücklich bestritten hat, was naturgemäß nicht mehr in die bereits erfolgte Berichterstattung einfließen konnte. dd) Es kommt noch hinzu, dass die Äußerung „Der Musiker hat laut Bericht sexuelle Handlungen mit mindestens zwei Jugendlichen eingeräumt“ nicht der Wahrheit entspricht. d) Der nach alledem rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers durch die angegriffene Berichterstattung begründet die tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2020, VI ZR 62/17, juris Rn. 32; BGH, Urteil vom 14.11.2017, VI ZR 534/15, juris Rn. 17). 2. Am Vorliegen des Verfügungsgrundes bestehen keine Zweifel, nachdem der Verfügungskläger im Anschluss an die Veröffentlichung der angegriffenen Berichte vom 00.00.2025 und 00.00.2025 in der Printausgabe und – im Wesentlichen inhaltsgleich – auch im Internet sowie nach der am 13.05.2025 erfolgten Abmahnung der Verfügungsbeklagten unmittelbar am 30.05.2025 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und das Verfahren auch ohne Verzögerung betrieben hat. 3. Soweit der Senat auf die Berufung der Verfügungsbeklagten die vom Antrag des Verfügungsklägers abweichenden Bestandteile des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung abgeändert hat, beruht dies auf § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Verfügungskläger hat die von seinem Antrag abweichenden Bestandteile des Tenors im Berufungsverfahren nicht verteidigt und hat nur insoweit die Zurückweisung der Berufung beantragt, als das Landgericht dem Antrag aus der Antragsschrift entsprochen hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Revision scheidet mit Blick auf § 542 Abs. 2 ZPO aus. Berufungsstreitwert : 30.000 Euro