Beschluss
34 Wx 202/18
OLG MUENCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine privatrechtlich bewilligte Dienstbarkeit zur Sicherung einer Ausgleichsfläche muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen; unbestimmte oder nicht eintragungsfähige Regelungen führen zur Zurückweisung des Eintragungsantrags.
• Die Bezugnahme auf allgemein zugängliche gesetzliche Begriffe kann zur Bestimmtheit genügen, doch können unklare Formulierungen in der Urkunde selbst oder unzulässige dingliche Inhalte die Eintragungsfähigkeit verhindern.
• Reallasten dürfen nur wiederkehrende Leistungen sichern; einmalige Herstellungspflichten sind grundsätzlich nicht reallastfähig.
• Benutzungsdienstbarkeiten sind nicht eintragungsfähig, wenn Umfang und Zweck durch unbestimmte Kriterien wie „erforderlich oder zweckdienlich" bestimmt werden, sodass Dritte die mögliche Belastung nicht erkennen können.
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit von Naturschutz-Dienstbarkeiten: Bestimmtheitsgebot und Beschränkungen • Eine privatrechtlich bewilligte Dienstbarkeit zur Sicherung einer Ausgleichsfläche muss dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügen; unbestimmte oder nicht eintragungsfähige Regelungen führen zur Zurückweisung des Eintragungsantrags. • Die Bezugnahme auf allgemein zugängliche gesetzliche Begriffe kann zur Bestimmtheit genügen, doch können unklare Formulierungen in der Urkunde selbst oder unzulässige dingliche Inhalte die Eintragungsfähigkeit verhindern. • Reallasten dürfen nur wiederkehrende Leistungen sichern; einmalige Herstellungspflichten sind grundsätzlich nicht reallastfähig. • Benutzungsdienstbarkeiten sind nicht eintragungsfähig, wenn Umfang und Zweck durch unbestimmte Kriterien wie „erforderlich oder zweckdienlich" bestimmt werden, sodass Dritte die mögliche Belastung nicht erkennen können. Der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks wollte eine Teilfläche (ca. 2.550 m²) als ökologische Ausgleichsfläche dinglich sichern und bewilligte zugunsten des Freistaats Bayern eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie eine Reallast. Die Dienstbarkeit sollte Unterlassungs- und Benutzungsrechte zum Schutz der Fläche umfassen; die Reallast sah u. a. Pflanzungen, Zaunerrichtung und Kennzeichnungspflichten vor. Das Grundbuchamt wies den Eintragungsantrag zurück mit der Begründung, Inhalt und Umfang der Rechte erfüllten nicht das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot und die Reallast enthalte nicht zulässige Leistungen. Der Berechtigte legte Beschwerde ein mit der Auffassung, die Urkunde und die Bezugnahme auf § 14 BNatSchG seien hinreichend bestimmt und die Reallast sichere nur wiederkehrende, zulässige Leistungen. Das OLG prüfte die Eintragungsfähigkeit der Dienstbarkeit und der Reallast unter sachenrechtlichen Gesichtspunkten. • Zulässigkeit: Die privatrechtliche Sicherung von Ausgleichsflächen ist öffentlichrechtlich nicht ausgeschlossen und kann dinglich erfolgen; öffentlicher Zweck rechtfertigt aber keine Überschreitung sachenrechtlicher Grenzen (§ 15 Abs.4 BNatSchG; § 1090, § 1105 BGB). • Bestimmtheitsgebot: Inhalt und Umfang dinglicher Belastungen müssen aus Eintragung und Bewilligung erkennbar und für Dritte verständlich sein; Unsicherheiten im Einzelfall sind unschädlich, Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit sind dagegen unzulässig (Leitsätze und höchstrichterliche Rechtsprechung). • Ausübungsstelle: Die räumliche Bestimmung der belasteten Fläche war durch Beizug der Planskizze in der Bewilligung ausreichend bestimmt (§ 1023 BGB i.V.m. Eintragungsbewilligung). • Unterlassungsdienstbarkeit: Die kombinierte Formulierung (Bezug auf § 14 BNatSchG und ein Verbotskatalog) ist nicht widersprüchlich; der Katalog verbietet zusätzlich bestimmte Maßnahmen und ist damit bestimmbar. Ob die Bezugnahme auf § 14 BNatSchG allein dem Bestimmtheitsgebot genügt, ließ der Senat offen, äußerte aber, dass Gesetzesbegriffe grundsätzlich herangezogen werden können und § 14 BNatSchG als legaldefinierter Eingriffsbegriff grundsätzlich bestimmt erscheint. • Benutzungsdienstbarkeit: Unbestimmt ist die Benutzungsbefugnis, weil unklar bleibt, was mit der singularisch bezeichneten ‚Ausgleichsmaßnahme‘ gemeint ist, und weil die Zulässigkeit von Maßnahmen an die nicht objektiv fassbare Kriterien ‚erforderlich oder zweckdienlich‘ geknüpft wird; damit fehlt Dritten die Möglichkeit, die maximale Belastung abzuschätzen. • Unzulässige Inhalte: Regelungen, die Fristsetzungen für Ersatzvornahme, Kostenüberwälzung auf den Eigentümer oder einmalige Herstellungspflichten betreffen, sind sachenrechtlich nicht Gegenstand einer Benutzungsdienstbarkeit oder nicht reallastfähig. • Reallast: Nach § 1105 BGB sind nur wiederkehrende Leistungen reallastfähig; Herstellungspflichten wie die erstmalige Errichtung eines Zauns oder das Anbringen von Pflöcken sind einmalige Leistungen und daher nicht durch Reallast zu sichern. Zudem war der Umfang des zu schaffenden Gehölzstreifens nicht hinreichend bestimmt. • Auslegungsspielraum: Der Senat ließ mehrere grundsätzliche Fragen offen (z. B. ob Bezugnahme auf Landesrecht nötig ist oder ob die dingliche Sicherung lediglich schon bestehende öffentlichrechtliche Pflichten wiederhole), entschied aber konkret über die Nichteintragungsfähigkeit der bewilligten Rechte in ihrer vorgelegten Gestalt. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags wurde zurückgewiesen. Die kombinierte Dienstbarkeit und die Reallast in der vom Eigentümer bewilligten Fassung sind nicht in der zur Eintragung beantragten Ausgestaltung eintragungsfähig, weil Teile des Inhalts dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügen und einzelne Regelungen unzulässige dingliche Inhalte enthalten. Insbesondere ist die Benutzungsdienstbarkeit unbestimmt, weil entscheidende Bezugspunkte und objektive Kriterien für Umfang und Zweck der Benutzung fehlen; die Reallast ist insoweit unzulässig, als sie einmalige Herstellungspflichten sichert und der Umfang des Gehölzstreifens nicht bestimmt ist. Eine Eintragung lediglich als Unterlassungsdienstbarkeit kam nicht in Betracht, weil die Bewilligung den nicht eintragungsfähigen Inhalt insgesamt umfasste. Daher bleibt der Eintragungsantrag zurückgewiesen und die bisherigen Entscheidungen des Grundbuchamts werden bestätigt.