OffeneUrteileSuche
Beschluss

34 Wx 138/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 3 Normen

Leitsätze
• Ein Titel, der eine Forderung zugunsten der "übrigen Eigentümer" ausweist, berechtigt nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft mit abweichender Bezeichnung. • Bei widersprüchlicher oder nicht titulargerechter Benennung der Berechtigten ist das Grundbuch unrichtig; das Grundbuchamt hat in solchen Fällen einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen. • Die Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung ist beschränkt statthaft; der betroffene Eigentümer kann nur die Eintragung beanstanden, um einen Widerspruch oder eine Amtslöschung zu erreichen (§§ 11 RPflG, 71 GBO, § 53 GBO). • Eine Amtslöschung kommt nur bei inhaltlicher Unzulässigkeit der Eintragung in Betracht; ist die Eintragung formell möglich, scheidet Löschung aus, wohl aber nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs.
Entscheidungsgründe
Amtswiderspruch wegen fehlerhafter Benennung der Zwangshypothekenberechtigten • Ein Titel, der eine Forderung zugunsten der "übrigen Eigentümer" ausweist, berechtigt nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek zugunsten der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft mit abweichender Bezeichnung. • Bei widersprüchlicher oder nicht titulargerechter Benennung der Berechtigten ist das Grundbuch unrichtig; das Grundbuchamt hat in solchen Fällen einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen. • Die Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung ist beschränkt statthaft; der betroffene Eigentümer kann nur die Eintragung beanstanden, um einen Widerspruch oder eine Amtslöschung zu erreichen (§§ 11 RPflG, 71 GBO, § 53 GBO). • Eine Amtslöschung kommt nur bei inhaltlicher Unzulässigkeit der Eintragung in Betracht; ist die Eintragung formell möglich, scheidet Löschung aus, wohl aber nicht die Eintragung eines Amtswiderspruchs. Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer einer Wohnung Miteigentümer im Grundbuch. Die Verwalterin/WEG beantragte die Eintragung einer Zwangshypothek aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem als Gläubiger die "übrigen Eigentümer der WEG" genannt sind. Das Grundbuchamt trug am 1.3.2018 eine Zwangssicherungshypothek zugunsten der "WEG ..." ein. Der Beteiligte zu 2 legte Widerspruch bzw. Beschwerde ein und berief sich auf die noch laufende Anfechtung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Er beantragte die Löschung der Hypothek; die Antragsstellerin ersuchte später um Änderung der Eintragung, damit die übrigen Eigentümer als Berechtigte ausgewiesen werden. Die Beschwerde richtet sich gegen die Eintragung und führt zur Prüfung, ob das Grundbuch unrichtig geworden ist. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen eine Grundbucheintragung ist als beschränkte Beschwerde statthaft; sie kann nach § 53 GBO nur die Eintragung eines Widerspruchs oder eine Amtslöschung bezwecken. Bei Zwangshypotheken gilt die Beschränkung wegen möglichem gutgläubigen Erwerbs entsprechend (§§ 866, 867 ZPO). • Amtslöschung vs. Amtswiderspruch: Eine Amtslöschung kommt nur bei inhaltlicher Unzulässigkeit der Eintragung in Betracht; die vormals eingetragene Zwangshypothek war in ihrem Inhalt nicht bereits aus formellen Gründen unzulässig, sodass eine Löschung nicht gerechtfertigt ist (§ 53 Abs.1 Satz2 GBO). • Fehlerhafte Benennung der Berechtigten: Der vorgelegte Titel weist die Forderung den "übrigen Eigentümern der WEG" zu, während im Grundbuch die teilrechtsfähige "WEG" als Berechtigte eingetragen wurde. Titel- und Grundbuchbenennung müssen kongruent sein; der Vollstreckungstitel muss die konkret vollstreckenden Personen namentlich ausweisen (§ 750 ZPO, § 1115 BGB). • Verstoß des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt verletzte gesetzliche Vorschriften, indem es auf Antrag der nicht im Titel ausgewiesenen WEG die Eintragung vornahm. Damit ist das Grundbuch unrichtig geworden, weil eine andere Person als Inhaber der Zwangshypothek verlautbart wird. Die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch liegen vor (§ 53 Abs.1 Satz1 GBO). • Verfahrenshinweis: Ein nachträglicher Antrag auf Änderung der Eintragung zur Angleichung von Titel- und Grundbuchberechtigten ist als neuer Eintragungsantrag beim Grundbuchamt zu stellen; bis zur Entscheidung über den Amtswiderspruch ist ein solches Einleitungsverfahren vorrangig auszusetzen. • Kostenentscheidung: Angesichts der Mängel bei der Eintragung wurden im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben und keine außergerichtlichen Kosten erstattet; außerdem entfällt die Kostenhaftung des Beteiligten zu 2 im Eintragungsverfahren (§ 81 FamFG, § 788 ZPO, § 27 Nr.4 GNotKG). Der Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist teilweise stattgegeben: Das Grundbuchamt wird angewiesen, gegen die am 1.3.2018 eingetragene Zwangssicherungshypothek einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 2 nach § 53 Abs.1 Satz1 GBO einzutragen. Die weitergehende Beschwerde mit dem Ziel einer Amtslöschung wurde zurückgewiesen, weil die Eintragung nicht inhaltlich unzulässig im Sinne einer Amtslöschung ist. Die Eintragung war rechtsfehlerhaft, weil als Titelschuldner die "übrigen Eigentümer" genannt sind, im Grundbuch hingegen die teilrechtsfähige WEG eingetragen wurde; deshalb ist das Grundbuch unrichtig. Gerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, und die Kostenhaftung des Beteiligten zu 2 im Eintragungsverfahren entfällt.