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Beschluss

34 Wx 105/18

OLG MUENCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags des Grundbuchs ist unzulässig, wenn sie von einem einzelnen Miterben ohne Mitwirkung der Gesamthand vorgebracht wird. • Eine nachträgliche Eintragung eines zwischenzeitlich materiell bestehenden, aber bereits wieder geänderten Rechtszustands im Grundbuch ist nicht durch § 22 Abs. 1 GBO gedeckt. • Ersitzung nach § 900 BGB gegen den Inhalt des Grundbuchs ist ausgeschlossen; Buchersitzung setzt voraus, dass die ersitzende Person die Buchposition innehatte. • Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach § 90 ZVG begründet den Erwerb des Eigentums und macht das Grundbuch hinsichtlich des Erwerbers richtig.
Entscheidungsgründe
Beschwerde eines einzelnen Miterben gegen Grundbuchberichtigung unzulässig und nicht begründet • Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags des Grundbuchs ist unzulässig, wenn sie von einem einzelnen Miterben ohne Mitwirkung der Gesamthand vorgebracht wird. • Eine nachträgliche Eintragung eines zwischenzeitlich materiell bestehenden, aber bereits wieder geänderten Rechtszustands im Grundbuch ist nicht durch § 22 Abs. 1 GBO gedeckt. • Ersitzung nach § 900 BGB gegen den Inhalt des Grundbuchs ist ausgeschlossen; Buchersitzung setzt voraus, dass die ersitzende Person die Buchposition innehatte. • Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach § 90 ZVG begründet den Erwerb des Eigentums und macht das Grundbuch hinsichtlich des Erwerbers richtig. Der Beteiligte beantragte die Berichtigung des Grundbuchs mit dem Ziel, eine frühere Miterben-Eintragung zu löschen und die Mutter als Alleineigentümerin ab dem 13.5.2007 eintragen zu lassen. Die Eintragungen ergaben sich aus mehreren Erbfällen; nach einer Teilungsversteigerung wurde der Ersteher als Alleineigentümer eingetragen. Der Beteiligte berief sich auf Ersitzung gemäß § 900 BGB, weil die Mutter angeblich 30 Jahre alleinigen Besitz ausgeübt habe. Das Grundbuchamt wies den Berichtigungsantrag zurück, da die Voraussetzungen der Buchersitzung nicht vorlägen und das Grundbuch die materielle Rechtslage zutreffend wiedergebe. Der Beteiligte beschwerte sich, machte zudem geltend, der in Abteilung III eingetragene Verzicht auf Grundschuldrechte betreffe die Frage der Rechtsinhaberschaft. Das Grundbuchamt und das Oberlandesgericht fanden keine Aussicht auf Erfolg der Beschwerde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beteiligte als einzelner Miterbe nicht beschwerdebefugt ist: Die fraglichen Rechte gehören der Gesamthand der Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) und eine prozessuale Durchsetzung entgegen dem Willen der Mitberechtigten ist nicht zulässig. • Beschwerdeberechtigung besteht nur gemeinschaftlich; eine alleinige Beschwerde steht im offensichtlichen Widerspruch zur Teilungsversteigerung und dem Willen der Gesamthand. • Soweit der Beteiligte geltend macht, das Grundbuch sei nachträglich unrichtig geworden, zielt sein Begehren auf die Dokumentation eines überholten Zwischenrechtszustands, nicht auf die Berichtigung eines fortbestehenden Ungenauigkeitssachverhalts im Sinne des § 22 Abs. 1 GBO. • Der Ersteher erwarb Eigentum durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach § 90 Abs. 1 ZVG; damit gab es keine materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Erwerbers. • Eine Eintragung der verstorbenen Mutter als alleinige Berechtigte wäre unzutreffend, weil deren Rechte durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen sind (§ 1922 BGB), sodass eine solche Berichtigung das Grundbuch erneut unrichtig machen würde. • Ersitzung nach § 900 BGB (Buchersitzung) setzt voraus, dass die ersitzende Person die entsprechende Buchposition innehatte; dem stand die fortbestehende Eintragung der Mutter in Erbengemeinschaft entgegen, sodass eine originäre Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs ausscheidet. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 2. Februar 2018 wird verworfen. Die Beschwerde war unzulässig, weil der Beteiligte nicht allein beschwerdebefugt ist; die zur Entscheidung stehende materielle Rechtslage hätte im Übrigen keiner Berichtigung zugestanden. Eine nachträgliche Dokumentation eines zwischenzeitlich bestehenden, aber bereits durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung geänderten Rechtszustands ist nicht durch § 22 Abs. 1 GBO gedeckt. Zudem scheidet eine Ersitzung der Mutter nach § 900 BGB gegen den Inhalt des Grundbuchs aus, und eine Eintragung der Mutter als Alleineigentümerin würde wegen Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben (§ 1922 BGB) das Grundbuch nicht richtig wiedergeben. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.