Urteil
20 U 2354/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Zuwendungen der Erblasserin an ihre vorverstorbenen Abkömmling können dem Pflichtteilsanspruch des nachrückenden Abkömmlings angerechnet werden, wenn sie mit der eindeutigen Bestimmung erfolgten, sie auf den Pflichtteil anzurechnen.
• Eine schriftliche Ergänzungserklärung ist nicht erforderlich; die Anrechnungsbestimmung kann auch mündlich erfolgen, muss aber vor oder bei der Zuwendung erkennbar sein.
• §§ 2315, 2325, 2327 BGB sind auf die Abgrenzung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung anzuwenden: Schenkungen an den vorverstorbenen Abkömmling sind grundsätzlich anzurechnen, eine Ergänzung nach § 2327 BGB setzt aber neben dem fortgefallenen Abkömmling Schenkungen an Dritte voraus.
• Bei der Nachlassbewertung sind nachträgliche Vermögensminderungen durch verpflichtende Sanierungsaufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen.
• Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur zu erstatten, soweit sie ausschließlich und zweifelsfrei den vorgerichtlichen Auskunftsanspruch betreffen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung lebenszeitiger Zuwendungen an vorverstorbenen Abkömmling auf Pflichtteil des Nachrückenden (§§ 2315, 2325 BGB) • Zuwendungen der Erblasserin an ihre vorverstorbenen Abkömmling können dem Pflichtteilsanspruch des nachrückenden Abkömmlings angerechnet werden, wenn sie mit der eindeutigen Bestimmung erfolgten, sie auf den Pflichtteil anzurechnen. • Eine schriftliche Ergänzungserklärung ist nicht erforderlich; die Anrechnungsbestimmung kann auch mündlich erfolgen, muss aber vor oder bei der Zuwendung erkennbar sein. • §§ 2315, 2325, 2327 BGB sind auf die Abgrenzung von Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung anzuwenden: Schenkungen an den vorverstorbenen Abkömmling sind grundsätzlich anzurechnen, eine Ergänzung nach § 2327 BGB setzt aber neben dem fortgefallenen Abkömmling Schenkungen an Dritte voraus. • Bei der Nachlassbewertung sind nachträgliche Vermögensminderungen durch verpflichtende Sanierungsaufwendungen als Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur zu erstatten, soweit sie ausschließlich und zweifelsfrei den vorgerichtlichen Auskunftsanspruch betreffen. Die Erblasserin verstarb 2012; ihre Tochter (Mutter des Klägers) war 2009 vorverstorben. Die Erblasserin hatte den Beklagten als Alleinerben in einem Erbvertrag eingesetzt und 2005 eine handschriftliche Ergänzung verfasst, wonach Entnahmen durch die Tochter auf deren Pflichtteil angerechnet seien. Die Tochter hob im Oktober 2005 30.000 € ab; im April 2006 erhielt sie weitere Zahlungen insgesamt rund 31.989,93 €, so dass sich die Zuwendungen auf 61.989,93 € summierten. Der Kläger verlangt Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung gegen den Beklagten aus dem Nachlass, der insbesondere Immobilienanteile und Sterbeversicherungen umfasst; streitig sind Wertfragen und ob Kanalsanierungskosten Nachlassbelastungen darstellen. Das Landgericht verurteilte den Beklagten teilweise zur Zahlung; das OLG setzte die Berufung des Beklagten durch und wies die Klage insgesamt ab, soweit die Zuwendungen den Pflichtteil des Klägers aufzehren. • Pflichtteilsanspruch des Klägers berechnet sich als 1/12 des Reinnachlasswerts von 198.972,42 € = 16.581,04 €. • Die Zuwendungen an die vorverstorbenen Mutter sind als anzurechnende Zuwendungen der Erblasserin zu qualifizieren, weil sie mit der Bestimmung erfolgt sind, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen sind (§ 2315 Abs.1, Abs.3 BGB i.V.m. § 2051 Abs.1 BGB). • Die handschriftliche Ergänzung vom 02.12.2005 ist Hinweis auf den Willen der Erblasserin, genügt aber nicht allein, da nicht nachgewiesen ist, dass die Tochter hiervon vor oder bei den Zuwendungen Kenntnis erlangt hat; entscheidend sind die mündlichen Absprachen, die der Zeuge glaubhaft machte. • Der Senat stützte sich auf die Einlassungen des Zeugen M.H., wonach innerhalb der Familie vor und bei der Geburtstagsfeier am 16.04.2006 die Abrechnung des Pflichtteils zugunsten der Tochter vereinbart worden sei; diese Darstellung wird durch die schriftliche Ergänzung und die zeitliche Abfolge der Zahlungen gestützt. • Die indexierten Zuwendungen betragen 69.082,53 €; nach Anrechnung auf den Pflichtteil des Klägers ist 1/3 hiervon, also 23.027,51 €, dem Pflichtteilsanspruch zuzurechnen und übersteigt damit den Anspruch des Klägers. • Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB scheidet aus, weil die Zuwendungen nicht an einen Dritten, sondern an die vorverstorbenen Pflichtteilsberechtigte selbst erfolgten; § 2327 BGB kommt nicht zur Anwendung, da keine weiteren Schenkungen an Dritte nachgewiesen sind. • Bei der Nachlassbewertung durfte der Sachverständige eine Wertminderung der Immobilie wegen des Verzichts auf Eigenbedarfkündigung ansetzen; die anteiligen Kosten der Kanalsanierung sind Nachlassverbindlichkeiten. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nicht zuerkennen, da die vorgelegte Rechnung Tätigkeiten über den Auskunftsanspruch hinaus umfasst und nicht ausschließlich auf den vorgerichtlichen Auskunftsanspruch entfällt. Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Pflichtteilsanspruch mehr: Die anzurechnenden Zuwendungen an seine vorverstorbenen Mutter übersteigen seinen Pflichtteilsanspruch und führen zur Abweisung der Zahlungsforderung. Die Berufung des Beklagten wird in der Hauptsache stattgegeben; der Kläger trägt damit die Kosten des Berufungsverfahrens. Aus Gründen der Teilobsiegenheit in den ersten Stufen hat der Beklagte einen kleinen Anteil der erstinstanzlichen Kosten zu tragen; die Kostenverteilung der ersten Instanz wurde entsprechend aufgeteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Klägerspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten bleibt ohne Erfolg, weil die abgerechnete Gebühr nicht ausschließlich den vorgerichtlichen Auskunftsanspruch betrifft.