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Beschluss

34 Wx 144/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann auch auf Grundlage eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses erfolgen, ohne dass zuvor eine sechsmonatige Wartefrist nach § 1193 BGB für das Grundschuldkapital abgewartet werden muss. • Gegen eine Eintragung ist die beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO das zulässige Rechtsmittel; eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nur bei offenkundiger inhaltlicher Unzulässigkeit in Betracht. • Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nur zu prüfen, ob eine Vollstreckungsklausel vorhanden und ordnungsgemäß erteilt ist, nicht aber, ob sie materiell zu Recht erteilt wurde. • Die Eintragung einer Zwangshypothek dient vornehmlich der Rang- und Sicherungssicherung und ist nicht mit der Verwertungsandrohung einer Zwangsversteigerung gleichzusetzen; daher ist das sechsmonatige Wartegebot auf das abstrakte Schuldversprechen nicht anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Zwangssicherungshypothek: Eintragung trotz fehlender sechsmonatiger Wartefrist möglich • Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann auch auf Grundlage eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses erfolgen, ohne dass zuvor eine sechsmonatige Wartefrist nach § 1193 BGB für das Grundschuldkapital abgewartet werden muss. • Gegen eine Eintragung ist die beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO das zulässige Rechtsmittel; eine Amtslöschung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO kommt nur bei offenkundiger inhaltlicher Unzulässigkeit in Betracht. • Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nur zu prüfen, ob eine Vollstreckungsklausel vorhanden und ordnungsgemäß erteilt ist, nicht aber, ob sie materiell zu Recht erteilt wurde. • Die Eintragung einer Zwangshypothek dient vornehmlich der Rang- und Sicherungssicherung und ist nicht mit der Verwertungsandrohung einer Zwangsversteigerung gleichzusetzen; daher ist das sechsmonatige Wartegebot auf das abstrakte Schuldversprechen nicht anzuwenden. Der als Eigentümer eingetragene Beteiligte zu 1 wehrte sich gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 50.000 EUR nebst 15% Zinsen zugunsten eines Kreditinstituts (Beteiligte zu 2). Die Gläubigerin legte eine am 11.03.2013 erteilte vollstreckbare notarielle Ausfertigung einer Urkunde vom 09.03.2013 vor, die ein persönliches Schuldanerkenntnis, die Bestellung einer Buchgrundschuld und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthielt. Das Grundbuchamt trug die Zwangshypothek am 10.01.2018 ein. Der Eigentümer beantragte nach Kenntnisnahme die Löschung mit der Behauptung, die Vollstreckungsklausel sei bei ihrer Erteilung offensichtlich unwirksam gewesen, weil die sechsmonatige Wartefrist des § 1193 BGB noch nicht abgelaufen gewesen sei. Das Grundbuchamt lehnte Abhilfe ab und behandelte den Antrag als Beschwerde nach § 71 GBO. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO statthaft; weitergehende Anfechtungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich. • Amtslöschung (§ 53 Abs.1 Satz2 GBO) greift nicht, weil die Eintragung nicht offenkundig inhaltlich unzulässig ist; die Eintragung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen für Zwangshypotheken (§§ 866, 867 ZPO) und verweist auf eine vollstreckbare notarielle Urkunde (§§ 794, 795, 797 ZPO; § 1115 BGB). • Prüfpflicht des Grundbuchamts: Das Vollstreckungsorgan hat primär zu prüfen, ob eine Vollstreckungsklausel vorhanden und ordnungsgemäß erteilt ist; es hat grundsätzlich nicht die materielle Rechtmäßigkeit der Klausel zu untersuchen oder eine erforderliche qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO zu fordern. • Rechtsnatur des Titels: Die Gläubigerin vollstreckt hier aus dem persönlichen abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB), das ohne Kündigung sofort fällig ist (§ 271 BGB); deshalb bedarf es hier keines gesonderten Fälligkeitsnachweises nach § 751 ZPO. • Anwendbarkeit des Wartegebots: Die sechsmonatige Wartefrist des § 1193 BGB gilt für das Grundschuldkapital und nicht für ein zusätzlich gegebenes abstraktes Schuldversprechen; die Eintragung einer Zwangshypothek ist Sicherungs- und Rangmaßnahme und nicht mit der Verwertungsandrohung einer Zwangsversteigerung gleichzusetzen, sodass die Anforderungen des § 1234 BGB nicht übertragbar sind. • Ergebnisbezogene Beurteilung: Soweit tatsächlich die Grundschuld bereits gekündigt und die Wartefrist abgelaufen war, stützt dies vielmehr die Wirksamkeit der Eintragung; es wurde zudem nicht hinreichend dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist. • Rechtsbeschwerde und Kosten: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen; der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (§ 22 GNotKG). Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek wird zurückgewiesen. Das Grundbuchamt hat nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, weil die vorgelegte vollstreckbare notarielle Ausfertigung als Titel geeignet war und die Eintragung einer Zwangshypothek auf Grundlage eines vollstreckbaren abstrakten Schuldanerkenntnisses zulässig ist. Eine sechsmonatige Wartefrist nach § 1193 BGB ist für das abstrakte Schuldanerkenntnis nicht erforderlich, weshalb das Fehlen einer derartigen Frist keine Amtslöschung rechtfertigt. Zudem war nicht glaubhaft gemacht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden ist; im Gegenteil sprechen vorgelegte Unterlagen dafür, dass eventuelle Kündigungs- und Wartefristen bereits abgelaufen waren. Die Gerichtskosten trägt der Beteiligte zu 1; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.