Urteil
10 U 1856/17
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Kollision, die unmittelbar zeitlich und örtlich mit einem Spurwechsel zusammenhängt, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Fahrstreifenwechsler (§ 7 Abs. 5 StVO).
• Kann der Fahrstreifenwechsler den Anscheinsbeweis nicht durch konkrete, unstreitige oder bewiesene Tatsachen erschüttern, trägt er allein die Haftung für den Schaden.
• Unfallrekonstruktionen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind im Zweifel der Wertung nicht öffentlich bestellter Gutachter vorzuziehen.
• Ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO ist nur zuzulassen, wenn konkrete neue Fragestellungen oder Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden; bloße Unzufriedenheit mit bestehenden Gutachten genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Anscheinsbeweis bei zusammenhängendem Spurwechsel: Fahrstreifenwechsler trägt Haftung • Bei einer Kollision, die unmittelbar zeitlich und örtlich mit einem Spurwechsel zusammenhängt, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Fahrstreifenwechsler (§ 7 Abs. 5 StVO). • Kann der Fahrstreifenwechsler den Anscheinsbeweis nicht durch konkrete, unstreitige oder bewiesene Tatsachen erschüttern, trägt er allein die Haftung für den Schaden. • Unfallrekonstruktionen durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind im Zweifel der Wertung nicht öffentlich bestellter Gutachter vorzuziehen. • Ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO ist nur zuzulassen, wenn konkrete neue Fragestellungen oder Anknüpfungstatsachen vorgetragen werden; bloße Unzufriedenheit mit bestehenden Gutachten genügt nicht. Die Klägerin verlangt Zahlung wegen Beschädigung ihres Pkws nach einem Zusammenstoß mit einem Lkw, der vom Beklagten zu 2) geführt und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert war. Die Klägerin behauptet einen Auffahrunfall durch den Lkw; die Beklagten schildern, der Porsche habe beim Einfädeln von der Einfädelspur in die rechte Fahrspur den Lkw übersehen, wodurch es zur seitlichen Kollision links hinten am Porsche kam. Der beteiligte Lkw-Fahrer ist zwischenzeitlich verstorben; als Zeuge trat der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs (gleichzeitig Hauptgesellschafter der Klägerin) auf. Die Parteien ließen Sachverständigengutachten erstellen; die öffentlich bestellte Sachverständige K. kam zu Gunsten der Beklagten zu einer anderen Unfallrekonstruktion als der von der Klägerin benannte Sachverständige. Das Landgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügt dies in der Berufung. • Der Senat hat ergänzende Feststellungen getroffen und die Beweisaufnahme wiederholt; er folgt der unaufgeregten, nachvollziehbaren Analyse der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen K., wonach die Beschädigung am linken hinteren Bereich des Pkws nur mit dem von den Beklagten geschilderten Spurwechselgeschehen zu erklären ist. • Die Aussage des klägerischen Zeugen ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich und in Teilaspekten unglaubhaft; seine Versuche, frühere Angaben zu korrigieren, wurden als nicht überzeugend bewertet. Zudem besteht bei ihm ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. • Da der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen Fahrzeugs steht, greift der Anscheinsbeweis zugunsten der Beklagten (§ 7 Abs. 5 StVO). Die Klägerin konnte diesen Anscheinsbeweis nicht durch darlegungs- oder beweisfähige Alternativtatsachen erschüttern, weshalb die Haftung regelmäßig auf den Fahrstreifenwechsler fällt. • Die von der Klägerin vorgebrachte Auffahrtheorie wird durch das Schadensbild widerlegt: Die Lichtbilder und das Gutachten zeigen eine seitliche Beschädigung links hinten, nicht typisch für einen Auffahrunfall; damit fehlt der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden zugunsten der Klägerin. • Ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO wurde zu Recht abgelehnt. Die Klägerin hat keine neuen konkreten Anknüpfungstatsachen oder Fragestellungen vorgetragen, die eine erneute Begutachtung rechtfertigen würden; die bloße Kritik an den bisherigen Gutachten genügt nicht. • Die Beweiswürdigung und die Verfahrensführung waren nicht mangelhaft; die Klägerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und machte von ihr nicht ausreichend Gebrauch. Die vorgebrachten Einwände gegen die Sachverständige blieben ohne durchgreifende Substanz. • Die Kostenentscheidung und die Zurückweisung der Revision stützen sich auf die einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§ 97 ZPO, §§ 708, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO; Revisionserfordernisse § 543 ZPO). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Der Senat folgt der ungestörten gutachterlichen Analyse, nach der der Schaden des Pkws in unmittelbarem Zusammenhang mit einem fehlerhaften Spurwechsel des klägerischen Fahrzeugs entstanden ist. Der Anscheinsbeweis gegen den Fahrstreifenwechsler greift, die Klägerin hat diesen nicht durch konkrete, unstreitige oder bewiesene Gegenbeweise erschüttert, sodass die Haftung der Klägerin für den Schaden bleibt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.