OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 U 742/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine verbindliche Neufahrzeugbestellung kann alle essentialia negotii enthalten, auch wenn die konkrete Sonderausstattung später spezifiziert wird. • Liegt eine Spezifikationsbestimmung vor, ist der Kaufpreis durch Bezug auf den Listenpreis bei Auslieferung hinreichend bestimmt (§ 375 HGB). • Eine nachträgliche Mitteilung der gewählten Sonderausstattung stellt keine neue Annahme dar, sondern nur die Ausübung des Bestimmungsrechts des Käufers. • Ein in einer vorausgehenden E-Mail enthaltener Vorbehalt der Selbstbelieferung ist nicht ohne ausdrückliche Übernahme Vertragsbestandteil. • Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden; das Gericht darf sich dabei auf Vergleichsangebote und sachverständige Aussagen stützen.
Entscheidungsgründe
Verbindliche Neufahrzeugbestellung als Spezifikationskauf; Schadensschätzung nach § 287 ZPO • Eine verbindliche Neufahrzeugbestellung kann alle essentialia negotii enthalten, auch wenn die konkrete Sonderausstattung später spezifiziert wird. • Liegt eine Spezifikationsbestimmung vor, ist der Kaufpreis durch Bezug auf den Listenpreis bei Auslieferung hinreichend bestimmt (§ 375 HGB). • Eine nachträgliche Mitteilung der gewählten Sonderausstattung stellt keine neue Annahme dar, sondern nur die Ausübung des Bestimmungsrechts des Käufers. • Ein in einer vorausgehenden E-Mail enthaltener Vorbehalt der Selbstbelieferung ist nicht ohne ausdrückliche Übernahme Vertragsbestandteil. • Schadenshöhe kann nach § 287 ZPO geschätzt werden; das Gericht darf sich dabei auf Vergleichsangebote und sachverständige Aussagen stützen. Der Kläger bestellte verbindlich ein Neufahrzeug bei der Beklagten; die konkrete Sonderausstattung sollte später bestimmt werden. Die Beklagte lieferte das Fahrzeug nicht, machte einen Selbstbelieferungsvorbehalt geltend und berief sich auf eine abweichende Auftragsbestätigung. Streitig war, ob ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, ob die Bestimmung der Sonderausstattung eine essentialia-negotiī-Lücke lasse, ob Vorbehalte Vertragsbestandteil wurden und wie hoch der dem Kläger entstandene Schaden ist. Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, der Kläger begehrt die Bestätigung des Vertrags und Schadensersatz. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte insbesondere fehlenden Vertragsschluss, abweichende Auftragsbestätigung, Selbstbelieferungsvorbehalt und die Höhe der Schadensfeststellung. • Der Senat hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos und schließt sich den Ausführungen des Landgerichts an. • Die verbindliche Bestellung enthielt alle wesentlichen Vertragsbestandteile; die spätere Bestimmung der Sonderausstattung ist typischer Fall eines Spezifikationskaufs nach § 375 HGB, da die Beschaffenheit teilweise offengelassen wurde und die Bestimmung dem Käufer überlassen war. • Der Kaufpreis war durch die Vereinbarung, den zum Zeitpunkt der Auslieferung geltenden Listenpreis zugrunde zu legen, hinreichend bestimmt. • Die Mitteilung der vom Kläger gewählten Sonderausstattung war keine neue Vertragserklärung, sondern Ausübung des Bestimmungsrechts; die Beklagtenbestätigung ist nur Bestätigung der Bestimmung, keine Annahme nach § 147 BGB. • Ein in einer vorvertraglichen E-Mail geäußerter Selbstbelieferungsvorbehalt ist nicht in den späteren Vertrag übernommen worden; außerdem hat die Beklagte nicht vorgetragen, ein Deckungsgeschäft mit dem Lieferanten abgeschlossen zu haben, sodass die Voraussetzungen eines Selbstbelieferungsvorbehalts nicht vorliegen. • Das vertraglich vereinbarte Rücktrittsrecht setzt eine Lieferbestätigung der F. Deutschland GmbH voraus; eine solche lag nicht vor, sodass ein Rücktritt nicht gerechtfertigt war. • Die Schadenshöhe wurde nach § 287 ZPO geschätzt; die Schätzung beruht auf Vergleichsangeboten, Sachverständigengutachten und Bestätigungen von Vertragshändlern und genügt den Anforderungen, da offensichtlich unsachliche Erwägungen vermieden wurden. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, weil kein Erfolg für die Berufung ersichtlich ist. Es lag ein wirksamer Kaufvertrag in Form eines Spezifikationskaufs vor; Preis und Wesentliches waren bestimmt, die spätere Wahl der Sonderausstattung änderte hieran nichts. Ein Selbstbelieferungsvorbehalt wurde nicht wirksam Vertragsbestandteil und es fehlte an den Voraussetzungen für ein darauf gestütztes Rücktrittsrecht. Die vom Landgericht vorgenommene Schadensschätzung nach § 287 ZPO ist tragfähig und wurde nicht zu Unrecht vorgenommen. Damit bleibt die Entscheidung des Landgerichts bestehen und die Beklagte verliert mit den angeführten Rechtsgründen.