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Beschluss

34 AR 11/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für auf §64 Satz 1 GmbHG gestützte Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ist der Erfüllungsortgerichtsstand am Sitz der Gesellschaft (§29 Abs.1 ZPO) gegeben. • Die Verhandlungsführung der Beklagten zur Hauptsache ohne Rüge der Unzuständigkeit begründet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach §39 ZPO. • Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bindend, wenn er offenkundig willkürlich ist, etwa weil das verweisende Gericht seine eigene Zuständigkeit nach §39 ZPO unbeachtet ließ oder die Verfahrensführung gravierend von prozessualen Gepflogenheiten abwich. • Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei grob rechtsfehlerhafter, willkürlicher Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei §64 GmbHG‑Ansprüchen: Sitz der Gesellschaft; Verweisung unwirksam bei Verhandeln zur Hauptsache • Für auf §64 Satz 1 GmbHG gestützte Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ist der Erfüllungsortgerichtsstand am Sitz der Gesellschaft (§29 Abs.1 ZPO) gegeben. • Die Verhandlungsführung der Beklagten zur Hauptsache ohne Rüge der Unzuständigkeit begründet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach §39 ZPO. • Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bindend, wenn er offenkundig willkürlich ist, etwa weil das verweisende Gericht seine eigene Zuständigkeit nach §39 ZPO unbeachtet ließ oder die Verfahrensführung gravierend von prozessualen Gepflogenheiten abwich. • Die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise bei Verletzung des rechtlichen Gehörs oder bei grob rechtsfehlerhafter, willkürlicher Entscheidung. Der Kläger, Insolvenzverwalter der L. GmbH, klagt gegen den ehemaligen Geschäftsführer auf Ersatz nach Eintritt der Insolvenzreife (§64 GmbHG). Der Beklagte wohnt im Bezirk des Landgerichts München I. Das Landgericht Landshut erklärte sich zunächst für unzuständig und verwies an das Landgericht München II; dieses lehnte ab. Landshut wies daraufhin an das Landgericht München I. Das Landgericht München I lehnte die Übernahme ab mit der Begründung, der Verweisungsbeschluss sei wegen Gehörsverletzung und Willkür nicht bindend. Landshut legte dem Oberlandesgericht München die Zuständigkeitsbestimmung vor. Strittig war, welches Gericht örtlich zuständig ist und ob die Verweisungsbeschlüsse Bindungswirkung haben. • Das Oberlandesgericht ist gemäß §36 Abs.1 Nr.6, §37 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung berufen, weil die einschlägigen Verweisungsentscheidungen vorliegen und damit die Voraussetzungen erfüllt sind. • Ansprüche nach §64 Satz 1 GmbHG sind am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen; daher begründet §29 Abs.1 ZPO den Gerichtsstand am Gesellschaftssitz für solche Ersatzansprüche. • Unabhängig hiervon begründet §39 ZPO örtliche Zuständigkeit, wenn Parteien ohne Rüge der Unzuständigkeit zur Hauptsache verhandeln. Das Protokoll belegt, dass Parteien zur Sache Stellung nahmen und der Beklagte inhaltliche Erklärungen zur Anspruchs- bzw. Schuldfrage abgab, sodass Verhandeln zur Hauptsache vorliegt. • Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Landshut ist objektiv willkürlich, weil das Gericht seine eigene Zuständigkeit nach §39 ZPO nicht geprüft hat und die Verfahrensführung erheblich von prozessualen Gepflogenheiten abwich. Daher entfällt die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses gegenüber dem Landgericht München I. • Ob eine zusätzliche Gehörsverletzung durch Nichtweitergabe eines Schriftsatzes vorliegt, bedurfte keiner Entscheidung, weil die Willkür der Verweisung bereits die Unwirksamkeit begründet. • Folgerung: Landgericht Landshut ist örtlich zuständig; der Beschluss vom 13.09.2017 wird aufgehoben. Der Senat hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Landshut festgestellt. Die auf Verweisung gestützte Zuständigkeitsverlagerung zu einem Münchener Landgericht ist nicht bindend, weil Landshut seine eigene Zuständigkeit nach §39 ZPO nicht berücksichtigt und damit willkürlich verwiesen hat. Damit ist der Erfüllungsortgerichtsstand am Sitz der Gesellschaft nach §29 Abs.1 ZPO für die auf §64 Satz1 GmbHG gestützten Ersatzansprüche maßgeblich. Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 13.09.2017 wird aufgehoben und das Verfahren verbleibt beim Landgericht Landshut; eine Entscheidung über weitere Verfahrensfragen bleibt den beteiligten Gerichten vorbehalten.