Beschluss
34 Wx 181/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch kann nur gelöscht werden, wenn die im Grundbuch dargestellte Verfügungsbeschränkung nach materiellem Recht nicht mehr besteht und der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist.
• Für den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung sind in der Regel öffentliche Urkunden nach § 29 GBO erforderlich; Erleichterungen gelten nur in Ausnahmefällen.
• Der Testamentsvollstrecker ist zur Antragstellung auf Berichtigung nach § 22 GBO berechtigt, weil der Vermerk seine Rechtsstellung unmittelbar berührt.
• Die Eintragung der Erbin als Eigentümerin begründet nicht automatisch das Ende einer Abwicklungstestamentsvollstreckung; hierfür sind zusätzliche Nachweise, etwa eine Freigabe nach § 2217 BGB, erforderlich.
Entscheidungsgründe
Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch setzt eindeutigen Unrichtigkeitsnachweis voraus • Ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch kann nur gelöscht werden, wenn die im Grundbuch dargestellte Verfügungsbeschränkung nach materiellem Recht nicht mehr besteht und der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist. • Für den Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung sind in der Regel öffentliche Urkunden nach § 29 GBO erforderlich; Erleichterungen gelten nur in Ausnahmefällen. • Der Testamentsvollstrecker ist zur Antragstellung auf Berichtigung nach § 22 GBO berechtigt, weil der Vermerk seine Rechtsstellung unmittelbar berührt. • Die Eintragung der Erbin als Eigentümerin begründet nicht automatisch das Ende einer Abwicklungstestamentsvollstreckung; hierfür sind zusätzliche Nachweise, etwa eine Freigabe nach § 2217 BGB, erforderlich. Der Antragsteller ist als Testamentsvollstrecker in Abteilung I des Wohnungseigentumsgrundbuchs mit einem Vermerk in Abteilung II eingetragen. Er beantragte die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks mit der Begründung, die Testamentsvollstreckung sei beendet (erstes Sterbedatum 2007, weitere Angaben zum Tod der Erbin). Das Grundbuchamt wies den Löschungs-/Berichtigungsantrag zurück, da tatsächliche Zweifel an der Aufgabenerledigung bestünden und kein überzeugender Nachweis vorgelegt worden sei. Der Beteiligte legte Beschwerde ein und machte ergänzende Vorträge; er beruft sich auf ein wirtschaftliches Interesse wegen laufender Vollstreckungsmaßnahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Beschwerdegericht prüfte, ob es sich um ein Berichtigungs- oder ein Amtslöschungsverfahren handelt und ob der Unrichtigkeitsnachweis erbracht ist. • Auslegung des Rechtsbehelfs: Der Antrag ist als Fortführung des Berichtigungsantrags nach § 22 Abs.1 GBO auszulegen, nicht als Anregung zu einem Amtslöschungsverfahren (§§84 ff. GBO). • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen Zurückweisung des Berichtigungsantrags ist statthaft; der Testamentsvollstrecker ist beschwerdebefugt, weil der Vermerk seine Rechtsstellung unmittelbar berührt (§§13,22 GBO; §§2205–2209 BGB). • Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis: Das Grundbuch ist nur zu berichtigen, wenn die eingetragene Rechtslage materiell unrichtig ist; der Nachweis hierfür erfolgt regelmäßig durch öffentliche Urkunden gem. §29 GBO. Erleichterungen gelten nur in Ausnahmefällen, wenn formgerechter Nachweis unmöglich ist. • Tatsächliche Zweifel: Vorherige Äußerungen des Testamentsvollstreckers (Antwort 2016, wonach eine Überprüfung nötig sei) stehen im Widerspruch zur nun behaupteten vollständigen Erledigung und rechtfertigen Zweifel an der Aufgabenerledigung; konkrete Unterlagen zur Abwicklungstätigkeit fehlen. • Rechtsfolgen der Erbeneintragung: Die Eintragung der Erbin als Eigentümerin begründet nicht automatisch das Ende einer Abwicklungstestamentsvollstreckung; nach §52 GBO ist bei Eintragung des Erben in der Regel ein Vermerk vorzunehmen, und nur bei Nachweis, etwa durch Erklärung des Testamentsvollstreckers nach §2217 BGB, kann davon abgesehen werden. • Vollständige materielle Beschreibung erforderlich: Eine Berichtigung darf das Grundbuch nur so ändern, dass es den tatsächlichen Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt; vorgelegte (teilweise kopierte) Sterbeurkunde und widersprüchliche Angaben genügen hierfür nicht. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim wird zurückgewiesen. Der Unrichtigkeitsnachweis für die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks ist nicht erbracht; es bestehen tatsächliche Zweifel an der vollständigen Erledigung der Testamentsvollstreckung und es fehlen die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder sonstige klare Nachweise. Eine bloße Erbeneintragung reicht nicht automatisch zur Löschung des Vermerks; zusätzliche Erklärungen oder Urkunden, etwa eine Freigabe nach §2217 BGB, wären notwendig. Der Antrag des Testamentsvollstreckers auf Berichtigung kann daher nicht stattgegeben werden; der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.