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Beschluss

34 Wx 338/17

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde ist erledigt, wenn der Beschwerdeführer infolge Tilgung der zugrundeliegenden Forderung keine Beschwerdeberechtigung mehr hat. • Eine Auflassungsvormerkung kann auch zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Vertrag zugunsten Dritter zulässig eingetragen sein. • Ob ein nach Ablauf einer Bindungsfrist widerrufliches Angebot vormerkungsfähig ist und ob ein Widerrufsrecht pfändbar ist, sind rechtlich schwierige Fragen, die einer vertieften Prüfung bedürfen. • Bei Erledigung der Hauptsache kann billiges Ermessen die Nichterhebung der Gerichtskosten und die Last der außergerichtlichen Kostenverteilung bestimmen.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Beschwerde wegen Tilgung der gesicherten Forderung; Kostenentscheidung • Die Beschwerde ist erledigt, wenn der Beschwerdeführer infolge Tilgung der zugrundeliegenden Forderung keine Beschwerdeberechtigung mehr hat. • Eine Auflassungsvormerkung kann auch zur Sicherung eines Anspruchs aus einem Vertrag zugunsten Dritter zulässig eingetragen sein. • Ob ein nach Ablauf einer Bindungsfrist widerrufliches Angebot vormerkungsfähig ist und ob ein Widerrufsrecht pfändbar ist, sind rechtlich schwierige Fragen, die einer vertieften Prüfung bedürfen. • Bei Erledigung der Hauptsache kann billiges Ermessen die Nichterhebung der Gerichtskosten und die Last der außergerichtlichen Kostenverteilung bestimmen. Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer eines Grundstücks; zugunsten des Beteiligten zu 1 war eine unverzinsliche Zwangshypothek eingetragen und die Zwangsversteigerung angeordnet. Zugunsten des Beteiligten zu 2 bestand eine auflösend bedingte Auflassungsvormerkung, begründet durch ein bis 08.08.2014 unwiderrufliches Angebot des Eigentümers zur Übertragung des Eigentums an einen noch zu benennenden Dritten. Der Beteiligte zu 1 beantragte die Löschung der Vormerkung mit der Behauptung, kein sicherbarer Anspruch bestehe, zumal das Widerrufsrecht des Eigentümers auf den Beteiligten zu 1 übergegangen und wirksam ausgeübt worden sei. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück; dagegen legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein. Vor Entscheidung teilte er mit, die der Zwangshypothek zugrunde liegende Forderung sei vollständig getilgt und regte wegen Erledigung an, die Beschwerde für erledigt zu erklären und Kosten dem Schuldner aufzuerlegen. Der Eigentümer widersprach einer Kostenlast zu seinen Lasten. • Die Beschwerde war bei Einlegung zulässig; nach Tilgung der Forderung ist jedoch die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1 weggefallen, weil die Zwangshypothek kraft Gesetzes zur Eigentümergrundschuld geworden ist und daher die Vormerkung ihn nicht mehr in seiner Rechtsstellung berührt (§ 866 ZPO, § 1184 BGB, § 1163 BGB). • Die Tilgung bewirkte prozessual den Wegfall des Streitgegenstands in der Hauptsache; die Erledigung war von Amts wegen zu beachten, zumal der Beteiligte zu 1 erkennbar keine Sachentscheidung mehr anstrebt. • Materiellrechtlich ist die eingetragene Vormerkung in ihrem Inhalt zulässig, da vertragliche Ansprüche zugunsten Dritter vormerkungsfähig sein können (§§ 328, 335 BGB, § 883 BGB). • Ob ein vormerkungsfähiger Anspruch nach Ablauf der Bindungsfrist und wegen Widerruflichkeit des Angebots bestand, ist rechtlich schwierig und bedarf vertiefter Prüfung; ebenso ist umstritten, ob ein Widerrufsrecht als unselbständiges oder selbständiges Gestaltungsrecht pfändbar ist (vgl. §§ 857, 851 ZPO). • Angesichts dieser rechtlichen Unsicherheiten ist es billigem Ermessen entsprechend, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen und die außergerichtlichen Kosten den Beteiligten selbst aufzuerlegen; die hypothetische Erfolgsaussicht war ungewiss. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 GBO wurde versagt, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde ist in der Hauptsache erledigt. Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben; jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Eine inhaltliche Entscheidung zur Löschung der Vormerkung ist entbehrlich, weil der Beschwerdeführer durch die vollständige Tilgung der gesicherten Forderung seine Beschwerdeberechtigung verloren hat und der Verfahrensgegenstand weggefallen ist. Sachlich bestehen zwar Rechtsfragen zur Vormerkungsfähigkeit eines nach Ablauf widerruflichen Angebots und zur Pfändbarkeit von Widerrufsrechten, diese sind jedoch rechtlich schwierig und führten im Kostenrecht zu einer billigen Ermessensentscheidung zugunsten der Kostenfreiheit. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht gegeben.